Datenschutzgrundverordnung - Reisetagebuch über ein Wirtschaftsstrafverfahren in CORONA-Zeiten - Teil 3
Dieses Reisetagebuch beschreibt einen Strafprozess vor einer Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichtes Düsseldorf mit insgesamt 6 Angeklagten und 12 Verteidigern, aus Sicht eines Berliner Strafverteidigers.

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) spielt im 3. Teil meines Reisetagebuches eine ganz besondere Rolle. Hier nochmal Teil 1 und Teil 2 meines Reisetagebuches.
Heute war ein ganz besonders langer Fortsetzungstermin vor der Wirtschaftstrafkammer des Landgerichtes Düsseldorf. Wegen der plötzlichen Erkrankung einer der Angeklagten dauerte die Verhandlung ganze 15 Minuten und alle Prozessbeteiligten konnten wieder nach Hause fahren.
Bis zum nächsten ICE hatten wir eine halbe Stunde. Zum Glück läuft man vom Landgericht Düsseldorf zum Hauptbahnhof nur wenige Minuten, so dass meine Berliner Kollegen und ich den Zug noch bequem erreichten.
Im Zug setzten wir uns in ein Viererabteil mit Tisch und suchten uns bewusst den sogenannten Familienbreich im ICE aus, um uns noch über den weiteren Verlauf des Strafverfahrens verständigen zu können. Ich holte zu diesem Zweck meine Handakte heraus und klappe meinen Laptop auf. Unsere angeregten Gespräche drehten sich gerade um eine mögliche Begründung für einen in der Hauptverhandlung demnächst zu stellenden Antrag, als plötzlich ein Soldat der Bundeswehr, gekleidet in einem Feldanzug vor uns am Tisch stand. Er stellte sich kurz vor und sprach uns dann mit harschen Worten an. Er möchte uns darauf hinweisen, dass meine Handakte offen daliegen würde und damit "personenbezogene Daten" offen und für jedermann erkennbar sein würden. Dies sei ein eklatanter Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung und würde eine Ordnungswidrigkeit darstellen.
Daraufhin stand sofort und geistesgegenwärtig mein Kollege auf, stellte sich in soldatischer Manier als Reservist der Bundeswehr vor und versprach dem aufmerksamen Mitreisenden, sofort diesen untragbaren Zustand zu beseitigen und dafür zu sorgen, dass ich auch zukünftig alle Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung einhalten werde.
Mit dieser klaren Ansage gab sich der Datenschutzbeauftragte unserer ruhmreichen Bundeswehr ersteinmal zufrieden und zog ab. Er ließ es sich jedoch nicht nehmen, noch zweimal an unserem Abteil vorbeizugehen um nachzuschauen, ob wir tatsächlich seinen ernstgemeinten Hinweis auch befolgen würden. Jedenfalls werde ich bei zukünftigen Reisen mit der Deutschen Bahn, neben allen anderen An- und Verordnungen, auch auf die strikte Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung achten.
Reisetagebuch über ein Wirtschaftsstrafverfahren in Düsseldorf in CORONA-Zeiten - Teil 2
Dieses Reisetagebuch beschreibt einen Strafprozess vor einer Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichtes Düsseldorf mit insgesamt 6 Angeklagten und 12 Verteidigern, aus Sicht eines Berliner Strafverteidigers.

Der noch für Dezember 2020 geplante Prozessauftakt scheiterte, wie schon von mir berichtet.
Beginn im Januar 2021 um 10.00 Uhr am Landgericht Düsseldorf.
Ein erneuter Versuch in CORONA-Zeiten
Nun im Januar 2021 ein erneuter Versuch. Mein in Berlin lebender Mandant, sein Wahlverteidiger und ich hatten die Wahl, entweder einen Tag vorher mit dem Zug oder dem Auto anreisen oder den ersten Flug vom nagelneuen Berliner Großflughafen nach Düsseldorf zu nehmen.
Unser Mandant entschloss sich, ganz früh am Morgen mit dem Auto anzureisen.
Mein Kollege buchte für uns bei Germanwings zwei Plätze im ersten Flug von Berlin nach Düsseldorf. Leider wurde dieser Flug von Germanwings kurz vorher gecancelt, so dass wir am Abend zuvor anreisen mussten.
Der neue BER
BER (Internationaler Großflughafen der Bundeshauptstadt Berlin) am Montagabend:
Ein riesiger architektonisch bis zum schmerzhaften langweiliger und fast menschenleerer Terminal 1. Immerhin gab es außer unserem Flug nach Düsseldorf noch ein paar andere Flieger.
