Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen der COVID-19-Pandemie
Die Insolvenzantragspflicht gemäß § 15a InsO ist wegen der Beschränkungen im Zuge der Maßnahmen zur Corona-Pandemie rückwirkend vom 1. März 2020 bis zum 30. September 2020 vorübergehend ausgesetzt worden. Nach dem COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz - COVIDInsAG besteht die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bis zum 30.09.2020 nicht.
Unternehmen, die in Folge der Beschränkungen wegen der COVID-19-Pandemie in wirtschaftliche Bedrängnis geraten, sollen mehr Möglichkeiten, vor allem mehr Zeit, zur Sanierung bekommen. Zu diesem Zweck ist die 3-Wochen-Frist zum Stellen eines Antrages auf Durchführung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögens eines Unternehmens für einen Zeitraum bis mindestens 30. September 2020 ausgesetzt worden. Sollten einschneidende Maßnahmen wegen der CORONA-Pandemie auch über den 30. September2020 hinaus notwendig sein, so hat die Bundesregierung auch eine Verlängerung der Aussetzungsfrist angekündigt. § 4 COVIDInsAG erlaubt eine Verlängerung bis zum 31. März 2021 auf dem Verordnungsweg.
Folgende Punkte sollten zur Vermeidung einer möglichen Insolvenzverschleppung berücksichtigt werden:
Die haftungsbewehrte und strafbewehrte dreiwöchige Insolvenzantragspflicht gilt nur für Fälle, in denen die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf die Folgen der COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind. Zudem ist erforderlich, dass Aussichten auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen. Antragspflichtige Unternehmen erhalten die Gelegenheit, ein Insolvenzverfahren durch Inanspruchnahme staatlicher Hilfen, gegebenenfalls aber auch im Zuge von Sanierungs- oder Finanzierungsvereinbarungen, abzuwenden.
Geschäftsleiter haften während der Aussetzung der Insolvenzantragspflichten nur eingeschränkt für Zahlungen, die sie nach Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens vornehmen.
Während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht an von der COVID19-Pandemie betroffene Unternehmen gewährte neue Kredite, sind nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen.
Während der Aussetzung erfolgende Leistungen an Vertragspartner sind nur eingeschränkt anfechtbar.
Die Möglichkeit von Gläubigern, durch Insolvenzanträge Insolvenzverfahren zu erzwingen, werden für drei Monate eingeschränkt. Der Gläubiger muss nachweisen, dass der Eröffnungsgrund bereits vor dem 1. März 2020 vorlag.
Durch die Maßnahmen soll den von den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie betroffenen Unternehmen, Zeit für die Sanierungsbemühungen und Verhandlungen mit ihren Gläubigern verschafft werden.
Beratungsbedarf in Folge der COVID-19-Sonderregelungen - Kompetente Strafverteidigung auch in Zeiten von Corona
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Corona-Soforthilfe und Subventionsbetrug

Antrag auf Corona-Soforthilfe
Die Corona-Soforthilfe ist in aller Munde. Bedingt durch die Corona-Krise ist es in weiten Teilen des wirtschaftlichen Lebens zum Stillstand gekommen, mit teils drastischen Folgen für die lokale Wirtschaft. Die folgenden Ausführungen beschäftigen sich ausschließlich mit der „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige“ im Spannungsfeld zum Subventionsbetrug. Diese Soforthilfen können über die jeweiligen Landesbanken der Länder beantragt werden. Die Höhe der Zuschussbeträge sind je nach Bundesland unterschiedlich, da sie sich zum Teil aus Bundes- und Landesmitteln zusammensetzen. Die ersten Zuschüsse wurden bereits an die Antragsteller ausgezahlt.
Voraussetzungen für die Corona-Soforthilfe
Bereits bei Antragstellung müssen alle Antragsvoraussetzungen vorliegen. Ist dies nicht der Fall, kann ein Subventionsbetrug vorliegen, wenn die Soforthilfe ausgezahlt wird. Was im einzelnen Antragsvoraussetzung ist, ergibt sich aktuell nur aus dem jeweiligen Antrag selbst. Die Anträge sind in den einzelnen Bundesländern inhaltlich unterschiedlich ausgestaltet.
Nach § 264 StGB wird u.a. bestraft, wer einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind.
Fraglich ist, was in diesem Zusammenhang mit der Antragstellung der Corona-Soforthilfe subventionserhebliche Tatsachen sind. Auf den jeweiligen Homepages der Landesbanken sind bzw. waren nur spärlich die Voraussetzungen genannt. Vor Antragstellung war es in der Regel nicht möglich, die genauen Bedingungen für die Beantragung der Hilfe zu erfahren. Teilweise konnte bei elektronischer Antragstellung noch nicht einmal der unterschriebene Antrag ausgedruckt werden (z. B. bei der IBB - Investitionsbank Berlin).
Subventionserhebliche Tatsachen und Antragsvoraussetzungen
Nach dem Eckpunkte-Papier des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Finanzen vom 23.03.2020 könnten folgende Tatsachen zum Zeitpunkt der Antragstellung subventionserheblich im Sinne des § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB sein:
- Adressaten nur Kleinstunternehmen, Soloselbständige und Angehörige freier Berufe
- keine Kreditaufnahme mehr möglich
- keine Sicherheiten vorhanden
- keine weiteren Einnahmen neben dem Gewerbe/freien Beruf
- je nach beantragter Hilfe max. bis zu 5 oder 10 Beschäftigte (hier: Vollzeitäquivalente)
- wirtschaftliche Schwierigkeiten durch Corona (Stichtag: 11.03.2020)
- die zur Existenzbedrohung führen oder einen akuten Liquiditätsengpass verursachen
- keine wirtschaftlichen Schwierigkeiten vor dem Stichtag
- Verwendung nur für Betriebsausgaben, die in den nächsten drei Monaten absehbar und identifizierbar sind, keine unvorhersehbaren Betriebsausgaben.
