Strafverteidigung im Berufsrecht – eine doppelte Herausforderung

Strafverteidigung im Berufsrecht – Professionelle Verteidigung für Berufsträger

Strafverteidigung im Berufsrecht Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Die Strafverteidigung im Berufsrecht betrifft insbesondere Angehörige regulierter Berufe wie Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Bei einem strafrechtlichen Vorwurf drohen diesen nicht nur Sanktionen im Strafverfahren, sondern auch einschneidende berufsrechtliche Maßnahmen, die die berufliche Existenz gefährden können.

Schon die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens kann berufsrechtliche Folgen haben: Berufsgerichte, Kammern oder Aufsichtsbehörden leiten häufig eigene Verfahren ein. Mögliche Konsequenzen reichen von Verweisen und Geldbußen über Tätigkeitsverbote bis hin zum Widerruf der Approbation oder dem Verlust der Zulassung zur Berufsausübung.

Doppelstrategie der Verteidigung

Die Strafverteidigung im Berufsrecht erfordert stets eine aufeinander abgestimmte Verteidigungsstrategie. Während im Strafprozess prozessuale Überlegungen – wie die Frage nach einem Geständnis – im Vordergrund stehen, müssen gleichzeitig die berufsrechtlichen Auswirkungen berücksichtigt werden. Ein Geständnis, das im Strafverfahren zu einer Strafmilderung führen kann, wirkt sich im Berufsrecht unter Umständen nachteilig aus.

Der Strafverteidiger hat deshalb die Aufgabe, Strafrecht und Berufsrecht miteinander zu verknüpfen und die Vorgehensweise so auszurichten, dass beide Ebenen optimal berücksichtigt werden.

Präventive Beratung und Risikoabwehr

Viele berufsrechtlich relevante Strafverfahren entstehen nicht durch vorsätzliches Fehlverhalten, sondern durch Verstöße gegen komplexe Regelwerke. Beispiele sind:

  • Dokumentationspflichten im Medizinrecht
  • steuerliche und buchhalterische Sorgfaltspflichten
  • berufsrechtliche Verschwiegenheitspflichten

Eine präventive Beratung durch einen erfahrenen Strafverteidiger im Berufsrecht kann helfen, Risiken frühzeitig zu erkennen und Verstöße zu vermeiden. Dadurch lassen sich Ermittlungsverfahren und berufsrechtliche Maßnahmen häufig bereits im Vorfeld verhindern.

Fachliche Kompetenz als Schlüssel zur effektiven Verteidigung

Die Strafverteidigung im Berufsrecht setzt nicht nur vertiefte Kenntnisse im Strafrecht und in der Strafprozessordnung voraus, sondern auch umfassendes Wissen über die einschlägigen Berufsordnungen und die berufsgerichtliche Rechtsprechung.

Nur durch diese Kombination ist es möglich, eine maßgeschneiderte Verteidigung zu entwickeln, die den Mandanten nicht nur vor strafrechtlichen Sanktionen schützt, sondern zugleich seine berufliche Zukunft sichert.


selbstständige Einziehung

Selbstständige Einziehung von Vermögenswerten

Selbstständige Einziehung

selbstständige Einziehung
Rechtsanwalt Marson

Die selbstständige Einziehung nach § 76a Abs. 1 StGB erfordert, dass die Einziehung von Vermögensgegenständen, die durch eine rechtswidrige Tat erlangt wurden, unabhängig von einer Person durchgeführt werden kann, weil diese aus tatsächlichen Gründen nicht verfolgt oder verurteilt werden kann. Dies ist der Fall, wenn der Täter zum Beispiel unerkannt bleibt, sich im Ausland befindet oder nicht erreichbar ist. Die Voraussetzungen für die Einziehung selbst müssen aber im Übrigen vorliegen, das heißt, es muss eine rechtswidrige Tat vorliegen, deren Erträge eingezogen werden sollen.

Voraussetzungen im Detail:

  1. Fehlende Verfolgbarkeit oder Verurteilung einer Person: Es muss ein Grund vorliegen, warum keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann. Hierbei handelt es sich um tatsächliche Hinderungsgründe, wie zum Beispiel:
    • Der Täter konnte nicht ermittelt werden.
    • Der Täter hält sich im Ausland auf und ist nicht erreichbar.
    • Der Täter ist verstorben.
  2. "Katalogtaten": Die Vorschrift des § 76a Abs. 4 StGB erweitert diese Möglichkeiten für bestimmte Straftaten. Dabei reicht bereits ein Verdacht auf eine rechtswidrige Herkunft des Vermögens, was die selbstständige Einziehung ermöglicht. Die hierzu gehörenden Straftaten sind in § 76a Abs. 4 Satz 3 StGB aufgeführt, dazu gehören unter anderem:
    • Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a.
    • Terrorismusfinanzierung nach § 89c Abs. 1 bis 4.
    • Bildung krimineller oder terroristischer Vereinigungen nach den §§ 129, 129a.
    • Bestimmte Steuerstraftaten wie gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373 AO.
  3. Erfolg der Ermittlungen: Die Einziehung kann angeordnet werden, wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass der Vermögensgegenstand aus einer rechtswidrigen Tat stammt.

Wichtiger Unterschied zur normalen Einziehung:

Während die normale Einziehung (§ 73 StGB) an eine Verurteilung anknüpft, ist die selbstständige Einziehung unabhängig von einem Schuldspruch oder einer Verurteilung möglich, da sie losgelöst von einem laufenden Strafverfahren erfolgen kann.

 


Mißbrauch von Titeln

Ausländische akademische Grade: Wann wird aus dem Doktortitel ein Strafverfahren?

Ausländische akademische Grade - Titelmissbrauch

Mißbrauch von Titeln
Mißbrauch von Titeln

Auf der Visitenkarte eines Berliner Unternehmers steht seit Jahren „Dr.“ vor seinem Namen. Den Doktorgrad hat er tatsächlich im Ausland erworben. Die Universität existiert, eine Urkunde liegt vor und das Studium wurde abgeschlossen. Dann erhält er eine Vorladung wegen Titelmissbrauchs nach § 132a StGB. Sein erster Gedanke: Wie kann man einen Doktortitel unbefugt führen, den man wirklich besitzt?

Die Antwort liegt in einer Besonderheit des deutschen Hochschulrechts. Ausländische akademische Grade dürfen nicht immer in der Form geführt werden, die ihrem deutschen Gegenstück entspricht. Entscheidend sind Herkunft, Hochschule, Art des Abschlusses und die konkrete Schreibweise des Grades.

Ausländische akademische Grade in Berlin

Die Führung ausländischer Hochschulgrade richtet sich nach dem Hochschulrecht der Bundesländer. In Berlin gilt § 34a BerlHG. Das Berliner Hochschulgesetz liegt seit dem 4. Februar 2026 in einer aktualisierten Fassung vor. Grundsätzlich darf ein ausländischer Hochschulgrad geführt werden, wenn er von einer im Herkunftsland anerkannten Hochschule aufgrund eines anerkannten Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen wurde.

