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Kein Verstoß des Sportschützen gegen Waffenembargo

Fachanwalt für Strafrecht, Waffenembargo
Rechtsanwalt Oliver Marson

Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Sportschütze

Der Fall – Verstoß gegen das Außenwirtschaftsgesetz

Mein Mandant ist Sportschütze und ihm drohte eine Verurteilung wegen des Verstoßes gegen das Aussenwirtschaftsgesetz. Er soll angeblich gegen das Waffenembargo des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und des Rates der Europäischen Union gegen Russland zuwidergehandelt haben.

Was war passiert?

Die Staatsanwaltschaft warf ihm vor, zwei Mündungsbremsen aus Russland eingeführt zu haben, obwohl deren Einfuhr nach „§ 77 Abs. Ziffer 6 AWV i.V.m. Teil I Abschnitt A Position A0001D der Anlage 1 Anlage AL zur AWV“ verboten ist.

Was vorliegend Mündungsbremsen sind, ist für den Fall weniger von Relevanz. Von Relevanz ist, dass selbst für die Ermittlungsbehörde (Zoll) nur unter Hinzuziehung von Waffenexperten zu klären war, ob überhaupt diese Mündungsbremsen vorm Waffenembargo erfasst werden. Ich hatte daher gegenüber der Staatsanwaltschaft die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs.2 StPO angeregt. Dennoch hielt die Staatsanwaltschaft an Ihrem Vorwurf eines vorsätzlichen Verstoßes gegen § 17 Abs. 1 AWG fest und erhob vor dem Schöffengericht des Amtsgerichtes Anklage.

Ablehnender Eröffnungsbeschluss

Das Amtsgericht lehnte durch Beschluss aus tatsächlichen Gründen die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Zur Begründung führte das Gericht, dass die in der Anklage zitierte Ausfuhrliste explizit Mündungsbremsen nicht aufführt. Somit würde die im Russland bestellte Ware nicht unter das Waffenembargo fallen.

Sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft

Die hiergegen von der Staatsanwaltschaft eingelegte sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. In meiner Stellungnahme zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft wies ich auf den Umstand einer Gesetzesänderung hin, wonach nach der Tat eine Konkretisierung und damit Änderung der einschlägigen Ausfuhrliste erfolgte. Im Übrigen liegt eine mögliche Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes vor, die einer Verurteilung meines Mandanten entgegensteht.

Beschluss des Landgerichtes - kein Verstoß gegen Waffenembargo

Das Landgericht verwarf die Beschwerde als unbegründet, weil das Amtsgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens zu Recht ablehnte. Es führt in seine Beschlussbegründung hierzu weiter aus: „Diese Gesetzesänderung ist gemäß § 2 Abs.3 StGB zu berücksichtigen. Der vorzunehmende Vergleich ergibt, dass das neue, seit dem 29.12.2018 geltende Recht für den Angeschuldigten günstiger ist und im Ergebnis zur Straflosigkeit seines Handelns führt (§ 1 StGB).“


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Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Warenkreditbetruges

Die Staatsanwaltschaft ist meiner Schutzschrift gefolgt und hat das Ermittlungsverfahren eingestellt (wegen Warenkreditbetruges). Fachanwälte für Strafrecht, Oliver Marson, Betrug, Einstellung, Anwalt, Berlin
Rechtsanwalt Oliver Marson

Staatsanwaltschaft stellt Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes des Warenkreditbetruges ein.

Die Staatsanwaltschaft Berlin ist meiner Schutzschrift gefolgt und hat das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes des Warenkreditbetruges gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Was war vorgefallen?

Meine Mandantin soll als Geschäftsführerin einer GmbH gegenüber einem Sachverständigen den Auftrag zur Erstellung eines Wertgutachtens für eine in Berlin gelegene Gewerbeimmobilie erteilt haben. Nach der Vorlage des Gutachtens wurde jedoch die Zahlung des Honorars abgelehnt.

Mehrfach hat der Rechtsbeistand des Sachverständigen den Ausgleich des Honorars von unserer Mandantin verlangt. Er vertrat die Auffassung, dass unsere Mandantin als Geschäftsführerin der GmbH gemäß § 43 GmbHG persönlich für das Sachverständigenhonorar haften würde.

Nach vergeblicher Mahnung und der Drohung, man würde Anzeige erstatten, wenn unsere Mandantin das Honorar nicht zahlt, erstattete der Rechtsbeistand im Auftrag des Sachverständigen Anzeige wegen des Verdachtes des Betruges.

Die Staatsanwaltschaft Berlin eröffnete daraufhin ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes des Warenkreditbetruges gegen meine Mandantin.

Das Ermittlungsverfahren

Im Ermittlungsverfahren stellte sich heraus, dass der Auftrag zur Erstellung des Sachverständigengutachtens von meiner Mandantin nicht erteilt wurde. Auf dem Auftragsschein des Sachverständigen hatte im Namen der GmbH eine nicht näher benannte Person unterschrieben.

Die Schutzschrift

Nach gewährter Akteneinsicht regten wir in unserer Schutzschrift die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO an.

Bereits auf objektiver Seite war der Tatbestand des Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB nicht erfüllt.

Der Straftatbestand

Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines Anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspielung falscher oder durch Erstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird bestraft (§ 263 Abs. 1 StGB).

Der Auftraggeber einer "Werkleistung" kann, in dem er sich bei Fertigstellung der Werkleistung zur Zahlung eines vereinbarten Honorars verpflichtet, zum Zeitpunkt des Abschlusses der Honorarvereinbarung den Auftragnehmer über seine tatsächliche Zahlungswilligkeit oder Zahlungsfähigkeit täuschen und sich bzw. einem Dritten einen Vermögensvorteil durch Erhalt des Sachverständigengutachtens verschaffen.

Der Vorwurf scheiterte jedoch schon an der täuschenden Handlung durch meine Mandatin und an dem "sich verschaffen".

