Strafrecht gegen Unternehmen – Geldbuße, Einziehung und Compliance

Ein eigenes Unternehmensstrafgesetz gibt es in Deutschland zwar nicht. Trotzdem können Unternehmen unmittelbar von Strafverfahren betroffen sein. Begeht ein Geschäftsführer, Vorstand oder eine andere Leitungsperson eine Straftat mit Unternehmensbezug, drohen insbesondere Geldbußen nach § 30 OWiG, Einziehung von Vermögenswerten und weitere wirtschaftliche Folgen. Unternehmen sollten deshalb nach einer Durchsuchung oder Behördenmitteilung nicht vorschnell reagieren. Zunächst muss geklärt werden, welche Tat tatsächlich vorliegt, wem sie zugerechnet werden kann, welche Compliance-Strukturen bestanden und welchen wirtschaftlichen Vorteil das Unternehmen überhaupt erlangt haben soll.
Gibt es ein Strafrecht gegen Unternehmen?
Eine GmbH oder AG kann nicht wie ein Geschäftsführer wegen Betrugs, Steuerhinterziehung oder Untreue zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden. Trotzdem enthält das geltende Recht wirksame Instrumente gegen Unternehmen.
Im Mittelpunkt stehen:
- Unternehmensgeldbußen nach § 30 OWiG,
- Aufsichtspflichtverletzungen nach § 130 OWiG,
- Einziehung nach §§ 73 ff. StGB und
- die Beteiligung des Unternehmens am Strafverfahren nach § 444 StPO.
Für Unternehmen können diese Maßnahmen wirtschaftlich schwerer wiegen als die persönliche Strafe des Geschäftsführers.
Unternehmensgeldbuße nach § 30 OWiG
§ 30 OWiG ermöglicht eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung, wenn eine Leitungsperson eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat und dadurch entweder Pflichten des Unternehmens verletzt wurden oder das Unternehmen bereichert wurde beziehungsweise bereichert werden sollte. Zu den relevanten Leitungspersonen zählen insbesondere:
- Geschäftsführer,
- Vorstände,
- vertretungsberechtigte Gesellschafter,
- Prokuristen und
- Personen, die tatsächlich Leitungs- oder Kontrollaufgaben wahrnehmen.
Typische Ausgangstaten sind beispielsweise:
- Steuerhinterziehung,
- Betrug,
- Untreue,
- Bestechung,
- Subventionsbetrug,
- Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen,
- Umweltstraftaten oder
- Verstöße gegen wirtschaftsrechtliche Vorschriften.
Damit können zwei Verfahren parallel laufen:
Strafverfahren gegen die Leitungsperson
und
Bußgeldverfahren gegen das Unternehmen.
Diese Interessen müssen nicht identisch sein.
Wie hoch kann die Geldbuße gegen ein Unternehmen sein?
Bei einer vorsätzlichen Straftat kann die Geldbuße nach § 30 OWiG grundsätzlich bis zu zehn Millionen Euro betragen. Bei fahrlässigen Straftaten liegt der reguläre Höchstbetrag bei fünf Millionen Euro. Damit ist das wirtschaftliche Risiko allerdings noch nicht vollständig beschrieben. Denn zusätzlich soll die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil aus der Tat übersteigen. Deshalb können erhebliche Beträge entstehen, wenn die Ermittlungsbehörde davon ausgeht, dass das Unternehmen aus einer Straftat Gewinne oder ersparte Aufwendungen erzielt hat.
Für die Verteidigung stellt sich deshalb häufig die entscheidende Frage:
Wie hoch war der wirtschaftliche Vorteil wirklich?
Der Umsatz aus einem Geschäft ist nicht automatisch mit dem wirtschaftlichen Vorteil gleichzusetzen. Kosten, Gegenleistungen und konkrete Geschäftsvorgänge müssen deshalb sorgfältig analysiert werden.
BGH: Mehrere Straftaten können mehrere Unternehmensgeldbußen auslösen
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 6. März 2024 – 1 StR 308/23 klargestellt, dass für rechtlich selbstständige Anknüpfungstaten grundsätzlich gesonderte Geldbußen nach § 30 OWiG festgesetzt werden können.
Für die Verteidigung bedeutet das:
Die Anzahl der zugrunde gelegten Straftaten darf nicht ungeprüft übernommen werden.
Zu untersuchen ist vielmehr:
- Liegen wirklich mehrere selbstständige Taten vor?
- Oder handelt es sich strafrechtlich nur um eine Tat?
- Welche Handlung soll dem Unternehmen konkret zugerechnet werden?
- Welcher wirtschaftliche Vorteil entstand aus welcher Tat?
