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Bandenmäßige Kumpanei der Richter bei Befangenheit

Die doppelte Befangenheit zweier Richter

Zum Thema Befangenheit gibt es an sich nicht viel zu bemerken. Denn befangene Richter gibt es in der Praxis eigentlich nie. Eigentlich. Und wenn es doch mal einen geben sollte, ja dann passiert eben das, was gerade am Amtsgericht Uelzen passierte:

Der Befangenheitsantrag und seine Begründung

Der Angeklagte stellte einen Befangenheitsantrag (§ 24 StPOgegen den Vorsitzenden und stützte ihn darauf, dass zwei Jahre zuvor in einem anderen Verfahren derselbe Richter zum selben Sachverhalt einen  (anderen) Angeklagten und Geschäftsführer eines Unternehmens wegen Subventionsbetrug mit Strafbefehl verurteilt hatte. Das allein wäre kein Grund gewesen, von einer Befangenheit im jetzigen Verfahren auszugehen. In dem damaligen Strafbefehlsverfahren hatte der Vorsitzende aber Tatbeiträge des jetzigen Angeklagten aufgeführt, die er ihm dort namentlich zuordnete. Genau die sind Gegenstand des jetzigen Verfahrens.

Die dienstliche Äußerung des Richters fiel dürftig aus. Er habe sich in dem Strafbefehlsverfahren keine Meinung zu Tatbeiträgen des jetzt Angeklagten bilden müssen. Die Frage des Angeklagten darauf, warum er es dennoch tat, blieb unbeantwortet. Vor Schreck vergaß der befangene Unbefangene zu erklären, dass er nicht befangen sei.

Finale Subsumtion - Schutzschrift für Richter statt Beschluss über Befangenheitsantrag

Es folgte was folgen musste, wenn ein Richter über einen Befangenheitsantrag nicht nach dessen Inhalt entscheidet, sondern mit der finalen Zielsetzung handelt, den für befangen erklärten Richter zu halten. Finale Subsumtion eben. Der den Antrag zurückweisende "Beschluss" ist schon handwerklich eine Peinlichkeit. Denn man könnte doch dann wohl zumindest erwarten, dass ein gefakter Beschluss den Fake auch verdeckt, indem er eine scheinbar hochintelligente Begründung enthält, die geschickt das kumpane Tun verdunkelt. Weit gefehlt. Gerade daran ermangelt es dem putzigen Machwerk. In der Schutzschriftbegründung gibt der Richter korrekt die Umstände wieder, mit denen der Befangenheitsantrag begründet wurde. Dann folgen korrekte amtsrichterliche Ausführungen, wie der BGH die Befangenheit im Falle der Vorbefasstheit eines Richters sieht und wann sie bei Vorliegen bestimmter Umstände begründet sein kann. Schön abgeschrieben. Statt nun darzulegen, ob die dargelegten Umstände solche sind, die eine Befangenheit begründen können oder nicht, folgt Leere. Es heißt lapidar, es seien gar keine Umstände vorgetragen worden.

Die verständliche Kumpanei des Richters

Ich habe Verständnis für den entscheidenden Richter, dass er eben genau diese Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Umständen scheute wie der Teufel das Weihwasser. Denn dann hätte er die im Vorverfahren bereits dem jetzigen Angeklagten zugeschriebenen Tatbeiträge, die im hiesigen Verfahren erst der Meinungsbildung unterliegen dürfen, als Befangenheit werten müssen.

Kein Maßstab für Berliner Richter

Ich bin zutiefst davon überzeugt, dass solch teuflisches Richtertun in Berlin niemals passieren würde! Auch nicht in München oder Hamburg. In Moskau schon. Und in Uelzen natürlich. Wenn ich das unserem verständigen Mandanten verständig und im Brustton der Überzeugung sage, wird er noch verständiger sein und für die beiden Uelzener Kunpaneirichter beten.

Hier die Schutzschrift des Amtsrichters. Allgemeine Erläuterungen zu Befangenheitsanträgen sind hier zu finden.

 

 

 

 

 

 


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Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption beschlossen

Die Bundesregierung hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption beschlossen

Rechtsanwälte für Wirtschaftsstrafverfahren
RA´e Ulrich Dost-Roxin (r) & Oliver Marson

Aus der Pressemitteilung Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:

Korruptionsbekämpfung wird verstärkt.