Es gab keine Tathandlung meiner Mandantin hinsichtlich einer täuschenden Erklärung über Tatsachen, die entweder falsch waren oder unterdrückt wurden.

Es war auch nicht erkennbar, welchen Irrtum meine Mandantin bei dem Sachverständigen hervorgerufen haben soll, der letztendlich zu einem Vermögensschaden geführt hat. Irrtum ist nach herrschender Meinung jeder Widerspruch zwischen einer subjektiven Vorstellung und der Wirklichkeit. Es war nicht erkennbar, welche Vorstellung meine Mandantin bei dem Anzeigenerstatter hervorgerufen haben soll, die nicht der Wirklichkeit entsprach (Fischer, StGB 65. Auflage, § 263 Rn. 54).

Diesen in meiner Schutzschrift vorgetragenen Bedenken schloss sich die Staatsanwaltschaft an und stellte das Ermittlungsverfahren gem. § 170 Abs.2 StPO ein.

Mehr zu dem Thema Warenkreditbetrug finden Sie auch hier.


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Rückwirkungsverbot bei Vermögensabschöpfung?

Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Prüfung der Verfassungswidrigkeit

Der BGH hält eine Übergangsvorschrift zum neuen strafrechtlichen Vermögensabschöpfungsrecht in einem Teilbereich für verfassungswidrig. Es geht um die Frage, ob ein Rückwirkungsverbot vorliegt.

Das Landgericht Oldenburg hat zwei Angeklagte von Vorwürfen des Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz freigesprochen. Darüber hinaus hat es gegen die beiden von den Angeklagten geleiteten nebenbeteiligten Unternehmen die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen beschäftigte eines der nebenbeteiligten Unternehmen auf Vermittlung des anderen im Tatzeitraum vom 25. Februar 2008 bis zum 31. Juli 2010 insgesamt 933 bulgarische Arbeiter.

Die dafür damals erforderlichen Genehmigungen der Bundesagentur für Arbeit waren nicht beantragt worden. Vielmehr verschleierten die Angeklagten die Beschäftigungsverhältnisse mittels Scheinwerkverträgen. Die Arbeiter leisteten mehr als 830.000 Arbeitsstunden.

Freispruch wegen Verfolgungsverjährung

Das Landgericht hat die Feststellungen dahin gewertet, dass sich zwar die Angeklagten wegen Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung in größerem Umfang nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 SchwarzArbG (bzw. der Beihilfe hierzu) strafbar gemacht hätten, insoweit jedoch ab dem 31. Juli 2016 Verfolgungsverjährung eingetreten sei.

Verstoß gegen Rückwirkungsverbot bei Einziehung von Taterträgen?

Gleichwohl sei gegen die nebenbeteiligten Unternehmen auf die Einziehung von Taterträgen zu erkennen, die sich zum einen auf den Wert der geleisteten Arbeitsstunden von mehr als 10,5 Mio. €, zum anderen auf den Erlös aus den Vermittlungsleistungen in Höhe von 72.000 € bemesse. Dieser Ansicht war jedenfalls das Landgericht Oldenburg. Denn nach dem durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) mit Wirkung zum 1. Juli 2017 geänderten Recht sei die Anordnung der selbständigen Einziehung von Erträgen auch aus verjährten Straftaten zulässig (§ 76a Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 2, § 76b Abs. 1 Satz 1 StGB). Nach der Übergangsvorschrift des Art. 316h Satz 1 EGStGB sei das neue Recht rückwirkend auch auf Taten anwendbar, die vor dem Inkrafttreten begangen worden seien.

Rückwirkungsverbot wird durch Bundesverfassungsgericht überprüft

Der 3. Strafsenat hat die Revisionen der Staatsanwaltschaft verworfen (Beschluss vom 7. März 2019 - 3 StR 192/18), mit denen sich diese gegen die Freisprüche gewandt hat. Auf die gegen die Anordnung der selbständigen Einziehung von Taterträgen gerichteten Revisionen der nebenbeteiligten Unternehmen hat er das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt:

"Ist Art. 316h Satz 1 EGStGB mit den im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und in den Grundrechten verankerten Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes unvereinbar, soweit er § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB i.V.m. § 78 Abs. 1 Satz 2 StGB sowie § 76b Abs. 1 StGB jeweils in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 in Fällen für anwendbar erklärt, in denen hinsichtlich der rechtswidrigen Taten, aus denen der von der selbständigen Einziehung Betroffene etwas erlangt hat, bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Juli 2017 Verfolgungsverjährung eingetreten war?"

Zwar entsprechen die Einziehungsentscheidungen des Landgerichts dem neuen Vermögensabschöpfungsrecht, das nach Art. 316h Satz 1 EGStGB anzuwenden ist. Die Anwendung der Regelungen über die selbständige Einziehung von Taterträgen in Fällen, in denen nach altem Recht hinsichtlich der Vermögensabschöpfung bereits vor dem 1. Juli 2017 Verfolgungsverjährung - aufgrund deren Koppelung an die Verjährung der Tat - eingetreten war, verstößt nach der Überzeugung des 3. Strafsenats jedoch gegen das in der Verfassung verankerte grundsätzliche Verbot echt rückwirkender Gesetze:

"Das Ziel, das der Gesetzgeber mit dem neuen Vermögensabschöpfungsrecht verfolgt, strafrechtswidrig geschaffene "Vermögenslagen zukunftsbezogen zu beseitigen, eröffnet ihm einen weiten - freilich nicht unbegrenzten - Gestaltungsspielraum. Dieses Ziel legitimiert indes für sich noch kein echt rückwirkendes Gesetz. Der nachträglichen Anordnung der selbständigen Einziehung von Taterträgen aus bereits vor dem 1. Juli 2017 verjährten Taten steht ein schutzwürdiges Vertrauen der Rechtsunterworfenen in die vor der Reform geltenden Verjährungsvorschriften entgegen. Sinn der strafrechtlichen Verjährungsvorschriften ist es, nach Ablauf einer gesetzlich bestimmten Zeit Rechtssicherheit herzustellen. Hat der Gesetzgeber das Gebot der Rechtssicherheit mit dem gegenläufigen Gedanken der materiellen Gerechtigkeit nach seinen Vorstellungen in einen angemessenen Ausgleich gebracht, so dürfen sich die Betroffenen grundsätzlich darauf verlassen, dass er nicht im Nachhinein eine abweichende Abwägung vornimmt und die ursprünglichen Verjährungsvorschriften rückwirkend für unanwendbar erklärt."