Von einem Anreisen mit dem eigenen Auto zum BER kann ich nur dringend abraten. Die Parkgebühren am neuen BER sind noch höher als am Flughafen Tegel und die Parkautomaten akzeptieren KEINE Kreditkarten.
An der Sicherheitsschleuse sind die Mitarbeiter so unhöflich, wie man es eben in Berlin erwarten kann. Bitte darauf achten, dass die Transportschalen auf die die Mäntel und Jacken und das Handgepäck gelegt werden, auch hinter der Sicherheitsschleuse wieder auf den dafür vorgesehenen Stapel gelegt werden müssen!
Mein Kollege hatte dies versäumt und wurde daraufhin grantig von den mehr als überzähligen Mitarbeitern des Flughafens angesprochen.
Im Übrigen ist kaum Platz zum wieder anziehen und zum Zusammenpacken des Handgepäcks. Man fragt sich ernsthaft wie das funktionieren soll, wenn die Pandemie ein Ende findet und die Fluggastzahlen mal die geplanten Höhen erreichen sollten.
Dafür, dass dieses Land über 10 Jahre für den Bau benötigt hat, ist ein wenig durchdachter Terminal 1 herausgekommen. Die anderen Terminals sind zum Glück geschlossen, weil sie eh zurzeit nicht benötigt werden.
Wenigstens war der Flug pünktlich und das Hotel in der Nähe des Landgerichts offen.
Datenpanne bei der Telefonica Germany blieb drei Jahre unerkannt
Funkzellendaten - Fehlerhafte Zeitangaben in Verkehrsdaten der Telefonica

Funkzellendaten aus der Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) sind Verkehrsdaten und beinhalten u.a. Geo-Daten, aus denen sich Standorte und Bewegungsprofile von Personen (von mobilen Geräten) ableiten lassen. Auf dem Weg von der Erzeugung und Erfassung derartiger Daten bis zur Präsentation von beweisrelevanten Befunden der Datenanalyse vor Gericht werden verschiedene Bearbeitungs- und Transformationsstufen durchlaufen, die dem Risiko der Veränderung bis zur Verfälschung unterliegen.
In einem jetzt bekannt gewordenen Fall waren schon die vom Telekommunikationsunternehmen zur Verfügung gestellten Verkehrsdaten fehlerhaft.
Drei Jahre fehlerhafte Zeitangaben in den Verkehrsdaten
Im Verlaufe eines Wirtschaftsstrafverfahrens vor dem Landgericht Düsseldorf hat die Staatsanwaltschaft Düsseldorf die Prozessbeteiligten darauf aufmerksam gemacht, dass es bei der Telefonica Germany in den letzten 3 Jahren zu einer folgenschweren Datenpanne gekommen ist.
Mit einem Schreiben aus dem Dezember 2020 sollen alle Landeskriminalämter (LKA) und das Bundeskriminalamt (BKA) von der Telefonica darüber aufgeklärt worden sein, dass fehlerhafte Zeitstempel in den Verkehrsdaten von Roaming-Datenverbindungen bei ausländischen Mobilfunknummern im Netz der Telefonica Deutschland GmbH, die seit 2017 aufgetreten sind, festgestellt wurden.
Fehler bei Roaming-Datenverbindungen
Dieser Fehler führt dazu, dass bei Roaming-Datenverbindungen zur Winterzeit eine gegenüber der korrekten Uhrzeit um eine Stunde spätere Verbindungszeit, und in der Sommerzeit eine um zwei Stunden spätere Zeit für die Verbindung gespeichert wurde. Auswirkung hat dies insbesondere für Standortdaten bei Funkzellenabfragen, die für einen bestimmten Zeitpunkt oder Zeitraum abgefragt wurden. Insbesondere ausländische Rufnummern, die zu dem Abfragezeitpunkt eigentlich als in der Funkzelle aktiv hätten angezeigt werden müssen, wurden nicht angezeigt. Stattdessen wurden Nummern angezeigt, die erst eine oder zwei Stunden später in der Funkzelle aktiv waren. Von diesem Fehler sind Roaming-Datenverbindung im 2G/3G-Netz der Telefonica betroffen. Nicht davon betroffen sein sollen Telefongespräche sowie SMS/MMS. Das 4G-Netz der Telefonica soll davon nicht betroffen gewesen sein.
Bedeutung für laufende und abgeschlossene Strafverfahren
Diese Datenpanne bei einem in Deutschland tätigen Telekommunikationsunternehmen dürfte nicht nur für eine Vielzahl laufender, sondern auch für schon längst abgeschlossener Strafverfahren von Bedeutung sein.