Die konkurrenzrechtliche Bewertung kann dadurch erhebliche Auswirkungen auf die Unternehmenssanktion haben.
§ 130 OWiG: Aufsichtspflichtverletzung im Unternehmen
Nicht jede Straftat wird von einem Geschäftsführer selbst begangen. Häufig begeht ein Mitarbeiter den Rechtsverstoß. Dann stellt sich die Frage: Hätte eine bessere Organisation oder Kontrolle die Tat verhindert oder zumindest wesentlich erschwert?
Hier greift § 130 OWiG. Die Vorschrift betrifft unterlassene erforderliche Aufsichtsmaßnahmen im Unternehmen. Die Ermittlungsbehörde prüft beispielsweise:
- Wer war verantwortlich?
- Gab es klare Zuständigkeiten?
- Existierte ein Vier-Augen-Prinzip?
- Welche Kontrollen bestanden?
- Wurden Mitarbeiter ausreichend überwacht?
- Wie reagierte das Unternehmen auf frühere Warnsignale?
Eine begangene Straftat beweist allerdings nicht automatisch, dass das Unternehmen schlecht organisiert war. Ein Mitarbeiter kann auch vorhandene und grundsätzlich geeignete Kontrollen bewusst umgehen. Genau deshalb muss die Verteidigung die tatsächlichen Unternehmensabläufe rekonstruieren.
Compliance kann das Unternehmen entlasten
Compliance ist nicht nur Prävention. Ein wirksames Compliance-System kann auch im späteren Straf- oder Bußgeldverfahren zugunsten des Unternehmens wirken. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung anerkannt, dass sowohl bereits vorhandene Compliance-Maßnahmen als auch ernsthafte Verbesserungen nach Aufdeckung eines Rechtsverstoßes bei der Bemessung einer Unternehmensgeldbuße berücksichtigt werden können.
Relevant sind beispielsweise:
- klare Zuständigkeiten,
- interne Kontrollsysteme,
- Freigabeverfahren,
- Schulungen,
- Hinweisgebersysteme,
- nachvollziehbare Reaktionen auf Verdachtsfälle und
- dokumentierte Compliance-Prüfungen.
Ein Compliance-Handbuch allein reicht jedoch nicht. Entscheidend ist, ob die Regeln tatsächlich angewendet wurden.
Einziehung kann wirtschaftlich schwerer wiegen als die Geldbuße
Neben der Unternehmensgeldbuße kann die Einziehung von Vermögenswerten eine erhebliche Belastung darstellen. Hat beispielsweise ein Vertriebsmitarbeiter durch Bestechung einen lukrativen Auftrag für das Unternehmen erlangt, kann sich die Ermittlungsbehörde fragen:
Was hat das Unternehmen durch die Tat erhalten?
Dann geht es um die Berechnung des Tatertrags. Dabei muss sorgfältig unterschieden werden zwischen:
- Umsatz,
- Gewinn,
- ersparten Aufwendungen,
- Gegenleistungen und
- tatsächlich aus der Tat stammendem Vermögenszuwachs.
Eine pauschale Gleichsetzung des gesamten Auftragswerts mit dem einzuziehenden Vorteil kann wirtschaftlich gravierende Folgen haben und muss deshalb geprüft werden.
Unternehmen und Geschäftsführer können unterschiedliche Interessen haben
Zu Beginn eines Ermittlungsverfahrens scheint häufig klar:
Geschäftsführer und Unternehmen wollen gemeinsam den Vorwurf abwehren.
Später können jedoch Interessenkonflikte entstehen.
Der Geschäftsführer argumentiert vielleicht:
„Das Unternehmen hatte keine ausreichenden Kontrollen.“
Das Unternehmen erwidert dagegen:
„Der Geschäftsführer hat bestehende Compliance-Regeln bewusst umgangen.“
Deshalb sollte früh geklärt werden:
- Wer ist Beschuldigter?
- Wer vertritt die Gesellschaft?
- Wer benötigt einen eigenen Verteidiger?
- Wer darf interne Unterlagen herausgeben?
- Welche Mitarbeiter sind Zeugen?
- Bestehen Interessenkonflikte?
Eine klare Trennung schützt sowohl die Gesellschaft als auch die betroffenen Leitungspersonen.
Meine persönliche Arbeitsweise
Ich bearbeite das Mandat persönlich. Nach Akteneinsicht trenne ich zunächst die Verantwortungsbereiche von:
Unternehmen – Geschäftsführung – weiteren Leitungspersonen – Mitarbeitern.
Anschließend analysiere ich die Unternehmensorganisation und die tatsächlich gelebten Kontrollprozesse. Digitale Beweismittel spielen dabei häufig eine zentrale Rolle. Ich untersuche beispielsweise:
- E-Mails,
- Chatverläufe,
- ERP-Daten,
- Buchhaltung,
- elektronische Zahlungsfreigaben,
- Dateiversionen und
- Systemprotokolle.