Es bleibt nun abzuwarten, was das Verfassungsgericht zum Rückwirkungsverbot entscheiden wird. Weitere Informationen zur Vermögensabschöpfung finden Sie hier und konkret zur selbständigen Einziehung von Taterträgen auch hier.

 


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Das Recht der Vermögensabschöpfung und die Beweislastumkehr

Medienberichterstattung über die Beschlagnahme von 77 Immobilien

Vermögensabschöpfung , Rechtsanwalt, Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht,
Rechtsanwalt Oliver Marson

Gegenwärtig wird reißerisch über die Beschlagnahme von 77 Immobilien durch die Berliner Staatsanwaltschaft berichtet (Vermögensabschöpfung). Danach soll angeblich ein arabischstämmiger Clan mit dem Geld aus einer Vielzahl von Straften den Ankauf von Immobilien bezahlt haben.

In diesem Zusammenhang wird auch darüber berichtet, dass es nunmehr Sache der Betroffenen sei nachzuweisen, dass diese Immobilien aus legal erwirtschafteten Einkommen stammen. Die Berliner Staatsanwaltschaft spricht nun von der Beweislastumkehr. Danach muss nicht die Justiz den Nachweis führen, dass das Vermögen aus einer Straftat stammt. Vielmehr soll der Täter belegen, dass er das Vermögen legal erworben bzw. aus legalen Einkommensquellen erlangt hat. Im vorliegenden Falle würde das darauf hinauslaufen, dass die Betroffenen den Nachweis des legalen Erwerbs der Immobilien ohne Einsatz von Einkommen aus Straftaten führen müssten.

Zu den Voraussetzungen nach dem neuen Recht der Vermögensabschöpfung

Mit dem Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017 sind die Regelungen der Einziehung von Vermögen neu gefasst worden. Näheres u.a. auch hier.

Die dauerhafte Einziehung der hier beschlagnahmten Immobilien ist an Voraussetzungen geknüpft.

Die verurteilungsunabhängige Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft

Neu eingeführt in das StGB wurde u.a. die Vorschrift des § 76a Abs. 4 StGB, die folgenden  Wortlaut hat:

§ 76a StBG Selbständige Einziehung

"(1) – (3) …

(4) Ein aus einer rechtswidrigen Tat herrührender Gegenstand, der in einem Verfahren wegen des Verdachts einer in Satz 3 genannten Straftat sichergestellt worden ist, soll auch dann selbständig eingezogen werden, wenn der von der Sicherstellung Betroffene nicht wegen der Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann. Wird die Einziehung eines Gegenstandes angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache oder das Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über; § 75 Absatz 3 gilt entsprechend. Straftaten im Sinne des Satzes 1 sind […]."

Entsprechend der Zielrichtung der Regelung des § 76a Abs. 4 StGB enthält der Katalog ausgewählte Straftatbestände aus dem StGB, der Abgabenordnung, dem Asylgesetz, dem Aufenthaltsgesetz, dem Außenwirtschaftsgesetz, dem Betäubungsmittelgesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen und dem Waffengesetz, welche ausweislich der Gesetzesbegründung üblicherweise im Zusammenhang mit Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität  stehen.

Damit können Vermögensgegenstände, wie z.B. Immobilien auch dann eingezogen werden, wenn dem Betroffenen, bei dem diese sichergestellt wurden, eine rechtswidrige Tat gerade nicht nachgewiesen werden konnte oder das Verfahren eingestellt wurde.

Voraussetzung ist der Anfangsverdacht einer der in § 76a Abs. 4 S. 3 StGB gennannten Straftaten und die betreffende Tat nicht länger als 30 Jahre zurückliegt. Laut vorliegenden Presseberichten soll den Betroffenen der Vorwurf der Geldwäsche gem. § 261 StGB gemacht worden sein. Dieser Straftatbestand gehört zu den in § 76a Abs. 4 genannten Straftaten.

Eine weitere gesetzliche Voraussetzung ist die richterliche Überzeugung, dass der einzuziehende Vermögenswert von illegaler Herkunft ist.

Es gilt die freie richterliche Beweiswürdigung nach § 261 StPO, wobei der Gesetzgeber im Rahmen der Verfahrensvorschriften für das selbständige Einziehungsverfahren dem Richter bei der Gewinnung seiner Überzeugung eine Hilfestellung gibt (§§ 435 ff. StPO).

Die entscheidende Regelung aus der die sog. Beweislastumkehr abgeleitet wird ist der § 437 StPO, wonach das Gericht seine Überzeugung davon, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, insbesondere auf ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert des Gegenstandes und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen ableitet. Bei seiner Entscheidung kann es insbesondere auch berücksichtigen,

  1. das Ergebnis der Ermittlungen zu der Tat, die Anlass für das Verfahren war;
  2. die Umstände, unter denen der Gegenstand aufgefunden und sichergestellt worden ist;
  3. sowie die sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen.

Besitzt also ein Betroffener eine Immobilie von hohem Wert, obwohl er und seine Familie seit Jahren Beihilfen zum Lebensunterhalt vom Jobcenter beziehen, kann das Gericht hieraus von einem groben Missverhältnis zwischen der Höhe legaler Einkünfte und dem Wert des Vermögens ausgehen. Es wäre dann Sache des Betroffenen nachzuweisen, dass beispielsweise diese Immobilien legal z.B. durch Erbschaft oder Schenkung erworben wurde.