Reisetagebuch über ein Wirtschaftsstrafverfahren in CORONA-Zeiten
Dieses Reisetagebuch beschreibt einen Strafprozess vor einer Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichtes Düsseldorf mit insgesamt 6 Angeklagten und 12 Verteidigern, der im Dezember 2020 beginnen sollte.

Der misslungene Prozessauftakt
Man fragt sich natürlich als erstes, warum dieser Wirtschaftstrafprozess unbedingt in einer Zeit in der der COVID19-Virus in Deutschland wütet und alle nach Möglichkeit zu Hause bleiben sollen, überhaupt im Dezember 2020 beginnen muss.
Die Antwort ist ganz einfach: zwei der sechs Angeklagten sitzen seit mehr als 12 Monaten schon in Untersuchungshaft. Hätte nicht jetzt endlich das Hauptverfahren begonnen, hätte die Strafkammer des Landgerichtes die in Untersuchungshaft sitzenden Angeklagten freilassen müssen.
Nun gut, das galt es aus Sicht des Gerichtes zu verhindern, so dass noch kurz vor Weihnachten 2020 die Hauptverhandlung beginnen sollte.
Mein Mandant (Berliner), sein Wahlverteidiger und ich trafen uns in Vorbereitung auf die anstehende Hauptverhandlung wenige Tage vor Prozessbeginn in meiner Kanzlei mit der Folge, dass mir der Kollege wenige Tage danach mitteilte, dass er positiv auf den COVID19-Virus getestet worden war. Daraufhin hat das Gericht die noch für Dezember anberaumten Hauptverhandlungstermine aufheben müssen und verband das mit der Hoffnung, dann im Januar 2021 beginnen zu können.
Wir wünschten uns allen Frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr 2021.
Fortsetzung folgt.
Verdachtsfälle des Subventionsbetrugs

Ermittlung wegen Subventionsbetrug bei Corona-Hilfen
Verdachtsfälle des Subventionsbetrugs im Zusammenhang mit der Corona-Soforthilfe von Bund und Ländern haben inzwischen bei den Staatsanwaltschaften zu hunderten von Ermittlungsverfahren und zum Einfrieren von Konten von Betroffenen geführt. Bereits Ende April berichtete die Berliner Staatsanwaltschaft von mehr als 150 eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes des Subventionsbetruges gegen Antragsteller auf Corona-Soforthilfe.
Alle Antragsteller müssen sich darauf einrichten, dass noch im Laufe diesen Jahres, spätestens jedoch im Zuge der 2021 abzugebenden Steuererklärungen für das Jahr 2020, eine Überprüfung der Anträge auf Richtigkeit, Vollständigkeit und dem Vorliegen der Antragsvoraussetzungen erfolgt. Nicht jeder Fehler im Antrag oder Fehler in der Mittelverwendung rechtfertigt den Vorwurf des Subventionsbetruges. Soweit jedoch falsche oder unvollständige Angaben im Hinblick auf subventionserhebliche Tatsachen vorliegen und die Soforthilfe ausgezahlt wurde, muss mit dem Einleiten eines Ermittlungsverfahrens wegen Subventionbetrug gerechnet werden.
Verdachtsfälle des Subventionsbetrugs - Verteidigerkonzept
Wir haben bereits jetzt ein Konzept zur Verteidigung im Ermttlungsverfahren entwickelt, dass in einer Vielzahl typischer Fälle von Verdachtsfällen von Subeventionsbetrug auf eine Einstellung des Verfahrens abzielt. Wird einem Betroffenen der Vorwurf des Subventionsbetruges gemacht, unterziehen wir nach Zurverfügungstellung der Ermittlungsakte durch die Staatsanwaltschaft, den Akteninhalt einer kritischen Kontrolle und überprüfen, ob schon allein nach dem Akteninhalt der Vorwurf überhaupt haltbar ist. Anschließend erstellen wir gemeinsam mit unserem Mandanten ein individuelles Verteidigungskonzept mit dem Ziel einer Verfahrenseinstellung, noch bevor die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt. Hierbei werden alle Einstellungsmöglichkeiten der Strafprozessordnung in die Betrachtung mit einbezogen und einer kritischen Prüfung unterzogen. All dies setzt jedoch voraus, dass der Betroffene uns rechtzeitig vor Anklageerhebung mit seiner Verteidigung beauftragt.
