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Das Recht der Vermögensabschöpfung und die Beweislastumkehr

Medienberichterstattung über die Beschlagnahme von 77 Immobilien

Vermögensabschöpfung , Rechtsanwalt, Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht,
Rechtsanwalt Oliver Marson

Gegenwärtig (Juli 2028) wird reißerisch über die Beschlagnahme von 77 Immobilien durch die Berliner Staatsanwaltschaft berichtet (Vermögensabschöpfung). Danach soll angeblich ein arabischstämmiger Clan mit dem Geld aus einer Vielzahl von Straften den Ankauf von Immobilien bezahlt haben.

In diesem Zusammenhang wird auch darüber berichtet, dass es nunmehr Sache der Betroffenen sei nachzuweisen, dass diese Immobilien aus legal erwirtschafteten Einkommen stammen. Die Berliner Staatsanwaltschaft spricht nun von der Beweislastumkehr. Danach muss nicht die Justiz den Nachweis führen, dass das Vermögen aus einer Straftat stammt. Vielmehr soll der Täter belegen, dass er das Vermögen legal erworben bzw. aus legalen Einkommensquellen erlangt hat. Im vorliegenden Falle würde das darauf hinauslaufen, dass die Betroffenen den Nachweis des legalen Erwerbs der Immobilien ohne Einsatz von Einkommen aus Straftaten führen müssten.

Zu den Voraussetzungen nach dem neuen Recht der Vermögensabschöpfung

Mit dem Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017 sind die Regelungen der Einziehung von Vermögen neu gefasst worden. Näheres u.a. auch hier.

Die dauerhafte Einziehung der hier beschlagnahmten Immobilien ist an Voraussetzungen geknüpft.

Die verurteilungsunabhängige Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft

Neu eingeführt in das StGB wurde u.a. die Vorschrift des § 76a Abs. 4 StGB, die folgenden  Wortlaut hat:

§ 76a StBG Selbständige Einziehung

"(1) – (3) …

(4) Ein aus einer rechtswidrigen Tat herrührender Gegenstand, der in einem Verfahren wegen des Verdachts einer in Satz 3 genannten Straftat sichergestellt worden ist, soll auch dann selbständig eingezogen werden, wenn der von der Sicherstellung Betroffene nicht wegen der Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann. Wird die Einziehung eines Gegenstandes angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache oder das Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über; § 75 Absatz 3 gilt entsprechend. Straftaten im Sinne des Satzes 1 sind […]."

Entsprechend der Zielrichtung der Regelung des § 76a Abs. 4 StGB enthält der Katalog ausgewählte Straftatbestände aus dem StGB, der Abgabenordnung, dem Asylgesetz, dem Aufenthaltsgesetz, dem Außenwirtschaftsgesetz, dem Betäubungsmittelgesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen und dem Waffengesetz, welche ausweislich der Gesetzesbegründung üblicherweise im Zusammenhang mit Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität  stehen.

Damit können Vermögensgegenstände, wie z.B. Immobilien auch dann eingezogen werden, wenn dem Betroffenen, bei dem diese sichergestellt wurden, eine rechtswidrige Tat gerade nicht nachgewiesen werden konnte oder das Verfahren eingestellt wurde.

Voraussetzung ist der Anfangsverdacht einer der in § 76a Abs. 4 S. 3 StGB gennannten Straftaten und die betreffende Tat nicht länger als 30 Jahre zurückliegt. Laut vorliegenden Presseberichten soll den Betroffenen der Vorwurf der Geldwäsche gem. § 261 StGB gemacht worden sein. Dieser Straftatbestand gehört zu den in § 76a Abs. 4 genannten Straftaten.

Eine weitere gesetzliche Voraussetzung ist die richterliche Überzeugung, dass der einzuziehende Vermögenswert von illegaler Herkunft ist.

Es gilt die freie richterliche Beweiswürdigung nach § 261 StPO, wobei der Gesetzgeber im Rahmen der Verfahrensvorschriften für das selbständige Einziehungsverfahren dem Richter bei der Gewinnung seiner Überzeugung eine Hilfestellung gibt (§§ 435 ff. StPO).

Die entscheidende Regelung aus der die sog. Beweislastumkehr abgeleitet wird ist der § 437 StPO, wonach das Gericht seine Überzeugung davon, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, insbesondere auf ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert des Gegenstandes und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen ableitet. Bei seiner Entscheidung kann es insbesondere auch berücksichtigen,

  1. das Ergebnis der Ermittlungen zu der Tat, die Anlass für das Verfahren war;
  2. die Umstände, unter denen der Gegenstand aufgefunden und sichergestellt worden ist;
  3. sowie die sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen.

Besitzt also ein Betroffener eine Immobilie von hohem Wert, obwohl er und seine Familie seit Jahren Beihilfen zum Lebensunterhalt vom Jobcenter beziehen, kann das Gericht hieraus von einem groben Missverhältnis zwischen der Höhe legaler Einkünfte und dem Wert des Vermögens ausgehen. Es wäre dann Sache des Betroffenen nachzuweisen, dass beispielsweise diese Immobilien legal z.B. durch Erbschaft oder Schenkung erworben wurde.

Daher sprechen Juristen in diesem Fall von einer faktischen Beweislastumkehr, weil das Gericht auf Grund bestimmter Umstände zu der Überzeugung gelangen kann, dass die Immobilie aus einer rechtswidrigen Tat stammt. Denn es wird davon ausgegangen, dass der Wert der Immobilie in einem groben Missverhältnis zu den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen steht. Damit wird dem Betroffenen auferlegt, den legalen Erwerb der Immobilie nachzuweisen, will er dem Anschein der illegalen Herkunft mit Erfolg entgegentreten und die Vermögensabschöpfung abwenden.

Dabei darf nicht unterschätzt werden, dass es erst einmal Sache der Staatsanwaltschaft ist, dem Gericht die entsprechenden Umstände, aus denen sich die Voraussetzungen für eine entsprechende Überzeugungsbildung ergeben sollen, vorzulegen. Die Stichhaltigkeit dieser Fakten zu überprüfen wird Sache der Verteidigung sein.

