Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Die Straflosigkeit von Anstiftung und Beihilfe zum Suizid durch den Arzt

Die Anstiftung und Beihilfe zum Suizid durch einen Arzt oder auch durch jede andere Person ist in Deutschland straflos. Das liegt daran, dass die Selbsttötung strafrechtlich nicht sanktioniert ist. Jeder kann selbst über sein Leben und somit über den Suizid eine eigene Entscheidung treffen.

Die Tötungsverbrechen des Strafgesetzbuches wie Mord oder Totschlag betreffen ausschließlich die Tötung anderer, nicht aber der eigenen Person. Jede Teilnahme (Beihilfe und Anstiftung) an einer Haupttat scheidet von vorn herein aus, wenn es keine Haupttat ist. Und der Suizid ist eben nicht die Tötung eines anderen Menschen und somit keine Haupttat ist.

Die Strafbarkeit der Tötung auf Verlangen

Anders sieht es mit der Tötung auf Verlangen aus. Sie ist strafbar und § 216 StGB droht dafür Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten bis zu fünf Jahren an.

Weitere Informationen

Einen einführenden Artikel zum Thema des Medizin- und Arztstrafrechts finden Sie hier. Weiterführende Informationen zu den Anforderungen an die Strafverteidiger im Medizin- und Arztstrafrecht finden Sie auf den folgenden Seiten. Ärzte können sich durch vielseitige Taten strafbar machen. Die wichtigsten Tatbestände sind daher auf den folgenden Unterseiten näher erläutert. Artikel zur Strafbarkeit der Tötung auf Verlangen, zum Totschlag, zum Totschlag durch Unterlassen und zum sog. „Ärztepfusch“ finden Sie auf den folgenden Unterseiten.

Auch Fälle von Sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses und auch die einvernehmlichen sexuellen Handlungen des Arztes im Behandlungsverhältnis sind im Medizinstrafrecht geregelt.

Als Sonderdelikte werden außerdem das Strafverfahren gegen Ärzte wegen Abrechnungsbetrug und die Fehlende Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht und die Offenbarung von Privatgeheimnissen besprochen.