Ob alle genannten Punkte subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 StGB sind, sollte an Hand des Antrages genau geprüft werden. Der Antragsteller muss jedenfalls am Antragsformular erkennen können, was Antragsvoraussetzung ist und welche Angaben subventionserhebliche Tatsachen sind. Hierauf ist er ausdrücklich hinzuweisen.
Zur Sicherheit sollte jeder Antragsteller über die o. g. Punkte nachdenken und diese zur eigenen Sicherheit dokumentieren. Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob Sie die Antragsvoraussetzungen erfüllen, holen Sie sich vorher bei den Landesbanken Rat ein.
Ratschlag bei Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrug
Wenn Ihnen die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens schriftlich oder auch mündlich mitgeteilt wird, so bewahren Sie Ruhe. Äußern Sie sich nicht zu dem Vorwurf, den man Ihnen macht. Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Kontaktieren Sie einen Strafverteidiger. Gehen Sie nicht zur Polizei, denn Sie sind nicht verpflichtet, als Beschuldigter auszusagen. Einer polizeilichen Vorladung zur Vernehmung müssen Sie keine Folge leisten.
Verstöße gegen das Infektionsschutzgesetz

Ermittlungsverfahren wegen des Verstosses gegen die Kontaktbeschränkungen in Folge der Coronakrise
Infektionsschutzgesetz - Die infolge der Coronakrise landesweit verfügten Kontaktbeschränkungen werden massiv durch die Polizei und die Ordnungsämter kontrolliert. Verstöße der Unternehmen gegen die Kontaktbeschränkungen zur Eindämmung der CORONA-Pandemie in Deutschland werden zur Anzeige gebracht und verfolgt. Firmeninhaber und leitende Mitarbeiter müssen in solchen Fällen mit der Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes des Verstoßes gegen das Infektionschutzgesetz rechnen.
Rechtsgrundlage für die strafrechtliche Verfolgung
Unternehmen, die sich nicht an die Kontaktverbote, Öffnungsregelungen ect. nach den jeweiligen Landesverordnungen zur Eindämmung des Coronavirus halten, müssen mit empfindlichen Strafen rechnen. Inhaber illegal geöffneter Geschäfte und Restaurants kassierten bereits von der Berliner Polizei Strafanzeigen und müssen mit einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren rechnen.
Welche Strafen bei Verstößen gegen das Infektionsschutzgesetz drohen, haben wir hier für Sie zusammengestellt.
Bußgeld bei Verstößen gegen das Infektionsschutzgesetz - Bußgeldkatalog
In den meisten Bundesländern wurden zur Verfolgung von geringfügigen Verstößen gegen das Infektionsschutzgesetz und der zur Eindämmung des Coronavirus erlassenen Rechtsverordnungen, Bußgeldkataloge in Kraft gesetzt. Den am 3. April 2020 in Berlin erlassenen Bußgeldkatalog wollen wir Ihnen hier kurz beispielhaft vorstellen:
Für Unternehmen enthält der Bußgeldkatalog Tatbestände für den Fall des Verstoßes gegen die Berliner CORONA-Verordnung. So kann die verbotene Öffnung von Geschäften zu einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro führen. Auch die Nichteinhaltung der Hygienemaßnahmen kann mit bis zu 2.500 Euro Bußgeld geahndet werden. Weitere Informationen finden Sie auch hier und hier.
Bei geringeren Verstößen, etwa gegen die Pflicht, zu Hause zu bleiben und das Verbot, größere Gruppen zu bilden, kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden. Demnach werden 25 bis 500 Euro Bußgeld fällig, wenn sich Menschen in Gruppen von mehr als zwei Personen zusammenstellen und sich womöglich den Aufforderungen der Polizei widersetzen. Wer seine Wohnung ohne triftigen Grund verlässt, muss zwischen 10 und 100 Euro an Bußgeld bezahlen.
Ratschlag bei Ermittlungsverfahren wegen Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz
Wenn Ihnen die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder eines Bußgeldverfahrens schriftlich oder auch mündlich mitgeteilt wird, so bewahren Sie Ruhe. Äußern Sie sich nicht zu dem Vorwurf, den man Ihnen macht. Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Kontaktieren Sie einen Strafverteidiger. Gehen Sie nicht zur Polizei, denn Sie sind nicht verpflichtet, als Beschuldigter auszusagen. Einer polizeilichen Vorladung zur Vernehmung müssen Sie keine Folge leisten.
Kompetente Strafverteidigung
Wir sichern Ihnen mit unserer jahrelangen Praxiserfahrung als Fachanwälte im Strafrecht eine kompetente Strafverteidigung zu. Wir erarbeiten passgenaue Verteidigungsstrategien in Absprache mit unseren Mandanten. Zielsetzung ist es in allen Fällen, nach Möglichkeit eine geräuschlose Verfahrenserledigung im Interesse unserer Mandanten zu erreichen. Jedes Mandat ist uns Privileg. Wir setzen uns mit dem gleichen Einsatz in „kleinen“ wie in „großen“ Fällen für Sie ein.
Rechtsberatung und Strafverteidigung trotz Corona
Strafrechtliche Hilfe trotz Coronavirus
Unsere Anwaltskanzlei hat trotz Corona weiter geöffnet. Die Kanzlei ist nicht von den staatlichen Maßnahmen, die anderen Berufsgruppen die Öffnung der Büros untersagen, betroffen. Trotz den staatlich angeordneten Ausgangsbeschränkungen dürfen Sie als Bürger weiterhin Ihre Häuser und Wohnungen verlassen, um sich in eine Rechtsanwaltskanzlei zur Rechtsberatung oder wegen sonstiger anwaltlicher Hilfe zu begeben.