Eine gefestigte Rechtsprechung gibt es ebenfalls noch nicht. Die Bundesrechtsanwaltskammer wies in ihrer Stellungnahmen im Gesetzgebungsverfahren bereits auf eine mögliche Verfassungswidrigkeit des neuen § 437 StPO hin. Also kein Grund seitens der Staatsanwaltschaft euphorisch zu sein. Es gibt durchaus Chancen der Verteidigung gegen die Ansichten der Staatsanwaltschaft.

 


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Das Recht der Vermögensabschöpfung und die Beweislastumkehr

Medienberichterstattung über die Beschlagnahme von 77 Immobilien

Vermögensabschöpfung , Rechtsanwalt, Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht,
Rechtsanwalt Oliver Marson

Gegenwärtig (Juli 2018) wird über die Beschlagnahme von 77 Immobilien durch die Berliner Staatsanwaltschaft berichtet (Vermögensabschöpfung). Danach soll angeblich ein arabischstämmiger Clan mit dem Geld aus einer Vielzahl von Straften den Ankauf von Immobilien bezahlt haben.

In diesem Zusammenhang wird auch darüber berichtet, dass es nunmehr Sache der Betroffenen sei nachzuweisen, dass diese Immobilien aus legal erwirtschafteten Einkommen stammen. Die Berliner Staatsanwaltschaft spricht nun von der Beweislastumkehr. Danach muss nicht die Justiz den Nachweis führen, dass das Vermögen aus einer Straftat stammt. Vielmehr soll der Täter belegen, dass er das Vermögen legal erworben bzw. aus legalen Einkommensquellen erlangt hat. Im vorliegenden Falle würde das darauf hinauslaufen, dass die Betroffenen den Nachweis des legalen Erwerbs der Immobilien ohne Einsatz von Einkommen aus Straftaten führen müssten.

Zu den Voraussetzungen nach dem neuen Recht der Vermögensabschöpfung

Mit dem Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017 sind die Regelungen der Einziehung von Vermögen neu gefasst worden. Näheres u.a. auch hier.

Die dauerhafte Einziehung der hier beschlagnahmten Immobilien ist an Voraussetzungen geknüpft.

Die verurteilungsunabhängige Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft

Neu eingeführt in das StGB wurde u.a. die Vorschrift des § 76a Abs. 4 StGB, die folgenden  Wortlaut hat:

§ 76a StBG Selbständige Einziehung

"(1) – (3) …

(4) Ein aus einer rechtswidrigen Tat herrührender Gegenstand, der in einem Verfahren wegen des Verdachts einer in Satz 3 genannten Straftat sichergestellt worden ist, soll auch dann selbständig eingezogen werden, wenn der von der Sicherstellung Betroffene nicht wegen der Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann. Wird die Einziehung eines Gegenstandes angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache oder das Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über; § 75 Absatz 3 gilt entsprechend. Straftaten im Sinne des Satzes 1 sind […]."

Entsprechend der Zielrichtung der Regelung des § 76a Abs. 4 StGB enthält der Katalog ausgewählte Straftatbestände aus dem StGB, der Abgabenordnung, dem Asylgesetz, dem Aufenthaltsgesetz, dem Außenwirtschaftsgesetz, dem Betäubungsmittelgesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen und dem Waffengesetz, welche ausweislich der Gesetzesbegründung üblicherweise im Zusammenhang mit Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität  stehen.

Damit können Vermögensgegenstände, wie z.B. Immobilien auch dann eingezogen werden, wenn dem Betroffenen, bei dem diese sichergestellt wurden, eine rechtswidrige Tat gerade nicht nachgewiesen werden konnte oder das Verfahren eingestellt wurde.

Voraussetzung ist der Anfangsverdacht einer der in § 76a Abs. 4 S. 3 StGB gennannten Straftaten und die betreffende Tat nicht länger als 30 Jahre zurückliegt. Laut vorliegenden Presseberichten soll den Betroffenen der Vorwurf der Geldwäsche gem. § 261 StGB gemacht worden sein. Dieser Straftatbestand gehört zu den in § 76a Abs. 4 genannten Straftaten.

Eine weitere gesetzliche Voraussetzung ist die richterliche Überzeugung, dass der einzuziehende Vermögenswert von illegaler Herkunft ist.

Es gilt die freie richterliche Beweiswürdigung nach § 261 StPO, wobei der Gesetzgeber im Rahmen der Verfahrensvorschriften für das selbständige Einziehungsverfahren dem Richter bei der Gewinnung seiner Überzeugung eine Hilfestellung gibt (§§ 435 ff. StPO).

Die entscheidende Regelung aus der die sog. Beweislastumkehr abgeleitet wird ist der § 437 StPO, wonach das Gericht seine Überzeugung davon, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, insbesondere auf ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert des Gegenstandes und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen ableitet. Bei seiner Entscheidung kann es insbesondere auch berücksichtigen,

  1. das Ergebnis der Ermittlungen zu der Tat, die Anlass für das Verfahren war;
  2. die Umstände, unter denen der Gegenstand aufgefunden und sichergestellt worden ist;
  3. sowie die sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen.

Besitzt also ein Betroffener eine Immobilie von hohem Wert, obwohl er und seine Familie seit Jahren Beihilfen zum Lebensunterhalt vom Jobcenter beziehen, kann das Gericht hieraus von einem groben Missverhältnis zwischen der Höhe legaler Einkünfte und dem Wert des Vermögens ausgehen. Es wäre dann Sache des Betroffenen nachzuweisen, dass beispielsweise diese Immobilien legal z.B. durch Erbschaft oder Schenkung erworben wurde.

Daher sprechen Juristen in diesem Fall von einer faktischen Beweislastumkehr, weil das Gericht auf Grund bestimmter Umstände zu der Überzeugung gelangen kann, dass die Immobilie aus einer rechtswidrigen Tat stammt. Denn es wird davon ausgegangen, dass der Wert der Immobilie in einem groben Missverhältnis zu den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen steht. Damit wird dem Betroffenen auferlegt, den legalen Erwerb der Immobilie nachzuweisen, will er dem Anschein der illegalen Herkunft mit Erfolg entgegentreten und die Vermögensabschöpfung abwenden.