Bei wirtschaftlichen Fragestellungen überprüfe ich zusätzlich die Berechnung eines behaupteten Unternehmensvorteils. Bei Bedarf arbeite ich mit ausgewählten Sachverständigen und Analysten zusammen.
Wie kann der Strafverteidiger helfen?
Nach einer Durchsuchung oder Behördenmitteilung sollten Unternehmen nicht unkoordiniert Mitarbeiter befragen oder umfangreiche Erklärungen gegenüber der Staatsanwaltschaft abgeben. Zunächst muss geklärt werden:
- Wer ist Beschuldigter?
- Welche Tat wird vorgeworfen?
- Welche Unterlagen wurden sichergestellt?
- Ist das Unternehmen selbst betroffen?
- Drohen § 30 oder § 130 OWiG?
- Gibt es Einziehungsmaßnahmen?
- Welche Compliance-Strukturen bestanden?
Anschließend kann eine Verteidigungsstrategie entwickelt werden. Ziel kann beispielsweise sein:
- Einstellung des Unternehmensverfahrens,
- Abwehr einer Unternehmensgeldbuße,
- Reduzierung des Tatvorwurfs,
- Begrenzung des wirtschaftlichen Vorteils,
- Abwehr einer Einziehung oder
- deutliche Reduzierung der wirtschaftlichen Sanktion.
FAQ – Strafrecht gegen Unternehmen
Kann eine GmbH strafrechtlich verurteilt werden?
Eine GmbH erhält keine Freiheitsstrafe wie eine natürliche Person. Sie kann jedoch insbesondere mit einer Geldbuße nach § 30 OWiG oder einer Einziehung belastet werden.
Wie hoch kann eine Unternehmensgeldbuße sein?
Bei vorsätzlichen Straftaten beträgt der reguläre Höchstbetrag grundsätzlich bis zu zehn Millionen Euro. Zusätzlich kann der wirtschaftliche Vorteil aus der Tat berücksichtigt werden.
Muss der Geschäftsführer verurteilt werden?
Nicht zwingend. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Geldbuße gegen das Unternehmen auch selbstständig festgesetzt werden.
Kann eine Straftat eines Mitarbeiters das Unternehmen treffen?
Ja. Neben anderen Konstellationen kann insbesondere eine unzureichende Aufsicht nach § 130 OWiG relevant werden.
Hilft ein Compliance-System?
Ja, wenn es tatsächlich funktioniert. Bestehende Kontrollsysteme und ernsthafte Verbesserungen nach Bekanntwerden eines Vorwurfs können für die Bewertung des Unternehmens relevant sein.
Kann Unternehmensvermögen eingezogen werden?
Ja. Hat das Unternehmen durch eine Straftat einen Vermögensvorteil erlangt, kann eine Einziehung in Betracht kommen.
Soll das Unternehmen nach einer Durchsuchung sofort intern ermitteln?
Nicht ohne abgestimmte Strategie. Zunächst sollten Beweise gesichert, Verfahrensstellungen geklärt und mögliche Interessenkonflikte geprüft werden.
Brauchen Geschäftsführer und Unternehmen unterschiedliche Verteidiger?
Nicht immer. Sobald jedoch unterschiedliche Interessen entstehen, sollte eine getrennte Vertretung geprüft werden.
Strafrecht gegen Unternehmen – wirtschaftliche Folgen früh begrenzen
Das Strafrecht gegen Unternehmen beginnt häufig mit Ermittlungen gegen einen Geschäftsführer, Vorstand oder Mitarbeiter. Sehr schnell kann daraus jedoch ein eigenes Verfahren gegen die Gesellschaft entstehen.
Dann geht es um:
Unternehmensgeldbuße, Aufsichtspflicht, Compliance und Einziehung.
Ich vertrete Unternehmen, Unternehmer und Führungskräfte in Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren. Ich analysiere die Ermittlungsakte persönlich, werte digitale Beweise aus und überprüfe wirtschaftliche Berechnungen. Bei umfangreichen technischen oder wirtschaftlichen Fragen arbeite ich mit ausgewählten Sachverständigen und Analysten zusammen.
Wenn Ihr Unternehmen von einer Durchsuchung, einem Ermittlungsverfahren, einer Anhörung nach §§ 30 oder 130 OWiG oder einer drohenden Einziehung betroffen ist, sollte frühzeitig geprüft werden, welche Tat tatsächlich zurechenbar ist und welche wirtschaftlichen Folgen rechtlich begründet sind.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im August 2026.