Der Gesetzentwurf soll das deutsche Strafrecht an die verbindlichen Vorgaben aus dem EU-Rahmenbeschluss zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor anpassen und darüber hinaus die Voraussetzungen für eine Ratifizierung des Strafrechtsübereinkommens des Europarats und seines Zusatzprotokolls schaffen.

Zur vollständigen Umsetzung des Rahmenbeschlusses muss die Strafbarkeit der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 Strafgesetzbuch) erweitert werden. Bei der Bestechung im geschäftlichen Verkehr wird nicht ein Amtsträger bestochen, sondern ein Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens. Strafbar ist dies derzeit nur, wenn mit der Bestechung eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb erkauft werden soll, also beispielsweise wenn der Einkäufer eines Unternehmens von einem Zulieferer ein Bestechungsgeld erhält und dafür im Gegenzug diesem Zulieferer und nicht einem günstigeren Konkurrenten den Zuschlag erteilt. Fehlt es an einer Wettbewerbsverzerrung, scheidet eine Korruptionsstrafbarkeit derzeit aus. Nach den Vorgaben des EU-Rahmenbeschlusses müssen aber auch die Fälle strafbar sein, in denen es nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung, sondern zu einer Verletzung der Pflichten gegenüber dem Geschäftsherrn kommt.

Darüber hinaus wird zur Umsetzung von Vorgaben des Europarats die Strafbarkeit wegen Bestechung und Bestechlichkeit von ausländischen, europäischen und internationalen Amtsträger erweitert. Damit wird Deutschland auch das Strafrechtsübereinkommen über Korruption das Europarat und das dazugehörige Zusatzprotokoll ratifizieren können.


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Die Strafzumessung im Wirtschaftsstrafrecht – Fall Middelhoff

Strafzumessung im Wirtschaftsstrafrecht

Die Strafzumessung im Wirtschaftsstrafrecht - Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Die Strafzumessung im Wirtschaftsstrafrecht - Fehlurteil im Fall Middelhoff : Das Landgericht Essen verurteilt Thomas Middelhoff, ehemaliger Chef des inzwischen insolventen Karstadt-Mutterkonzerns Arcandor, zu einer überaus harten Strafe. Das Gericht verurteilte Middelhoff zu drei Jahren Haft wegen Untreue und Steuerhinterziehung in 26 Fällen. Nach Überzeugung des Gerichtes hatte der Manager ganz oder überwiegend privat veranlasste Flüge mit Charterjets und Hubschraubern unrechtmäßig dem Arcandor-Konzern in Rechnung gestellt. Hierdurch sei dem Konzern, so die Begründung in der Urteilsverkündung, ein Schaden von rund 500.000 EUR entstanden.

Der Top-Manager selbst versteht die Welt nicht mehr. So merkte er in seinem Schlusswort vor dem Gericht u.a. folgendes an: „ Was mir vorgeworfen wird, ist gelebte Praxis in Großkonzernen.“(Die Welt v. 15.11.14)

Der Vorsitzende Richter musste allerdings auch einräumen, dass letztendlich dieser Prozess nur durch die „ Erbsenzählerei des Insolvenzverwalters“ ins Rollen gekommen ist.

Der vom Gericht hier ausgeworfene Schuldspruch wird von vielen als gerecht empfunden. Auch in den Medien wird das Urteil als überwiegende gerecht beurteilt.

Es gibt jedoch auch andere Stimmen:

Das Strafmaß wirke absurd angesichts des vom Gericht bezifferten Schadens. Uli Hoeneß sei nach Steuerhinterziehung von 30 Millionen Euro mit dreieinhalb Jahren Haft davongekommen. Doch das Gericht wolle mit Middelhoff wohl die gesamte Managerkaste abmahnen.

Unter Juristen ist das von Landgericht Essen ausgesprochene Strafmaß inzwischen sehr umstritten.
Das Gericht hat bei der Strafzumessung deutlich überzogen. Auch unter Berücksichtigung des im Raum stehenden Schadens, ist die ausgeurteilte Strafe, welche nicht zur Bewährung ausgesetzt werden kann, unverhältnismäßig.