Allerdings gilt regelmäßig: Der Grad wird in der verliehenen Originalform und unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt. Eine übliche Abkürzung ist möglich; eine Übersetzung darf lediglich in Klammern hinzugefügt werden. Eine eigenmächtige Umwandlung in einen deutschen Grad ist dagegen grundsätzlich ausgeschlossen.

Eine behördliche Anerkennung muss man in Berlin für die bloße Gradführung grundsätzlich nicht vorher beantragen. Das bedeutet jedoch zugleich, dass der Inhaber selbst dafür verantwortlich ist, die gesetzlichen Voraussetzungen einzuhalten. Die Datenbank Anabin der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen kann bei der Prüfung helfen.

Wann darf ein ausländischer Doktortitel als „Dr.“ geführt werden?

Für Doktorgrade bestehen wichtige Sonderregeln. Wer einen wissenschaftlichen Doktorgrad in einem EU- oder EWR-Staat, am Europäischen Hochschulinstitut Florenz oder an einer Päpstlichen Hochschule erworben hat, darf unter bestimmten Voraussetzungen anstelle der ausländischen Abkürzung „Dr.“ ohne Fach- und Herkunftszusatz führen. Voraussetzung ist jedoch ein wissenschaftliches Promotionsverfahren. Sogenannte Berufsdoktorate fallen nicht darunter. Außerdem dürfen beispielsweise „Ph.D.“ und „Dr.“ nicht gleichzeitig als zwei verschiedene Grade geführt werden. Für bestimmte Staaten außerhalb von EU und EWR bestehen aufgrund zwischenstaatlicher oder länderübergreifender Vereinbarungen ebenfalls Sonderregelungen. Deshalb muss jeder Abschluss konkret geprüft werden.

Wann droht Titelmissbrauch nach § 132a StGB?

§ 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB bestraft, wer unbefugt inländische oder ausländische akademische Grade führt. Es drohen Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Auch Bezeichnungen, die einem geschützten Grad zum Verwechseln ähnlich sind, können erfasst sein.

„Führen“ ist dabei nicht auf das Praxisschild beschränkt. Ein akademischer Grad kann beispielsweise auf einer Webseite, einer Visitenkarte, in geschäftlichen E-Mails, Verträgen oder gegenüber Behörden geführt werden.

Wie ernst die Gerichte den Titelmissbrauch nehmen, zeigt der Beschluss des OLG Frankfurt vom 18. Januar 2024 – 1 ORs 51/23. Ein ehemaliger Geschäftsführer hatte über Jahre „Dr.“ verwendet, obwohl er weder im Inland noch im Ausland einen Doktorgrad ordnungsgemäß erworben hatte. Der Titel stand unter anderem in Verträgen, E-Mails und sogar im Personalausweis. Die Verurteilung zu 100 Tagessätzen wurde rechtskräftig.

Nicht jede falsche Schreibweise bedeutet Vorsatz

Für eine Strafbarkeit nach § 132a StGB genügt jedoch nicht allein eine objektiv fehlerhafte Gradführung. Der Täter muss vorsätzlich handeln. Gerade bei ausländischen akademischen Graden kann deshalb entscheidend sein, welche Informationen der Betroffene von seiner Universität erhielt, ob er Behördenauskünfte eingeholt hat, was Anabin ausweist und ob er davon ausgehen durfte, die gewählte Form sei zulässig.

Für die Strafverteidigung beginnt die Prüfung deshalb nicht mit der Frage, wie beeindruckend eine Urkunde aussieht. Entscheidend ist, welcher Grad tatsächlich verliehen wurde, welche Hochschule ihn verliehen hat und in welcher Form er in Deutschland geführt werden durfte.

Aktualisiert: August 2026.

 


Big Data Analyse für Umfangsverfahren

Taxiquittung als gefälschte Urkunde – kann schon das Eintragen des Namens strafbar sein?

Taxiquittung als gefälschte Urkunde einreichen?

Taxiquittung als gefälschte Urkunde
RA Oliver Marson

Der Flug aus London hatte erhebliche Verspätung. Als die Maschine endlich Deutschland erreichte, durfte sie wegen des Nachtflugverbots nicht mehr in Berlin landen. Stattdessen endete die Reise meiner Mandantin in Hannover. Mitten in der Nacht blieb nur ein Taxi. Die Fahrt nach Berlin war lang – und entsprechend teuer. Am Ziel stellte der Taxifahrer ordnungsgemäß eine Quittung aus: Fahrpreis, Datum, Firmenstempel und Unterschrift waren vorhanden. Eigentlich schien damit alles erledigt. Die Fluggesellschaft wollte die Taxikosten jedoch nur erstatten, wenn auf der Quittung zusätzlich der Name des Fluggastes stand. Genau diesen hatte der Fahrer nicht eingetragen. Die Mandantin stellte deshalb eine scheinbar einfache Frage: „Kann ich meinen Namen nicht einfach selbst ergänzen? Ich war doch tatsächlich der Fahrgast.“

Die Antwort überrascht: Eine Taxiquittung als gefälschte Urkunde kann auch dann entstehen, wenn die nachträglich eingetragene Information vollkommen wahr ist.

Wann wird eine Taxiquittung zur Urkundenfälschung?

Eine unterschriebene und ausgefüllte Taxiquittung ist regelmäßig eine Urkunde im Sinne des § 267 StGB. Sie enthält eine verkörperte Erklärung, dient dem Beweis über eine Zahlung beziehungsweise Beförderungsleistung und lässt den Aussteller erkennen. § 267 StGB bestraft unter anderem, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine echte Urkunde verfälscht. Dafür drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Auch der Versuch ist strafbar. „Verfälschen“ bedeutet, den Inhalt einer echten Urkunde nachträglich so zu verändern, dass die neue Erklärung nicht mehr vollständig von demjenigen stammt, der nach außen weiterhin als Aussteller erscheint.

Genau darin liegt das Problem: Schreibt der Fahrgast eigenmächtig seinen Namen auf eine bereits unterschriebene Quittung, kann der Eindruck entstehen, auch diese Angabe stamme vom Taxifahrer.

Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der hinzugefügte Name richtig oder falsch ist. § 267 StGB schützt nicht in erster Linie die Wahrheit einer Erklärung, sondern deren Echtheit und die Sicherheit des Rechtsverkehrs. Der BGH bekräftigte diese Grundsätze zuletzt etwa im Beschluss vom 14. März 2024 – 2 StR 192/23. Eine Urkunde ist danach unecht, wenn sie über ihren tatsächlichen Aussteller täuscht; beim Verfälschen wird eine ursprünglich echte Erklärung nachträglich einem Inhalt zugeordnet, der so nicht vom scheinbaren Aussteller stammt.

