Corona, Fachanwälte für StrafrechtStrafrechtliche Hilfe trotz Coronavirus

Unsere Anwaltskanzlei hat trotz Corona weiter geöffnet. Die Kanzlei ist nicht von den staatlichen Maßnahmen, die anderen Berufsgruppen die Öffnung der Büros untersagen, betroffen. Trotz den staatlich angeordneten Ausgangsbeschränkungen dürfen Sie als Bürger weiterhin Ihre Häuser und Wohnungen verlassen, um sich in eine Rechtsanwaltskanzlei zur Rechtsberatung oder wegen sonstiger anwaltlicher Hilfe zu begeben.

Das wegen Corona staatlich verordnete Kontaktverbot 

Zur Verhinderung der weiteren Ausdehnung des Coronavirus hat der Staat eine Reihe Ihrer Freiheitsrechte ausgesetzt oder eingeschränkt. Dazu gehören:

  1. das Verbot von Versammlungen, Veranstaltungen und sonstigen Zusammenkünfte, sowohl im öffentlichen als auch im privaten Raum, soweit es sich nicht um Personen des gleichen Haushaltes handelt;
  2. das Verbot des Verlassens des Hauses bzw. der Wohnung, es sei denn einzeln oder in Begleitung eines notwendigen Helfers/Begleiters oder mehrerer Personen des gleichen Haushaltes;
  3. das Gebot, einen Mindestabstand zwischen Personen von 1,50 m, nach Möglichkeit von 2 m, zu wahren;
  4. das Gebot für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, die allgemeinen Hygienevorschriften einzuhalten.

Gesetzliche Umsetzung in Landesrecht

Nach aktueller Rechtslage haben die einzelenen Bundesländer dieses von der Bundeskanzlerin verkündete Kontaktverbot nach § 32 Infektionsschutzgesetz in eine Rechtsverordnung umzusetzen und können dies noch näher ausgestalten und konkretisieren.

Verstöße gegen das Kontaktverbot

Die Bundesregierung und die einzelnen Landesregierungen haben darauf hingewiesen, etwaige Verstöße gegen die Anordnungen des Kontaktverbotes nach dem Infektionsschutzgesetz zu verfolgen und zu ahnden.

Corona und das Ordnungswidrigkeitsrecht

Bei Verstößen gegen das Infektionsschutzgesetz drohen Bußgelder, aber auch Geldstrafen oder Freiheitsstrafen.
Verstöße gegen bestimmte Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz werden als Ordnungswidrigkeit oder – in schweren Fällen – sogar als Straftaten mit entsprechenden Konsequenzen eingestuft. Der Katalog der Ordnungswidrigkeiten ist lang (§ 73 Abs. 1a Nr. 1 bis 24 IfSG).

Corona und das Strafrecht

Bei strafrechtlicher Relevanz kann eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu maximal fünf Jahren verhängt werden (§§ 74, 75 IfSG). Straftaten sindt:

  1. Ein Verstoß gegen die Meldepflichten (§ 74 IfSG);
  2. ein Verstoß gegen eine Quarantäne-Anordnung;
  3. ein Verstoß gegen das berufliche Tätigkeitsverbot;
  4. ein Verstoß gegen behördliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen, der Untersagung oder Beschränkung von Großveranstaltungen, des Zutritts oder Verlassens bestimmter Orte (§ 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG).
    Wer durch einen Verstoß nachweislich das Corona-Virus weiterverbreitet, muss in jedem Fall mit einer Freiheitsstrafe (drei Monate bis fünf Jahre) rechnen (§ 75 Abs.3 IfSG).

Kompetente Strafverteidigung auch in Zeiten von Corona

Wir sichern Ihnen mit unserer jahrelangen Praxiserfahrung als Fachanwälte im Strafrecht eine kompetente Strafverteidigung zu. Wir erarbeiten passgenaue Verteidigungsstrategien in Absprache mit unseren Mandanten. Zielsetzung ist es in allen Fällen, nach Möglichkeit eine geräuschlose Verfahrenserledigung im Interesse des Mandanten zu erreichen. Rufen Sie uns entweder hier oder hier an.