Auch wenn bereits Anklage erhoben wurde, besteht immer noch die Möglichkeit, die Durchführung der Hauptverhandlung zu verhindern. Im sogenannten Zwischenverfahren besteht die Möglichkeit, Einwände gegen die Zulassung der Anklage zu erheben. Ist bereits ein Hauptverhandlungstermin über die vom Gericht zugelassene Anklage erhoben, so besteht immer noch die Möglichkeit eine Verurteilung zu verhindern.
Betroffene müssen auch damit rechnen, dass nicht Anklage erhoben, sondern lediglich ein Strafbefehl erlassen und zugestellt wird. In diesem Fall sollte man umgehend einen Strafverteidiger konsultieren, weil der Beschuldigte nur innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Strafbefehls Einspruch einlegen kann. Wird diese Frist verpasst, wird der Strafbefehl rechtskräftig.
Ratschlag bei Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrug
Verdachtsfälle des Subventionsbetrugs führen zur Einleitung von Ermittlungsverfahren. Wenn Ihnen die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens schriftlich oder auch mündlich mitgeteilt wird, so bewahren Sie Ruhe. Äußern Sie sich nicht zu dem Vorwurf, den man Ihnen macht. Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Kontaktieren Sie einen Strafverteidiger. Gehen Sie nicht zur Polizei, denn Sie sind nicht verpflichtet, als Beschuldigter auszusagen. Einer polizeilichen Vorladung zur Vernehmung müssen Sie keine Folge leisten.
Verdachtsfälle des Betrugs bei Corona-Soforthilfen
Verdachtsfälle des Betrugs bei Corona-Soforthilfen – aktuelle Rechtsprechung 2026

Die Verdachtsfälle des Betrugs bei Corona-Soforthilfen beschäftigen Strafgerichte auch Jahre nach dem Ende der Pandemieprogramme. Dabei gilt: Eine spätere Rückforderung der Soforthilfe beweist noch keinen Subventionsbetrug. Strafbar ist nach § 264 StGB insbesondere, wer gegenüber der Bewilligungsstelle vorsätzlich oder leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen macht. Entscheidend sind deshalb der konkrete Antrag aus dem Jahr 2020, die damaligen Förderbedingungen, die wirtschaftliche Situation bei Antragstellung und der Kenntnisstand des Antragstellers. Die neuere BGH-Rechtsprechung verlangt eine genaue Prüfung dieser Voraussetzungen.
Die ersten Verdachtsfälle – und was davon geblieben ist
Der ursprüngliche Beitrag entstand im Frühjahr 2020. Banken meldeten ungewöhnliche Zahlungseingänge, die Financial Intelligence Unit erhielt zahlreiche Verdachtsmeldungen und Staatsanwaltschaften eröffneten bundesweit Verfahren. Auch Berlin entwickelte sich zu einem Schwerpunkt. Bis 2022 waren dort mehr als 10.000 Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Corona-Hilfen eingeleitet worden. Damals war noch weitgehend ungeklärt, wie die Strafgerichte die hastig entwickelten Antragsformulare und Förderbedingungen bewerten würden.
Heute wissen wir mehr.
Corona-Soforthilfe kann Subvention im Sinne des § 264 StGB sein
Der BGH hat früh bestätigt, dass Corona-Soforthilfen grundsätzlich unter den Subventionsbegriff des § 264 Abs. 8 StGB fallen können. Strafrechtlich relevant waren beispielsweise wahrheitswidrige Angaben darüber,
- ob überhaupt eine unternehmerische Tätigkeit bestand,
- ob das Unternehmen bereits vor der Pandemie wirtschaftlich angeschlagen war,
- ob tatsächlich ein pandemiebedingter Liquiditätsengpass bestand oder
- ob bereits andere Förderleistungen beantragt beziehungsweise erhalten wurden.
Allerdings muss die betreffende Tatsache auch subventionserheblich im Sinne des § 264 Abs. 9 StGB sein.
BGH 2025: Förderformular muss eindeutig sein
Besonders wichtig für aktuelle Verfahren ist BGH, Beschluss vom 8. April 2025 – 1 StR 475/23. Ein Unternehmer hatte im April 2020 ein Corona-Mikrodarlehen über 24.300 Euro beantragt. Er begründete dies mit pandemiebedingten Umsatz- und Auftragsrückgängen. Der BGH äußerte erhebliche Zweifel an einer Verurteilung wegen Subventionsbetrugs. Das verwendete Formular bezeichnete die subventionserheblichen Angaben lediglich allgemein und formelhaft. Nach Auffassung des BGH muss für den Antragsteller klar und unmissverständlich auf den konkreten Fall bezogen erkennbar sein, welche Tatsachen subventionserheblich sind. Der betreffende Verfahrensteil wurde eingestellt.