Wesentliche Aspekte der Strafzumessungskriterien, welche in § 46 StGB geregelt sind, wurden offensichtlich vom Gericht ignoriert.

Die Strafzumessung richtet sich grundsätzlich nach der Schwere der Schuld. Ausgangspunkte der Strafzumessung sind dabei, welche Auswirkungen die Strafe auf die zukünftige Lebensführung des Täters haben wird. Die Strafe muss verhältnismäßig sein unter Abwägung der Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, das Motiv des Täters (Ziele und Beweggründe), die Gesinnung und der aufgewandte Wille des Täters zur Tatbegehung, die Pflichtwidrigkeit, die Art und Weise der Begehung und die Folgen der Tat, das Vorleben des Täters , das Nachtatverhalten, das Bemühen um Schadenswiedergutmachung, die Strafempfindlichkeit des Täters, abhängig z.B. vom Lebensalter, den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und dem Beruf.

Tatbestand und Rechtsfolge müssen tatsächlich aufeinander bezogen sein:

"Im Bereich staatlichen Strafens folgt aus dem Schuldprinzip und aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die Schwere einer Straftat und das Verschulden des Täters zu der Strafe in einem gerechten Verhältnis stehen müssen. Eine Strafandrohung darf nach Art und Maß dem unter Strafe gestellten Verhalten nicht schlechthin unangemessen sein. Tatbestand und Rechtsfolge müssen vielmehr sachgerecht aufeinander abgestimmt sein." BVerfG, 26.02.2008 - 2 BvR 392/07

In Wirtschaftsstrafsachen zeichnet sind der Typus des Täters durch Besonderheiten aus, die das Gericht nicht immer in gebührender Art und Weise bereit ist zu berücksichtigen. Angeklagte Manager haben einen hohen Bildungsstand, haben eine beachtliche berufliche Laufbahn vorzuweisen, verfügen über starke familiäre Bindungen, genießen auf Grund ihrer Erfolge ein hohes Ansehen in den von Ihnen geführten Unternehmen, meinen im Interesse ihres Unternehmens gehandelt zu haben und sind bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.

All dies zählt nicht viel, wenn dem Gericht daran gelegen ist, ein Exempel zu statuieren.

 


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Subventionszulage - Haftung bei Subventionsbetrug?

Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Haftet der Subventionsbetrüger für Subventionszulage?

Subventionsbetrüger bisher wie Steuerhinterzieher behandelt

Wer sich eines Subventionsbetruges schuldig machte, haftete auch für die gewährte Subventionszulage. Nach bisheriger Auffassung des Bundesfinanzhofs war auf eine Person, die sich als Gehilfe eines Subventionsbetrugs strafbar gemacht hat, die Haftungsnorm des § 71 AO entsprechend anwendbar. Der Bundesfinanzhof hat dies in seinem zum Investitionszulagengesetz 1982 (InvZulG 1982) ergangenen Urteil vom 27. April 19991 mit der in § 5 Abs. 5 Satz 1 InvZulG 1982 (= § 7 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1993) enthaltenen Gesetzesverweisung begründet, wonach die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der AO entsprechend anwendbar seien. Diese allgemein gehaltene Verweisung auf die AO umfasse auch die Vorschriften über die Haftung (§§ 69 ff. AO). Insbesondere scheitere eine entsprechende Anwendung des § 71 AO nicht daran, dass diese Vorschrift lediglich eine Haftung (u.a.) des Steuerhinterziehers, nicht jedoch des Subventionsbetrügers normiere. Die in der Gesetzesverweisung angeordnete entsprechende Anwendung der Steuervergütungsvorschriften sei vielmehr so zu verstehen, dass der Fall des Subventionsbetruges im Rahmen der Haftung nach § 71 AO abgabenrechtlich wie ein Fall der Steuerhinterziehung zu behandeln sei. Die Frage einer analogen Rechtsanwendung stelle sich daher nicht

Keine Haftung für Subventionszulage aus § 71 Abgabeordnung (AO)