Daher sprechen Juristen in diesem Fall von einer faktischen Beweislastumkehr, weil das Gericht auf Grund bestimmter Umstände zu der Überzeugung gelangen kann, dass die Immobilie aus einer rechtswidrigen Tat stammt. Denn es wird davon ausgegangen, dass der Wert der Immobilie in einem groben Missverhältnis zu den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen steht. Damit wird dem Betroffenen auferlegt, den legalen Erwerb der Immobilie nachzuweisen, will er dem Anschein der illegalen Herkunft mit Erfolg entgegentreten und die Vermögensabschöpfung abwenden.

Dabei darf nicht unterschätzt werden, dass es erst einmal Sache der Staatsanwaltschaft ist, dem Gericht die entsprechenden Umstände, aus denen sich die Voraussetzungen für eine entsprechende Überzeugungsbildung ergeben sollen, vorzulegen. Die Stichhaltigkeit dieser Fakten zu überprüfen wird Sache der Verteidigung sein.

In der Literatur werden auch Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der neuen Regelungen laut.

Eine gefestigte Rechtsprechung gibt es ebenfalls noch nicht. Die Bundesrechtsanwaltskammer und die Vereinigungen der Strafverteidiger wiesen in ihren Stellungnahmen im Gesetzgebungsverfahren bereits auf eine mögliche Verfassungswidrigkeit des neuen § 437 StPO hin. Also kein Grund seitens der Staatsanwaltschaft euphorisch zu sein. Es gibt durchaus Chancen der Verteidigung gegen die Ansichten der Staatsanwaltschaft.

 

Weitere Informationen zur Vermögensabschöpfung

Näheres zu dieser Thematik finden Sie hier und auch hier. Zu den Besonderheiten im Steuerstrafrecht bei Steuerhinterziehung finden Sie auf dieser Seite nähere Informationen. Das kann Firmen schnell in die Insolvenz treiben.


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Das Recht der Vermögensabschöpfung und die Beweislastumkehr

Medienberichterstattung über die Beschlagnahme von 77 Immobilien

Vermögensabschöpfung , Rechtsanwalt, Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht,
Rechtsanwalt Oliver Marson

Gegenwärtig wird reißerisch über die Beschlagnahme von 77 Immobilien durch die Berliner Staatsanwaltschaft berichtet (Vermögensabschöpfung). Danach soll angeblich ein arabischstämmiger Clan mit dem Geld aus einer Vielzahl von Straften den Ankauf von Immobilien bezahlt haben.

In diesem Zusammenhang wird auch darüber berichtet, dass es nunmehr Sache der Betroffenen sei nachzuweisen, dass diese Immobilien aus legal erwirtschafteten Einkommen stammen. Die Berliner Staatsanwaltschaft spricht nun von der Beweislastumkehr. Danach muss nicht die Justiz den Nachweis führen, dass das Vermögen aus einer Straftat stammt. Vielmehr soll der Täter belegen, dass er das Vermögen legal erworben bzw. aus legalen Einkommensquellen erlangt hat. Im vorliegenden Falle würde das darauf hinauslaufen, dass die Betroffenen den Nachweis des legalen Erwerbs der Immobilien ohne Einsatz von Einkommen aus Straftaten führen müssten.

Zu den Voraussetzungen nach dem neuen Recht der Vermögensabschöpfung

Mit dem Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017 sind die Regelungen der Einziehung von Vermögen neu gefasst worden. Näheres u.a. auch hier.

Die dauerhafte Einziehung der hier beschlagnahmten Immobilien ist an Voraussetzungen geknüpft.

Die verurteilungsunabhängige Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft

Neu eingeführt in das StGB wurde u.a. die Vorschrift des § 76a Abs. 4 StGB, die folgenden  Wortlaut hat:

§ 76a StBG Selbständige Einziehung

"(1) – (3) …

(4) Ein aus einer rechtswidrigen Tat herrührender Gegenstand, der in einem Verfahren wegen des Verdachts einer in Satz 3 genannten Straftat sichergestellt worden ist, soll auch dann selbständig eingezogen werden, wenn der von der Sicherstellung Betroffene nicht wegen der Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann. Wird die Einziehung eines Gegenstandes angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache oder das Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über; § 75 Absatz 3 gilt entsprechend. Straftaten im Sinne des Satzes 1 sind […]."

Entsprechend der Zielrichtung der Regelung des § 76a Abs. 4 StGB enthält der Katalog ausgewählte Straftatbestände aus dem StGB, der Abgabenordnung, dem Asylgesetz, dem Aufenthaltsgesetz, dem Außenwirtschaftsgesetz, dem Betäubungsmittelgesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen und dem Waffengesetz, welche ausweislich der Gesetzesbegründung üblicherweise im Zusammenhang mit Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität  stehen.

Damit können Vermögensgegenstände, wie z.B. Immobilien auch dann eingezogen werden, wenn dem Betroffenen, bei dem diese sichergestellt wurden, eine rechtswidrige Tat gerade nicht nachgewiesen werden konnte oder das Verfahren eingestellt wurde.

Voraussetzung ist der Anfangsverdacht einer der in § 76a Abs. 4 S. 3 StGB gennannten Straftaten und die betreffende Tat nicht länger als 30 Jahre zurückliegt. Laut vorliegenden Presseberichten soll den Betroffenen der Vorwurf der Geldwäsche gem. § 261 StGB gemacht worden sein. Dieser Straftatbestand gehört zu den in § 76a Abs. 4 genannten Straftaten.

Eine weitere gesetzliche Voraussetzung ist die richterliche Überzeugung, dass der einzuziehende Vermögenswert von illegaler Herkunft ist.