Für laufende Verdachtsfälle des Betrugs bei Corona-Soforthilfen ist deshalb immer das tatsächlich verwendete Antragsformular zu prüfen.
Die Entscheidung von 2025 enthält noch einen zweiten wichtigen Punkt. Scheitert eine Strafbarkeit nach § 264 StGB, kann zwar grundsätzlich Betrug nach § 263 StGB in Betracht kommen. Aber auch dessen Voraussetzungen müssen vollständig bewiesen werden. Im Fall des Corona-Mikrodarlehens hielt der BGH einen Vermögensschaden nicht für ausreichend festgestellt. Denn bei einem Darlehen können Rückzahlungsfähigkeit und vorhandene Sicherheiten der Annahme eines Schadens entgegenstehen.
Damit gilt:
Aus einem möglicherweise unrichtigen Förderantrag folgt nicht automatisch eine Verurteilung wegen Betrugs.
BGH 2023: Falschangabe ist noch keine Scheinhandlung
Bereits der BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2023 – 2 StR 243/22, setzte der Strafbarkeit weitere Grenzen. Der BGH entschied, dass eine „Scheinhandlung“ im Sinne des § 4 Subventionsgesetz nicht schon in jeder falschen Angabe liegt. Zusätzlich muss ein tatsächlicher Akt hinzukommen, der gegenüber der Förderstelle den Anschein eines nicht existierenden Sachverhalts erzeugt. Ein fingierter Mietvertrag oder eine manipulierte betriebswirtschaftliche Auswertung können eine solche zusätzliche Handlung darstellen. Die bloße falsche Erklärung im Antrag genügt dafür dagegen nicht.
OLG Koblenz: Hinweis auf § 264 StGB reicht nicht
Auch das OLG Koblenz, Beschluss vom 18. Oktober 2023 – 5 ORs 4 Ss 163/23, hob eine Verurteilung wegen Corona-Soforthilfe auf. Das Antragsformular enthielt zwar den Hinweis, falsche Angaben könnten zu einer Strafverfolgung wegen § 264 StGB führen. Das genügte dem Gericht jedoch nicht als eindeutige Bezeichnung der Tatsachen als „subventionserheblich“. Außerdem konnte aus der bloßen Beschreibung des Liquiditätsengpasses nicht ohne Weiteres eine konkrete strafrechtliche Zweckbindung der später ausgezahlten Gelder abgeleitet werden.
Rückforderung ist nicht gleich Subventionsbetrug
Besonders wichtig ist deshalb die Trennung zwischen Förderrecht und Strafrecht. Eine Bewilligungsstelle kann zu dem Ergebnis kommen, dass eine Corona-Soforthilfe teilweise oder vollständig zurückzuzahlen ist. Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass der Antragsteller 2020 vorsätzlich oder leichtfertig falsche Angaben gemacht hat. Für die Verteidigung müssen vielmehr die damaligen Kenntnisse rekonstruiert werden: Umsätze, Kosten, Auftragsstornierungen, Kontostände, offene Forderungen, Prognosen und die seinerzeit verfügbaren Erläuterungen zum Förderprogramm.
Wie kann der Strafverteidiger helfen?
Bei Verdachtsfällen des Betrugs bei Corona-Soforthilfen prüfe ich deshalb zunächst den Originalantrag und die im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Bedingungen. Anschließend gleiche ich diese mit den damaligen wirtschaftlichen Unterlagen ab. Die aktuelle Rechtsprechung zeigt: Nicht jede fehlerhafte Förderentscheidung und nicht jede spätere Rückforderung rechtfertigt eine strafrechtliche Verurteilung. Entscheidend ist, was 2020 tatsächlich erklärt wurde, ob diese Angaben strafrechtlich subventionserheblich waren und was der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt wusste.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson - August 2026.
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen der COVID-19-Pandemie

Die Insolvenzantragspflicht gemäß § 15a InsO ist wegen der Beschränkungen im Zuge der Maßnahmen zur Corona-Pandemie rückwirkend vom 1. März 2020 bis zum 30. September 2020 vorübergehend ausgesetzt worden. Nach dem COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz - COVIDInsAG besteht die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bis zum 30.09.2020 nicht.
