Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen – Strafbarkeit nach § 298 StGB

Absprachen bei Ausschreibungen Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Der Vorwurf wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen kann Geschäftsführer, Vertriebsleiter und Unternehmen gleichzeitig treffen. Nach § 298 StGB drohen den handelnden Personen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, während gegen Unternehmen parallel erhebliche Kartellbußgelder verhängt werden können. Ein Vermögensschaden des Auftraggebers muss für § 298 StGB nicht nachgewiesen werden. Wer eine Durchsuchung, Vorladung oder kartellbehördliche Anhörung erhält, sollte deshalb zunächst schweigen und klären lassen, ob überhaupt eine rechtswidrige Absprache bestand, welches Angebot darauf beruhte und welche persönliche Beteiligung nachweisbar ist.

Was sind wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen?

§ 298 Abs. 1 StGB erfasst ein Angebot bei einer Ausschreibung über Waren oder Dienstleistungen, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht und darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen. Einer Ausschreibung steht nach Absatz 2 auch eine freihändige Vergabe nach vorausgegangenem Wettbewerb gleich.

Typische Vorwürfe betreffen:

  • Preisabsprachen zwischen Bietern,
  • sogenannte Schutz- oder Deckangebote,
  • Aufteilung von Kunden oder Regionen,
  • Vereinbarungen darüber, wer den Zuschlag erhalten soll,
  • Verzicht eines Wettbewerbers auf ein ernsthaftes Angebot oder
  • Abstimmungen zwischen Bietern und Personen auf Seiten der Vergabestelle.

Wichtig ist: § 298 StGB bestraft nicht erst einen tatsächlich überhöhten Preis. Der BGH betrachtet die Vorschrift als abstraktes Gefährdungsdelikt. Geschützt wird vor allem der freie Wettbewerb; daneben schützt die Norm auch Vermögensinteressen des Veranstalters und der Mitbewerber. Ein konkret eingetretener Vermögensschaden ist deshalb nicht Tatbestandsvoraussetzung.

Der bisherige BGH-Fall: Auch beschränkte Ausschreibungen sind erfasst

Der bisherige Beitrag dieser Webseite beruhte auf BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2013 – 3 StR 167/13. Der BGH stellte damals klar, dass § 298 StGB auch eine beschränkte Ausschreibung ohne vorausgegangenen öffentlichen Teilnahmewettbewerb erfassen kann. Der Begriff der Ausschreibung ist strafrechtlich nicht auf öffentliche Ausschreibungen im engeren vergaberechtlichen Sinn beschränkt.

Ebenso wichtig war ein zweiter Punkt:

Ein Angebot fällt nicht allein deshalb aus § 298 StGB heraus, weil es vergaberechtliche Fehler enthält und möglicherweise hätte ausgeschlossen werden müssen. Nur so schwerwiegende Mängel des gesamten Verfahrens, dass überhaupt nicht mehr von einer Ausschreibung gesprochen werden kann, können die strafrechtliche Bewertung grundlegend verändern.

Für die Verteidigung bedeutet das:

„Unser Angebot hätte ohnehin ausgeschlossen werden müssen“ ist allein noch keine tragfähige Verteidigung gegen § 298 StGB.

Andere Angriffspunkte sind häufig wichtiger.

Aktueller BGH: Submissionsabsprachen können sehr spät verjähren

Besonders bedeutsam ist heute BGH, Beschluss vom 17. September 2024 – KRB 101/23, „Submissionsabsprache Kraftwerkstechnik“. Die Entscheidung stammt zwar aus einem Kartellbußgeldverfahren. Der BGH bezieht § 298 StGB jedoch ausdrücklich in seine Begründung ein und will insoweit einen Gleichlauf zwischen Kartellordnungswidrigkeit und Strafnorm gewährleisten.

Die zentrale Aussage:

Bei einer erfolgreichen Submissionsabsprache endet das sanktionsbewehrte Unrecht nach Auffassung des BGH nicht bereits mit der Angebotsabgabe oder dem Vertragsschluss. Vielmehr dauert es grundsätzlich bis zur vollständigen Vertragsabwicklung fort. Nach dem BGH ist der Vertrag jedenfalls nicht vor Erstellung der Schlussrechnung abgewickelt. Das hat erhebliche praktische Folgen.