Diese Rechtsprechung hat der BFH nun mit seinem Urteil vom 19. Dezember 2013 – III R 25/10 geändert. So sei die Investitionszulage keine Steuer i.S. des § 3 Abs. 1 AO4. Der Gesetzgeber habe die Investitionszulage materiell-rechtlich auch nicht als eine Steuervergütung ausgestaltet. Es fehle eine Norm, welche die Investitionszulage als Steuervergütung qualifiziert. Etwas anderes ergäbe sich auch nicht aus der in den Investitionszulagengesetzen enthaltenen Gesetzesverweisung (z.B. § 5 Abs. 5 Satz 1 InvZulG 1982, § 7 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1993), die eine entsprechende Anwendung der Steuervergütungsvorschriften der AO anordnet. Durch diese Verweisungsnorm werde die Investitionszulage abgabenrechtlich nicht in eine Steuervergütung umqualifiziert, sondern allgemein das Investitionszulageverfahren geregelt5. Demnach hat der Gesetzgeber in Anbetracht des in § 1 Abs. 1 Satz 1 AO geregelten Anwendungsbereichs der AO und des Umstands, dass die Investitionszulage gerade keine Steuervergütung ist, in § 7 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1993 folgerichtig nur eine entsprechende Anwendung der Steuervergütungsvorschriften der Abgabenordnung angeordnet. Auch lägen die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 71 AO nicht vor.

Andere Normen als Haftungsgrundlage?

Nach § 191 Abs. 1 AO kann derjenige, der kraft Gesetzes für eine Steuer haftet, durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Hiermit ist nicht nur die Haftung für Steuerschulden, sondern generell die Haftung für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1 AO) gemeint. Da auf das Investitionszulagenverfahren nach § 7 Abs. 1 InvZulG 1993 die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, ist auch der Anspruch auf Rückzahlung der Subventionszulage wie ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis zu behandeln (vgl. § 37 Abs. 1, Abs. 2 AO). Das Haftungsverfahren nach § 191 AO ist daher im Grundsatz auch auf die Investitionszulage anwendbar. Der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2, § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 264 Abs. 1 Nr. 1, § 27 StGB ist jedoch kein gesetzlicher Haftungsanspruch i.S. des § 191 Abs. 1 AO.

Nach ständiger Rechtsprechung können sich gesetzliche Haftungsansprüche i.S. des § 191 AO sowohl aus dem Steuerrecht als auch aus dem Zivilrecht ergeben. Die Frage, ob auch zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 823 BGB hierunter zu fassen sind, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Ob das auch die Subventionszulage betrifft, bleibt abzuwarten.

Informationen zu vermeintlichen Straftaten wegen Subventionsbetrug finden Sie auf unserer Webseite.


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Geständniserpressung - Beschuldigtenvernehmung nach 38 Stunden ohne Schlaf

Beschuldigtenvernehmung Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Beschuldigtenvernehmung zur Erpressung eines Geständnisses

Das Berliner Landeskriminalamt schoss bei einer Beschuldigtenvernehmung  weit über das Ziel hinaus. Es vernahm eine Beschuldigte im Dezember 2012 im Krankenhaus, nachdem sie bereits über 38 Stunden ohne Schlaf war. Sie hatte zuvor ohne fremde Hilfe ein Kind zur Welt gebracht und dabei mehrere Liter Blut verloren. Nach der Geburt wurde sie ohnmächtig aufgefunden und in ein Krankenhaus verbracht. Als die Beamten nachts zur Vernehmung in`s Krankenhaus einrückten, stand die Mandantin unter schlaffördernden Medikamenten. Mit der Bluttransfusion war noch nicht begonnen worden. Das alles hielt die Beamten von einem mehrstündigen Verhör nicht ab. Immer wieder konfrontierten sie die Mandantin mit dem Vorwurf, ihr Kind nach der Geburt getötet zu haben. Sie stritt das zunächst vehement ab. Irgendwann hielt sie dem auf sie ausgeübten Druck nicht mehr stand und legte ein "Geständnis" ab.

Der "erstaunlich frische Eindruck" der Beschuldigten bei dem Verhör

Später sagten die als Zeugen vor dem Landgericht Berlin vernommenen Vernehmungsbeamten  fast wortgleich und wie auswendiggelernt aus, die Angeklagte habe keine Ermüdungserscheinungen bei der Beschuldigtenvernehmung gezeigt. Im Gegenteil, sie habe sogar einen "erstaunlich frischen Eindruck" gemacht. Komisch ist nur, dass die Mandantin zu Beginn ihrer Vernehmung ausgesagt hatte, dass sie sich nicht gut fühle und lieber nicht vernommen werden wolle. Vier lange, quälende Stunden zog sich die Vernehmung hin. Stolz verließen die LKA-Beamten das Krankenhaus, im Gepäck ein "Geständnis", wonach die Beschuldigte ihr Neugeborenes getötet haben soll (Neonatizid).