Das wegen Corona staatlich verordnete Kontaktverbot
Zur Verhinderung der weiteren Ausdehnung des Coronavirus hat der Staat eine Reihe Ihrer Freiheitsrechte ausgesetzt oder eingeschränkt. Dazu gehören:
- das Verbot von Versammlungen, Veranstaltungen und sonstigen Zusammenkünfte, sowohl im öffentlichen als auch im privaten Raum, soweit es sich nicht um Personen des gleichen Haushaltes handelt;
- das Verbot des Verlassens des Hauses bzw. der Wohnung, es sei denn einzeln oder in Begleitung eines notwendigen Helfers/Begleiters oder mehrerer Personen des gleichen Haushaltes;
- das Gebot, einen Mindestabstand zwischen Personen von 1,50 m, nach Möglichkeit von 2 m, zu wahren;
- das Gebot für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, die allgemeinen Hygienevorschriften einzuhalten.
Gesetzliche Umsetzung in Landesrecht
Nach aktueller Rechtslage haben die einzelenen Bundesländer dieses von der Bundeskanzlerin verkündete Kontaktverbot nach § 32 Infektionsschutzgesetz in eine Rechtsverordnung umzusetzen und können dies noch näher ausgestalten und konkretisieren.
Verstöße gegen das Kontaktverbot
Die Bundesregierung und die einzelnen Landesregierungen haben darauf hingewiesen, etwaige Verstöße gegen die Anordnungen des Kontaktverbotes nach dem Infektionsschutzgesetz zu verfolgen und zu ahnden.
Corona und das Ordnungswidrigkeitsrecht
Bei Verstößen gegen das Infektionsschutzgesetz drohen Bußgelder, aber auch Geldstrafen oder Freiheitsstrafen.
Verstöße gegen bestimmte Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz werden als Ordnungswidrigkeit oder – in schweren Fällen – sogar als Straftaten mit entsprechenden Konsequenzen eingestuft. Der Katalog der Ordnungswidrigkeiten ist lang (§ 73 Abs. 1a Nr. 1 bis 24 IfSG).
Corona und das Strafrecht
Bei strafrechtlicher Relevanz kann eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu maximal fünf Jahren verhängt werden (§§ 74, 75 IfSG). Straftaten sindt:
- Ein Verstoß gegen die Meldepflichten (§ 74 IfSG);
- ein Verstoß gegen eine Quarantäne-Anordnung;
- ein Verstoß gegen das berufliche Tätigkeitsverbot;
- ein Verstoß gegen behördliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen, der Untersagung oder Beschränkung von Großveranstaltungen, des Zutritts oder Verlassens bestimmter Orte (§ 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG).
Wer durch einen Verstoß nachweislich das Corona-Virus weiterverbreitet, muss in jedem Fall mit einer Freiheitsstrafe (drei Monate bis fünf Jahre) rechnen (§ 75 Abs.3 IfSG).
Kompetente Strafverteidigung auch in Zeiten von Corona
Wir sichern Ihnen mit unserer jahrelangen Praxiserfahrung als Fachanwälte im Strafrecht eine kompetente Strafverteidigung zu. Wir erarbeiten passgenaue Verteidigungsstrategien in Absprache mit unseren Mandanten. Zielsetzung ist es in allen Fällen, nach Möglichkeit eine geräuschlose Verfahrenserledigung im Interesse des Mandanten zu erreichen. Rufen Sie uns entweder hier oder hier an.
Kein Verstoß des Sportschützen gegen Waffenembargo

Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Sportschütze
Der Fall – Verstoß gegen das Außenwirtschaftsgesetz
Mein Mandant ist Sportschütze und ihm drohte eine Verurteilung wegen des Verstoßes gegen das Aussenwirtschaftsgesetz. Er soll angeblich gegen das Waffenembargo des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und des Rates der Europäischen Union gegen Russland zuwidergehandelt haben.
Was war passiert?
Die Staatsanwaltschaft warf ihm vor, zwei Mündungsbremsen aus Russland eingeführt zu haben, obwohl deren Einfuhr nach „§ 77 Abs. Ziffer 6 AWV i.V.m. Teil I Abschnitt A Position A0001D der Anlage 1 Anlage AL zur AWV“ verboten ist.
Was vorliegend Mündungsbremsen sind, ist für den Fall weniger von Relevanz. Von Relevanz ist, dass selbst für die Ermittlungsbehörde (Zoll) nur unter Hinzuziehung von Waffenexperten zu klären war, ob überhaupt diese Mündungsbremsen vorm Waffenembargo erfasst werden. Ich hatte daher gegenüber der Staatsanwaltschaft die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs.2 StPO angeregt. Dennoch hielt die Staatsanwaltschaft an Ihrem Vorwurf eines vorsätzlichen Verstoßes gegen § 17 Abs. 1 AWG fest und erhob vor dem Schöffengericht des Amtsgerichtes Anklage.
Ablehnender Eröffnungsbeschluss
Das Amtsgericht lehnte durch Beschluss aus tatsächlichen Gründen die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Zur Begründung führte das Gericht, dass die in der Anklage zitierte Ausfuhrliste explizit Mündungsbremsen nicht aufführt. Somit würde die im Russland bestellte Ware nicht unter das Waffenembargo fallen.
Sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft
Die hiergegen von der Staatsanwaltschaft eingelegte sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. In meiner Stellungnahme zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft wies ich auf den Umstand einer Gesetzesänderung hin, wonach nach der Tat eine Konkretisierung und damit Änderung der einschlägigen Ausfuhrliste erfolgte. Im Übrigen liegt eine mögliche Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes vor, die einer Verurteilung meines Mandanten entgegensteht.
