Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Sportschütze
Der Fall – Verstoß gegen das Außenwirtschaftsgesetz
Mein Mandant ist Sportschütze und ihm drohte eine Verurteilung wegen des Verstoßes gegen das Aussenwirtschaftsgesetz. Er soll angeblich gegen das Waffenembargo des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und des Rates der Europäischen Union gegen Russland zuwidergehandelt haben.
Was war passiert?
Die Staatsanwaltschaft warf ihm vor, zwei Mündungsbremsen aus Russland eingeführt zu haben, obwohl deren Einfuhr nach „§ 77 Abs. Ziffer 6 AWV i.V.m. Teil I Abschnitt A Position A0001D der Anlage 1 Anlage AL zur AWV“ verboten ist.
Was vorliegend Mündungsbremsen sind, ist für den Fall weniger von Relevanz. Von Relevanz ist, dass selbst für die Ermittlungsbehörde (Zoll) nur unter Hinzuziehung von Waffenexperten zu klären war, ob überhaupt diese Mündungsbremsen vorm Waffenembargo erfasst werden. Ich hatte daher gegenüber der Staatsanwaltschaft die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs.2 StPO angeregt. Dennoch hielt die Staatsanwaltschaft an Ihrem Vorwurf eines vorsätzlichen Verstoßes gegen § 17 Abs. 1 AWG fest und erhob vor dem Schöffengericht des Amtsgerichtes Anklage.
Ablehnender Eröffnungsbeschluss
Das Amtsgericht lehnte durch Beschluss aus tatsächlichen Gründen die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Zur Begründung führte das Gericht, dass die in der Anklage zitierte Ausfuhrliste explizit Mündungsbremsen nicht aufführt. Somit würde die im Russland bestellte Ware nicht unter das Waffenembargo fallen.
Sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft
Die hiergegen von der Staatsanwaltschaft eingelegte sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. In meiner Stellungnahme zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft wies ich auf den Umstand einer Gesetzesänderung hin, wonach nach der Tat eine Konkretisierung und damit Änderung der einschlägigen Ausfuhrliste erfolgte. Im Übrigen liegt eine mögliche Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes vor, die einer Verurteilung meines Mandanten entgegensteht.
Beschluss des Landgerichtes – kein Verstoß gegen Waffenembargo
Das Landgericht verwarf die Beschwerde als unbegründet, weil das Amtsgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens zu Recht ablehnte. Es führt in seine Beschlussbegründung hierzu weiter aus: „Diese Gesetzesänderung ist gemäß § 2 Abs.3 StGB zu berücksichtigen. Der vorzunehmende Vergleich ergibt, dass das neue, seit dem 29.12.2018 geltende Recht für den Angeschuldigten günstiger ist und im Ergebnis zur Straflosigkeit seines Handelns führt (§ 1 StGB).“