Es gilt die freie richterliche Beweiswürdigung nach § 261 StPO, wobei der Gesetzgeber im Rahmen der Verfahrensvorschriften für das selbständige Einziehungsverfahren dem Richter bei der Gewinnung seiner Überzeugung eine Hilfestellung gibt (§§ 435 ff. StPO).

Die entscheidende Regelung aus der die sog. Beweislastumkehr abgeleitet wird ist der § 437 StPO, wonach das Gericht seine Überzeugung davon, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, insbesondere auf ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert des Gegenstandes und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen ableitet. Bei seiner Entscheidung kann es insbesondere auch berücksichtigen,

  1. das Ergebnis der Ermittlungen zu der Tat, die Anlass für das Verfahren war;
  2. die Umstände, unter denen der Gegenstand aufgefunden und sichergestellt worden ist;
  3. sowie die sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen.

Besitzt also ein Betroffener eine Immobilie von hohem Wert, obwohl er und seine Familie seit Jahren Beihilfen zum Lebensunterhalt vom Jobcenter beziehen, kann das Gericht hieraus von einem groben Missverhältnis zwischen der Höhe legaler Einkünfte und dem Wert des Vermögens ausgehen. Es wäre dann Sache des Betroffenen nachzuweisen, dass beispielsweise diese Immobilien legal z.B. durch Erbschaft oder Schenkung erworben wurde.

Daher sprechen Juristen in diesem Fall von einer faktischen Beweislastumkehr, weil das Gericht auf Grund bestimmter Umstände zu der Überzeugung gelangen kann, dass die Immobilie aus einer rechtswidrigen Tat stammt. Denn es wird davon ausgegangen, dass der Wert der Immobilie in einem groben Missverhältnis zu den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen steht. Damit wird dem Betroffenen auferlegt, den legalen Erwerb der Immobilie nachzuweisen, will er dem Anschein der illegalen Herkunft mit Erfolg entgegentreten und die Vermögensabschöpfung abwenden.

Dabei darf nicht unterschätzt werden, dass es erst einmal Sache der Staatsanwaltschaft ist, dem Gericht die entsprechenden Umstände, aus denen sich die Voraussetzungen für eine entsprechende Überzeugungsbildung ergeben sollen, vorzulegen. Die Stichhaltigkeit dieser Fakten zu überprüfen wird Sache der Verteidigung sein.

In der Literatur werden auch Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der neuen Regelungen laut.

Eine gefestigte Rechtsprechung gibt es ebenfalls noch nicht. Die Bundesrechtsanwaltskammer und die Vereinigungen der Strafverteidiger wiesen in ihren Stellungnahmen im Gesetzgebungsverfahren bereits auf eine mögliche Verfassungswidrigkeit des neuen § 437 StPO hin. Also kein Grund seitens der Staatsanwaltschaft euphorisch zu sein. Es gibt durchaus Chancen der Verteidigung gegen die Ansichten der Staatsanwaltschaft.

 

Weitere Informationen zur Vermögensabschöpfung

Näheres zu dieser Thematik finden Sie hier und auch hier. Zu den Besonderheiten im Steuerstrafrecht bei Steuerhinterziehung finden Sie auf dieser Seite nähere Informationen. Das kann Firmen schnell in die Insolvenz treiben.


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Online Casino als illegales Glücksspiel

Rechtsanwälte, Strafverteidiger, Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Online Casino, illegales Glücksspiel, Ermittlungsverfahren, Revision, Einspruch, Strafbefehl, Ladung, Beschuldigtenvernehmung, Betrug, Untreue, Bestechung, Berlin
Rechtsanwalt Oliver Marson

Zur Strafbarkeit des Glücksspiels

Die Online Casino Angebote boomen im Internet. Für den Teilnehmer an solchen Onlinespielen ergibt sich die Frage, ob die Teilnahme daran nach §§ 285, 286 StGB strafbar ist. Handelt es sich um illegales Glücksspiel, folgt nach der Strafverfolgung die Einziehung des Spielgewinnes.

Der Straftatbestand der Beteiligung am unerlaubten Glücks­spiel gemäß § 285 StGB i.V.m. § 284 StGB (unerlaubte Veranstaltung eines Glücks­spiels) erfasst auch die Teilnahme am illegalen Glücksspiel im Internet.

Online Casino bedarf staatlicher Genehmigung

Ohne Frage bedarf jedes öffentliche Veranstalten oder Einrichten eines Glücksspiels nach deutschem Recht einer staatlichen Genehmigung. Näheres hierzu ist im sog. Glücks­spielstaats­ver­trag (GlüStV) geregelt. Auch im Internet betriebene Glücksspiele, eben­so wie private Sportwettenanbieter, bedürfen einer entsprechenden staatlichen Kon­zes­si­on nach deutschem Recht. Lie­gen die Konzessionen nicht vor, handelt es sich im Sinne der §§ 284, 285 StGB um unerlaubtes Veranstalten eines Glücksspiels bzw. um ein illegales Glücks­spiel. Das schließt ausdrücklich jedes Glücksspiel im Sinne des Glücks­spiels­taats­ver­tra­ges im Internet ein.

Gegenwärtig ist herrschende Meinung, dass der Glücksspielstaatsvertrag in seiner ak­tu­el­len Fassung sowohl im Hinblick auf Sportwetten, also auch im Hinblick auf Online-Casinos, reformiert werden muss. Hierbei ist insbesondere von Bedeutung, dass es nach dem Gemeinschaftsrecht keine gegenseitige Pflicht zur Ankerkennung von Spielerlaubnissen gibt, d.h. beispielsweise eine Spielerlaubnis, die die zuständige Behörde in Malta ausgestellt hat, muss nach deutschem Recht nicht an­er­ken­nungs­fä­hig sein.