Beschluss des Landgerichtes - kein Verstoß gegen Waffenembargo
Das Landgericht verwarf die Beschwerde als unbegründet, weil das Amtsgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens zu Recht ablehnte. Es führt in seine Beschlussbegründung hierzu weiter aus: „Diese Gesetzesänderung ist gemäß § 2 Abs.3 StGB zu berücksichtigen. Der vorzunehmende Vergleich ergibt, dass das neue, seit dem 29.12.2018 geltende Recht für den Angeschuldigten günstiger ist und im Ergebnis zur Straflosigkeit seines Handelns führt (§ 1 StGB).“
Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Warenkreditbetruges

Staatsanwaltschaft stellt Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes des Warenkreditbetruges ein.
Die Staatsanwaltschaft Berlin ist meiner Schutzschrift gefolgt und hat das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes des Warenkreditbetruges gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Was war vorgefallen?
Meine Mandantin soll als Geschäftsführerin einer GmbH gegenüber einem Sachverständigen den Auftrag zur Erstellung eines Wertgutachtens für eine in Berlin gelegene Gewerbeimmobilie erteilt haben. Nach der Vorlage des Gutachtens wurde jedoch die Zahlung des Honorars abgelehnt.
Mehrfach hat der Rechtsbeistand des Sachverständigen den Ausgleich des Honorars von unserer Mandantin verlangt. Er vertrat die Auffassung, dass unsere Mandantin als Geschäftsführerin der GmbH gemäß § 43 GmbHG persönlich für das Sachverständigenhonorar haften würde.
Nach vergeblicher Mahnung und der Drohung, man würde Anzeige erstatten, wenn unsere Mandantin das Honorar nicht zahlt, erstattete der Rechtsbeistand im Auftrag des Sachverständigen Anzeige wegen des Verdachtes des Betruges.
Die Staatsanwaltschaft Berlin eröffnete daraufhin ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes des Warenkreditbetruges gegen meine Mandantin.
Das Ermittlungsverfahren
Im Ermittlungsverfahren stellte sich heraus, dass der Auftrag zur Erstellung des Sachverständigengutachtens von meiner Mandantin nicht erteilt wurde. Auf dem Auftragsschein des Sachverständigen hatte im Namen der GmbH eine nicht näher benannte Person unterschrieben.
Die Schutzschrift
Nach gewährter Akteneinsicht regten wir in unserer Schutzschrift die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO an.
Bereits auf objektiver Seite war der Tatbestand des Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB nicht erfüllt.
Der Straftatbestand
Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines Anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspielung falscher oder durch Erstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird bestraft (§ 263 Abs. 1 StGB).
Der Auftraggeber einer "Werkleistung" kann, in dem er sich bei Fertigstellung der Werkleistung zur Zahlung eines vereinbarten Honorars verpflichtet, zum Zeitpunkt des Abschlusses der Honorarvereinbarung den Auftragnehmer über seine tatsächliche Zahlungswilligkeit oder Zahlungsfähigkeit täuschen und sich bzw. einem Dritten einen Vermögensvorteil durch Erhalt des Sachverständigengutachtens verschaffen.
Der Vorwurf scheiterte jedoch schon an der täuschenden Handlung durch meine Mandatin und an dem "sich verschaffen".
Es gab keine Tathandlung meiner Mandantin hinsichtlich einer täuschenden Erklärung über Tatsachen, die entweder falsch waren oder unterdrückt wurden.
Es war auch nicht erkennbar, welchen Irrtum meine Mandantin bei dem Sachverständigen hervorgerufen haben soll, der letztendlich zu einem Vermögensschaden geführt hat. Irrtum ist nach herrschender Meinung jeder Widerspruch zwischen einer subjektiven Vorstellung und der Wirklichkeit. Es war nicht erkennbar, welche Vorstellung meine Mandantin bei dem Anzeigenerstatter hervorgerufen haben soll, die nicht der Wirklichkeit entsprach (Fischer, StGB 65. Auflage, § 263 Rn. 54).
Diesen in meiner Schutzschrift vorgetragenen Bedenken schloss sich die Staatsanwaltschaft an und stellte das Ermittlungsverfahren gem. § 170 Abs.2 StPO ein.
Mehr zu dem Thema Warenkreditbetrug finden Sie auch hier.
Rückwirkungsverbot bei Vermögensabschöpfung?

Prüfung der Verfassungswidrigkeit
Der BGH hält eine Übergangsvorschrift zum neuen strafrechtlichen Vermögensabschöpfungsrecht in einem Teilbereich für verfassungswidrig. Es geht um die Frage, ob ein Rückwirkungsverbot vorliegt.
Das Landgericht Oldenburg hat zwei Angeklagte von Vorwürfen des Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz freigesprochen. Darüber hinaus hat es gegen die beiden von den Angeklagten geleiteten nebenbeteiligten Unternehmen die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen beschäftigte eines der nebenbeteiligten Unternehmen auf Vermittlung des anderen im Tatzeitraum vom 25. Februar 2008 bis zum 31. Juli 2010 insgesamt 933 bulgarische Arbeiter.
Die dafür damals erforderlichen Genehmigungen der Bundesagentur für Arbeit waren nicht beantragt worden. Vielmehr verschleierten die Angeklagten die Beschäftigungsverhältnisse mittels Scheinwerkverträgen. Die Arbeiter leisteten mehr als 830.000 Arbeitsstunden.
