Illegales Glücksspiel oder Geldwäsche

Illegales Glücksspiel
RA Oliver Marson

Eine Überweisung an ein Online-Casino, einige Gewinne, mehrere Auszahlungen – und Monate später liegt Post von der Polizei im Briefkasten. Der Vorwurf lautet zunächst Geldwäsche. Für viele Betroffene kommt das völlig unerwartet. Sie hielten das Glücksspielportal für legal und haben weder Geld verborgen noch für Dritte verschoben.

Genau solche Fälle können mit einer Verdachtsmeldung nach dem Geldwäschegesetz beginnen. Banken müssen der Financial Intelligence Unit (FIU) Transaktionen melden, wenn Tatsachen darauf hindeuten, dass ein damit zusammenhängender Vermögensgegenstand aus einer Straftat stammen könnte. Eine Zahlung an einen Glücksspielanbieter führt daher nicht automatisch zu einer Meldung. Auffällige Zahlungsströme können jedoch eine Prüfung auslösen.

Der Fall: Vom Spielkonto zur Ermittlungsakte

Der Spieler registriert sich auf einer professionell gestalteten Internetseite. Das Portal wirkt seriös, wirbt mit Lizenzen und unterscheidet sich optisch kaum von erlaubten Anbietern. Geld wird eingezahlt, gespielt und teilweise wieder ausgezahlt. Was der Nutzer nicht erkennt: Der Betreiber besitzt keine für Deutschland erforderliche Erlaubnis. Die Bank registriert die Zahlungsströme. Eine Verdachtsmeldung gelangt zur FIU und schließlich zu den Strafverfolgungsbehörden. Zunächst steht Geldwäsche im Raum. Später richtet sich der Blick auf § 285 StGB: Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel. Damit wird aus einem vermeintlich normalen Online-Spiel plötzlich ein strafrechtlicher Vorwurf.

Wann ist illegales Glücksspiel strafbar?

Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich Glücksspiel veranstaltet, macht sich nach § 284 StGB strafbar. Bei gewerbsmäßigem Handeln drohen drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe. § 284 StGB ist verwaltungsakzessorisch: Entscheidend ist grundsätzlich, ob tatsächlich eine wirksame deutsche Erlaubnis vorliegt. Dass der Anbieter möglicherweise genehmigungsfähig gewesen wäre oder eine ausländische Lizenz besitzt, genügt nicht. Für den bloßen Spieler gilt dagegen § 285 StGB. Die Beteiligung an einem unerlaubten öffentlichen Glücksspiel kann mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft werden. Allerdings muss der Spieler vorsätzlich handeln. Es reicht nicht, dass er die fehlende deutsche Erlaubnis theoretisch hätte erkennen können.

Das OLG Celle hat mit Beschluss vom 19. Januar 2026 – 24 U 33/25 – ausdrücklich festgestellt, dass es keinen allgemeinen Erfahrungssatz gibt, wonach Internetspieler wissen oder leichtfertig verkennen, dass ein Anbieter eine deutsche Erlaubnis benötigt. Für die strafrechtliche Verteidigung ist dieser Gedanke besonders interessant: Der Vorsatz des Spielers muss konkret nachgewiesen werden.

Illegales Glücksspiel und Geldwäsche

Seit der Reform des § 261 StGB kann grundsätzlich jede rechtswidrige Tat Ausgangspunkt einer Geldwäsche sein. Auch Einnahmen aus illegalem Glücksspiel können deshalb geldwäscherechtlich relevant werden. Wie genau dabei geprüft werden muss, zeigt das Urteil des BGH vom 30. April 2025 – 6 StR 326/24. Ein Veranstalter hatte durch illegale Pokerrunden und Glücksspielautomaten erhebliche Bargeldeinnahmen erzielt und davon mindestens 100.000 Euro in Immobilienrenovierungen investiert.

Der BGH hob die Geldwäscheverurteilung insoweit auf. Weil der Angeklagte selbst Täter der Glücksspielvortaten war, mussten die besonderen Voraussetzungen der Selbstgeldwäsche nach § 261 Abs. 7 StGB geprüft werden. Es genügt nicht, eigenes illegal erlangtes Geld lediglich weiterzuverwenden. Erforderlich ist bei einem Vortäter vielmehr, dass er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.

Die Entscheidung zeigt: Auch bei auffälligen Geldbewegungen darf Geldwäsche nicht vorschnell angenommen werden.

Strafverteidigung bei illegalem Glücksspiel

Wer wegen illegalem Glücksspiel oder Geldwäsche eine polizeiliche Anhörung erhält, sollte zunächst keine Angaben zur Sache machen. Nach Akteneinsicht ist zu prüfen: Welcher Anbieter war betroffen? Bestand zum Tatzeitpunkt eine deutsche Erlaubnis? Wie war die Webseite gestaltet? Welche Lizenzhinweise wurden angezeigt? Und vor allem: Was wusste der Spieler tatsächlich?

Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder führt eine laufend aktualisierte Whitelist der in Deutschland erlaubten Glücksspielanbieter.

Bei § 285 StGB entscheidet deshalb häufig nicht allein die objektive Illegalität des Portals, sondern der nachweisbare Kenntnisstand des Spielers. Genau dort setzt eine frühzeitige Strafverteidigung an.

Aktualisiert RA Marson – August 2026.