Unternehmen, die in Folge der Beschränkungen wegen der COVID-19-Pandemie in wirtschaftliche Bedrängnis geraten, sollen mehr Möglichkeiten, vor allem mehr Zeit, zur Sanierung bekommen. Zu diesem Zweck ist die 3-Wochen-Frist zum Stellen eines Antrages auf Durchführung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögens eines Unternehmens für einen Zeitraum bis mindestens 30. September 2020 ausgesetzt worden. Sollten einschneidende Maßnahmen wegen der CORONA-Pandemie auch über den 30. September2020 hinaus notwendig sein, so hat die Bundesregierung auch eine Verlängerung der Aussetzungsfrist angekündigt. § 4 COVIDInsAG erlaubt eine Verlängerung bis zum 31. März 2021 auf dem Verordnungsweg.
Insolvenzverschleppung
Folgende Punkte sollten zur Vermeidung einer möglichen Insolvenzverschleppung berücksichtigt werden:
Die haftungsbewehrte und strafbewehrte dreiwöchige Insolvenzantragspflicht gilt nur für Fälle, in denen die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf die Folgen der COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind. Zudem ist erforderlich, dass Aussichten auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen. Antragspflichtige Unternehmen erhalten die Gelegenheit, ein Insolvenzverfahren durch Inanspruchnahme staatlicher Hilfen, gegebenenfalls aber auch im Zuge von Sanierungs- oder Finanzierungsvereinbarungen, abzuwenden.
Haftung
Geschäftsleiter haften während der Aussetzung der Insolvenzantragspflichten nur eingeschränkt für Zahlungen, die sie nach Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens vornehmen. Während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht an von der COVID19-Pandemie betroffene Unternehmen gewährte neue Kredite, sind nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen.
Während der Aussetzung erfolgende Leistungen an Vertragspartner sind nur eingeschränkt anfechtbar. Die Möglichkeit von Gläubigern, durch Insolvenzanträge Insolvenzverfahren zu erzwingen, werden für drei Monate eingeschränkt. Der Gläubiger muss nachweisen, dass der Eröffnungsgrund bereits vor dem 1. März 2020 vorlag.
Durch die Maßnahmen soll den von den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie betroffenen Unternehmen, Zeit für die Sanierungsbemühungen und Verhandlungen mit ihren Gläubigern verschafft werden.
Corona-Soforthilfe und Subventionsbetrug
Antrag auf Corona-Soforthilfe

Die Corona-Soforthilfe ist in aller Munde. Bedingt durch die Corona-Krise ist es in weiten Teilen des wirtschaftlichen Lebens zum Stillstand gekommen, mit teils drastischen Folgen für die lokale Wirtschaft. Die folgenden Ausführungen beschäftigen sich ausschließlich mit der „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige“ im Spannungsfeld zum Subventionsbetrug. Diese Soforthilfen können über die jeweiligen Landesbanken der Länder beantragt werden. Die Höhe der Zuschussbeträge sind je nach Bundesland unterschiedlich, da sie sich zum Teil aus Bundes- und Landesmitteln zusammensetzen. Die ersten Zuschüsse wurden bereits an die Antragsteller ausgezahlt.
Voraussetzungen für die Corona-Soforthilfe
Bereits bei Antragstellung müssen alle Antragsvoraussetzungen vorliegen. Ist dies nicht der Fall, kann ein Subventionsbetrug vorliegen, wenn die Soforthilfe ausgezahlt wird. Was im einzelnen Antragsvoraussetzung ist, ergibt sich aktuell nur aus dem jeweiligen Antrag selbst. Die Anträge sind in den einzelnen Bundesländern inhaltlich unterschiedlich ausgestaltet.
Nach § 264 StGB wird u.a. bestraft, wer einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind.
Fraglich ist, was in diesem Zusammenhang mit der Antragstellung der Corona-Soforthilfe subventionserhebliche Tatsachen sind. Auf den jeweiligen Homepages der Landesbanken sind bzw. waren nur spärlich die Voraussetzungen genannt. Vor Antragstellung war es in der Regel nicht möglich, die genauen Bedingungen für die Beantragung der Hilfe zu erfahren. Teilweise konnte bei elektronischer Antragstellung noch nicht einmal der unterschriebene Antrag ausgedruckt werden (z. B. bei der IBB - Investitionsbank Berlin).
