Spielhallengesetz – Spielhallenkontrollen in Berlin häufen sich, nach dem der Berliner Verfassungsgerichtshof das Berliner Spielhallengesetz für verfassungsgemäß erklärt hat.

Spielhallengesetz
Rechtsanwalt bei Glücksspiel

Es gab Zeiten, da sind in Berlin neue Spielhallen wie Pilze aus dem Boden geschossen. Diese Flut von Spielhallen sollte mit dem neuen am 2. Juni 2011 in Kraft getreten Speihallengesetz eingedämmt werden. Mit dem Gesetz zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Berlin (kurz Spielhallengesetz – Berlin – SpielhG Bln) wurden die bis dahin existierenden Regelungen erheblich verschärft. Die Senatsverwaltung rühmt sich damit, das schärfste Speihallengesetz Deutschlands zu haben.

Schon im Jahre 2013 hatte das Verwaltungsgericht Berlin in mehreren Verfahren die Verfassungsmäßigkeit des neuen Berliner Spielhallengesetzes bestätigt und am 20.6.2014 der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin eine Verfassungsbeschwerde eines Geschäftsführers einer Spielhalle, der sich gegen seine Verurteilung in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen das Spielhallengesetz Berlin wendete, zurück gewiesen.

Im Ergebnis hatte der Berliner Verfassungsgerichtshof die Entscheidung des Amtsgerichtes Tiergarten über den Bußgeldbescheid bestätigt. Das Amtsgericht Tiergarten verhängte wegen der unentgeltlichen Abgabe von Getränken (Zuwiderhandlung gegen § 7 Abs. 1 Nr. 9 SpielhG i. V. m. § 6 Abs. 1 SpielhG) eine Geldbuße von 300,- EUR und wegen der Aufhängung der Spielgeräte in Zweiergruppen ohne Einhaltung des Mindestabstands und ausreichenden Sichtschutz (Zuwiderhandlung gegen § 7 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 3 SpielhG) eine weitere Geldbuße von 300,- EUR.

Seit dem die Verfassungsmäßigkeit des Berliner Spielhallengesetzes geklärt ist, häufen sich Kontrollen durch die Ordnungsämter der Bezirke. Keine Kontrolle in der nicht Verstöße festgestellt und Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitsverfahren (Glücksspielstrafrecht) eingeleitet werden. Erst im März diesen Jahren hatte beispielsweise das Ordnungsamt des Bezirkes Berlin-Mitte 57 Spielhallen kontrolliert und 51 Verstöße gegen das Berliner Spielhallengesetz festgestellt.
Diesem Druck durch das neue Spielhallengesetz versuchen einige durch die Gründung sog. „Cafe-Casinos“ auszuweichen.

Hier handelt es sich um gastronomische Einrichtungen in denen Spielautomaten aufgestellt sind und in denen nicht der Gastronomische sondern der Spielbetrieb im Mittelpunkt steht.

Nach § 1 Absatz 1 Nr. 1 und § 2 Nr. 1 i. V. m. § 3 Absatz 1 der Spielverordnung (SpielV) dürfen bis zu drei Geldspielautomaten in Gaststätten erlaubnisfrei aufgestellt werden. Der Aufsteller benötigt hierfür nur eine Erlaubnis nach § 33c Absatz 1 GewO von der zuständigen Behörde. Aufsteller können entweder der Gastwirt selbst oder dritte Personen sein, welchen der oder die Gewerbetreibende die Aufstellung in den Gaststättenräumlichkeiten (vertraglich) gestattet. Die Geldspielautomaten dürfen darüber hinaus nur aufgestellt werden, wenn die zuständige Behörde dem Aufsteller oder der Aufstellerin nach § 33c Absatz 3 GewO schriftlich bestätigt hat, dass die Räumlichkeiten die Voraussetzungen der SpielV erfüllen (Geeignetheitsbestätigung).

Die Abgrenzung ist im Einzelnen schwierig zu beurteilen, weil die Frage zu beantworten ist, wann handelt es sich um eine Gaststätte (Kneipe oder Cafe) in dem der Betriebsraum das Gepräge einer Spielhalle aufweist. Steht objektiv die Bewirtung oder der Spielbetrieb im Vordergrund?
Die Behörden haben jedenfalls in letzter Zeit auch die sog. „Cafe-Casinos“ in ihre Kontrollgänge mit einbezogen.

Sind Sie betroffen von solchen Kontrollen?

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