Ein abgesprochener Auftrag wurde beispielsweise 2018 vergeben, anschließend über mehrere Jahre ausgeführt und erst 2022 schlussgerechnet. Dann darf bei der Verjährungsprüfung nicht ohne Weiteres vom Jahr 2018 ausgegangen werden.

Deshalb können auch ältere Ausschreibungen noch Gegenstand aktueller Ermittlungen sein.

Die Absprache muss rechtswidrig sein

Nicht jeder Kontakt zwischen Wettbewerbern erfüllt § 298 StGB. Erforderlich ist eine rechtswidrige wettbewerbsbeschränkende Absprache, auf der das abgegebene Angebot beruht. Bloße allgemeine Gespräche oder unverbindliche Erkundigungen reichen dafür nicht ohne Weiteres. Entscheidend ist eine koordinierte Verständigung, die sich auf ein ausreichend bestimmtes Ausschreibungsverfahren oder entsprechende Angebotsstrategien bezieht.

Dieser Punkt eröffnet wichtige Verteidigungsansätze. Unternehmen arbeiten beispielsweise in Bietergemeinschaften, mit Nachunternehmern oder in Projektkooperationen zusammen. Ein Informationsaustausch kann deshalb einen legitimen wirtschaftlichen Hintergrund besitzen.

Die Ermittlungsbehörde muss konkret klären:

  • Wer hat mit wem was vereinbart?
  • Welche Verbindlichkeit sollte die Verständigung haben?
  • Welchen Einfluss hatte sie auf das Angebot?
  • Sollte tatsächlich ein bestimmter Bieter den Zuschlag erhalten?

Eine E-Mail zwischen Wettbewerbern ist noch keine Submissionsabsprache.

Aktueller Praxisfall 2026: 60,3 Millionen Euro Kartellbußgeld

Wie aktuell das Thema ist, zeigt eine Entscheidung des Bundeskartellamts vom 6. August 2026. Die Behörde verhängte gegen sechs Unternehmen aus dem Bereich Straßenreparatur Geldbußen von insgesamt rund 60,3 Millionen Euro. Nach den Feststellungen des Bundeskartellamts hatten Unternehmen über Jahre Kunden und Aufträge untereinander aufgeteilt und sich vor Ausschreibungen darüber verständigt, wer den Zuschlag erhalten sollte. Andere Unternehmen gaben anschließend abgestimmte Schutzangebote ab. Die Verfahren gegen die Unternehmen führt das Bundeskartellamt. Für die strafrechtliche Verfolgung der beteiligten natürlichen Personen nach § 298 StGB sind dagegen die Strafverfolgungsbehörden zuständig.

Damit kann dieselbe Ausschreibung gleichzeitig zu einem Kartellverfahren gegen das Unternehmen und einem Strafverfahren gegen Geschäftsführer oder Mitarbeiter führen.

Kronzeugenantrag schützt den Geschäftsführer nicht automatisch

Dieser Punkt verdient besondere Aufmerksamkeit. Unternehmen können im Kartellverfahren mit dem Bundeskartellamt kooperieren und unter den gesetzlichen Voraussetzungen das Kronzeugenprogramm nutzen. Bei einem Verdacht nach § 298 StGB liegt die strafrechtliche Verfolgung der handelnden Personen jedoch bei der Staatsanwaltschaft. Das Bundeskartellamt weist ausdrücklich darauf hin, dass sein Kronzeugenprogramm für natürliche Personen nicht greift, wenn wegen des Straftatbestands des § 298 StGB die Staatsanwaltschaft zuständig ist. Deshalb sollte ein Unternehmen einen Kronzeugenantrag bei Submissionsabsprachen nicht isoliert vorbereiten.

Unternehmensverteidigung, Kartellverfahren und persönliche Strafverteidigung müssen vorher aufeinander abgestimmt werden.