Dabei darf nicht unterschätzt werden, dass es erst einmal Sache der Staatsanwaltschaft ist, dem Gericht die entsprechenden Umstände, aus denen sich die Voraussetzungen für eine entsprechende Überzeugungsbildung ergeben sollen, vorzulegen. Die Stichhaltigkeit dieser Fakten zu überprüfen wird Sache der Verteidigung sein.

Eine gefestigte Rechtsprechung gibt es ebenfalls noch nicht. Die Bundesrechtsanwaltskammer wies in ihren Stellungnahmen im Gesetzgebungsverfahren bereits auf eine mögliche Verfassungswidrigkeit des neuen § 437 StPO hin. Also kein Grund seitens der Staatsanwaltschaft euphorisch zu sein. Es gibt durchaus Chancen der Verteidigung gegen die Ansichten der Staatsanwaltschaft.

 


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Online Casino als illegales Glücksspiel

Rechtsanwälte, Strafverteidiger, Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Online Casino, illegales Glücksspiel, Ermittlungsverfahren, Revision, Einspruch, Strafbefehl, Ladung, Beschuldigtenvernehmung, Betrug, Untreue, Bestechung, Berlin
Rechtsanwalt Oliver Marson

Zur Strafbarkeit des Glücksspiels

Die Online Casino Angebote boomen im Internet. Für den Teilnehmer an solchen Onlinespielen ergibt sich die Frage, ob die Teilnahme daran nach §§ 285, 286 StGB strafbar ist. Handelt es sich um illegales Glücksspiel, folgt nach der Strafverfolgung die Einziehung des Spielgewinnes.

Der Straftatbestand der Beteiligung am unerlaubten Glücks­spiel gemäß § 285 StGB i.V.m. § 284 StGB (unerlaubte Veranstaltung eines Glücks­spiels) erfasst auch die Teilnahme am illegalen Glücksspiel im Internet.

Online Casino bedarf staatlicher Genehmigung

Ohne Frage bedarf jedes öffentliche Veranstalten oder Einrichten eines Glücksspiels nach deutschem Recht einer staatlichen Genehmigung. Näheres hierzu ist im sog. Glücks­spielstaats­ver­trag (GlüStV) geregelt. Auch im Internet betriebene Glücksspiele, eben­so wie private Sportwettenanbieter, bedürfen einer entsprechenden staatlichen Kon­zes­si­on nach deutschem Recht. Lie­gen die Konzessionen nicht vor, handelt es sich im Sinne der §§ 284, 285 StGB um unerlaubtes Veranstalten eines Glücksspiels bzw. um ein illegales Glücks­spiel. Das schließt ausdrücklich jedes Glücksspiel im Sinne des Glücks­spiels­taats­ver­tra­ges im Internet ein.

Gegenwärtig ist herrschende Meinung, dass der Glücksspielstaatsvertrag in seiner ak­tu­el­len Fassung sowohl im Hinblick auf Sportwetten, also auch im Hinblick auf Online-Casinos, reformiert werden muss. Hierbei ist insbesondere von Bedeutung, dass es nach dem Gemeinschaftsrecht keine gegenseitige Pflicht zur Ankerkennung von Spielerlaubnissen gibt, d.h. beispielsweise eine Spielerlaubnis, die die zuständige Behörde in Malta ausgestellt hat, muss nach deutschem Recht nicht an­er­ken­nungs­fä­hig sein.

Im Ausland sitzende Online Casino-Betreiber

Viele im Ausland, oft auch im EU-Ausland, sitzende Online-Casino-Betreiber erwecken den Anschein, als würden sie über die ent­spre­chen­den deutschen Erlaubnisse verfügen. Dies ist vor allem im Hinblick auf die Prü­fung der subjektiven Seite (Vorsatz) bzgl. der Erfüllung des Straftatbestandes des § 285 StGB von Bedeutung. Für den Nutzer ist demnach nicht von vornherein erkennbar, dass es sich um einen il­le­ga­len Glücksspielbetrieb handelt.

Hinzu kommt, dass nach wie vor in der Rechtsprechung und in der Fachliteratur umstritten ist, ob überhaupt das Betreiben bzw. Beteiligen an einem Onlinespielbetrieb, illegal im Sinne von § 284 und § 285 StGB sein kann. Jedenfalls dann, wenn die entsprechenden Konzessionen bzw. Erlaubnisse am Sitz der Internetplattform bzw. am Geschäftssitz des Betreibers des jeweiligen Online-Casinos vorliegen.

Vor allem dort, wo der Veranstalter im EU-Ausland sitzt und an seinem Geschäftssitz einen erlaubten Spielbetrieb unterhält. Es ist nach wie vor frag­lich, ob überhaupt bei einem Veranstalter im Ausland deutsches Strafrecht Anwendung fin­det. Dies wird inzwischen dann bejaht, wenn der Taterfolg, d.h. also die Eröffnung einer Spiel­be­tei­li­gung im Inland, möglich ist, also die im Ausland betriebene Website so ein­ge­rich­tet ist, dass sie sich an den Inländer wendet und somit also der Spielerfolg auch im Inland ein­tritt.

Nach § 3 (4) GlüStV wird das Glücksspiel dort veranstaltet und vermittelt, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird. Viele der In­ter­net­sei­ten vermitteln jedenfalls den Eindruck, nicht nur nach dem Recht am Geschäftssitz, sondern auch nach deutschem Glücksspielrecht im Besitz der entsprechenden Konzessionen zu sein oder diese nicht zu benötigen.

Die Zulassung vom Online Casino-Betreiber

Es gab in der Vergangenheit Lizenzen für Online Casinospiele in Deutschland, die das Mi­nis­te­ri­um für Inneres, ländlichen Räumen und Integration des Landes Schleswig-Holstein erteilte. Auf deren Webseite kann überprüft werden, ob der jeweilige Anbieter im Besitz einer Genehmigung für entsprechende Ver­an­stal­tun­gen und für den Fernvertrieb besitzt.