Die einfache Lösung: Zustimmung des Taxifahrers

Im konkreten Fall ließ sich das Problem unkompliziert lösen. Meine Mandantin rief den Taxifahrer an und erklärte ihm die Forderung der Fluggesellschaft. Er bestätigte, dass sie tatsächlich der Fahrgast gewesen war, und erklärte sich ausdrücklich damit einverstanden, dass sie ihren Namen auf der Quittung ergänzte. Damit lag die entscheidende Situation anders: Die Ergänzung erfolgte nicht gegen oder ohne den Willen des Ausstellers, sondern mit seiner Autorisierung.

Gerade bei Blanketten und nachträglichen Ergänzungen kommt es darauf an, ob der scheinbare Aussteller die konkrete Erklärung tatsächlich wollte. Wer ein unterschriebenes oder abgestempeltes Dokument dagegen eigenmächtig außerhalb der erteilten Ermächtigung ergänzt, kann eine sogenannte Blankettfälschung begehen.

Was gilt für digitale Quittungen und PDF-Dateien?

Die moderne Rechtsprechung unterscheidet inzwischen genauer zwischen Papierurkunden und elektronischen Dokumenten. Der BGH entschied am 14. März 2024 – 2 StR 192/23, dass ein Scan seine ursprüngliche Urkundeneigenschaft verlieren kann. Je nach technischer Gestaltung kommt bei manipulierten elektronischen Belegen deshalb statt § 267 StGB die Fälschung beweiserheblicher Daten nach § 269 StGB in Betracht. Dies bestätigte der BGH mit Beschluss vom 22. Juli 2025 – 6 StR 168/25. Gefälschte elektronische Nachrichten waren dort nicht ohne Weiteres Urkunden nach § 267 StGB. Die manipulierten digitalen Erklärungen erfüllten jedoch die Voraussetzungen des § 269 StGB.

Kleine Änderung – strafrechtlich nicht immer klein

Der Fall der Taxiquittung als gefälschte Urkunde zeigt, wie schnell eine alltägliche Handlung urkundenstrafrechtliche Fragen aufwerfen kann. Wer eine unterschriebene Rechnung, Quittung oder Bescheinigung nachträglich verändert, sollte deshalb nicht allein fragen, ob die Ergänzung sachlich richtig ist. Entscheidend ist auch: Wer soll nach außen als Urheber dieser Erklärung erscheinen – und hat dieser der Änderung zugestimmt?

Aktualisiert durch RA Marson - August 2026.

 


selbstständige Einziehung

Illegales Glücksspiel: Wenn aus einer Online-Wette plötzlich ein Strafverfahren wird

Illegales Glücksspiel oder Geldwäsche

Illegales Glücksspiel
RA Oliver Marson

Eine Überweisung an ein Online-Casino, einige Gewinne, mehrere Auszahlungen – und Monate später liegt Post von der Polizei im Briefkasten. Der Vorwurf lautet zunächst Geldwäsche. Für viele Betroffene kommt das völlig unerwartet. Sie hielten das Glücksspielportal für legal und haben weder Geld verborgen noch für Dritte verschoben.

Genau solche Fälle können mit einer Verdachtsmeldung nach dem Geldwäschegesetz beginnen. Banken müssen der Financial Intelligence Unit (FIU) Transaktionen melden, wenn Tatsachen darauf hindeuten, dass ein damit zusammenhängender Vermögensgegenstand aus einer Straftat stammen könnte. Eine Zahlung an einen Glücksspielanbieter führt daher nicht automatisch zu einer Meldung. Auffällige Zahlungsströme können jedoch eine Prüfung auslösen.

Der Fall: Vom Spielkonto zur Ermittlungsakte

Der Spieler registriert sich auf einer professionell gestalteten Internetseite. Das Portal wirkt seriös, wirbt mit Lizenzen und unterscheidet sich optisch kaum von erlaubten Anbietern. Geld wird eingezahlt, gespielt und teilweise wieder ausgezahlt. Was der Nutzer nicht erkennt: Der Betreiber besitzt keine für Deutschland erforderliche Erlaubnis. Die Bank registriert die Zahlungsströme. Eine Verdachtsmeldung gelangt zur FIU und schließlich zu den Strafverfolgungsbehörden. Zunächst steht Geldwäsche im Raum. Später richtet sich der Blick auf § 285 StGB: Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel. Damit wird aus einem vermeintlich normalen Online-Spiel plötzlich ein strafrechtlicher Vorwurf.

Wann ist illegales Glücksspiel strafbar?

Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich Glücksspiel veranstaltet, macht sich nach § 284 StGB strafbar. Bei gewerbsmäßigem Handeln drohen drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe. § 284 StGB ist verwaltungsakzessorisch: Entscheidend ist grundsätzlich, ob tatsächlich eine wirksame deutsche Erlaubnis vorliegt. Dass der Anbieter möglicherweise genehmigungsfähig gewesen wäre oder eine ausländische Lizenz besitzt, genügt nicht. Für den bloßen Spieler gilt dagegen § 285 StGB. Die Beteiligung an einem unerlaubten öffentlichen Glücksspiel kann mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft werden. Allerdings muss der Spieler vorsätzlich handeln. Es reicht nicht, dass er die fehlende deutsche Erlaubnis theoretisch hätte erkennen können.

Das OLG Celle hat mit Beschluss vom 19. Januar 2026 – 24 U 33/25 – ausdrücklich festgestellt, dass es keinen allgemeinen Erfahrungssatz gibt, wonach Internetspieler wissen oder leichtfertig verkennen, dass ein Anbieter eine deutsche Erlaubnis benötigt. Für die strafrechtliche Verteidigung ist dieser Gedanke besonders interessant: Der Vorsatz des Spielers muss konkret nachgewiesen werden.

Illegales Glücksspiel und Geldwäsche

Seit der Reform des § 261 StGB kann grundsätzlich jede rechtswidrige Tat Ausgangspunkt einer Geldwäsche sein. Auch Einnahmen aus illegalem Glücksspiel können deshalb geldwäscherechtlich relevant werden. Wie genau dabei geprüft werden muss, zeigt das Urteil des BGH vom 30. April 2025 – 6 StR 326/24. Ein Veranstalter hatte durch illegale Pokerrunden und Glücksspielautomaten erhebliche Bargeldeinnahmen erzielt und davon mindestens 100.000 Euro in Immobilienrenovierungen investiert.

Der BGH hob die Geldwäscheverurteilung insoweit auf. Weil der Angeklagte selbst Täter der Glücksspielvortaten war, mussten die besonderen Voraussetzungen der Selbstgeldwäsche nach § 261 Abs. 7 StGB geprüft werden. Es genügt nicht, eigenes illegal erlangtes Geld lediglich weiterzuverwenden. Erforderlich ist bei einem Vortäter vielmehr, dass er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.

Die Entscheidung zeigt: Auch bei auffälligen Geldbewegungen darf Geldwäsche nicht vorschnell angenommen werden.