Subventionserhebliche Tatsachen und Antragsvoraussetzungen
Nach dem Eckpunkte-Papier des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Finanzen vom 23.03.2020 könnten folgende Tatsachen zum Zeitpunkt der Antragstellung subventionserheblich im Sinne des § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB sein:
- Adressaten nur Kleinstunternehmen, Soloselbständige und Angehörige freier Berufe
- keine Kreditaufnahme mehr möglich
- keine Sicherheiten vorhanden
- keine weiteren Einnahmen neben dem Gewerbe/freien Beruf
- je nach beantragter Hilfe max. bis zu 5 oder 10 Beschäftigte (hier: Vollzeitäquivalente)
- wirtschaftliche Schwierigkeiten durch Corona (Stichtag: 11.03.2020)
- die zur Existenzbedrohung führen oder einen akuten Liquiditätsengpass verursachen
- keine wirtschaftlichen Schwierigkeiten vor dem Stichtag
- Verwendung nur für Betriebsausgaben, die in den nächsten drei Monaten absehbar und identifizierbar sind, keine unvorhersehbaren Betriebsausgaben.
Ob alle genannten Punkte subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 StGB sind, sollte an Hand des Antrages genau geprüft werden. Der Antragsteller muss jedenfalls am Antragsformular erkennen können, was Antragsvoraussetzung ist und welche Angaben subventionserhebliche Tatsachen sind. Hierauf ist er ausdrücklich hinzuweisen.
Zur Sicherheit sollte jeder Antragsteller über die o. g. Punkte nachdenken und diese zur eigenen Sicherheit dokumentieren. Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob Sie die Antragsvoraussetzungen erfüllen, holen Sie sich vorher bei den Landesbanken Rat ein.
Ratschlag bei Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrug
Wenn Ihnen die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens schriftlich oder auch mündlich mitgeteilt wird, so bewahren Sie Ruhe. Äußern Sie sich nicht zu dem Vorwurf, den man Ihnen macht. Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Kontaktieren Sie einen Strafverteidiger. Gehen Sie nicht zur Polizei, denn Sie sind nicht verpflichtet, als Beschuldigter auszusagen. Einer polizeilichen Vorladung zur Vernehmung müssen Sie keine Folge leisten.
Verstöße gegen das Infektionsschutzgesetz
Ermittlungsverfahren wegen des Verstosses gegen die Kontaktbeschränkungen in Folge der Coronakrise

Infektionsschutzgesetz - Die infolge der Coronakrise landesweit verfügten Kontaktbeschränkungen werden massiv durch die Polizei und die Ordnungsämter kontrolliert. Verstöße der Unternehmen gegen die Kontaktbeschränkungen zur Eindämmung der CORONA-Pandemie in Deutschland werden zur Anzeige gebracht und verfolgt. Firmeninhaber und leitende Mitarbeiter müssen in solchen Fällen mit der Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes des Verstoßes gegen das Infektionschutzgesetz rechnen.
Rechtsgrundlage für die strafrechtliche Verfolgung
Unternehmen, die sich nicht an die Kontaktverbote, Öffnungsregelungen ect. nach den jeweiligen Landesverordnungen zur Eindämmung des Coronavirus halten, müssen mit empfindlichen Strafen rechnen. Inhaber illegal geöffneter Geschäfte und Restaurants kassierten bereits von der Berliner Polizei Strafanzeigen und müssen mit einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren rechnen.
Welche Strafen bei Verstößen gegen das Infektionsschutzgesetz drohen, haben wir hier für Sie zusammengestellt.
Bußgeld bei Verstößen gegen das Infektionsschutzgesetz - Bußgeldkatalog
In den meisten Bundesländern wurden zur Verfolgung von geringfügigen Verstößen gegen das Infektionsschutzgesetz und der zur Eindämmung des Coronavirus erlassenen Rechtsverordnungen, Bußgeldkataloge in Kraft gesetzt. Den am 3. April 2020 in Berlin erlassenen Bußgeldkatalog will ich Ihnen hier kurz beispielhaft vorstellen:
Für Unternehmen enthält der Bußgeldkatalog Tatbestände für den Fall des Verstoßes gegen die Berliner CORONA-Verordnung. So kann die verbotene Öffnung von Geschäften zu einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro führen. Auch die Nichteinhaltung der Hygienemaßnahmen kann mit bis zu 2.500 Euro Bußgeld geahndet werden. Weitere Informationen finden Sie auch hier und hier.
Bei geringeren Verstößen, etwa gegen die Pflicht, zu Hause zu bleiben und das Verbot, größere Gruppen zu bilden, kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden. Demnach werden 25 bis 500 Euro Bußgeld fällig, wenn sich Menschen in Gruppen von mehr als zwei Personen zusammenstellen und sich womöglich den Aufforderungen der Polizei widersetzen. Wer seine Wohnung ohne triftigen Grund verlässt, muss zwischen 10 und 100 Euro an Bußgeld bezahlen.