Die Strafrechtlichen Folgen

Liegt eine Beteiligung an einem illegalen öffentlichen Glücksspiel im Sinne von § 285 StGB vor, so muss derjenige auch mit der Ver­mö­gen­sein­ziehung seines Spielgewinns gemäß §§ 73 ff. StGB rechnen. Von diesem Gewinn aus der Teil­nah­me am illegalen Glücksspiel kann nicht der Spieleinsatz ver­mö­gens­min­dernd berücksichtigt werden. Das hieße, dass der gesamte Spielgewinn ein­ge­zo­gen wird.

Fazit

Mit der Eröffnung des Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachtes der Beteiligung am un­er­laub­ten Glücksspiel gemäß § 285 StGB ist in aller Regel auch mit einer vorläufigen Si­cher­stel­lung des Spielgewinns zu rechnen. Dennoch ist der Nachweis des Straf­tat­be­standes des § 285 StGB bei Online-Casino-Spielen häufig schwierig. Sollten Sie entsprechenden Ermittlungen ausgesetzt sein, so beauftragen Sie einen  Strafverteidiger.


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Urteile zur Vermögensabschöpfung

Urteile zur Vermögensabschöpfung, Strafverteidiger, Rechtsanwalt, Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Medizinstrefrecht, Arztstrafrecht, Ermittlungsverfahren, Hausdurchsuchung,Bettrug, Anlagebetrug, Bestechung, Bestechlichkeit, Untreue, Subventuinsbetrug
Rechtsanwalt Oliver Marson

Aktuelle Urteile zum Vermögensverfall

Nun sind auch aktuelle Urteile zur Vermögensabschöpfung "auf dem Markt". Denn mit dem Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017 sind im Strafrecht die Regelungen zur Einziehung des aus der Straftat Erlangtem reformiert worden. Deshalb beschäftigt sich jetzt auch die Rechtsprechung mit der Auslegung der neuen Gesetzesregelungen.

Hierzu gibt es inzwischen eine Reihe beachtenswerter Entscheidungen, die wir Ihnen hier vorstellen.

Neue Urteile zur Vermögensabschöpfung

Die Einziehung als Inhalt einer Verständigung nach § 257 c StPO

Die Einziehung von Taterträgen nach §§ 73 StGB n.F. kann nicht Gegenstad einer Verständigung sein (BGH, Beschluß vom 6.2.18 – 5 StR 600/17).

Wirksame Zustimmung zur außergerichtlichen Einziehung

Hat ein Angeklagter wirksam auf die Rückgabe bei ihm sichergestellter Betäubungsmittelerlöse verzichtet, bedarf es auch aufgrund der neuen Einziehungsbestimmungen regemäßig keiner förmlichen Einziehung (BGH, Urteil vom 10.4.18 – 5 StR 611/17).

Beschränkung des Rechtsmittels

Auch nach neuem Recht der Einziehung kann ein Rechtsmittel auf die Anwendbarkeit oder Nichtanwendbarkeit dieser Vorschriften (§ 73 ff. StGB) beschränkt werden (OLG Köln, Beschluß vom 23.1.2018 – 1 RVs 274/17-).

Erläuterungen zu den Regeln um die Einziehung von Taterträgen

Wir haben Ihnen umfangreiche Informationen zu der schwierigen Rechtsmaterie der Einziehung auf unserer Webseite zusammengestellt. So finden Sie hier grundsätzliche Erklärungen. Die existenzgefährdenden Wirkungen und Risiken werden hier dargestellt.

 

 


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Hunderte Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrug

Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Staatsanwaltschaft Berlin ermittelt gegen hunderte Firmen

Hunderte von Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrug hat die Staatsanwaltschaft Berlin gegen Verantwortliche von Unternehmen mit Sitz in verschiedensten Bundesländern eingeleitet. Dabei sollen nach hiesigen Erkenntnissen eine Vielzahl von Hausdurchsuchungen bzw. Durchsuchungen der Geschäftsräume stattgefunden haben (Stand Juni 2018) .

Das Hauptverfahren würde sich hauptsächlich gegen einen Verantwortlichen zweier Firma richten, der hunderte andere Firmen beraten haben soll. Für diese Beratungen sollen Fördermittel eines Bundesministeriums abgerufen worden sein. Das Bundesministerium habe in entsprechenden Zuwendungsbescheiden die hälftigen Kosten für die Beratungen mit sogenannten  "Innovationsgutscheinen" gefördert. Bei den jeweils abgerufenen Summen soll es sich jeweils um fünfstellige Beträge gehandelt haben.

Verhaltensratschläge bei Kenntnisnahme von Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrug

Aus gutem Grund geben wir für betroffene Geschäftsführer, Prokuristen und andere Verantwortliche der Unternehmen folgende Ratschläge:

  1. Meistens erhalten Sie Kenntnis von den gegen Sie laufenden Ermittlungen durch die Hausdurchsuchung oder durch die Ladung zu einer polizeilichen Vernehmung.
  2. Beachten Sie, dass Ihnen ein Aussageverweigerungsrecht zur Seite steht und Sie nicht bei der Polizei erscheinen müssen.
  3. Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht unbedingt Gebrauch. Das ist die erste und zunächst wichtigste Maßnahme zu Ihrer Verteidigung.
  4. Suchen Sie umgehend eine Strafrechtskanzlei auf, die Erfahrungen in der Strafverteidigung bei Subventionsbetrug hat. Beauftragen Sie einen Rechtsanwalt als Verteidiger.
  5. Versuchen Sie sich im Interesse Ihrer eigenen Person und Ihres Unternehmens nicht mit einer "Selbstverteidigung".
  6. Dabei sollten Sie berücksichtigen, dass durch den Arrest in das Vermögen und die mögliche Einziehung die Existenz des Unternehmens auf dem Spiel stehen kann, wenn Sie sich keines Anwalts bedienen.

Erfolgsaussichten der Strafverteidigung

Aus der eigenen Erfahrung weiß ich, dass Großverfahren (sogenannte Umfangsverfahren) der Staatsanwaltschaften, die in den vergangenen Jahren oft gegen hunderte Einzelpersonen geführt wurden, gerade auch auf Druck effizienter Strafverteidigung eingestellt werden mussten. Erinnert sei dabei nur an ein Großverfahren in Berlin gegen über hundert Ärzte des DRK wegen angeblichen Abrechnungsbetrugs. Wie dieser Beitrag zeigt, konnte auch hier die Einstellung des Ermittlungsverfahrens für meinen Mandanten erreicht werden.