Strafverteidigung bei illegalem Glücksspiel

Wer wegen illegalem Glücksspiel oder Geldwäsche eine polizeiliche Anhörung erhält, sollte zunächst keine Angaben zur Sache machen. Nach Akteneinsicht ist zu prüfen: Welcher Anbieter war betroffen? Bestand zum Tatzeitpunkt eine deutsche Erlaubnis? Wie war die Webseite gestaltet? Welche Lizenzhinweise wurden angezeigt? Und vor allem: Was wusste der Spieler tatsächlich?

Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder führt eine laufend aktualisierte Whitelist der in Deutschland erlaubten Glücksspielanbieter.

Bei § 285 StGB entscheidet deshalb häufig nicht allein die objektive Illegalität des Portals, sondern der nachweisbare Kenntnisstand des Spielers. Genau dort setzt eine frühzeitige Strafverteidigung an.

Aktualisiert RA Marson - August 2026.

 


Titelmissbrauch

Titelmissbrauch Doktor – wann wird ein falscher Doktortitel strafbar?

Titelmissbrauch - Doktortitel auf dem Briefkopf

Titelmissbrauch Doktor
Rechtsanwalt Marson

Beim Titelmissbrauch des Doktortitels genügt es nicht, dass irgendwo der Name eines Beschuldigten mit einem unberechtigten „Dr.“ erscheint. § 132a StGB verlangt, dass der Betroffene den akademischen Grad selbst unbefugt führt. Die Staatsanwaltschaft muss daher nachweisen, dass er nach außen unter dem Doktortitel aufgetreten ist und dies zumindest mit Vorsatz getan hat. Wird ein falscher Briefkopf ohne Wissen des Betroffenen durch einen Mitarbeiter verwendet, kann gerade diese persönliche Zurechnung fehlen. Die aktuelle Rechtsprechung bestätigt zugleich: Wer dagegen über längere Zeit bewusst mit einem nicht erworbenen Doktortitel auftritt, macht sich strafbar.

Der Fall: Ausgerechnet ein Brief an das Amtsgericht

Der Fall aus meiner Verteidigungspraxis hätte kaum ungünstiger beginnen können. Mein Mandant war Geschäftsführer mehrerer Unternehmen in Brandenburg. An seinem Geschäftssitz arbeiteten mehrere Mitarbeiterinnen. Eines Tages ging ein Geschäftsbrief an das Amtsgericht Cottbus. Auf dem Briefkopf stand vor dem Namen meines Mandanten ein Doktortitel, den er nicht besaß. Die Staatsanwaltschaft Cottbus erhob daraufhin Anklage wegen Titelmissbrauchs nach § 132a StGB. Auf den ersten Blick schien die Sache einfach: falscher Doktortitel, Geschäftsbrief, Verwendung nach außen.

Doch die Hauptverhandlung zeigte ein anderes Bild.

Der Brief war nicht von meinem Mandanten unterschrieben worden. Eine Mitarbeiterin hatte ihn gefertigt und unterzeichnet. Welche Sekretärin den betreffenden Briefkopf verwendet hatte, ließ sich später nicht mehr feststellen.

Damit stellte sich die entscheidende Frage:

Wer hatte den Doktortitel eigentlich geführt?

Freispruch vor dem Amtsgericht Cottbus

Die Verteidigung argumentierte, dass § 132a StGB ein eigenes Verhalten des Angeklagten voraussetzt. Es genügt nicht, dass ein Schriftstück mit seinem Namen und einem falschen Titel existiert. „Führen“ bedeutet, die Bezeichnung im sozialen Verkehr nach außen für sich in Anspruch zu nehmen. Gerade dies ließ sich meinem Mandanten nicht nachweisen. Das Amtsgericht Cottbus sprach ihn deshalb am 23. Oktober 2023 frei.

Der Fall zeigt eine häufig übersehene Verteidigungsfrage: Beim Titelmissbrauch Doktor muss nicht nur geklärt werden, ob der Titel falsch war. Ebenso wichtig ist, wer ihn tatsächlich verwendet hat.

Was ist nach § 132a StGB strafbar?

§ 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB bestraft, wer unbefugt einen inländischen oder ausländischen akademischen Grad führt. Es drohen Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Nach Absatz 2 werden außerdem Bezeichnungen erfasst, die einem geschützten Titel zum Verwechseln ähnlich sind. Ein Vermögensschaden oder eine konkrete Täuschung eines Geschäftspartners ist nicht erforderlich. § 132a StGB schützt vielmehr das Vertrauen der Allgemeinheit in akademische Grade und geschützte Berufsbezeichnungen.

Trotzdem bleibt Vorsatz erforderlich. Eine fahrlässige Begehung ist nicht strafbar.

OLG Frankfurt 2024: „Dr.“ über Jahre bewusst verwendet

Wie eindeutig ein strafbarer Fall aussehen kann, zeigt OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. Januar 2024 – 1 ORs 51/23. Der Angeklagte hatte über Jahre die Bezeichnung „Dr.“ geführt, obwohl er weder im Inland noch im Ausland einen Doktorgrad erworben hatte. Er ließ den Titel sogar in seinen Personalausweis eintragen und verwendete ihn in Arbeitsverträgen sowie E-Mails. Das Amtsgericht verhängte 100 Tagessätze zu je 80 Euro. Das Landgericht bestätigte die Verurteilung, und das OLG Frankfurt verwarf die Revision. Das Urteil ist rechtskräftig. Der Unterschied zum Cottbusser Fall ist deutlich:

Dort ließ sich eine bewusste eigene Verwendung gerade nicht beweisen.

BGH 2024: Mehrere Verwendungen können nur eine Tat sein

Auch der BGH, Urteil vom 20. Februar 2024 – 2 StR 468/22, hat § 132a StGB weiter konkretisiert. Eine Frau trat ohne Approbation als Ärztin auf und verwendete zugleich einen zweiten Doktortitel, den sie nicht besaß. In mehreren Schreiben an Krankenversicherungen bezeichnete sie sich als Ärztin mit doppeltem Doktortitel. Das Landgericht nahm vier selbstständige Fälle des Titelmissbrauchs an. Der BGH korrigierte dies: Mehrere einzelne Verwendungen können nur eine Tat im Rechtssinne darstellen, wenn sie auf demselben Entschluss beruhen und Teil eines einheitlichen Auftretens sind.

Das kann für Schuldspruch und Strafzumessung erheblich sein.

Verteidigung beim Vorwurf Titelmissbrauch Doktor

Nach Akteneinsicht prüfe ich insbesondere:

  • Wer hat den Titel tatsächlich verwendet?
  • Wer erstellte und versandte Schreiben oder E-Mails?
  • Wurde der Titel bewusst freigegeben?
  • Wie häufig und in welchem Zusammenhang erfolgte die Verwendung?
  • Existieren Vorlagen, Signaturen oder Briefköpfe, die Mitarbeiter selbstständig nutzten?
  • Lässt sich Vorsatz überhaupt nachweisen?

Digitale Dokumenteneigenschaften, E-Mail-Daten, Benutzerkonten und betriebliche Zuständigkeiten können dabei entscheidend sein.