Wettbewerbsregister: Der Auftrag kann auch künftig verloren gehen

Eine rechtskräftige Verurteilung oder ein Strafbefehl wegen § 298 StGB kann außerdem in das Wettbewerbsregister eingetragen werden, sofern die gesetzlichen Zurechnungsvoraussetzungen erfüllt sind. Auch bestimmte kartellrechtliche Bußgeldentscheidungen ab 50.000 Euro werden erfasst. Seit der Reform 2026 müssen öffentliche Auftraggeber das Register grundsätzlich vor der Zuschlagserteilung ab einem geschätzten Auftragswert von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer abfragen. Die Eintragung führt zwar nicht automatisch zum Ausschluss; der öffentliche Auftraggeber entscheidet darüber nach den vergaberechtlichen Vorschriften. Dennoch kann sie für Unternehmen, die stark vom öffentlichen Auftragsgeschäft abhängen, erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben. Deshalb betrifft ein Verfahren nach § 298 StGB nicht nur die mögliche Strafe des Managers. Es kann das gesamte zukünftige Ausschreibungsgeschäft des Unternehmens berühren.

Praxisbeispiel: Das angebliche Schutzangebot

Drei regionale Bauunternehmen nehmen regelmäßig an kommunalen Ausschreibungen teil. Vor einer Ausschreibung telefonieren zwei Vertriebsleiter miteinander. Später erhält Unternehmen A den Zuschlag. Unternehmen B hat ein deutlich höheres Angebot abgegeben. Nach einer internen Compliance-Meldung durchsuchen Ermittler beide Unternehmen. Auf einem Mobiltelefon finden sie die Nachricht:

„Diesmal bist du dran. Ich gehe 8 Prozent drüber.“

Für die Staatsanwaltschaft spricht dies zunächst für ein klassisches Schutzangebot. Die vollständige digitale Kommunikation ergibt allerdings zusätzliche Informationen. Die Unternehmen hatten zuvor über eine mögliche Arbeitsgemeinschaft gesprochen, weil Unternehmen B kurzfristig nicht über genügend Maschinenkapazität verfügte. Außerdem existieren mehrere Kalkulationsversionen, die zeitlich vor der belastenden Nachricht erstellt wurden.

Damit ist der Vorwurf nicht erledigt. Die Verteidigung kann nun jedoch präziser prüfen:

  • Was bedeuteten die acht Prozent?
  • Gab es bereits einen unabhängig kalkulierten Angebotspreis?
  • Sollte tatsächlich Unternehmen A den Auftrag erhalten?
  • Oder bezog sich die Nachricht auf eine geplante Nachunternehmerleistung?
  • Wer entschied später über das abgegebene Angebot?

Eine isolierte Chatnachricht kann belastend wirken. Erst die chronologische Analyse aller Kalkulationen, E-Mails, Metadaten und Telefonkontakte zeigt, ob das Angebot tatsächlich auf der behaupteten Absprache beruhte.

Konkrete Verteidigungsansätze bei § 298 StGB

  1. Bestand überhaupt eine rechtswidrige Absprache?

Die Staatsanwaltschaft muss mehr nachweisen als Kontakte zwischen Wettbewerbern. Zulässige Kooperation und strafbare Koordination müssen voneinander getrennt werden.

  1. Beruhte das konkrete Angebot auf der Absprache?

Selbst eine problematische Kommunikation genügt nicht automatisch. § 298 StGB verlangt den Zusammenhang zwischen rechtswidriger Absprache und abgegebenem Angebot.

  1. Wer war persönlich beteiligt?

In größeren Unternehmen muss geklärt werden, wer Preise kalkulierte, Angebote freigab und von Kontakten mit Wettbewerbern wusste. Die Stellung als Geschäftsführer ersetzt keinen Nachweis des persönlichen Vorsatzes.

  1. Digitale Daten vollständig auswerten

E-Mails, Messenger-Nachrichten und Kalkulationsdateien sollten nicht isoliert betrachtet werden. Zeitstempel, Dateiversionen und vollständige Kommunikationsketten können zeigen, wann Preise entstanden und wer sie kannte.

  1. Verjährung konkret berechnen

Nach BGH KRB 101/23 reicht der Blick auf Angebotsabgabe oder Zuschlag nicht aus. Vertragsdurchführung und insbesondere die Schlussrechnung können den Zeitpunkt der Tatbeendigung erheblich verschieben.

