Berliner Spielhallengesetz – verfassungsgemäß, aber nicht jede Behördenentscheidung ist rechtmäßig

Das Berliner Spielhallengesetz ist in seinen zentralen Regelungen verfassungsrechtlich bestätigt. Spielhallenbetreiber müssen deshalb insbesondere Erlaubnispflichten, Mindestabstände, Vorgaben zur Geräteaufstellung sowie Jugend- und Spielerschutz beachten. Dennoch ist nicht jede Ablehnung einer Erlaubnis, Schließungsverfügung oder Geldbuße automatisch rechtmäßig. Entscheidend bleiben Standort, Bestandsschutz, Zuverlässigkeit, tatsächliche Betriebsform und die konkrete Begründung der Behörde. Wer von einer Kontrolle oder Untersagung betroffen ist, sollte deshalb nicht nur auf die grundsätzliche Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes schauen, sondern den einzelnen Behördenbescheid prüfen lassen.
Was verlangt das Berliner Spielhallengesetz?
Wer in Berlin eine Spielhalle betreiben will, benötigt eine Erlaubnis nach § 2 SpielhG Bln. Zusätzlich ist eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag erforderlich. Aktuell verlangt Berlin unter anderem persönliche Zuverlässigkeit, Sachkunde und ein Sozialkonzept.
Für den Standort gelten strenge Anforderungen. Zwischen Spielhallen soll grundsätzlich ein Abstand von 500 Metern bestehen. Außerdem bestehen Abstandsvorgaben zu Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und Buchmacherstandorten.
Auch der laufende Betrieb ist reguliert. Pro zwölf Quadratmeter Grundfläche darf höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; insgesamt sind höchstens acht Geräte zulässig. Die Geräte müssen grundsätzlich einzeln mit mindestens einem Meter Abstand und Sichtblenden aufgestellt werden.
Verstöße können erhebliche Folgen haben. Berlin weist aktuell auf Geldbußen von bis zu 500.000 Euro hin.
BVerfG: Berliner Spielhallengesetz grundsätzlich verfassungsgemäß
Die wichtigste Entscheidung stammt vom Bundesverfassungsgericht vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. Das BVerfG bestätigte unter anderem für Berlin:
- das Verbundverbot,
- Mindestabstände,
- die Reduzierung der Gerätezahl,
- Aufsichtspflichten und
- die Übergangsregelungen.
Die Regelungen verletzen danach grundsätzlich weder die Berufsfreiheit noch das Eigentumsgrundrecht. Der Gesetzgeber darf das Angebot an Spielhallen zur Bekämpfung der Spielsucht erheblich begrenzen. Eine bestimmte wirtschaftliche Rentabilität garantiert Art. 12 GG nicht. Auch die Berliner Regelung über Einzelaufstellung, Mindestabstand und Sichtblenden zwischen Geldspielgeräten hat das BVerfG später ausdrücklich als verfassungsgemäß angesehen.
Bundesverwaltungsgericht: 500-Meter-Abstand zulässig
Bereits das BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 8 C 8.16, hatte den Berliner Mindestabstand von 500 Metern zwischen Spielhallen bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht hielt die Regelung sowohl verfassungsrechtlich als auch unionsrechtlich für zulässig. Das Land Berlin durfte die Zulassung neuer Spielhallen von entsprechenden Abständen abhängig machen. Damit ist ein grundsätzlicher Angriff auf die Abstandsregelung heute wenig aussichtsreich. Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Abstandsmessung oder jede Versagungsentscheidung richtig ist.
Aktueller Fall 2026: OVG Berlin-Brandenburg bestätigt strenge Abstandspolitik
Wie konsequent die Berliner Gerichte an dieser Linie festhalten, zeigt das OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Februar 2026 – OVG 1 B 17/23. Im konkreten Verfahren ging es um eine Wettvermittlungsstelle, die nur ungefähr 50 Meter von einer bereits bestehenden Spielhalle entfernt lag. Die erforderliche Erlaubnis scheiterte am Mindestabstand. Das OVG sah darin weder einen Verstoß gegen Verfassungsrecht noch gegen Unionsrecht. Besonders interessant: Die Betreiberseite konnte sich nicht erfolgreich auf Bestandsschutz berufen. Wer sich in unmittelbarer Nähe zu einem bereits vorhandenen Glücksspielbetrieb ansiedelt, muss nach Auffassung des Gerichts mit einer Verschärfung der Regulierung rechnen. Die Entscheidung betrifft zwar unmittelbar eine Wettvermittlungsstelle. Sie bestätigt jedoch das Berliner Gesamtkonzept, verschiedene Glücksspielangebote räumlich voneinander zu trennen.
Kontrollen bleiben aktuell
Das Thema ist keineswegs historisch. Noch im Juni 2026 kontrollierten Berliner Behörden bei einem gemeinsamen Verbundeinsatz unter anderem zwei Spielhallen und zahlreiche gastronomische Betriebe. Mehrere illegal betriebene Geldspielgeräte wurden sichergestellt; außerdem beschlagnahmte das Ordnungsamt rund 26.000 Euro Bargeld. Für Betreiber können Kontrollen deshalb schnell zu mehreren Verfahren gleichzeitig führen: Gewerberecht, Glücksspielrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht und gegebenenfalls Strafrecht.
Wie kann der Rechtsanwalt helfen?
Auch wenn das Berliner Spielhallengesetz im Grundsatz verfassungsgemäß ist, können konkrete Maßnahmen angreifbar sein. Ich prüfe insbesondere:
- besteht tatsächlich ein Erlaubnisverstoß?
- wurde der Abstand richtig ermittelt?
- greift eine Ausnahme oder Bestandsschutzregelung?
- ist die behauptete gewerberechtliche Unzuverlässigkeit ausreichend belegt?
- war eine Schließungsverfügung verhältnismäßig?
- ist der konkrete Bußgeldvorwurf nachweisbar?
Entscheidend ist deshalb nicht mehr die allgemeine Frage, ob Berlin Spielhallen streng regulieren darf. Diese Frage ist weitgehend beantwortet. Entscheidend ist, ob die Behörde das Berliner Spielhallengesetz im konkreten Fall richtig angewendet hat.
Sind Sie betroffen von solchen Kontrollen?
Lassen Sie sich bei Einleitung von Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren im Bereich des Glücksspielstrafrechtes kompetent beraten und vertreten.
Rechtlich geprüft und aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson – August 2026.