Landgericht: Beschuldigtenvernehmung keine rechtsstaatswidrige Vernehmungsmethode

"Natürlich" glaubte das Landgericht Berlin den Aussagen der Vernehmungsbeamten, wie kann es anders sein: Beamte sind immer glaubwürdig, ist auch ihre Aussage vom objektiven Gehalt her noch so unglaubwürdig. Und was sind schon 38 Stunden ohne Schlaf: für das Landgericht kein Grund, von Müdigkeit, erst Recht nicht von Übermüdung auszugehen. Der zuvor von mir als Verteidiger eingebrachte Verwertungswiderspruch gegen die Beweisverwertung der Beschuldigtenvernehmung platzte "selbstverständlich", das Landgericht stellte sich taub und sah in der Beschuldigtenvernehmung keine rechtsstaatswidrige Vernehmungsmetode (§136 a StPO).

Bundesgerichtshof hebt auf Revision das Urteil auf und liest dem Landgericht die Leviten

Meine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin war erfolgreich. Mit Beschluss vom 26. Oktober 2014 hob der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes das Urteil auf. Interessant ist die Begründung des BGH, mit der sowohl das Vorgehen der Polizei als auch des Landgerichts Berlin mit selten klaren Worten kritisiert wurden. Der Beschluss ist hier nachzulesen. Über den Fall berichtete ich bereits hier hier und auch hier.

Der bei Beschuldigtenvernehmung ermüdete Manager und Geschäftsführer eines Unternehmens

Warum berichten wir über den Fall, bei dem es um Kindstötung und somit um Totschlag geht,  auch auf unserer auf das Wirtschaftsstrafrecht ausgerichteten Webseite? Es ist einfach gesagt: gerade Manager und Geschäftsführer von Unternehmen wie einer GmbH, einer Aktiengesellschaft (AG) oder eines Einzelunternehmens leiden oft unter permanentem Schlafmangel. Lassen Sie sich bei überraschenden Vernehmungen, etwa bei einer plötzlichen Hausdurchsuchung im Unternehmen, nicht vernehmen. Machen Sie konsequent von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch!


Fachanwalt für Strafrecht

Ermittlungsverfahren wegen Betrug brachte Unternehmen an Abgrund

Ermittlungsverfahren wegen Betrug Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Ermittlungsverfahren wegen Betrug trieb Firma fast in Insolvenz

Ein Ermittlungsverfahren wegen Betrug erschütterte die wirtschaftlichen Grundfesten eines Unternehmens. Die GmbH beschäftigt sich mit der Ausbildung, Umschulung und Weiterbildung von hauptsächlich arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen. Die Ausbildungsmaßnahmen führt das Unternehmen mit mehreren hundert Mitarbeitern an ein einer Vielzahl von Standorten eines Bundeslandes durch. Die Firma ist seit Jahrzehnten auf dem Markt, anerkannt und erfolgreich.

Ermittlungsverfahren wegen Betrug gegen Geschäftsführer  der GmbH eingeleitet

Etwa vor 1 1/2 Jahren leitete die zuständige Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen Betrug gegen die Geschäftsführer der Firma ein. Ein anonymer Hinweisgeber hatte behauptet, bei den theoretischen und praktischen Ausbildungsstunden würden mehrere Ausbildungseinheiten verschiedener Maßnahmen oft durch einen Ausbilder  gleichzeitig durchgeführt. Außerdem würde es sich bei den Ausbildern nicht um Fachpersonal handeln oder es seien nicht die Ausbilder im Einsatz, die vorgesehen seien.