  1. Unternehmensfolgen sofort mitprüfen

Neben dem Strafverfahren müssen Kartellbußgeld, Wettbewerbsregister, Vergabeausschluss und mögliche Schadensersatzforderungen berücksichtigt werden.

Wie kann der Strafverteidiger helfen?

Ich bearbeite das Mandat persönlich und beginne mit der vollständigen Akteneinsicht. Anschließend rekonstruiere ich Ausschreibung, Angebotskalkulation, Kommunikation zwischen den Beteiligten und den internen Freigabeprozess.

Bei großen Datenmengen untersuche ich insbesondere:

  • E-Mails und Messenger-Kommunikation,
  • Kalkulationsdateien,
  • verschiedene Angebotsversionen,
  • Metadaten,
  • Preislisten,
  • Vergabeunterlagen und
  • Zahlungs- beziehungsweise Auftragsdaten.

Bei Bedarf arbeite ich mit ausgewählten Sachverständigen und Analysten zusammen.

Ziel ist nicht nur die Prüfung des § 298 StGB. Ebenso wichtig sind mögliche Kartellbußgelder, Eintragungen in das Wettbewerbsregister und die wirtschaftlichen Folgen für zukünftige Ausschreibungen.

FAQ zu Absprachen bei Ausschreibungen

Muss dem Auftraggeber ein Schaden entstanden sein?

Nein. § 298 StGB ist als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet. Ein konkreter Vermögensschaden ist für die Strafbarkeit nicht erforderlich.

Sind beschränkte Ausschreibungen erfasst?

Ja. BGH 3 StR 167/13 hat klargestellt, dass auch beschränkte Ausschreibungen ohne vorausgegangenen öffentlichen Teilnahmewettbewerb unter § 298 Abs. 1 StGB fallen können.

Macht ein vergaberechtlich fehlerhaftes Angebot § 298 StGB unmöglich?

Nicht automatisch. Der BGH hat bereits 2013 entschieden, dass vergaberechtliche Mängel des Angebots die Strafbarkeit nicht ohne Weiteres beseitigen.

Wann verjährt eine Submissionsabsprache?

Die Verjährungsfrage ist komplizierter als ein bloßer Blick auf den Zuschlag. Nach BGH KRB 101/23 dauert das sanktionsbewehrte Unrecht bei erfolgreicher Submissionsabsprache grundsätzlich bis zur Vertragsabwicklung an; abgeschlossen ist diese jedenfalls nicht vor der Schlussrechnung.

Kann auch das Unternehmen betroffen sein?

Ja. Parallel zum Strafverfahren gegen natürliche Personen können Kartellbußgelder, Eintragungen im Wettbewerbsregister und vergaberechtliche Folgen eintreten. Der Fall des Bundeskartellamts vom August 2026 mit Bußgeldern von rund 60,3 Millionen Euro zeigt die wirtschaftliche Dimension.

Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen – frühzeitig die gesamte Beweislage prüfen

Ein Ermittlungsverfahren wegen wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen sollte nicht allein anhand einzelner E-Mails oder Preisunterschiede bewertet werden. Entscheidend ist, ob eine rechtswidrige Absprache bestand, welches Ziel sie hatte, ob das abgegebene Angebot tatsächlich darauf beruhte und welcher Person dies vorsätzlich zugerechnet werden kann.

Die neuere BGH-Rechtsprechung macht außerdem deutlich, dass auch lange zurückliegende Vergaben noch relevant sein können. Zugleich können Kartellbußgeld, Wettbewerbsregister und zukünftiger Ausschluss von öffentlichen Aufträgen für das Unternehmen wirtschaftlich schwerer wiegen als das eigentliche Strafverfahren.

Wenn gegen Sie oder Ihr Unternehmen wegen § 298 StGB ermittelt wird, analysiere ich persönlich die Ermittlungsakte, digitale Kommunikation, Angebotskalkulationen und wirtschaftlichen Zusammenhänge. Bei umfangreichen Datenbeständen oder Spezialfragen arbeite ich mit ausgewählten Sachverständigen und Analysten zusammen.

Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson – August 2026.