Der Cottbusser Freispruch zeigt: Ein falscher Doktortitel auf einem Schriftstück beweist noch keinen Titelmissbrauch durch denjenigen, dessen Name dort steht.

Beim Titelmissbrauch Doktor muss die Staatsanwaltschaft auch nachweisen, dass der Beschuldigte den akademischen Grad tatsächlich selbst und vorsätzlich nach außen geführt hat.

Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson - August 2026.

 


Titelmissbrauch

Verteidigungsstrategie im Lebensmittelstrafrecht – wenn ein Gutachten zum Strafverfahren führt

Verteidigung bei Verdacht von Straftaten im Zusammenhang mit Produktion von Lebensmitteln - ein Fall aus der Praxis

Verteidigungsstrategie im Lebensmittelstrafrecht
RA Oliver Marson

Eine Verteidigungsstrategie im Lebensmittelstrafrecht darf sich nicht darauf beschränken, den Bericht der Lebensmittelüberwachung juristisch zu kommentieren. Häufig entscheidet vielmehr eine fachliche Frage über das Strafverfahren: Ist das beanstandete Lebensmittel tatsächlich gesundheitsschädlich? Eine Grenzwert- oder ARfD-Überschreitung beantwortet diese Frage nicht automatisch. Deshalb müssen Laborwerte, Probennahme, Verzehrmenge, toxikologische Berechnung und die vom Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen unabhängig geprüft werden. § 58 LFGB bedroht das vorsätzliche Inverkehrbringen gesundheitsschädlicher Lebensmittel mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren; auch fahrlässiges Handeln kann strafbar sein.

Der Praxisfall: Eine Laborzahl löst Ermittlungen aus

Die typische Situation beginnt unspektakulär. Ein Hersteller vertreibt ein Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel. Die Lebensmittelüberwachung nimmt eine Probe. Im Labor wird ein Inhaltsstoff festgestellt, dessen berechnete Aufnahme einen toxikologischen Referenzwert überschreiten soll. Nun fällt ein Begriff, der für den Unternehmer erhebliche Folgen haben kann:

ARfD – Akute Referenzdosis.

Die Behörde erstellt ein Gutachten. Darin folgen Tabellen, Berechnungen und toxikologische Fachbegriffe. Aus der Überschreitung entwickelt sich der Verdacht, das Produkt sei „nicht sicher“ oder sogar „gesundheitsschädlich“. Anschließend erhält die Staatsanwaltschaft den Vorgang. Der ursprüngliche Beitrag beschrieb beispielhaft die Diskussion um Cyanid in Aprikosenkernprodukten und die Schwierigkeit, wissenschaftliche Grenzwerte strafrechtlich richtig einzuordnen.

Genau an diesem Punkt beginnt die Verteidigung.

Gesundheitsschädlich ist nicht dasselbe wie Grenzwert überschritten

Art. 14 der europäischen Basisverordnung unterscheidet zwischen Lebensmitteln, die

  • gesundheitsschädlich sind, und
  • aus anderen Gründen für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind.

Diese Unterscheidung ist strafrechtlich entscheidend. § 58 Abs. 2 Nr. 1 LFGB erfasst ausdrücklich das Inverkehrbringen eines gesundheitsschädlichen Lebensmittels.

Auch die neuere wissenschaftliche Auswertung der Rechtsprechung zeigt: Selbst eine erhebliche Überschreitung einer ARfD reicht nicht ohne Weiteres aus, um ein Lebensmittel als gesundheitsschädlich im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Buchst. a einzustufen. Erforderlich bleibt eine konkrete toxikologische Bewertung.

VG München 2025: Höchstwert überschritten – trotzdem keine Gesundheitsgefahr

Besonders anschaulich ist VG München, Urteil vom 13. Oktober 2025 – M 26a K 25.4731. Bei Getreideriegeln für Kinder waren gesetzliche Höchstgehalte für die Schimmelpilzgifte T-2 und HT-2 teilweise deutlich überschritten. Die Behörde verfügte unter anderem Rücknahme und Rückruf. Das Gericht stellte jedoch fest: Aus den Gutachten ergab sich keine akute oder chronische Gesundheitsgefährdung. Auch das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit hatte eine solche Gefährdung ausdrücklich verneint. Die Überschreitung eines gesetzlichen Höchstwertes machte die Produkte zwar nicht ohne Weiteres verkehrsfähig. Sie bewies aber gerade nicht automatisch, dass sie gesundheitsschädlich oder im konkreten Fall „nicht sicher“ waren. Die Rückrufanordnung wurde aufgehoben. Für Strafverfahren nach § 58 LFGB ist diese Differenzierung besonders wichtig.

Auch wissenschaftliche Standards sind überprüfbar

Ein weiterer aktueller Fall zeigt, dass Behördenbewertungen nicht sakrosankt sind. Das VG Regensburg, Beschluss vom 9. April 2025 – RN 5 S 25.193, beschäftigte sich mit mikrobiologischen Anforderungen an Sushi. Das Gericht berücksichtigte dabei aktuelle wissenschaftliche Untersuchungen, die eine von der Behörde vertretene Bewertung infrage stellten.

Damit bestätigt sich ein zentraler Verteidigungsansatz:

Ein Behördenbericht ist ein Beweismittel – keine rechtskräftige Feststellung.

BVerfG 2025: Auch der „Lebensmittelpranger“ hat Grenzen

Neben dem Strafverfahren droht Unternehmen häufig eine Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a LFGB. Das Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 28. Juli 2025 – 1 BvR 1949/24, stoppte eine Veröffentlichung, die wegen des langen gerichtlichen Verfahrens erst mehr als 14 Monate nach der Kontrolle erfolgen sollte. Eine solche Information sei nicht mehr „unverzüglich“ und verletze die Berufsfreiheit des Unternehmens.

Auch deshalb muss die Verteidigung strafrechtliche und verwaltungsrechtliche Folgen gemeinsam betrachten.

Meine Verteidigungsstrategie im Lebensmittelstrafrecht

Nach Akteneinsicht prüfe ich deshalb insbesondere:

  • Wie wurde die Probe genommen und untersucht?
  • Welche Messunsicherheiten bestehen?
  • Welcher Grenz- oder Referenzwert wurde verwendet?
  • Welche Verzehrmenge liegt der Berechnung zugrunde?
  • Beweist die Überschreitung tatsächlich eine Gesundheitsschädlichkeit?
  • Ist die wissenschaftliche Bewertung noch aktuell?
  • Lassen sich die behördlichen Schlussfolgerungen durch ein unabhängiges Gutachten überprüfen?
  • Wer war im Unternehmen für Produktion, Kontrolle und Freigabe verantwortlich?

Bei fachlich komplexen Fällen arbeite ich dabei mit ausgewählten Sachverständigen und Analysten zusammen.

Eine erfolgreiche Verteidigungsstrategie im Lebensmittelstrafrecht beginnt deshalb häufig nicht mit der Frage, wie ein Grenzwert überschritten wurde. Zunächst muss geklärt werden, was diese Überschreitung strafrechtlich überhaupt beweist.

Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson - August 2026.

 


Kronzeuge

Dual-Use – wann wird der Export ziviler Produkte zur Straftat?

Dual-Use-Vo - Verstoß gegen das Außenwirtschaftsgesetz

Dual-Use
Rechtsanwalt Oliver Marson

Dual-Use bezeichnet Güter, Software und Technologie, die sowohl zivil als auch militärisch verwendet werden können. Eine Werkzeugmaschine, ein Laser, elektronische Bauteile oder bestimmte Software können deshalb exportkontrollrechtlich genehmigungspflichtig sein, obwohl sie für einen völlig legalen zivilen Zweck hergestellt wurden. Entscheidend sind die technischen Eigenschaften, das Bestimmungsland und teilweise auch die beabsichtigte Endverwendung. Wer genehmigungspflichtige Dual-Use-Güter ohne Genehmigung ausführt, riskiert ein Strafverfahren nach § 18 AWG. Allerdings muss die Staatsanwaltschaft zunächst beweisen, dass das konkrete Produkt tatsächlich von einer Verbots- oder Genehmigungspflicht erfasst war.

Der Fall: Mehrere Exporte nach Mexiko – plötzlich droht eine Freiheitsstrafe

Mein Mandant exportierte mehrfach technische Produkte nach Mexiko. Die Waren hatten einen zivilen Verwendungszweck. Allerdings konnten sie nach Auffassung der Ermittlungsbehörden grundsätzlich auch im militärischen Bereich eingesetzt werden. Damit begann ein umfangreiches Ermittlungsverfahren wegen Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz. Der Vorwurf wog schwer: Die Staatsanwaltschaft ging nicht nur von genehmigungspflichtigen Dual-Use-Gütern, sondern aufgrund der mehrfachen Lieferungen sogar von gewerbsmäßigem Handeln aus. Damit stand eine Mindestfreiheitsstrafe im Raum. Der damalige Beitrag schildert, dass letztlich Freispruch erfolgte. Entscheidend war keine politische Bewertung des Exports, sondern technische Detailarbeit.

Bei genauer Prüfung stellte sich heraus:

Die konkret ausgeführten Produkte erfüllten die technischen Parameter der maßgeblichen Dual-Use-Listenposition nicht. Damit brach die strafrechtliche Grundlage des Vorwurfs weg.

Welche Rechtslage gilt 2026?

Die im alten Beitrag noch genannte Verordnung (EG) Nr. 428/2009 ist überholt. Seit September 2021 gilt die Verordnung (EU) 2021/821. Sie erfasst Ausfuhr, Vermittlung, technische Unterstützung, Durchfuhr und Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck. Anhang I enthält zehn Kategorien, unter anderem:

  • Elektronik,
  • Rechner,
  • Telekommunikation und Informationssicherheit,
  • Sensoren und Laser,
  • Navigation,
  • Luft- und Raumfahrt sowie
  • Werkstoffbearbeitung.

Die Liste wird regelmäßig angepasst. Seit November 2025 gilt eine erneut aktualisierte Fassung des Anhangs I.

Nach § 18 Abs. 5 AWG macht sich grundsätzlich strafbar, wer ein genehmigungspflichtiges Dual-Use-Gut ohne die erforderliche Genehmigung ausführt. Der Strafrahmen beträgt regelmäßig drei Monate bis fünf Jahre. Bei gewerbsmäßigem oder bandenmäßigem Handeln droht nach § 18 Abs. 7 AWG eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Auch der Versuch ist strafbar.

Auch nicht gelistete Produkte können kontrolliert sein

Besonders wichtig sind die sogenannten Catch-all-Regelungen. Ein Produkt muss nicht zwingend in Anhang I stehen. Kennt der Exporteur beispielsweise eine vorgesehene Verwendung im Zusammenhang mit Massenvernichtungswaffen oder bestimmten militärischen Verwendungen in Embargoländern, muss er das BAFA informieren und dessen Entscheidung abwarten. Ähnliche Regeln gelten für bestimmte digitale Überwachungstechnologien, wenn diese für interne Repression oder Menschenrechtsverletzungen eingesetzt werden könnten.

Deshalb lautet die Prüfung nicht lediglich:

„Steht mein Produkt auf einer Liste?“

Ebenso wichtig ist:

„Was weiß ich über Empfänger und Endverwendung?“

BGH 2024: Die Listeneinordnung entscheidet

Wie ernst solche Verfahren werden können, zeigt BGH, Beschluss vom 6. Februar 2024 – AK 2/24. Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, in 14 Fällen genehmigungspflichtige Dual-Use-Güter nach Russland exportiert zu haben. Nach dem damaligen Ermittlungsstand wusste er, dass die Produkte von Anhang I erfasst waren. Der BGH bestätigte im Haftprüfungsverfahren den dringenden Tatverdacht und die Fortdauer der Untersuchungshaft.

Die Entscheidung zeigt zugleich, warum die technische Klassifizierung so wichtig ist: Ohne Listung oder einschlägige Catch-all-Regel besteht keine Strafbarkeit allein deshalb, weil ein technisches Produkt theoretisch militärisch genutzt werden könnte.

OLG Düsseldorf 2025: Laser in alten Mobiltelefonen versteckt

Ein aktueller Fall zeigt die andere Seite. Das OLG Düsseldorf verurteilte am 22. Dezember 2025 drei Angeklagte wegen gewerbs- und bandenmäßiger Verstöße gegen die Dual-Use-Vorschriften. Sie hatten genehmigungspflichtige Quantenkaskadenlaser nach China exportiert. Die Geräte waren nach den gerichtlichen Feststellungen in Anhang I unter einer konkreten Listenposition erfasst und teilweise in ausgedienten Mobiltelefonen versteckt versandt worden.

Die Strafen reichten bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Das Urteil war bei seiner Verkündung noch nicht rechtskräftig.

Bemerkenswert: Eine konkrete militärische Verwendung der Laser konnte das Gericht nicht feststellen. Für die Strafbarkeit wegen ungenehmigter Ausfuhr gelisteter Güter war dies auch nicht erforderlich.

Dual-Use – technische Prüfung vor strafrechtlicher Bewertung

Bei einem Ermittlungsverfahren wegen Dual-Use prüfe ich deshalb insbesondere:

Welche Listenposition nennt die Staatsanwaltschaft? Erfüllt das konkrete Produkt sämtliche technischen Voraussetzungen? Welche Fassung der Güterliste galt am Ausfuhrtag? Bestand eine Genehmigungspflicht aufgrund der Endverwendung? Was wusste der Geschäftsführer oder Exportverantwortliche tatsächlich?

Der damalige Mexiko-Fall zeigt, wie entscheidend diese Prüfung sein kann.

Ein Produkt wird nicht deshalb zum strafrechtlich relevanten Dual-Use-Gut, weil es irgendwie militärisch verwendbar erscheint. Entscheidend sind die konkrete Rechtsgrundlage und die technischen Eigenschaften des tatsächlich exportierten Gegenstands.

Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson - August 2026.

 

 


Titelmissbrauch

Massenbetrug – müssen hunderte Geschädigte vor Gericht aussagen?

Massenbetrug - Spanische Anleger müssen nicht vernommen werden

Massenbetrug
Rechtsanwalt Marson

Ein Massenbetrug ist kein eigener Straftatbestand. Gemeint sind vielmehr zahlreiche gleichartig begangene Betrugstaten nach § 263 StGB. Gerade bei hunderten oder tausenden Geschädigten entstehen jedoch besondere Beweisprobleme: Muss jeder Geschädigte bestätigen, dass er sich tatsächlich geirrt hat? Welche Einzeltaten können einem Geschäftsführer oder Organisator persönlich zugerechnet werden? Und handelt es sich wirklich um hunderte selbstständige Taten? Die aktuelle BGH-Rechtsprechung zeigt, dass Gerichte bei Massenverfahren zwar typisieren dürfen, aber weder Tatbeteiligung noch Konkurrenzen pauschal behandeln dürfen.

433 spanische Anleger und acht Millionen Euro Schaden

Der Fall aus meiner Verteidigungspraxis hatte erhebliche Dimensionen. Meinem Mandanten wurde vorgeworfen, gemeinsam mit weiteren Beschuldigten wertlose Aktien einer Berliner Aktiengesellschaft an Anleger in Spanien verkauft zu haben. Die Anklage ging von 433 Betrugsfällen und einem Gesamtschaden von rund acht Millionen Euro aus. Das Landgericht Düsseldorf verurteilte meinen Mandanten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe.

Während der Hauptverhandlung stellte die Verteidigung mehrfach Beweisanträge auf Vernehmung spanischer Anleger. Denn Betrug verlangt nicht nur eine Täuschung. Der Geschädigte muss sich aufgrund dieser Täuschung geirrt und deshalb über sein Vermögen verfügt haben.

Die entscheidende Frage lautete daher:

Kann ein Gericht bei 433 Anlegern einfach davon ausgehen, dass alle dieselbe Vorstellung hatten?

BGH hebt das Urteil auf

Die Revision hatte Erfolg. Der BGH, Beschluss vom 24. Januar 2023 – 3 StR 80/22, hob das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vollständig auf. Ausschlaggebend war ein Verfahrensfehler: Nach einer 45 Tage dauernden Hauptverhandlung hatte die Strafkammer der Verteidigung keine angemessene Zeit zur Vorbereitung der Schlussvorträge eingeräumt.

Bei den spanischen Anlegern gab der BGH dem Landgericht allerdings grundsätzlich recht.

Nicht jeder Geschädigte muss vernommen werden

Bei massenhaften, gleichgelagerten Geschäftsvorgängen darf das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen aus dem äußeren Tatablauf auf ein normativ geprägtes Vorstellungsbild der Geschädigten schließen. Wenn beispielsweise sämtliche Anleger aufgrund derselben Verkaufsmethode und derselben Informationen investieren, kann das Gericht aus konkret festgestellten Umständen folgern, dass gleichartige Irrtümer bestanden. Dann müssen nicht zwingend alle 433 Geschädigten persönlich vernommen werden. Genau dies bestätigte der BGH im Verfahren 3 StR 80/22.

Das ist jedoch kein Freibrief für Vermutungen.

Das Urteil muss nachvollziehbar darlegen, welche gleichartigen äußeren Umstände den Schluss auf den jeweiligen Irrtum rechtfertigen. Unterscheiden sich Beratung, Informationsstand oder Vertragsabläufe, kann eine pauschale Betrachtung ausscheiden.

BGH 2025: 21 Betrugstaten können rechtlich nur eine Tat sein

Eine weitere wichtige Entwicklung betrifft die Zahl der vorgeworfenen Taten. Im BGH-Beschluss vom 8. Oktober 2025 – 2 StR 554/24 hatte eine Angeklagte einen Geschäftsbetrieb mit mehreren Filialen und mehr als 70 Mitarbeitern aufrechterhalten. Ihr wurden 21 Betrugsfälle zugerechnet. Der BGH stellte jedoch fest, dass sie nicht an jedem einzelnen Betrug individuell mitgewirkt hatte. Ihr Beitrag bestand vielmehr in der einheitlichen Organisation und Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs. Deshalb wurden sämtliche 21 Betrugstaten für sie nach den Grundsätzen des uneigentlichen Organisationsdelikts zu einer Tat im Rechtssinne zusammengefasst. Der Schuldspruch und die Strafen mussten entsprechend korrigiert werden.

Für Verfahren wegen Massenbetrug ist dies erheblich: 100 Geschäfte bedeuten nicht automatisch 100 selbstständige Straftaten für jeden Beteiligten.

BGH 2024: Bande auch ohne persönliche Bekanntschaft

Andererseits kann die strafrechtliche Haftung weit reichen. Der BGH, Urteil vom 18. September 2024 – 1 StR 207/24, entschied, dass sich Bandenmitglieder nicht einmal persönlich kennen müssen. Es genügt eine auf Dauer angelegte Verbindung von mindestens drei Personen zur fortgesetzten Tatbegehung. Auch eine hierarchisch untergeordnete Person kann Bandenmitglied sein, wenn sie dauerhaft eine feste Funktion innerhalb der gemeinsamen Struktur übernimmt.

Das ist deshalb bedeutsam, weil gewerbs- und bandenmäßiger Betrug nach § 263 Abs. 5 StGB mit einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist.

Verteidigung bei Massenbetrug

Bei umfangreichen Betrugsverfahren prüfe ich deshalb nicht nur die Gesamtschadenssumme. Entscheidend ist vielmehr für jeden Beschuldigten:

  • Welche konkrete Täuschung wird ihm zugerechnet?
  • Welche Geschädigten sollen tatsächlich geirrt haben?
  • Waren die Geschäftsvorgänge wirklich gleichartig?
  • Welche persönliche Tätigkeit lässt sich einzelnen Fällen zuordnen?
  • Liegt eine Bande vor?
  • Handelt es sich konkurrenzrechtlich tatsächlich um hunderte Einzeltaten?

Gerade große Ermittlungsakten verleiten dazu, Fallzahlen und Schadenssummen in den Vordergrund zu stellen.

Beim Massenbetrug ersetzt die Masse der Vorwürfe jedoch nicht den Nachweis der einzelnen Tatbestandsmerkmale und der persönlichen Beteiligung des Beschuldigten.

Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson - August 2026.