Ermittlungsverfahren führt zum Ausschluss vom Ausschreibungsverfahren

Das Ermittlungsverfahren bedrohte die Existenz des Ausbildungsunternehmens. Die staatlich finanzierten Weiterbildungsmaßnahmen wurden über ein Ausschreibungsverfahren an die Bewerber vergeben. Die Einleitung des Ermittlungsverfahrens führte für das hier von den strafrechtlichen Ermittlungen betroffene Unternehmen zum Ausschluss von der Beteiligung an den Ausschreibungsverfahren. Das betroffene Unternehmen schrieb Verluste in Millionenhöhe. Der Ausschluss erfolgte unmittelbar nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens und ohne einer vorausgegangenen Überprüfung der Angaben des anonymen Hinweisgebers. Der wurde übrigens nie ermittelt. Es wird vermutet, dass es sich dabei um einen Mitbewerber an den Ausschreibungen gehandelt haben könnte.

Staatsanwaltschaft war Umfangsverfahren personell nicht gewachsen

Die Staatsanwaltschaft war wie so oft in Mammutverfahren personell auch bei diesem Verfahren überfordert. Die Ermittlungen kamen nicht in Gang. Die Umzugskartons mit den anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Beweismitteln türmten sich unbearbeitet im schmalen Zimmer des sachbearbeitenden Staatsanwalts, so dass selbst die alte Kaffeemaschine kaum Platz hatte.

Schutzschrift führt zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens und rettet Unternehmen

Wir haben nach einer mehrere Monate andauernden Aufarbeitung der Vorwürfe an jeder einzelnen Ausbildungsmaßnahme in einer ausgeführten Schutzschrift den "Entlastungsbeweis" geführt und die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gem. § 170 Abs. 2 StPO letztlich erfolgreich durchgesetzt. Der Ausschluss von der Beteiligung am Ausschreibungsverfahren erfolgte nur wenige Tage nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens. Der Weg war frei für die Weiterexistenz des Unternehmens. Wie uns unsere Mandanten anschließend berichteten, hatten sie sich bereits zur Anmeldung der Insolvenz entschlossen. Genau das haben wir in letzter Minute verhindern können.

Übrigens ist nicht auszuschließen, dass die Staatsanwaltschaft die Ausführungen der Schutzschrift nie an Hand der Ermittlungsakten überprüfte: keine Kapazitäten. Das kann uns auch egal sein. Wichtig aber war, dass wir die Entscheidungsgrundlage lieferten.

 

 


Fachanwalt für Strafrecht

Setzt Ehefrau als Steuerhinterzieher dem Ehemann Hörner auf?

Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Handelte Ehefrau als Steuerhinterzieher?

Setzt die Ehefrau als Steuerhinterzieher ihrem Mann strafrechtlich irrelevante Hörner auf? Ein Fall beschäftigt derzeit die Steuerfahndung und seit kurzem auch uns Strafverteidiger. Es geht um Umsatzsteuerhinterziehung, Gewerbesteuerhinterziehung und Einkommenssteuerhinterziehung. Die Buchhaltung soll die im Unternehmen angestellte Ehefrau in der Hand gehabt haben. Sie habe allein die Ausgangsrechnungen erstellt. Diese sollen von den Schuldnern auch regelmäßig und in voller Höhe auf das Geschäftskonto nebst Umsatzsteuer gezahlt worden sein. Die Rechnungskopien habe sie verschwinden lassen. Mit der gleichen Rechnungsnummer seien dann Rechnungen mit geringeren Nettobeträgen erstellt worden.  Die hätten dann auch eine geringere Umsatzsteuer als tatsächlich angefallen ausgewiesen. Damit die Sache "Hand und Fuß" hatte, sollen Kontoauszüge verfälscht worden sein, die die Rechnungsbeträge aus den verfälschten Rechnungen auswiesen. Die falschen Rechnungen und die verfälschten Kontoauszüge seien Bestandteil der Buchhaltung geworden und dann als Grundlage für die Berechnung der Umsatzsteuer bzw. der Voranmeldungen genommen worden.

Unternehmer will nichts gewusst haben - Ehefrau als Steuerhinterzieher?