Diese Erfahrung betrifft auch Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrug. Subventionsbetrug lässt sich auch nicht dadurch begründen und herreden, in dem z.B. das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung in Brüssel gleich mehrfach gegen einen meiner Mandanten zum gleichen Sachverhalt Strafanzeige in Deutschland stellte. Einen Beitrag dazu finden Sie hier. Die Verfahren mussten immer wieder gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt werden. Die Quantität besagt eben nichts über die Qualität der Ermittlungen. Dennoch sind Sie aus den vorgenannten Gründen gefährlich für das Unternehmen und die betroffenen Personen der Leitungsebene.

Fazit

Reagieren Sie professionell und gleichzeitig gelassen, wenn Sie von den Ermittlungen gegen Sie erfahren. Suchen Sie einen Rechtsanwalt und nicht die Polizei auf. Gerne können Sie uns über die Kanzleien am Kurfürstendamm in Berlin Charlottenburg oder die in der Zimmerstraße in Berlin Mitte kontaktieren.

 


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Der Familienurlaub und das Bauchweh der kleinen Tochter

Stornierte Pauschalreise Versicherungsbetrug, Rechtsanwalt, Strafrecht,Urlaubsreise, Pauschalurlaub
Rechtsanwalt Oliver Marson

Wie aus einer stornierten Pauschalreise ein versuchter Versicherungsbetrug wurde.

Die schönste Zeit des Jahres steht wieder vor der Tür und viele Familien warten fieberhaft auf den Antritt ihres Jahresurlaubs. So auch die Familie meines Mandanten, die bereits Monate vorher eine dreiwöchige Pauschalreise in die Türkei gebucht und zur Sicherheit gleich eine Auslandskrankenversicherung abgeschlossen hatte. Ca. eine Woche vor Reiseantritt klagte jedoch die kleine Tochter meines Mandanten über Bauchweh, das auch nach mehrmaligem Aufsuchen eines Arztes nicht nachließ. Die lang geplante Urlaubsreise drohte zu scheitern, mit der Folge, dass die Familie auf den Stornokosten des Reiseveranstalters sitzen bleiben würde.

Da kam mein Mandant auf die Idee, noch schnell eine Reisekostenrücktrittsversicherung abzuschließen.

Es kam, wie es kommen musste. Wenige Tage nach Vertragsabschluss hätte man die Türkeireise antreten sollen, musste sie aber wegen des Verdachtes einer Blinddarmentzündung der kleinen Tochter stornieren.

Die Stornokosten beliefen sich auf 80 % des bereits gezahlten Reisepreises und wurden unter Verwendung eines von der Versicherung zur Verfügung gestellten Schadensformulars geltend gemacht.

Dem Sachbearbeiter der Reisekostenrücktrittsversicherung fiel die zeitliche Nähe zwischen Vertragsabschluss, geplanten Reisebeginn und Stornierung sofort auf. Die Folge war, dass bei dem behandelnden Arzt die kompletten Krankenunterlagen eingeholt wurden, aus denen sich ergab, dass die kleine Tochter meines Mandanten bereits Tage vor Versicherungsabschluss erkrankt war und über Bauchweh klagte.  Somit drängte sich für den Versicherer der Verdacht auf, dass bei der Tochter eben keine „unerwartete schwere Erkrankung“, wie es in den Versicherungsbedingungen der Reisekostenrücktrittsversicherung heißt, vorlag. Sie lehnte den Versicherungsschutz ab und erstattet Anzeige bei der Berliner Staatsanwaltschaft wegen des Verdachtes des versuchten Betruges gem. § 263 StGB.

Das Amtsgericht Tiergarten erließ letztendlich gegen meinen Mandanten einen Strafbefehl mit einer saftigen Geldstrafe, gegen den ich Einspruch einlegte.

In der Hauptverhandlung wurden vom Gericht diverse Atteste und die von der Versicherung beigezogenen Krankenunterlagen verlesen (§ 249 Abs.1 StPO), aus denen sich ergeben sollte, dass die Tochter eben nicht „unerwartet“ kurz vor Reiseantritt erkrankte, worauf die Verteidigung der Verwertung widersprach, da keine wirksame Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vorlag.

Die Versicherung hatte sich zwar eine vorformulierte Entbindungserklärung von meinem Mandanten unterschreiben lassen, diese war jedoch so vorformuliert, dass mein Mandant seine behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entband, aber nicht, dass er als Erziehungsberechtigter für seine minderjährige Tochter die behandelnden Ärzte seiner Tochter von deren Schweigepflicht entband. Damit lag keine Entbindungserklärung der Patientin vor. Die Krankenunterlagen wurden beim Arzt unter Hinweis auf eine angeblich vorliegende Entbindungserklärung der Patientin abgefordert, ohne dass tatsächlich die Patientin ihren Arzt des Vertrauens entbunden hatte.

Nach meinem Eindruck werden in der Praxis des Öfteren Patientendaten an Versicherungen, Behörden und Gerichte herausgegeben, ohne dass eine wirksame Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vorliegt. Auf diesen Umstand sollte jeder Verteidiger daher ein besonderes Augenmerk haben.

Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren eingestellt, weil mein Mandant ohne diese Krankenunterlagen nur schwer des versuchten Versicherungsbetruges hätte überführt werden können.


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Registrierkassenpflicht und Steuerhinterziehung

Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Fiskus kontrolliert wegen Registrierkassenpflicht

Die Beachtung der Registrierkassenpflicht steht seit Beginn des Jahres 2018 im Fokus der Berliner Finanzbehörden. Das berichten betroffene Gastronomen, Optiker, Metzger  und Handwerker. Von den verschärften Kontrollen sind alle diejenigen Unternehmen betroffen, die bargeldintensiven Zahlungsverkehr aufzuweisen haben.

Mit Beginn des neuen Jahres 2018 trat eine durch das sogenannte Kassengesetz von Ende 2016 verfügte Änderung der Abgabenordnung in Kraft: Seit 1. Januar 2018 kann der Fiskus durch eineKassennachschau die Korrektheit der Kassenführung spontan unter die Lupe nehmen.