Ratschlag bei Ermittlungsverfahren wegen Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz
Wenn Ihnen die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder eines Bußgeldverfahrens schriftlich oder auch mündlich mitgeteilt wird, so bewahren Sie Ruhe. Äußern Sie sich nicht zu dem Vorwurf, den man Ihnen macht. Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Kontaktieren Sie einen Strafverteidiger. Gehen Sie nicht zur Polizei, denn Sie sind nicht verpflichtet, als Beschuldigter auszusagen. Einer polizeilichen Vorladung zur Vernehmung müssen Sie keine Folge leisten.
Rechtsberatung und Strafverteidigung trotz Corona
Strafrechtliche Hilfe trotz Coronavirus
Die Anwaltskanzlei hat trotz Corona weiter geöffnet. Die Kanzlei ist nicht von den staatlichen Maßnahmen, die anderen Berufsgruppen die Öffnung der Büros untersagen, betroffen. Trotz den staatlich angeordneten Ausgangsbeschränkungen dürfen Sie als Bürger weiterhin Ihre Häuser und Wohnungen verlassen, um sich in eine Rechtsanwaltskanzlei zur Rechtsberatung oder wegen sonstiger anwaltlicher Hilfe zu begeben.
Das wegen Corona staatlich verordnete Kontaktverbot
Zur Verhinderung der weiteren Ausdehnung des Coronavirus hat der Staat eine Reihe Ihrer Freiheitsrechte ausgesetzt oder eingeschränkt. Dazu gehören:
- das Verbot von Versammlungen, Veranstaltungen und sonstigen Zusammenkünfte, sowohl im öffentlichen als auch im privaten Raum, soweit es sich nicht um Personen des gleichen Haushaltes handelt;
- das Verbot des Verlassens des Hauses bzw. der Wohnung, es sei denn einzeln oder in Begleitung eines notwendigen Helfers/Begleiters oder mehrerer Personen des gleichen Haushaltes;
- das Gebot, einen Mindestabstand zwischen Personen von 1,50 m, nach Möglichkeit von 2 m, zu wahren;
- das Gebot für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, die allgemeinen Hygienevorschriften einzuhalten.
Gesetzliche Umsetzung in Landesrecht
Nach aktueller Rechtslage haben die einzelenen Bundesländer dieses von der Bundeskanzlerin verkündete Kontaktverbot nach § 32 Infektionsschutzgesetz in eine Rechtsverordnung umzusetzen und können dies noch näher ausgestalten und konkretisieren.
Verstöße gegen das Kontaktverbot
Die Bundesregierung und die einzelnen Landesregierungen haben darauf hingewiesen, etwaige Verstöße gegen die Anordnungen des Kontaktverbotes nach dem Infektionsschutzgesetz zu verfolgen und zu ahnden.
Corona und das Ordnungswidrigkeitsrecht
Bei Verstößen gegen das Infektionsschutzgesetz drohen Bußgelder, aber auch Geldstrafen oder Freiheitsstrafen.
Verstöße gegen bestimmte Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz werden als Ordnungswidrigkeit oder – in schweren Fällen – sogar als Straftaten mit entsprechenden Konsequenzen eingestuft. Der Katalog der Ordnungswidrigkeiten ist lang (§ 73 Abs. 1a Nr. 1 bis 24 IfSG).
Corona und das Strafrecht
Bei strafrechtlicher Relevanz kann eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu maximal fünf Jahren verhängt werden (§§ 74, 75 IfSG). Straftaten sindt:
- Ein Verstoß gegen die Meldepflichten (§ 74 IfSG);
- ein Verstoß gegen eine Quarantäne-Anordnung;
- ein Verstoß gegen das berufliche Tätigkeitsverbot;
- ein Verstoß gegen behördliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen, der Untersagung oder Beschränkung von Großveranstaltungen, des Zutritts oder Verlassens bestimmter Orte (§ 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG).
Wer durch einen Verstoß nachweislich das Corona-Virus weiterverbreitet, muss in jedem Fall mit einer Freiheitsstrafe (drei Monate bis fünf Jahre) rechnen (§ 75 Abs.3 IfSG).
Kompetente Strafverteidigung auch in Zeiten von Corona
Ich sicher Ihnen mit meiner jahrelangen Praxiserfahrung als Fachanwalt im Strafrecht eine kompetente Strafverteidigung zu. Ich erarbeite passgenaue Verteidigungsstrategien in Absprache mit meinem Mandanten. Zielsetzung ist es in allen Fällen, nach Möglichkeit eine geräuschlose Verfahrenserledigung im Interesse des Mandanten zu erreichen.