Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Sportschütze

Waffenembargo Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Ein Waffenembargo betrifft nicht nur Rüstungsunternehmen oder internationale Waffenhändler. Auch Sportschützen, Sammler und private Käufer können in ein Ermittlungsverfahren nach dem Außenwirtschaftsgesetz geraten, wenn sie Waffen, Zubehör oder bestimmte Bauteile aus einem Embargoland bestellen. Entscheidend ist jedoch nicht, ob ein Gegenstand irgendwie mit einer Waffe zusammenhängt. Die Staatsanwaltschaft muss nachweisen, dass gerade dieser Gegenstand zum Tatzeitpunkt von einer konkreten Verbotsnorm und der maßgeblichen Güterliste erfasst war. Die neuere BGH-Rechtsprechung bestätigt: Lücken und Unklarheiten des Außenwirtschaftsstrafrechts dürfen nicht zulasten des Beschuldigten geschlossen werden.

Zwei Mündungsbremsen aus Russland – und eine Anklage wegen Waffenembargos

Der Fall aus meiner Verteidigungspraxis begann mit einer Bestellung, die mein Mandant für völlig unproblematisch hielt. Der Sportschütze kaufte in Russland zwei Mündungsbremsen für seine Sportwaffen. Der Zoll sah das anders. Nach Auffassung der Ermittler handelte es sich um Güter, deren Einfuhr wegen des damaligen Russland-Waffenembargos verboten war. Selbst der Zoll benötigte allerdings Waffenexperten, um überhaupt zu beurteilen, ob diese Bauteile von der maßgeblichen Ausfuhrliste erfasst wurden.

Ich beantragte deshalb die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO. Die Staatsanwaltschaft blieb jedoch bei ihrem Vorwurf eines vorsätzlichen Verstoßes gegen § 17 AWG und erhob Anklage vor dem Schöffengericht.

Dann kam die überraschende Wendung.

Gericht eröffnet das Hauptverfahren nicht

Das Amtsgericht lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Der Grund war einfach, aber entscheidend: Die in der Anklage herangezogene Güterliste erfasste die konkret bestellten Mündungsbremsen nicht eindeutig. Erst durch eine spätere Änderung der Liste wurde die Rechtslage präzisiert. Die Staatsanwaltschaft akzeptierte die Entscheidung nicht und legte sofortige Beschwerde ein. Auch diese blieb ohne Erfolg. Das Landgericht bestätigte die Nichteröffnung. Es berücksichtigte zudem nach § 2 Abs. 3 StGB die zwischenzeitliche Gesetzesänderung und gelangte zu dem Ergebnis, dass das günstigere Recht zur Straflosigkeit meines Mandanten führte. Der Fall zeigt, wie wichtig im Außenwirtschaftsstrafrecht die genaue technische Einordnung des Gegenstands und die jeweils maßgebliche Gesetzesfassung sind.

Waffenembargo 2026: verschärftes Sanktionsstrafrecht

Das Außenwirtschaftsstrafrecht wurde inzwischen erheblich verschärft. § 17 AWG bedroht bestimmte vorsätzliche Verstöße gegen militärgüterbezogene Embargoregelungen grundsätzlich mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Für minder schwere Fälle sieht das Gesetz drei Monate bis fünf Jahre vor; leichtfertige Verstöße können ebenfalls strafbar sein.

Seit Februar 2026 enthält § 17 Abs. 1a AWG außerdem eine ausdrückliche Strafbarkeit für bestimmte Verstöße gegen unmittelbar geltende EU-Sanktionsregelungen, soweit Güter der Gemeinsamen Militärgüterliste betroffen sind. Die Reform setzt die EU-Richtlinie 2024/1226 zur Vereinheitlichung des Sanktionsstrafrechts um.

Das Russland-Waffenembargo besteht weiterhin. Art. 2 des Beschlusses 2014/512/GASP verbietet unter anderem grundsätzlich Einfuhr, Kauf und Beförderung von Waffen, Rüstungsgütern und entsprechendem Material aus Russland. Welche deutsche Strafvorschrift im konkreten Fall greift, muss jedoch anhand des jeweiligen Sanktionsaktes, des AWG, der AWV und der Güterklassifizierung bestimmt werden.

BGH 2024: Strafbarkeitslücken dürfen nicht repariert werden

Besonders gut zum damaligen Sportschützenfall passt BGH, Urteil vom 29. Mai 2024 – 3 StR 507/22. Eine Strafvorschrift des AWG verwies zeitweise auf eine bereits außer Kraft getretene EU-Regelung. Der BGH entschied: Die Blankettstrafnorm ging insoweit „ins Leere“. Das Gericht durfte die fehlerhafte Verweisung nicht dadurch korrigieren, dass es an ihrer Stelle die neue EU-Verordnung heranzog. Das hätte gegen Analogieverbot und Bestimmtheitsgrundsatz verstoßen.

Für die Verteidigung bedeutet das:

Die Staatsanwaltschaft muss eine lückenlose Kette von der Strafnorm über die Embargovorschrift bis zum konkret erfassten Gegenstand nachweisen.

BGH 2024: Spätere Aufhebung eines Embargos hilft nicht immer

Allerdings enthält BGH, Beschluss vom 25. November 2024 – 3 StR 373/21 eine wichtige Einschränkung. Embargoregelungen sind grundsätzlich sogenannte Zeitgesetze im Sinne des § 2 Abs. 4 StGB. Wird ein Embargo später aufgehoben oder gelockert, führt dies daher nicht automatisch dazu, dass eine frühere Tat straflos wird.

Man muss deshalb genau unterscheiden:

Eine bloße spätere politische Aufhebung eines Embargos ist etwas anderes als eine gesetzliche Änderung, aus der sich ergibt, dass ein bestimmter Gegenstand überhaupt nicht oder nicht hinreichend bestimmt vom strafrechtlichen Verbot erfasst war.

Was prüft die Verteidigung bei einem Waffenembargo?

Bei einem Ermittlungsverfahren wegen eines Waffenembargos prüfe ich deshalb insbesondere:

  • Welche Verbotsnorm galt exakt am Tattag?
  • Ist der Gegenstand tatsächlich Rüstungsgut?
  • Welche Position der Ausfuhr- oder Militärgüterliste soll einschlägig sein?
  • War diese Position hinreichend bestimmt?
  • Haben sich Gesetz oder Güterliste später geändert?
  • Kannte der Beschuldigte die tatsächlichen Eigenschaften des Gegenstands?
  • Liegt Vorsatz oder zumindest Leichtfertigkeit vor?

Der Sportschützenfall zeigt, dass eine technisch komplizierte Einordnung nicht einfach durch einen allgemeinen Hinweis auf ein Waffenembargo ersetzt werden darf. Wenn selbst Sachverständige klären müssen, ob ein Bauteil überhaupt unter eine Güterliste fällt, muss besonders sorgfältig geprüft werden, ob die Voraussetzungen einer strafrechtlichen Verurteilung tatsächlich erfüllt sind.

Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson – August 2026.