Gegenstand der Kassennachschau

Steht der Finanzbeamte in der Tür, müssen betroffene Unternehmer Aufzeichnungen, Bücher und weitere, für die Kassenführung maßgebliche Unterlagen zur Verfügung stellen oder entsprechenden elektronischen Datenzugriff gewähren. Eventuell entstehende Kosten für die Verfügbarmachung oder Übermittlung elektronischer Daten trägt der geprüfte Betrieb.

Der getarnte Finanzbeamte bei Kontrolle der Einhaltung der Registrierkassenpflicht

Die Beobachtung der Kassen und ihre Benutzung ist in Geschäftsräumen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, zulässig, ohne dass sich der Finanzbeamte als solcher zu erkennen gibt. Der Prüfer kann sich also als Kunde tarnen und Testkäufe durchführen, um eventuelle Unstimmigkeiten aufzudecken

Offene Ladenkasse

Auch für offene Ladenkassen – die weiterhin zulässig sind – gelten seit 1. Januar 2018 verschärfte Regeln. Hier kann der Beamte einen Kassensturz verlangen und sich die Aufzeichnungen der Vortage vorlegen lassen. Die Tageseinnahmen müssen bis auf den Cent genau im Kassenbericht dokumentiert sein. Zudem sind seit 2017 Zählprotokolle verpflichtend. Nicht immer besteht also eine Registrierkassenpflicht, wie noch darzulegen sein wird.

Drohende Ermittlungsverfahren bei Verstößen gegen die Registrierkassenpflicht

Kommt es bei der Kassennachschau zu Beanstandungen oder bei verstößen gegen die Registrierkassenpflicht, kann ohne vorherige Prüfungs­anordnung zu einer Außenprüfung übergegangen werden. Nicht ordnungsgemäß verzeichnete Einnahmen führen fast regelmäßig zu Schätzungen, um die die Steuernachzahlungen zu berechnen. Unweigerlich ist auch mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Steuerhinterziehung zu rechnen. Betroffen sind alle für das Unternehmen betroffene Steuerarten, also Gewerbesteuer, Umsatzsteuer und auch die Einkommenssteuer.

Keine Pflicht zur Nutzung der elektronischen Kasse

Es gibt keine gesetzliche Pflicht, überhaupt eine elektronische Kasse einzusetzen. Betriebe, die eine offene Ladenkasse führen, werden seit dem 1. Januar 2017 nicht gezwungen eine elektronische Kasse zu kaufen. Aber wer eine hat ist verpflichtet diese zu nutzen. Für die Unternehmen gilt dann die Registrierkassenpflicht.

Beachten Sie diesen Beitrag zur Einziehung  meines Kollegen, Fachanwalt für Strafrecht, Ulrich Drewes. Von besonderem Interess ist auch dieser Beitrag, der aufzeigt, dass ein Unternehmen durch Ermittlungen der Steuerfahndung auch in die pleite getrieben werden kann.

 


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Die Gründung der Europäischen Staatsanwaltschaft rückt näher

Europäische Staatsanwaltschaft kommt
Rechtsanwalt Oliver Marson

Die Gründung der Europäischen Staatsanwaltschaft

Mit der Annahme der EU-Verordnung zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (VO EuStA) durch das EU Parlament wird nunmehr mit der Aufnahme der Ermittlungstätigkeit im Jahre 2020 gerechnet. Wir hatten bereits kurz darüber informiert.

Für welche Straftaten wird die EU-Staatsanwaltschaft zuständig sein?

Der Zuständigkeitsbereich wird anfangs sehr eingegrenzt sein. Die Ermittlungstätigkeit wird sich ausschließlich auf Betrugsstraftaten erstrecken, welche die finanziellen Interessen der EU berühren. Die sachliche Zuständigkeit der EU Staatsanwaltschaft ergibt sich aus der Richtlinie  2017/1371 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug.

Danach ist sie insbesondere für Betrug, wie Subventionsbetrug, Bestechung und Bestechlichkeit, Geldwäsche und vorsätzliche missbräuchliche Verwendung von EU-Mitteln, vor allem bei länderübergreifendem Bezug zuständig. So wird beispielsweise der Mehrwertsteuerbetrug erfasst, wenn er länderübergreifenden Charakter trägt und ein Mindestschaden von 10 Millionen Euro entstanden ist.

Zu den finanziellen Interessen der EU gehören jedoch nicht nur EU-Subventionen und Steuern, sondern sämtliche Einnahmen und Ausgaben sowie Vermögenswerte der EU.

Daher soll die EU-Staatsanwaltschaft auch für Straftaten zuständig sein, die mit den Betrugsstraftaten zu Lasten des EU-Haushaltes verbunden sind, es sei denn, die verbundenen Straftaten sind mit höheren Strafen bedroht, dann sind die nationalen Ermittlungsbehörden wieder zuständig.

Der Sitz der Europäischen Staatsanwaltschaft

Der Sitz der Europäischen Staatsanwaltschaft wird Luxemburg sein. Geleitet wird sie von einem Kollegium aus Europäischen Staatsanwälten. Alle 20 an der Teilnahme interessierten Länder (darunter auch Deutschland) werden einen Staatsanwalt in das Kollegium entsenden.

In den jeweiligen Mitgliedsländern werden delegierte Europäische Staatsanwälte ihren Dienst antreten.

Deutsche delegierte Europäische Staatsanwälte sind dann zuständig, wenn der Schwerpunkt der strafbaren Handlung einen Deutschlandbezug hat, also in den örtlichen Zuständigkeitsbereich der deutschen Staatsanwaltschaft fällt. Alle EU-Behörden und nationale Behörden haben entsprechende Verdachtsfälle der Europäischen Staatsanwaltschaft zu melden.

Welches Verfahrensrecht gilt für das Ermittlungsverfahren?

Es wird das jeweilige nationale Strafverfahrensrecht und die jeweilige nationale Gerichtsbarkeit zuständig sein. Nur in Ausnahmefällen wird der Europäische Gerichtshof zuständig sein.