Freispruch wegen Verfolgungsverjährung
Das Landgericht hat die Feststellungen dahin gewertet, dass sich zwar die Angeklagten wegen Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung in größerem Umfang nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 SchwarzArbG (bzw. der Beihilfe hierzu) strafbar gemacht hätten, insoweit jedoch ab dem 31. Juli 2016 Verfolgungsverjährung eingetreten sei.
Verstoß gegen Rückwirkungsverbot bei Einziehung von Taterträgen?
Gleichwohl sei gegen die nebenbeteiligten Unternehmen auf die Einziehung von Taterträgen zu erkennen, die sich zum einen auf den Wert der geleisteten Arbeitsstunden von mehr als 10,5 Mio. €, zum anderen auf den Erlös aus den Vermittlungsleistungen in Höhe von 72.000 € bemesse. Dieser Ansicht war jedenfalls das Landgericht Oldenburg. Denn nach dem durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) mit Wirkung zum 1. Juli 2017 geänderten Recht sei die Anordnung der selbständigen Einziehung von Erträgen auch aus verjährten Straftaten zulässig (§ 76a Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 2, § 76b Abs. 1 Satz 1 StGB). Nach der Übergangsvorschrift des Art. 316h Satz 1 EGStGB sei das neue Recht rückwirkend auch auf Taten anwendbar, die vor dem Inkrafttreten begangen worden seien.
Rückwirkungsverbot wird durch Bundesverfassungsgericht überprüft
Der 3. Strafsenat hat die Revisionen der Staatsanwaltschaft verworfen (Beschluss vom 7. März 2019 - 3 StR 192/18), mit denen sich diese gegen die Freisprüche gewandt hat. Auf die gegen die Anordnung der selbständigen Einziehung von Taterträgen gerichteten Revisionen der nebenbeteiligten Unternehmen hat er das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt:
"Ist Art. 316h Satz 1 EGStGB mit den im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und in den Grundrechten verankerten Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes unvereinbar, soweit er § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB i.V.m. § 78 Abs. 1 Satz 2 StGB sowie § 76b Abs. 1 StGB jeweils in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 in Fällen für anwendbar erklärt, in denen hinsichtlich der rechtswidrigen Taten, aus denen der von der selbständigen Einziehung Betroffene etwas erlangt hat, bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Juli 2017 Verfolgungsverjährung eingetreten war?"
Zwar entsprechen die Einziehungsentscheidungen des Landgerichts dem neuen Vermögensabschöpfungsrecht, das nach Art. 316h Satz 1 EGStGB anzuwenden ist. Die Anwendung der Regelungen über die selbständige Einziehung von Taterträgen in Fällen, in denen nach altem Recht hinsichtlich der Vermögensabschöpfung bereits vor dem 1. Juli 2017 Verfolgungsverjährung - aufgrund deren Koppelung an die Verjährung der Tat - eingetreten war, verstößt nach der Überzeugung des 3. Strafsenats jedoch gegen das in der Verfassung verankerte grundsätzliche Verbot echt rückwirkender Gesetze:
"Das Ziel, das der Gesetzgeber mit dem neuen Vermögensabschöpfungsrecht verfolgt, strafrechtswidrig geschaffene "Vermögenslagen zukunftsbezogen zu beseitigen, eröffnet ihm einen weiten - freilich nicht unbegrenzten - Gestaltungsspielraum. Dieses Ziel legitimiert indes für sich noch kein echt rückwirkendes Gesetz. Der nachträglichen Anordnung der selbständigen Einziehung von Taterträgen aus bereits vor dem 1. Juli 2017 verjährten Taten steht ein schutzwürdiges Vertrauen der Rechtsunterworfenen in die vor der Reform geltenden Verjährungsvorschriften entgegen. Sinn der strafrechtlichen Verjährungsvorschriften ist es, nach Ablauf einer gesetzlich bestimmten Zeit Rechtssicherheit herzustellen. Hat der Gesetzgeber das Gebot der Rechtssicherheit mit dem gegenläufigen Gedanken der materiellen Gerechtigkeit nach seinen Vorstellungen in einen angemessenen Ausgleich gebracht, so dürfen sich die Betroffenen grundsätzlich darauf verlassen, dass er nicht im Nachhinein eine abweichende Abwägung vornimmt und die ursprünglichen Verjährungsvorschriften rückwirkend für unanwendbar erklärt."
Es bleibt nun abzuwarten, was das Verfassungsgericht zum Rückwirkungsverbot entscheiden wird. Weitere Informationen zur Vermögensabschöpfung finden Sie hier und konkret zur selbständigen Einziehung von Taterträgen auch hier.
Das Recht der Vermögensabschöpfung und die Beweislastumkehr
Medienberichterstattung über die Beschlagnahme von 77 Immobilien

Gegenwärtig (Juli 2028) wird reißerisch über die Beschlagnahme von 77 Immobilien durch die Berliner Staatsanwaltschaft berichtet (Vermögensabschöpfung). Danach soll angeblich ein arabischstämmiger Clan mit dem Geld aus einer Vielzahl von Straften den Ankauf von Immobilien bezahlt haben.
In diesem Zusammenhang wird auch darüber berichtet, dass es nunmehr Sache der Betroffenen sei nachzuweisen, dass diese Immobilien aus legal erwirtschafteten Einkommen stammen. Die Berliner Staatsanwaltschaft spricht nun von der Beweislastumkehr. Danach muss nicht die Justiz den Nachweis führen, dass das Vermögen aus einer Straftat stammt. Vielmehr soll der Täter belegen, dass er das Vermögen legal erworben bzw. aus legalen Einkommensquellen erlangt hat. Im vorliegenden Falle würde das darauf hinauslaufen, dass die Betroffenen den Nachweis des legalen Erwerbs der Immobilien ohne Einsatz von Einkommen aus Straftaten führen müssten.
