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Rechtsanwalt Oliver Marson

Zur Strafbarkeit des Glücksspiels

Die Online Casino Angebote boomen im Internet. Für den Teilnehmer an solchen Onlinespielen ergibt sich die Frage, ob die Teilnahme daran nach §§ 285, 286 StGB strafbar ist. Handelt es sich um illegales Glücksspiel, folgt nach der Strafverfolgung die Einziehung des Spielgewinnes.

Der Straftatbestand der Beteiligung am unerlaubten Glücks­spiel gemäß § 285 StGB i.V.m. § 284 StGB (unerlaubte Veranstaltung eines Glücks­spiels) erfasst auch die Teilnahme am illegalen Glücksspiel im Internet.

Online Casino bedarf staatlicher Genehmigung

Ohne Frage bedarf jedes öffentliche Veranstalten oder Einrichten eines Glücksspiels nach deutschem Recht einer staatlichen Genehmigung. Näheres hierzu ist im sog. Glücks­spielstaats­ver­trag (GlüStV) geregelt. Auch im Internet betriebene Glücksspiele, eben­so wie private Sportwettenanbieter, bedürfen einer entsprechenden staatlichen Kon­zes­si­on nach deutschem Recht. Lie­gen die Konzessionen nicht vor, handelt es sich im Sinne der §§ 284, 285 StGB um unerlaubtes Veranstalten eines Glücksspiels bzw. um ein illegales Glücks­spiel. Das schließt ausdrücklich jedes Glücksspiel im Sinne des Glücks­spiels­taats­ver­tra­ges im Internet ein.

Gegenwärtig ist herrschende Meinung, dass der Glücksspielstaatsvertrag in seiner ak­tu­el­len Fassung sowohl im Hinblick auf Sportwetten, also auch im Hinblick auf Online-Casinos, reformiert werden muss. Hierbei ist insbesondere von Bedeutung, dass es nach dem Gemeinschaftsrecht keine gegenseitige Pflicht zur Ankerkennung von Spielerlaubnissen gibt, d.h. beispielsweise eine Spielerlaubnis, die die zuständige Behörde in Malta ausgestellt hat, muss nach deutschem Recht nicht an­er­ken­nungs­fä­hig sein.

Im Ausland sitzende Online Casino-Betreiber

Viele im Ausland, oft auch im EU-Ausland, sitzende Online-Casino-Betreiber erwecken den Anschein, als würden sie über die ent­spre­chen­den deutschen Erlaubnisse verfügen. Dies ist vor allem im Hinblick auf die Prü­fung der subjektiven Seite (Vorsatz) bzgl. der Erfüllung des Straftatbestandes des § 285 StGB von Bedeutung. Für den Nutzer ist demnach nicht von vornherein erkennbar, dass es sich um einen il­le­ga­len Glücksspielbetrieb handelt.

Hinzu kommt, dass nach wie vor in der Rechtsprechung und in der Fachliteratur umstritten ist, ob überhaupt das Betreiben bzw. Beteiligen an einem Onlinespielbetrieb, illegal im Sinne von § 284 und § 285 StGB sein kann. Jedenfalls dann, wenn die entsprechenden Konzessionen bzw. Erlaubnisse am Sitz der Internetplattform bzw. am Geschäftssitz des Betreibers des jeweiligen Online-Casinos vorliegen.

Vor allem dort, wo der Veranstalter im EU-Ausland sitzt und an seinem Geschäftssitz einen erlaubten Spielbetrieb unterhält. Es ist nach wie vor frag­lich, ob überhaupt bei einem Veranstalter im Ausland deutsches Strafrecht Anwendung fin­det. Dies wird inzwischen dann bejaht, wenn der Taterfolg, d.h. also die Eröffnung einer Spiel­be­tei­li­gung im Inland, möglich ist, also die im Ausland betriebene Website so ein­ge­rich­tet ist, dass sie sich an den Inländer wendet und somit also der Spielerfolg auch im Inland ein­tritt.

Nach § 3 (4) GlüStV wird das Glücksspiel dort veranstaltet und vermittelt, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird. Viele der In­ter­net­sei­ten vermitteln jedenfalls den Eindruck, nicht nur nach dem Recht am Geschäftssitz, sondern auch nach deutschem Glücksspielrecht im Besitz der entsprechenden Konzessionen zu sein oder diese nicht zu benötigen.

Die Zulassung vom Online Casino-Betreiber

Es gab in der Vergangenheit Lizenzen für Online Casinospiele in Deutschland, die das Mi­nis­te­ri­um für Inneres, ländlichen Räumen und Integration des Landes Schleswig-Holstein erteilte. Auf deren Webseite kann überprüft werden, ob der jeweilige Anbieter im Besitz einer Genehmigung für entsprechende Ver­an­stal­tun­gen und für den Fernvertrieb besitzt.

Die Strafrechtlichen Folgen

Liegt eine Beteiligung an einem illegalen öffentlichen Glücksspiel im Sinne von § 285 StGB vor, so muss derjenige auch mit der Ver­mö­gen­sein­ziehung seines Spielgewinns gemäß §§ 73 ff. StGB rechnen. Von diesem Gewinn aus der Teil­nah­me am illegalen Glücksspiel kann nicht der Spieleinsatz ver­mö­gens­min­dernd berücksichtigt werden. Das hieße, dass der gesamte Spielgewinn ein­ge­zo­gen wird.

Fazit

Mit der Eröffnung des Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachtes der Beteiligung am un­er­laub­ten Glücksspiel gemäß § 285 StGB ist in aller Regel auch mit einer vorläufigen Si­cher­stel­lung des Spielgewinns zu rechnen. Dennoch ist der Nachweis des Straf­tat­be­standes des § 285 StGB bei Online-Casino-Spielen häufig schwierig. Sollten Sie entsprechenden Ermittlungen ausgesetzt sein, so beauftragen Sie einen  Strafverteidiger.