 


Illegales Glücksspiel

EUStA – wenn die Europäische Staatsanwaltschaft in Deutschland ermittelt

EUStA – wenn die Europäische Staatsanwaltschaft ermittelt

EUStA – wenn die Europäische Staatsanwaltschaft in Deutschland ermittelt
Rechtsanwalt Marson

Die EUStA – Europäische Staatsanwaltschaft ist längst keine europäische Behörde ohne praktische Bedeutung. Sie führt in Deutschland Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrugs, grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrugs, Geldwäsche und weiterer Straftaten zulasten des EU-Haushalts. Ermittlungen führen Europäische Delegierte Staatsanwälte in Deutschland nach der EUStA-Verordnung und – soweit diese keine Sonderregel enthält – nach deutschem Strafprozessrecht. Durchsuchungen, Vermögensarreste und Anklagen unterscheiden sich deshalb auf den ersten Blick kaum von nationalen Verfahren. Die internationale Struktur macht die Verteidigung jedoch erheblich komplexer.

Von der europäischen Idee zur realen Strafverfolgungsbehörde

Der ursprüngliche Beitrag aus dem Jahr 2022 beschrieb eine Behörde, die gerade erst ihre Arbeit aufgenommen hatte. Seit dem 1. Juni 2021 ermittelt die EUStA von Luxemburg aus. Heute lässt sich ihre Bedeutung beziffern: Ende 2025 führte sie europaweit 3.602 aktive Ermittlungsverfahren mit einem geschätzten Schaden von mehr als 67 Milliarden Euro. Allein in Deutschland liefen 361 aktive Verfahren mit einem geschätzten Schaden von rund 5,77 Milliarden Euro. Aus dem europäischen Experiment ist damit eine bedeutende Wirtschaftsstrafverfolgungsbehörde geworden.

Aktueller Berliner Fall: Luxusautos, Masken und Umsatzsteuerkarussell

Wie konkret das inzwischen aussieht, zeigt ein Verfahren der EUStA Berlin. Am 10. Juli 2026 verurteilte das Landgericht Berlin drei Angeklagte in einem Verfahren wegen organisierten Umsatzsteuerbetrugs beim Handel mit Luxusfahrzeugen und medizinischen Masken. Zu den Verurteilten gehörte nach Angaben der EUStA auch der Steuerberater der kriminellen Organisation. Gegen einen Angeklagten bestand zusätzlich der Vorwurf des Subventionsbetrugs im Zusammenhang mit Corona-Hilfskrediten. Bereits zuvor waren weitere Mitglieder des Netzwerkes verurteilt worden.

Andere aktuelle Ermittlungen zeigen die Dimension: Im März 2026 koordinierte die EUStA Berlin gemeinsam mit Köln und Prag mehr als 150 Durchsuchungen in neun Staaten wegen eines mutmaßlichen Umsatzsteuerbetrugs mit Luxusfahrzeugen und einem geschätzten Steuerschaden von über 103 Millionen Euro.

Wofür ist die EUStA zuständig?

Rechtsgrundlage ist insbesondere die Verordnung (EU) 2017/1939. In Deutschland ergänzt das Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetz – EUStAG – diese Regelungen. Die EUStA verfolgt Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union. Dazu gehören insbesondere:

  • Betrug mit EU-Fördermitteln,
  • Subventionsbetrug,
  • Korruption zulasten des EU-Haushalts,
  • Geldwäsche aus solchen Straftaten und
  • besonders schwerer grenzüberschreitender Mehrwertsteuerbetrug.

Bei Umsatzsteuerdelikten setzt die Zuständigkeit grundsätzlich einen grenzüberschreitenden Sachverhalt mit einem Gesamtschaden von mindestens 10 Millionen Euro voraus.

Übernimmt die EUStA ein Verfahren, können nationale Staatsanwaltschaften dasselbe Verfahren grundsätzlich nicht parallel weiterführen. Art. 27 der EUStA-Verordnung erlaubt ihr zudem, bereits begonnene nationale Ermittlungen an sich zu ziehen.

EuGH 2023: Wer kontrolliert eine grenzüberschreitende Durchsuchung?

Für die Verteidigung besonders wichtig ist EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 – C-281/22, G.K. u.a. Eine deutsche Delegierte Europäische Staatsanwältin ermittelte wegen mutmaßlich falscher Zollangaben und ließ Beweismittel in Österreich suchen.  Der EuGH entschied: Bei grenzüberschreitenden Ermittlungsmaßnahmen wird die gerichtliche Kontrolle aufgeteilt.

Ob die Maßnahme angeordnet und sachlich gerechtfertigt war, ist grundsätzlich im Staat des ermittelnden Europäischen Delegierten Staatsanwalts zu kontrollieren. Das Gericht im ausführenden Mitgliedstaat prüft dagegen im Wesentlichen die konkrete Vollstreckung. Bei besonders schweren Grundrechtseingriffen muss im Ermittlungsstaat eine vorherige gerichtliche Kontrolle gewährleistet sein.

Diese Zuständigkeitsverteilung kann bei internationalen Durchsuchungen für Rechtsmittel entscheidend sein.

EuGH 2025: Maßnahmen der EUStA brauchen gerichtliche Kontrolle

Der EuGH, Urteil vom 8. April 2025 – C-292/23, stärkte den gerichtlichen Rechtsschutz weiter. Verfahrenshandlungen der EUStA, die die Rechtsstellung des Betroffenen beeinträchtigen können, müssen grundsätzlich einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle zugänglich sein. Der EuGH verlangt allerdings nicht für jede einzelne Maßnahme zwingend ein unmittelbar hiergegen gerichtetes Rechtsmittel. Entscheidend ist, dass nationale Verfahrensregeln insgesamt eine effektive gerichtliche Überprüfung ermöglichen und unionsrechtliche Verteidigungsrechte gewahrt bleiben.

EUStA 2026: weitere Expansion

Inzwischen haben 25 EU-Staaten ihre Teilnahme beschlossen. Ungarn wurde 2026 als weiterer Teilnehmer bestätigt; der operative Start folgt nach Bestellung des zuständigen Europäischen Staatsanwalts. Auch an der Spitze ändert sich etwas: Die bisherige Europäische Generalstaatsanwältin Laura Kövesi bleibt bis zum 30. Oktober 2026 im Amt. Zum 1. November 2026 übernimmt der deutsche Staatsanwalt Andrés Ritter für eine nicht verlängerbare Amtszeit von sieben Jahren.

Wie kann der Strafverteidiger helfen?

Bei einem Ermittlungsverfahren der EUStA prüfe ich zunächst die Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft, den konkreten Tatvorwurf und die Rechtsgrundlage grenzüberschreitender Ermittlungsmaßnahmen. Besonders wichtig sind außerdem die Fragen, welcher Staat die Maßnahme angeordnet hat, welches Gericht für ihre Kontrolle zuständig ist und welches nationale Verfahrensrecht Anwendung findet.

Die aktuelle EuGH-Rechtsprechung zeigt: Die EUStA kann grenzüberschreitend sehr effektiv ermitteln. Ihre Maßnahmen stehen jedoch nicht außerhalb gerichtlicher Kontrolle.

Für die Verteidigung bedeutet ein EUStA-Verfahren deshalb vor allem eines: Europäisches und deutsches Strafprozessrecht müssen von Beginn an gemeinsam geprüft werden.

Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson - August 2026.