Zu den Voraussetzungen nach dem neuen Recht der Vermögensabschöpfung
Mit dem Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017 sind die Regelungen der Einziehung von Vermögen neu gefasst worden. Näheres u.a. auch hier.
Die dauerhafte Einziehung der hier beschlagnahmten Immobilien ist an Voraussetzungen geknüpft.
Die verurteilungsunabhängige Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft
Neu eingeführt in das StGB wurde u.a. die Vorschrift des § 76a Abs. 4 StGB, die folgenden Wortlaut hat:
§ 76a StBG Selbständige Einziehung
"(1) – (3) …
(4) Ein aus einer rechtswidrigen Tat herrührender Gegenstand, der in einem Verfahren wegen des Verdachts einer in Satz 3 genannten Straftat sichergestellt worden ist, soll auch dann selbständig eingezogen werden, wenn der von der Sicherstellung Betroffene nicht wegen der Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann. Wird die Einziehung eines Gegenstandes angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache oder das Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über; § 75 Absatz 3 gilt entsprechend. Straftaten im Sinne des Satzes 1 sind […]."
Entsprechend der Zielrichtung der Regelung des § 76a Abs. 4 StGB enthält der Katalog ausgewählte Straftatbestände aus dem StGB, der Abgabenordnung, dem Asylgesetz, dem Aufenthaltsgesetz, dem Außenwirtschaftsgesetz, dem Betäubungsmittelgesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen und dem Waffengesetz, welche ausweislich der Gesetzesbegründung üblicherweise im Zusammenhang mit Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität stehen.
Damit können Vermögensgegenstände, wie z.B. Immobilien auch dann eingezogen werden, wenn dem Betroffenen, bei dem diese sichergestellt wurden, eine rechtswidrige Tat gerade nicht nachgewiesen werden konnte oder das Verfahren eingestellt wurde.
Voraussetzung ist der Anfangsverdacht einer der in § 76a Abs. 4 S. 3 StGB gennannten Straftaten und die betreffende Tat nicht länger als 30 Jahre zurückliegt. Laut vorliegenden Presseberichten soll den Betroffenen der Vorwurf der Geldwäsche gem. § 261 StGB gemacht worden sein. Dieser Straftatbestand gehört zu den in § 76a Abs. 4 genannten Straftaten.
Eine weitere gesetzliche Voraussetzung ist die richterliche Überzeugung, dass der einzuziehende Vermögenswert von illegaler Herkunft ist.
Es gilt die freie richterliche Beweiswürdigung nach § 261 StPO, wobei der Gesetzgeber im Rahmen der Verfahrensvorschriften für das selbständige Einziehungsverfahren dem Richter bei der Gewinnung seiner Überzeugung eine Hilfestellung gibt (§§ 435 ff. StPO).
Die entscheidende Regelung aus der die sog. Beweislastumkehr abgeleitet wird ist der § 437 StPO, wonach das Gericht seine Überzeugung davon, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, insbesondere auf ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert des Gegenstandes und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen ableitet. Bei seiner Entscheidung kann es insbesondere auch berücksichtigen,
- das Ergebnis der Ermittlungen zu der Tat, die Anlass für das Verfahren war;
- die Umstände, unter denen der Gegenstand aufgefunden und sichergestellt worden ist;
- sowie die sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen.
Besitzt also ein Betroffener eine Immobilie von hohem Wert, obwohl er und seine Familie seit Jahren Beihilfen zum Lebensunterhalt vom Jobcenter beziehen, kann das Gericht hieraus von einem groben Missverhältnis zwischen der Höhe legaler Einkünfte und dem Wert des Vermögens ausgehen. Es wäre dann Sache des Betroffenen nachzuweisen, dass beispielsweise diese Immobilien legal z.B. durch Erbschaft oder Schenkung erworben wurde.
Daher sprechen Juristen in diesem Fall von einer faktischen Beweislastumkehr, weil das Gericht auf Grund bestimmter Umstände zu der Überzeugung gelangen kann, dass die Immobilie aus einer rechtswidrigen Tat stammt. Denn es wird davon ausgegangen, dass der Wert der Immobilie in einem groben Missverhältnis zu den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen steht. Damit wird dem Betroffenen auferlegt, den legalen Erwerb der Immobilie nachzuweisen, will er dem Anschein der illegalen Herkunft mit Erfolg entgegentreten und die Vermögensabschöpfung abwenden.
Dabei darf nicht unterschätzt werden, dass es erst einmal Sache der Staatsanwaltschaft ist, dem Gericht die entsprechenden Umstände, aus denen sich die Voraussetzungen für eine entsprechende Überzeugungsbildung ergeben sollen, vorzulegen. Die Stichhaltigkeit dieser Fakten zu überprüfen wird Sache der Verteidigung sein.
Eine gefestigte Rechtsprechung gibt es ebenfalls noch nicht. Die Bundesrechtsanwaltskammer wies in ihrer Stellungnahmen im Gesetzgebungsverfahren bereits auf eine mögliche Verfassungswidrigkeit des neuen § 437 StPO hin. Also kein Grund seitens der Staatsanwaltschaft euphorisch zu sein. Es gibt durchaus Chancen der Verteidigung gegen die Ansichten der Staatsanwaltschaft.
Das Recht der Vermögensabschöpfung und die Beweislastumkehr
Medienberichterstattung über die Beschlagnahme von 77 Immobilien

Gegenwärtig (Juli 2018) wird über die Beschlagnahme von 77 Immobilien durch die Berliner Staatsanwaltschaft berichtet (Vermögensabschöpfung). Danach soll angeblich ein arabischstämmiger Clan mit dem Geld aus einer Vielzahl von Straften den Ankauf von Immobilien bezahlt haben.