Der Unternehmer und Ehemann will von all dem nicht gewusst haben. Er fällt im wahrsten Sinne des Wortes in Ohnmacht, als ihn die Steuerfahndung anlässlich der Hausdurchsuchung mit dem Tatvorwurf der gemeinschaftlich begangenen Steuerhinterziehung konfrontiert. Völlig verblüfft ist er als er erfahren muss, dass auf den Geschäftskonten des Unternehmens fast kein Geld vorhanden sei. Er hatte bei seiner monatlichen Durchsicht der (falschen?) Rechnungen und (verfälschten)Kontoauszüge über Jahre hinweg gute Umsätze festgestellt und ging bis dahin davon aus, brav Steuern gezahlt zu haben und Millionär zu sein. Setzte die Ehefrau dem Ehemann Hörner auf und nutzte das Unternehmen als Einnahmequelle am Mann vorbei? Deshalb also eine Ehefrau als Steuerhinterzieher? Der gehörnte Unternehmer? Fragen über Fragen in einem fragwürdigen Ermittlungsverfahren.

Fragen in einem verzwickten Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung

Wir stehen noch am Anfang der Arbeit. Die Akteneinsicht ist gerade begonnen worden und ein Ende nicht in Sicht. Vieles ist an tatsächlichen Ereignissen noch zu hinterfragen und aufzuklären. Noch wissen wir wenig, dafür türmen sich schon die Fragen: Handelte die Ehefrau überhaupt als Steuerhinterzieher und somit als Straftäter? Wenn ja, liegt gemeinschaftlich begangene Steuerhinterziehung vor (§ 370 AO)? Wie ist ihre Stellung als Mitarbeiterin der Buchhaltung im Unternehmen des Mannes zu bewerten? Hat sie eine garantenähnliche Stellung (§14 Abs.2 Nr. 2 StGB)? Das liegt auch der Verdacht der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) nahe.  Und wie ist es um die strafrechtliche Verantwortlichkeit des angeblich von nichts wissenden und vielleicht von der Ehefrau getäuschten Ehemannes als Unternehmensinhaber bestellt? Wie sieht es mit der Verletzung der Buchhaltungspflicht (§ 283 b StGB) aus? Sind Gelder des Unternehmens (durch die Ehefrau?) veruntreut worden (Untreue § 266 StGB)? Könnte unter besstimmten Voraussetzungen hinsichtlich des Ehemannes ein Verbotsirrtum vorliegen und wenn, war der Irrtum vermeidbar? Gehen die Beschuldigten bei der Verteidigung getrennte Wege oder einen gemeinsamen Weg (Sockelverteidigung)?

Ein Packen anspruchsvoller Arbeit wartet auf uns. Also packen wir`s an!


Fachanwalt für Strafrecht

Der hinreichende Tatverdacht - ein Märchen?

Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Der hinreichende Tatverdacht bei Betrug und Untreue

Der hinreichende Tatverdacht ist manchmal ein unfassbares Ding im Strafrecht. Kürzlich kam mir eine Anklage unter, deren Inhalt so gar nicht mit dem der Ermittlungsakte übereinstimmen wollte.

Der hinreichende Tatverdacht und die Eröffnung des Hauptverfahrens

Für die juristischen Laien sind die nachfolgenden Erläuterungen gedacht. Der hinreichende Tatverdacht soll in seinem Zusammenhang zur Eröffnung des Hauptverfahrens erläutert werden. Es wird Bezug genommen auf einen konkreten Fall, in dem zwei Angeklagten in 6 Einzeltaten Betrug und Untreue vorgeworfen wird:

Ein Angeschuldigter ist der ihm zur Last gelegten Straftat hinreichend verdächtig im Sinne des § 203 StPO, wenn bei einer vorläufigen Tatbewertung auf der Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln höher ist, als die eines Freispruchs. Bei ungefähr gleicher Wahrscheinlichkeit von Verurteilung und Freispruch ist ein hinreichender Tatverdacht anzunehmen, wenn es zur Klärung einer unsicheren Sachlage notwendig erscheint, sich der besonderen Erkenntnismittel und besseren Aufklärungsmöglichkeiten in der Hauptverhandlung zu bedienen, weil es etwa bei einander widersprechenden Angaben auf den persönlichen Eindruck des erkennenden Gerichts von den Beweispersonen ankommen kann. Bei dem gemäß § 203 StPO zu treffenden Wahrscheinlichkeitsurteil ist für die Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo" noch kein Raum. Denn zweifelhafte Tatfragen dürfen nicht nach Aktenlage im Wege vorläufiger Tatbewertung über die Eröffnung entscheidenden Gerichts endgültig entschieden werden. Demnach soll die Eröffnungsentscheidung lediglich erkennbar aussichtslose Fälle von der Hauptver-handlung ausnehmen, aber ihr ansonsten nicht vorgreifen. Das ist insoweit ständige Rechtsprechung des Kammergerichts Berlin.