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Strafverteidigerseminare zur Big Data Analyse für Umfangsverfahren (Gastbeitrag)

Strafverteidigerseminare, Interne Ermittlungen, investigative Online Recherche, Big Data, Digitalisierung Strafjustiz, LegalTech, Rechtsanwalt, Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Kriminologe,
Dr. Uwe Ewald

Strafverteidigerseminare zur computergestützten Verarbeitung digitaler Massendaten

Die aktuelle Entwicklung geht seit Jahren dahin, dass der Staat massiv die Digitalisierung im Bereich der Inneren Sicherheit und der Strafjustiz betreibt.  Das wird weltweit auch mit der vermeintlichen„terroristischen Bedrohung“ begründet. Die Ausweitung digitaler Überwachung und Ermittlung durch Sicherheitsbehörden und die Polizei stellt eine völlig neue Herausforderung für die Strafverteidigung dar. Die gerade im Strafrecht tätigen Rechtsanwälte sind angehalten, durch Einführung neuer Arbeitsmethoden diesen Anforderungen gerecht zu werden. Im Mittelpunkt steht dabei die Fähigkeit zur Verarbeitung digitaler Massendaten durch die Strafverteidigung. Strafverteidigerseminare sollen die neuen Arbeitsmethoden und insbesondere den Umgang mit der entprechenden Software vermitteln.

Wir sind überzeugt davon, dass nur die Strafverteidiger, die diese Klaviatur beherrschen, zukünftig in der Lage sein werden, optimale Ergebnisse für ihre Mandanten in Strafverfahren zu erzielen. Das betrifft vor allem Umfangsverfahren. Gleichzeitig wird die Befähigung zur Verarbeitung digitaler Massendaten gerade auch zum Aufspüren entlastender Beweismittel eine Chance geben, die es so bisher noch nie gegeben hat.

In Kooperation zwischen der Strafrechtskanzlei Dost-Roxin und dem Kriminologen und Rechtsanwalt Dr. Uwe Ewald bieten wir verschiedene Möglichkeiten zur Weiterbildung an. Dr. Uwe Ewald betreibt das International Justice Analysis Forum (IJAF). Wir erfassen derzeit über eine Umfrage weitergehenden Bedarf an Weiterbildung und Softwaretraining  aus Sicht der Strafverteidigung.  

Inhalt der Strafverteidigerseminare zur Bg Data Analyse

Besondere Herausforderungen an die anwaltliche Tätigkeit ergeben sich bei der Verarbeitung digitaler Massendaten (TKÜ, Handydaten, Online-Durchsuchung etc.). Wir bieten ab März 2018 verschiedene Möglichkeiten zur Weiterbildung an und erfassen über eine Umfrage weitergehenden Bedarf an Weiterbildung und Softwaretraining  aus Sicht der Strafverteidigung angesichts der Herausforderungen bei der Verarbeitung digitaler Massendaten (TKÜ, Handydaten, Online-Durchsuchung etc.) besonders in Umfangsverfahren.

Das nachstehende Weiterbildungsangebot richtet sich primär an Rechtsanwälte und Analysten im Bereich der Strafverteidigung, die sich auf diese Herausforderungen einstellen und sich fit machen wollen und deshalb erforderliche Wissen und die notwendigen IT- und analytischen Fertigkeiten aneignen wollen.

Das Seminar- und Trainingsangebot zielt darauf ab, dem praktischen Bedürfnissen aktueller Strafverteidigung auf drei wesentlichen Ebenen zu entsprechen:

  • Verstehen digitaler Informationsverarbeitung im Beweisverfahren:
    Zu den aus der Digitalisierung im Bereich der Sicherheit und der Justiz folgenden neuen Herausforderungen an die Strafverteidigung werden grundlegende Kenntnisse vermittelt, welche die Teilnehmer und Teilnehmerinnen in den Stand versetzen werden, in kritischer Verteidigerperspektive die von der Staatsanwaltschaft in die Beweisaufnahme eingeführten digitalen Beweismittel zu überprüfen.
    Insbesondere werden Fragen der Zulässigkeit digitaler Beweismittel und ihres Beweiswertes debattiert und die Methoden polizeilicher Ermittlungen (von TKÜ bis Online-Durchsuchung) und ihre kritische Bewertung erörtert.
  • Software-Anwendung: Strafverteidigung wird in bestimmten Bereichen wie z.B. Cybercrime nicht umhinkommen, anwendungsbereite Fähigkeiten zur Analyse digitaler Beweismittel auch in der Größenordnung von „Big Data“ zu entwickeln. An Fallbeispielen aufbereitetes Training wird die dazu notwendigen Fähigkeiten in der eigenständigen Anwendung von Software-Tools vermitteln. Teilnahme am Softwaretraining setzt Standard-Computerkenntnisse und die Bereitschaft voraus, Grundfunktionen neuer Software-Tools zur Auswertung forensischer Daten und zur Inhaltsanalyse digitaler Beweismittel wie auch Grundlagen analytischen Designs zu erlernen.
  • Hands-on Workshops: Zunehmend sehen sich Strafverteidiger und Strafverteidigerinnen in der Situation, massenhaft digitale Beweismittel in konkreten Strafverfahren bearbeiten zu müssen, ohne die dazu notwendigen analytischen Fähigkeiten und eine entsprechende Beherrschung der Datamining- und Analyse-Software bereits ausreichend entwickelt zu haben. Das Format des „Hands-on Workshops“ schließt an die Kenntnisse von A) und B) an und unterstützt Strafverteidiger und Strafverteidigerinnen mit entsprechenden Vorkenntnissen bei der Auswertung konkreter Falldaten.

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 Kritik an der Reform der Vermögensabschöpfung

Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Die Reform der Vermögensabschöpfung - Welchen Gebrauchswert hat sie?

Am 01.07.2017 ist das Gesetz zur Reform der Vermögensabschöpfung in Kraft getreten. Damit wird die EU-Richtlinie 2014/42/EU in das deutsche Recht umgesetzt. Der Umfang der Änderungen, die im materiellen Recht und auch in den Verfahrensvorschriften bzgl. der strafrechtlichen "Vermögensabschöpfung" (= Einziehung) vorgesehen sind, sind erheblich. War das wirklich nötig?.