Im Ausland sitzende Online Casino-Betreiber

Viele im Ausland, oft auch im EU-Ausland, sitzende Online-Casino-Betreiber erwecken den Anschein, als würden sie über die ent­spre­chen­den deutschen Erlaubnisse verfügen. Dies ist vor allem im Hinblick auf die Prü­fung der subjektiven Seite (Vorsatz) bzgl. der Erfüllung des Straftatbestandes des § 285 StGB von Bedeutung. Für den Nutzer ist demnach nicht von vornherein erkennbar, dass es sich um einen il­le­ga­len Glücksspielbetrieb handelt.

Hinzu kommt, dass nach wie vor in der Rechtsprechung und in der Fachliteratur umstritten ist, ob überhaupt das Betreiben bzw. Beteiligen an einem Onlinespielbetrieb, illegal im Sinne von § 284 und § 285 StGB sein kann. Jedenfalls dann, wenn die entsprechenden Konzessionen bzw. Erlaubnisse am Sitz der Internetplattform bzw. am Geschäftssitz des Betreibers des jeweiligen Online-Casinos vorliegen.

Vor allem dort, wo der Veranstalter im EU-Ausland sitzt und an seinem Geschäftssitz einen erlaubten Spielbetrieb unterhält. Es ist nach wie vor frag­lich, ob überhaupt bei einem Veranstalter im Ausland deutsches Strafrecht Anwendung fin­det. Dies wird inzwischen dann bejaht, wenn der Taterfolg, d.h. also die Eröffnung einer Spiel­be­tei­li­gung im Inland, möglich ist, also die im Ausland betriebene Website so ein­ge­rich­tet ist, dass sie sich an den Inländer wendet und somit also der Spielerfolg auch im Inland ein­tritt.

Nach § 3 (4) GlüStV wird das Glücksspiel dort veranstaltet und vermittelt, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird. Viele der In­ter­net­sei­ten vermitteln jedenfalls den Eindruck, nicht nur nach dem Recht am Geschäftssitz, sondern auch nach deutschem Glücksspielrecht im Besitz der entsprechenden Konzessionen zu sein oder diese nicht zu benötigen.

Die Zulassung vom Online Casino-Betreiber

Es gab in der Vergangenheit Lizenzen für Online Casinospiele in Deutschland, die das Mi­nis­te­ri­um für Inneres, ländlichen Räumen und Integration des Landes Schleswig-Holstein erteilte. Auf deren Webseite kann überprüft werden, ob der jeweilige Anbieter im Besitz einer Genehmigung für entsprechende Ver­an­stal­tun­gen und für den Fernvertrieb besitzt.

Die Strafrechtlichen Folgen

Liegt eine Beteiligung an einem illegalen öffentlichen Glücksspiel im Sinne von § 285 StGB vor, so muss derjenige auch mit der Ver­mö­gen­sein­ziehung seines Spielgewinns gemäß §§ 73 ff. StGB rechnen. Von diesem Gewinn aus der Teil­nah­me am illegalen Glücksspiel kann nicht der Spieleinsatz ver­mö­gens­min­dernd berücksichtigt werden. Das hieße, dass der gesamte Spielgewinn ein­ge­zo­gen wird.

Fazit

Mit der Eröffnung des Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachtes der Beteiligung am un­er­laub­ten Glücksspiel gemäß § 285 StGB ist in aller Regel auch mit einer vorläufigen Si­cher­stel­lung des Spielgewinns zu rechnen. Dennoch ist der Nachweis des Straf­tat­be­standes des § 285 StGB bei Online-Casino-Spielen häufig schwierig. Sollten Sie entsprechenden Ermittlungen ausgesetzt sein, so beauftragen Sie einen  Strafverteidiger.


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Urteile zur Vermögensabschöpfung

Urteile zur Vermögensabschöpfung, Strafverteidiger, Rechtsanwalt, Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Medizinstrefrecht, Arztstrafrecht, Ermittlungsverfahren, Hausdurchsuchung,Bettrug, Anlagebetrug, Bestechung, Bestechlichkeit, Untreue, Subventuinsbetrug
Rechtsanwalt Oliver Marson

Aktuelle Urteile zum Vermögensverfall

Nun sind auch aktuelle Urteile zur Vermögensabschöpfung "auf dem Markt". Denn mit dem Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017 sind im Strafrecht die Regelungen zur Einziehung des aus der Straftat Erlangtem reformiert worden. Deshalb beschäftigt sich jetzt auch die Rechtsprechung mit der Auslegung der neuen Gesetzesregelungen.

Hierzu gibt es inzwischen eine Reihe beachtenswerter Entscheidungen, die wir Ihnen hier vorstellen.

Neue Urteile zur Vermögensabschöpfung

Die Einziehung als Inhalt einer Verständigung nach § 257 c StPO

Die Einziehung von Taterträgen nach §§ 73 StGB n.F. kann nicht Gegenstad einer Verständigung sein (BGH, Beschluß vom 6.2.18 – 5 StR 600/17).

Wirksame Zustimmung zur außergerichtlichen Einziehung

Hat ein Angeklagter wirksam auf die Rückgabe bei ihm sichergestellter Betäubungsmittelerlöse verzichtet, bedarf es auch aufgrund der neuen Einziehungsbestimmungen regemäßig keiner förmlichen Einziehung (BGH, Urteil vom 10.4.18 – 5 StR 611/17).

Beschränkung des Rechtsmittels

Auch nach neuem Recht der Einziehung kann ein Rechtsmittel auf die Anwendbarkeit oder Nichtanwendbarkeit dieser Vorschriften (§ 73 ff. StGB) beschränkt werden (OLG Köln, Beschluß vom 23.1.2018 – 1 RVs 274/17-).

Erläuterungen zu den Regeln um die Einziehung von Taterträgen

Wir haben Ihnen umfangreiche Informationen zu der schwierigen Rechtsmaterie der Einziehung auf unserer Webseite zusammengestellt. So finden Sie hier grundsätzliche Erklärungen. Die existenzgefährdenden Wirkungen und Risiken werden hier dargestellt.