In diesem Zusammenhang wird auch darüber berichtet, dass es nunmehr Sache der Betroffenen sei nachzuweisen, dass diese Immobilien aus legal erwirtschafteten Einkommen stammen. Die Berliner Staatsanwaltschaft spricht nun von der Beweislastumkehr. Danach muss nicht die Justiz den Nachweis führen, dass das Vermögen aus einer Straftat stammt. Vielmehr soll der Täter belegen, dass er das Vermögen legal erworben bzw. aus legalen Einkommensquellen erlangt hat. Im vorliegenden Falle würde das darauf hinauslaufen, dass die Betroffenen den Nachweis des legalen Erwerbs der Immobilien ohne Einsatz von Einkommen aus Straftaten führen müssten.
Zu den Voraussetzungen nach dem neuen Recht der Vermögensabschöpfung
Mit dem Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017 sind die Regelungen der Einziehung von Vermögen neu gefasst worden. Näheres u.a. auch hier.
Die dauerhafte Einziehung der hier beschlagnahmten Immobilien ist an Voraussetzungen geknüpft.
Die verurteilungsunabhängige Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft
Neu eingeführt in das StGB wurde u.a. die Vorschrift des § 76a Abs. 4 StGB, die folgenden Wortlaut hat:
§ 76a StBG Selbständige Einziehung
"(1) – (3) …
(4) Ein aus einer rechtswidrigen Tat herrührender Gegenstand, der in einem Verfahren wegen des Verdachts einer in Satz 3 genannten Straftat sichergestellt worden ist, soll auch dann selbständig eingezogen werden, wenn der von der Sicherstellung Betroffene nicht wegen der Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann. Wird die Einziehung eines Gegenstandes angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache oder das Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über; § 75 Absatz 3 gilt entsprechend. Straftaten im Sinne des Satzes 1 sind […]."
Entsprechend der Zielrichtung der Regelung des § 76a Abs. 4 StGB enthält der Katalog ausgewählte Straftatbestände aus dem StGB, der Abgabenordnung, dem Asylgesetz, dem Aufenthaltsgesetz, dem Außenwirtschaftsgesetz, dem Betäubungsmittelgesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen und dem Waffengesetz, welche ausweislich der Gesetzesbegründung üblicherweise im Zusammenhang mit Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität stehen.
Damit können Vermögensgegenstände, wie z.B. Immobilien auch dann eingezogen werden, wenn dem Betroffenen, bei dem diese sichergestellt wurden, eine rechtswidrige Tat gerade nicht nachgewiesen werden konnte oder das Verfahren eingestellt wurde.
Voraussetzung ist der Anfangsverdacht einer der in § 76a Abs. 4 S. 3 StGB gennannten Straftaten und die betreffende Tat nicht länger als 30 Jahre zurückliegt. Laut vorliegenden Presseberichten soll den Betroffenen der Vorwurf der Geldwäsche gem. § 261 StGB gemacht worden sein. Dieser Straftatbestand gehört zu den in § 76a Abs. 4 genannten Straftaten.
Eine weitere gesetzliche Voraussetzung ist die richterliche Überzeugung, dass der einzuziehende Vermögenswert von illegaler Herkunft ist.
Es gilt die freie richterliche Beweiswürdigung nach § 261 StPO, wobei der Gesetzgeber im Rahmen der Verfahrensvorschriften für das selbständige Einziehungsverfahren dem Richter bei der Gewinnung seiner Überzeugung eine Hilfestellung gibt (§§ 435 ff. StPO).
Die entscheidende Regelung aus der die sog. Beweislastumkehr abgeleitet wird ist der § 437 StPO, wonach das Gericht seine Überzeugung davon, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, insbesondere auf ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert des Gegenstandes und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen ableitet. Bei seiner Entscheidung kann es insbesondere auch berücksichtigen,
- das Ergebnis der Ermittlungen zu der Tat, die Anlass für das Verfahren war;
- die Umstände, unter denen der Gegenstand aufgefunden und sichergestellt worden ist;
- sowie die sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen.
Besitzt also ein Betroffener eine Immobilie von hohem Wert, obwohl er und seine Familie seit Jahren Beihilfen zum Lebensunterhalt vom Jobcenter beziehen, kann das Gericht hieraus von einem groben Missverhältnis zwischen der Höhe legaler Einkünfte und dem Wert des Vermögens ausgehen. Es wäre dann Sache des Betroffenen nachzuweisen, dass beispielsweise diese Immobilien legal z.B. durch Erbschaft oder Schenkung erworben wurde.
Daher sprechen Juristen in diesem Fall von einer faktischen Beweislastumkehr, weil das Gericht auf Grund bestimmter Umstände zu der Überzeugung gelangen kann, dass die Immobilie aus einer rechtswidrigen Tat stammt. Denn es wird davon ausgegangen, dass der Wert der Immobilie in einem groben Missverhältnis zu den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen steht. Damit wird dem Betroffenen auferlegt, den legalen Erwerb der Immobilie nachzuweisen, will er dem Anschein der illegalen Herkunft mit Erfolg entgegentreten und die Vermögensabschöpfung abwenden.
Dabei darf nicht unterschätzt werden, dass es erst einmal Sache der Staatsanwaltschaft ist, dem Gericht die entsprechenden Umstände, aus denen sich die Voraussetzungen für eine entsprechende Überzeugungsbildung ergeben sollen, vorzulegen. Die Stichhaltigkeit dieser Fakten zu überprüfen wird Sache der Verteidigung sein.