Die rückwirkende Anwandung der der neuen Regelungen zur Einziehung

Fakt ist dabei, dass diese Reform auch sofort umzusetzen ist. Da es sich nicht um eine Sanktion handelt, gilt auch das strenge Rückwirkungsgebot nicht. Folglich werden sie auch auf (vvermeintliche) Straftaten angewendet, die vor der Reform begangen worden sein sollen, aber erst danach Gegenstand von Ermittlungsverfahren sind.

Seit der Reform ist dieses Gesetz Gegenstand von erheblicher Kritik. Der deutsche Richterbund beklagt hauptsächlich den erheblichen Mehraufwand für die Strafverfolgungsbehörden. Die Bundesrechtsanwaltskammer prognostiziert eine mögliche Privilegierung des Staates als Einziehungsgläubiger.

Die Gesetzesbegründung wartet mit hauptsächlich zwei Argumenten auf. Es bestehe "europarechtlicher Handlungsbedarf" und ein "Bedürfnis der Strafrechtspraxis".

Die Argumente der Gesetzesbegründung für die Reform der Vermögensabschöpfung

In der Gesetzesbegründung wird auf die EU-Richtlinie vom 03.04.2014 verwiesen und behauptet, dass sich eine Reform der Vermögensabschöpfung aus dem europäischen Recht selbst ergeben würde. Das ist nicht überzeugend. Denn auch das frühere Recht war weitestgehend europarechtskonform ausgestaltet. Eine vollständige Umgestaltung ist nicht erkennbar.

Das Argument des praktischen Reformbedürfnisses wird auch dami untersetzt, in der Vergangenheit sei zu selten und zu wenig abgeschöpft worden sei. Das hätte vor allem an der Komplexität und Unübersichtlichkeit des alten Rechts. Nun gut. Aber die Reform hat dieses Dilemma nicht beseitigt.Der Aufwand für die Verfolgungsbehörden und Gerichte ist gestiegen, wie der Richterbund einschätzt.  Die Gründe, die die Gesetzesbegründung liefern soll, leiden sämtlichst Not.

Kritik an der inhaltlichen Ausgestaltung:

Das Bruttoprinzip bei der Reform der Vermögensabschöpfung

Wo früher die Härteklausel die Beschränkung nach oben hin vorgenommen hat, zeigt sich jetzt gähnende Leere. Das Bruttoprinzip verbleibt als Grundlage für die Einziehungsentscheidung ohne jedoch ein Korrektiv zum Schutze des Betroffenen vorweisen zu können. In der Begründung wird darauf verwiesen, dass die Konkretisierung des Brutto-Prinzips verhindern werde, dass sich die Einziehung zur Vermögensstrafe ausweitet. Faktisch ist jedoch genau das Gegenteil der Fall.

Die vorläufige Sicherstellung

Auch im Bereich der vorläufigen Sicherstellung sind die Regelungen weggefallen, die für eine Begrenzung sorgten. Die frühere Regelung des Sicherungsbedürfnisses in § 111d Abs.2 StPO a.F. ist weggefallen. Als Beschränkung dient nur noch der allgemeine verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Ohne Konkretisierung liegt die Rechtsanwendung und Interpretation vollständig in den Händen der Richter. Das Risiko der Schaffung vollendeter Tatsachen ist dadurch noch mehr gestiegen.

Je länger eine solche Maßnahme aufrecht erhalten wird, desto höhere Anforderungen werden an den Verdachtsgrad gestellt - das war zumindest bis vor Kurzem noch so. Auch diese Beschränkung wurde ersatzlos gestrichen. Auch hier soll der allgemeine Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausreichen um den Betroffenen Schutz zu bieten. Aber gerade bei solch einschneidenden Grundrechtsbeeinträchtigungen ist besonderer Schutz gefragt. Bei der Stufenregelung des § 111b III StPO a.F. lag das Begründungserfordernis bei der Justiz. Durch die Abschaffung wurde dies auf den Betroffenen abgewälzt.

Die nachträgliche selbstständige Vermögensabschöpfung

Nun ist eine selbstständige Einziehungsentscheidung unabhängig vom Verfahren der Hauptsache möglich. Sogar bei Strafklageverbrauch. Voraussetzung ist lediglich, dass das Gericht zur Einziehungsfrage keinerlei Entscheidung getroffen hat. Dadurch entsteht eine unbegrenzte Anwendbarkeit und faktisch eine Pflicht zur Aufarbeitung bereits abgeschlossener Fälle. Und wieder: Mehr Aufwand, statt Arbeitserleichterung!

Die verurteilungsunabhängige Einziehung

Die Anordnung der Einziehung kann nun losgelöst von der gerichtlichen Feststellung einer rechtswidrigen und schuldhaften Tat erfolgen. Damit muss das Strafgericht nu davon überzeugt sein, dass ein bestimmter Gegenstand eine deliktische Herkunft hat. Doch diese Neukonzeption verstößt gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 261 StPO und der Unschuldsvermutung nach Art.6 Abs. 2 EMRK. Auch das Bestimmtheitsgebot steht in Frage. Voraussetzung ist lediglich die illegale Quelle - Die Auslegung dieses Begriff liegt wieder in den allmächtigen Händen des Gerichts.

Gefährdung des Grundsatzes der Aussagefreiheit

Grundsätzlich hat jeder das Recht seine Aussage bei Polizei oder vor Gericht zu verweigern, wenn er sich damit selbst belasten müsste. Durch die Beweislastumkehr bzgl. der Frage der legalen oder illegalen Herkunft der fraglichen Gegenstände, ist jedoch genau dieses Recht gefährdet. Besonders wenn die Einziehung der Gegenstände dem Betroffenen wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, besteht ein Aussagezwang. Denn nur durch eine Aussage kann er eventuell sein Hab und Gut retten.

Schlusswort zur Reform der Vermögensabschöpfung

Die Reform der Vermögensabschöpfung hat zu einem Wegfall zahlreicher Schutzvorrichtungen und Beschränkungen der staatlichen Gewalt geführt. Dadurch ist das Vermögensabschöpfungsrecht zu einer Falle für jeden geworden, der sich mit wirtschaftsstrafrechtlichen Vorwürfen konfrontiert sieht. Wir empfehlen einen kompetenten Anwalt für Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht aufzusuchen. Gerne stehen wir Ihnen zur Verfügung.