Ermittlungsverfahren wegen des Verstosses gegen die Kontaktbeschränkungen in Folge der Coronakrise
Infektionsschutzgesetz – Die infolge der Coronakrise landesweit verfügten Kontaktbeschränkungen werden massiv durch die Polizei und die Ordnungsämter kontrolliert. Verstöße der Unternehmen gegen die Kontaktbeschränkungen zur Eindämmung der CORONA-Pandemie in Deutschland werden zur Anzeige gebracht und verfolgt. Firmeninhaber und leitende Mitarbeiter müssen in solchen Fällen mit der Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes des Verstoßes gegen das Infektionschutzgesetz rechnen.
Rechtsgrundlage für die strafrechtliche Verfolgung
Unternehmen, die sich nicht an die Kontaktverbote, Öffnungsregelungen ect. nach den jeweiligen Landesverordnungen zur Eindämmung des Coronavirus halten, müssen mit empfindlichen Strafen rechnen. Inhaber illegal geöffneter Geschäfte und Restaurants kassierten bereits von der Berliner Polizei Strafanzeigen und müssen mit einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren rechnen.
Welche Strafen bei Verstößen gegen das Infektionsschutzgesetz drohen, haben wir hier für Sie zusammengestellt.
Bußgeld bei Verstößen gegen das Infektionsschutzgesetz – Bußgeldkatalog
In den meisten Bundesländern wurden zur Verfolgung von geringfügigen Verstößen gegen das Infektionsschutzgesetz und der zur Eindämmung des Coronavirus erlassenen Rechtsverordnungen, Bußgeldkataloge in Kraft gesetzt. Den am 3. April 2020 in Berlin erlassenen Bußgeldkatalog wollen wir Ihnen hier kurz beispielhaft vorstellen:
Für Unternehmen enthält der Bußgeldkatalog Tatbestände für den Fall des Verstoßes gegen die Berliner CORONA-Verordnung. So kann die verbotene Öffnung von Geschäften zu einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro führen. Auch die Nichteinhaltung der Hygienemaßnahmen kann mit bis zu 2.500 Euro Bußgeld geahndet werden. Weitere Informationen finden Sie auch hier und hier.
Bei geringeren Verstößen, etwa gegen die Pflicht, zu Hause zu bleiben und das Verbot, größere Gruppen zu bilden, kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden. Demnach werden 25 bis 500 Euro Bußgeld fällig, wenn sich Menschen in Gruppen von mehr als zwei Personen zusammenstellen und sich womöglich den Aufforderungen der Polizei widersetzen. Wer seine Wohnung ohne triftigen Grund verlässt, muss zwischen 10 und 100 Euro an Bußgeld bezahlen.
Ratschlag bei Ermittlungsverfahren wegen Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz
Wenn Ihnen die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder eines Bußgeldverfahrens schriftlich oder auch mündlich mitgeteilt wird, so bewahren Sie Ruhe. Äußern Sie sich nicht zu dem Vorwurf, den man Ihnen macht. Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Kontaktieren Sie einen Strafverteidiger. Gehen Sie nicht zur Polizei, denn Sie sind nicht verpflichtet, als Beschuldigter auszusagen. Einer polizeilichen Vorladung zur Vernehmung müssen Sie keine Folge leisten.
Kompetente Strafverteidigung
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