OLG Celle entschied über Zuständigkeit eines Strafverfahrens

Das OLG Celle  musste nun im Zuständigkeitsstreit zwischen Amtsgericht Uelzen und Landgericht Stade (Wirtschaftsstrafkammer) endgültig entscheiden. Wie bereits ausführlich berichtet, verwies das Amtsgericht Uelzen auf die Rüge der Rechtsanwälte wegen sachlicher Unzuständigkeit  (§ 6a StPO) eine Strafsache antragsgemäß an die Wirtschaftsstrafkammer beim Landgericht Stade. Wegen des besonderen Umfangs des Verfahrens. Das Landgericht verwies daraufhin die Strafsache zurück an das Amtsgericht Stade. Die Beschlussbegründung des Landgerichts überzeugte schon damals zumindestens uns Rechtsanwälte nicht. Und es entstand der Eindruck, dass die Oberrichter vom Landgericht keinen rechten Bock auf diese Wirtschaftsstrafsache hatten und das Strafverfahren gerne an ihre Unterkollegen vom Amtsgericht abschoben.

Amtsgericht beharrte auf Standpunkt der Unzuständigkeit und bemüht OLG Celle

Aber auch das Amtsgericht Uelzen konnte die Begründung, mit der die Strafsache dorthin zurückverwiesen wurde, nicht überzeugen. Mit Verfügung vom 23. April 2014 erklärte es sich wiederum für unzuständig und schaltete das OLG Celle ein. Nun hatte das OLG Celle über die Zuständigkeit und Unzuständigkeit des Amtsgerichts bzw. des Landgerichts zu entscheiden (§§ 14 und 19 StPO).

Beschluss des OLG Celle zur Zuständigkeit des Amtsgerichts Uelzen

Mit Beschluss vom 19. Mai 2014 beendete das OLG Celle den Zuständigkeitsstreit und erklärte das Amtsgericht Uelzen für zuständig. Die Beschlussbegründung überzeugt hier nicht. Letztlich kann das derzeit dahin gestellt bleiben. Denn es hat für die Mandanten durchaus auch Vorteile, wenn die Strafsache in I. Instanz am Amtsgericht verhandelt wird.