 

 


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Hunderte Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrug

Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Staatsanwaltschaft Berlin ermittelt gegen hunderte Firmen

Hunderte von Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrug hat die Staatsanwaltschaft Berlin gegen Verantwortliche von Unternehmen mit Sitz in verschiedensten Bundesländern eingeleitet. Dabei sollen nach hiesigen Erkenntnissen eine Vielzahl von Hausdurchsuchungen bzw. Durchsuchungen der Geschäftsräume stattgefunden haben (Stand Juni 2018) .

Das Hauptverfahren würde sich hauptsächlich gegen einen Verantwortlichen zweier Firma richten, der hunderte andere Firmen beraten haben soll. Für diese Beratungen sollen Fördermittel eines Bundesministeriums abgerufen worden sein. Das Bundesministerium habe in entsprechenden Zuwendungsbescheiden die hälftigen Kosten für die Beratungen mit sogenannten  "Innovationsgutscheinen" gefördert. Bei den jeweils abgerufenen Summen soll es sich jeweils um fünfstellige Beträge gehandelt haben.

Verhaltensratschläge bei Kenntnisnahme von Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrug

Aus gutem Grund geben wir für betroffene Geschäftsführer, Prokuristen und andere Verantwortliche der Unternehmen folgende Ratschläge:

  1. Meistens erhalten Sie Kenntnis von den gegen Sie laufenden Ermittlungen durch die Hausdurchsuchung oder durch die Ladung zu einer polizeilichen Vernehmung.
  2. Beachten Sie, dass Ihnen ein Aussageverweigerungsrecht zur Seite steht und Sie nicht bei der Polizei erscheinen müssen.
  3. Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht unbedingt Gebrauch. Das ist die erste und zunächst wichtigste Maßnahme zu Ihrer Verteidigung.
  4. Suchen Sie umgehend eine Strafrechtskanzlei auf, die Erfahrungen in der Strafverteidigung bei Subventionsbetrug hat. Beauftragen Sie einen Rechtsanwalt als Verteidiger.
  5. Versuchen Sie sich im Interesse Ihrer eigenen Person und Ihres Unternehmens nicht mit einer "Selbstverteidigung".
  6. Dabei sollten Sie berücksichtigen, dass durch den Arrest in das Vermögen und die mögliche Einziehung die Existenz des Unternehmens auf dem Spiel stehen kann, wenn Sie sich keines Anwalts bedienen.

Erfolgsaussichten der Strafverteidigung

Aus der eigenen Erfahrung weiß ich, dass Großverfahren (sogenannte Umfangsverfahren) der Staatsanwaltschaften, die in den vergangenen Jahren oft gegen hunderte Einzelpersonen geführt wurden, gerade auch auf Druck effizienter Strafverteidigung eingestellt werden mussten. Erinnert sei dabei nur an ein Großverfahren in Berlin gegen über hundert Ärzte des DRK wegen angeblichen Abrechnungsbetrugs. Wie dieser Beitrag zeigt, konnte auch hier die Einstellung des Ermittlungsverfahrens für meinen Mandanten erreicht werden.

Diese Erfahrung betrifft auch Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrug. Subventionsbetrug lässt sich auch nicht dadurch begründen und herreden, in dem z.B. das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung in Brüssel gleich mehrfach gegen einen meiner Mandanten zum gleichen Sachverhalt Strafanzeige in Deutschland stellte. Einen Beitrag dazu finden Sie hier. Die Verfahren mussten immer wieder gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt werden. Die Quantität besagt eben nichts über die Qualität der Ermittlungen. Dennoch sind Sie aus den vorgenannten Gründen gefährlich für das Unternehmen und die betroffenen Personen der Leitungsebene.

Fazit

Reagieren Sie professionell und gleichzeitig gelassen, wenn Sie von den Ermittlungen gegen Sie erfahren. Suchen Sie einen Rechtsanwalt und nicht die Polizei auf. Gerne können Sie uns über die Kanzleien am Kurfürstendamm in Berlin Charlottenburg oder die in der Zimmerstraße in Berlin Mitte kontaktieren.

 


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Der Familienurlaub und das Bauchweh der kleinen Tochter

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Rechtsanwalt Oliver Marson

Wie aus einer stornierten Pauschalreise ein versuchter Versicherungsbetrug wurde.

Die schönste Zeit des Jahres steht wieder vor der Tür und viele Familien warten fieberhaft auf den Antritt ihres Jahresurlaubs. So auch die Familie meines Mandanten, die bereits Monate vorher eine dreiwöchige Pauschalreise in die Türkei gebucht und zur Sicherheit gleich eine Auslandskrankenversicherung abgeschlossen hatte. Ca. eine Woche vor Reiseantritt klagte jedoch die kleine Tochter meines Mandanten über Bauchweh, das auch nach mehrmaligem Aufsuchen eines Arztes nicht nachließ. Die lang geplante Urlaubsreise drohte zu scheitern, mit der Folge, dass die Familie auf den Stornokosten des Reiseveranstalters sitzen bleiben würde.

Da kam mein Mandant auf die Idee, noch schnell eine Reisekostenrücktrittsversicherung abzuschließen.

Es kam, wie es kommen musste. Wenige Tage nach Vertragsabschluss hätte man die Türkeireise antreten sollen, musste sie aber wegen des Verdachtes einer Blinddarmentzündung der kleinen Tochter stornieren.

Die Stornokosten beliefen sich auf 80 % des bereits gezahlten Reisepreises und wurden unter Verwendung eines von der Versicherung zur Verfügung gestellten Schadensformulars geltend gemacht.