Eine gefestigte Rechtsprechung gibt es ebenfalls noch nicht. Die Bundesrechtsanwaltskammer wies in ihren Stellungnahmen im Gesetzgebungsverfahren bereits auf eine mögliche Verfassungswidrigkeit des neuen § 437 StPO hin. Also kein Grund seitens der Staatsanwaltschaft euphorisch zu sein. Es gibt durchaus Chancen der Verteidigung gegen die Ansichten der Staatsanwaltschaft.
Online Casino als illegales Glücksspiel

Zur Strafbarkeit des Glücksspiels
Die Online Casino Angebote boomen im Internet. Für den Teilnehmer an solchen Onlinespielen ergibt sich die Frage, ob die Teilnahme daran nach §§ 285, 286 StGB strafbar ist. Handelt es sich um illegales Glücksspiel, folgt nach der Strafverfolgung die Einziehung des Spielgewinnes.
Der Straftatbestand der Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel gemäß § 285 StGB i.V.m. § 284 StGB (unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels) erfasst auch die Teilnahme am illegalen Glücksspiel im Internet.
Online Casino bedarf staatlicher Genehmigung
Ohne Frage bedarf jedes öffentliche Veranstalten oder Einrichten eines Glücksspiels nach deutschem Recht einer staatlichen Genehmigung. Näheres hierzu ist im sog. Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) geregelt. Auch im Internet betriebene Glücksspiele, ebenso wie private Sportwettenanbieter, bedürfen einer entsprechenden staatlichen Konzession nach deutschem Recht. Liegen die Konzessionen nicht vor, handelt es sich im Sinne der §§ 284, 285 StGB um unerlaubtes Veranstalten eines Glücksspiels bzw. um ein illegales Glücksspiel. Das schließt ausdrücklich jedes Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages im Internet ein.
Gegenwärtig ist herrschende Meinung, dass der Glücksspielstaatsvertrag in seiner aktuellen Fassung sowohl im Hinblick auf Sportwetten, also auch im Hinblick auf Online-Casinos, reformiert werden muss. Hierbei ist insbesondere von Bedeutung, dass es nach dem Gemeinschaftsrecht keine gegenseitige Pflicht zur Ankerkennung von Spielerlaubnissen gibt, d.h. beispielsweise eine Spielerlaubnis, die die zuständige Behörde in Malta ausgestellt hat, muss nach deutschem Recht nicht anerkennungsfähig sein.
Im Ausland sitzende Online Casino-Betreiber
Viele im Ausland, oft auch im EU-Ausland, sitzende Online-Casino-Betreiber erwecken den Anschein, als würden sie über die entsprechenden deutschen Erlaubnisse verfügen. Dies ist vor allem im Hinblick auf die Prüfung der subjektiven Seite (Vorsatz) bzgl. der Erfüllung des Straftatbestandes des § 285 StGB von Bedeutung. Für den Nutzer ist demnach nicht von vornherein erkennbar, dass es sich um einen illegalen Glücksspielbetrieb handelt.
Hinzu kommt, dass nach wie vor in der Rechtsprechung und in der Fachliteratur umstritten ist, ob überhaupt das Betreiben bzw. Beteiligen an einem Onlinespielbetrieb, illegal im Sinne von § 284 und § 285 StGB sein kann. Jedenfalls dann, wenn die entsprechenden Konzessionen bzw. Erlaubnisse am Sitz der Internetplattform bzw. am Geschäftssitz des Betreibers des jeweiligen Online-Casinos vorliegen.
Vor allem dort, wo der Veranstalter im EU-Ausland sitzt und an seinem Geschäftssitz einen erlaubten Spielbetrieb unterhält. Es ist nach wie vor fraglich, ob überhaupt bei einem Veranstalter im Ausland deutsches Strafrecht Anwendung findet. Dies wird inzwischen dann bejaht, wenn der Taterfolg, d.h. also die Eröffnung einer Spielbeteiligung im Inland, möglich ist, also die im Ausland betriebene Website so eingerichtet ist, dass sie sich an den Inländer wendet und somit also der Spielerfolg auch im Inland eintritt.
Nach § 3 (4) GlüStV wird das Glücksspiel dort veranstaltet und vermittelt, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird. Viele der Internetseiten vermitteln jedenfalls den Eindruck, nicht nur nach dem Recht am Geschäftssitz, sondern auch nach deutschem Glücksspielrecht im Besitz der entsprechenden Konzessionen zu sein oder diese nicht zu benötigen.
Die Zulassung vom Online Casino-Betreiber
Es gab in der Vergangenheit Lizenzen für Online Casinospiele in Deutschland, die das Ministerium für Inneres, ländlichen Räumen und Integration des Landes Schleswig-Holstein erteilte. Auf deren Webseite kann überprüft werden, ob der jeweilige Anbieter im Besitz einer Genehmigung für entsprechende Veranstaltungen und für den Fernvertrieb besitzt.
Die Strafrechtlichen Folgen
Liegt eine Beteiligung an einem illegalen öffentlichen Glücksspiel im Sinne von § 285 StGB vor, so muss derjenige auch mit der Vermögenseinziehung seines Spielgewinns gemäß §§ 73 ff. StGB rechnen. Von diesem Gewinn aus der Teilnahme am illegalen Glücksspiel kann nicht der Spieleinsatz vermögensmindernd berücksichtigt werden. Das hieße, dass der gesamte Spielgewinn eingezogen wird.
Fazit
Mit der Eröffnung des Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachtes der Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel gemäß § 285 StGB ist in aller Regel auch mit einer vorläufigen Sicherstellung des Spielgewinns zu rechnen. Dennoch ist der Nachweis des Straftatbestandes des § 285 StGB bei Online-Casino-Spielen häufig schwierig. Sollten Sie entsprechenden Ermittlungen ausgesetzt sein, so beauftragen Sie einen Strafverteidiger.