Dem Sachbearbeiter der Reisekostenrücktrittsversicherung fiel die zeitliche Nähe zwischen Vertragsabschluss, geplanten Reisebeginn und Stornierung sofort auf. Die Folge war, dass bei dem behandelnden Arzt die kompletten Krankenunterlagen eingeholt wurden, aus denen sich ergab, dass die kleine Tochter meines Mandanten bereits Tage vor Versicherungsabschluss erkrankt war und über Bauchweh klagte.  Somit drängte sich für den Versicherer der Verdacht auf, dass bei der Tochter eben keine „unerwartete schwere Erkrankung“, wie es in den Versicherungsbedingungen der Reisekostenrücktrittsversicherung heißt, vorlag. Sie lehnte den Versicherungsschutz ab und erstattet Anzeige bei der Berliner Staatsanwaltschaft wegen des Verdachtes des versuchten Betruges gem. § 263 StGB.

Das Amtsgericht Tiergarten erließ letztendlich gegen meinen Mandanten einen Strafbefehl mit einer saftigen Geldstrafe, gegen den ich Einspruch einlegte.

In der Hauptverhandlung wurden vom Gericht diverse Atteste und die von der Versicherung beigezogenen Krankenunterlagen verlesen (§ 249 Abs.1 StPO), aus denen sich ergeben sollte, dass die Tochter eben nicht „unerwartet“ kurz vor Reiseantritt erkrankte, worauf die Verteidigung der Verwertung widersprach, da keine wirksame Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vorlag.

Die Versicherung hatte sich zwar eine vorformulierte Entbindungserklärung von meinem Mandanten unterschreiben lassen, diese war jedoch so vorformuliert, dass mein Mandant seine behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entband, aber nicht, dass er als Erziehungsberechtigter für seine minderjährige Tochter die behandelnden Ärzte seiner Tochter von deren Schweigepflicht entband. Damit lag keine Entbindungserklärung der Patientin vor. Die Krankenunterlagen wurden beim Arzt unter Hinweis auf eine angeblich vorliegende Entbindungserklärung der Patientin abgefordert, ohne dass tatsächlich die Patientin ihren Arzt des Vertrauens entbunden hatte.

Nach meinem Eindruck werden in der Praxis des Öfteren Patientendaten an Versicherungen, Behörden und Gerichte herausgegeben, ohne dass eine wirksame Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vorliegt. Auf diesen Umstand sollte jeder Verteidiger daher ein besonderes Augenmerk haben.

Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren eingestellt, weil mein Mandant ohne diese Krankenunterlagen nur schwer des versuchten Versicherungsbetruges hätte überführt werden können.


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Registrierkassenpflicht und Steuerhinterziehung

Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Fiskus kontrolliert wegen Registrierkassenpflicht

Die Beachtung der Registrierkassenpflicht steht seit Beginn des Jahres 2018 im Fokus der Berliner Finanzbehörden. Das berichten betroffene Gastronomen, Optiker, Metzger  und Handwerker. Von den verschärften Kontrollen sind alle diejenigen Unternehmen betroffen, die bargeldintensiven Zahlungsverkehr aufzuweisen haben.

Mit Beginn des neuen Jahres 2018 trat eine durch das sogenannte Kassengesetz von Ende 2016 verfügte Änderung der Abgabenordnung in Kraft: Seit 1. Januar 2018 kann der Fiskus durch eineKassennachschau die Korrektheit der Kassenführung spontan unter die Lupe nehmen.

Gegenstand der Kassennachschau

Steht der Finanzbeamte in der Tür, müssen betroffene Unternehmer Aufzeichnungen, Bücher und weitere, für die Kassenführung maßgebliche Unterlagen zur Verfügung stellen oder entsprechenden elektronischen Datenzugriff gewähren. Eventuell entstehende Kosten für die Verfügbarmachung oder Übermittlung elektronischer Daten trägt der geprüfte Betrieb.

Der getarnte Finanzbeamte bei Kontrolle der Einhaltung der Registrierkassenpflicht

Die Beobachtung der Kassen und ihre Benutzung ist in Geschäftsräumen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, zulässig, ohne dass sich der Finanzbeamte als solcher zu erkennen gibt. Der Prüfer kann sich also als Kunde tarnen und Testkäufe durchführen, um eventuelle Unstimmigkeiten aufzudecken

Offene Ladenkasse

Auch für offene Ladenkassen – die weiterhin zulässig sind – gelten seit 1. Januar 2018 verschärfte Regeln. Hier kann der Beamte einen Kassensturz verlangen und sich die Aufzeichnungen der Vortage vorlegen lassen. Die Tageseinnahmen müssen bis auf den Cent genau im Kassenbericht dokumentiert sein. Zudem sind seit 2017 Zählprotokolle verpflichtend. Nicht immer besteht also eine Registrierkassenpflicht, wie noch darzulegen sein wird.

Drohende Ermittlungsverfahren bei Verstößen gegen die Registrierkassenpflicht

Kommt es bei der Kassennachschau zu Beanstandungen oder bei verstößen gegen die Registrierkassenpflicht, kann ohne vorherige Prüfungs­anordnung zu einer Außenprüfung übergegangen werden. Nicht ordnungsgemäß verzeichnete Einnahmen führen fast regelmäßig zu Schätzungen, um die die Steuernachzahlungen zu berechnen. Unweigerlich ist auch mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Steuerhinterziehung zu rechnen. Betroffen sind alle für das Unternehmen betroffene Steuerarten, also Gewerbesteuer, Umsatzsteuer und auch die Einkommenssteuer.

Keine Pflicht zur Nutzung der elektronischen Kasse

Es gibt keine gesetzliche Pflicht, überhaupt eine elektronische Kasse einzusetzen. Betriebe, die eine offene Ladenkasse führen, werden seit dem 1. Januar 2017 nicht gezwungen eine elektronische Kasse zu kaufen. Aber wer eine hat ist verpflichtet diese zu nutzen. Für die Unternehmen gilt dann die Registrierkassenpflicht.

Beachten Sie diesen Beitrag zur Einziehung  meines Kollegen, Fachanwalt für Strafrecht, Ulrich Drewes. Von besonderem Interess ist auch dieser Beitrag, der aufzeigt, dass ein Unternehmen durch Ermittlungen der Steuerfahndung auch in die pleite getrieben werden kann.