Im Hinblick auf den im konkreten Fall von der Staatsanwaltschaft Berlin angenommenen Vorwurf von insgesamt 6-Veruntreuungs- und Betrugshandlungen liegt aus meiner Sicht - soweit es den Angeschuldigten A betrifft - ein derartiger erkennbar aussichtsloser Fall vor. Denn ein entsprechender Tatnachweis ist bereits jetzt ausgeschlossen.

Der hinreichende Tatverdacht ist der Ermittlungsakte nicht zu entnehmen

Aus den Ermittlungsakten ergibt sich entgegen der Anklageschrift schon nicht, dass A an den in der Anklage benannten vermeintlichen Straftaten mittelbar oder unmittelbar beteiligt gewesen sein könnte. Auch steht die Behauptung der Anklage, es hätte zwischen der Angeklagten B und dem Angeklagten A einen „auf Beuteteilung gerichteten Tatplan" gegeben, wonach sie übereingekommen seien, PKWs ohne Bezahlung der fälligen Leasingraten vertragswidrig nicht selbst zu nutzen sondern an diverse Firmen unentgeltlich weiterzugeben, nicht im Einklang mit den geführten Ermittlungsergebnissen.

Die Tatsache, dass die beiden Angeklagten in leitender Funktion für eine GmbH bis bis zu einem bestimmten Zeitpunkt 2010  als Gesellschafter bzw. Geschäftsführer und anschließend ohne offizielle Funktion, aber mit vollständiger Handlungsbefugnis tätig gewesen sein sollen, ist völlig ungeeignet für den hier erhobenen Tatvorwurf. Das gilt jedenfalls in Fällen wie diesem, indem keine tatsächlichen Beweismittel hinzutreten, die einen Tatverdacht begründen könnten.

Die geführten Ermittlungen lassen gerade nicht erkennen, dass nur einer der anklagerelevanten Pkws jemals in den Besitz des Angeschuldigten A gekommen ist oder an ihn von wem auch immer übergeben wurde. Die Anklage benennt - jedenfalls teilweise - lediglich die Mitangeklagte B,  von der Pkws entgegengenommen worden sein sollen. Einen Bezug zu A, der in diesbezügliche vermeintliche Straftaten verwickelt sein könnte, haben die Ermittlungen nicht ergeben. Auch von daher ist völlig unklar, woraus sich ein Tatverdacht nur ansatzweise ableiten sollte.

So weit in der der Anklage behauptet wird, A habe einen Geschäftsleasingvertrag für ein PKW unterzeichnet, wird auch diese Anklagebehauptung nicht durch die geführten Ermittlungen gedeckt. Insbesondere ermangelt es an einem graphologischen Gutachten, das erst einen solchen Tatverdacht begründen könnte. Von wem die Verträge unterzeichnet worden sein könnten wurde nie ermittelt.

Kein hinreichender Tatverdacht -  keine Eröffnung des Hauptverfahrens

Der hinreichende Tatverdacht ist Voraussetzung der Eröffnung des Hauptverfahrens. Da hier davon ausgegangen wird, dass kein Tatverdacht vorliegt, wurde beantragt, die Anklage nicht zur Hauptverhandlung zuzulassen. Ob sich schon die Anklage als Märchen entpuppt bleibt abzuwarten, denn die Entscheidung des Landgerichts Berlin steht noch aus.


Fachanwalt für Strafrecht

Anklage wegen Betrug vor Feierabend zusammengeschustert?

Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Anklage wegen Betrug entspricht nicht den Anforderungen

Wieder einmal kommt mir eine Anklage wegen Betrug unter, die vielleicht kurz vor Feierabend gefertigt wurde. Die betroffene Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin wird nach meiner Ansicht der Umgrenzungsfunktion nicht gerecht. Die Anklage dürfte deshalb mangelhaft und unwirksam sein. Denn sie genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, die § 200 Abs. 1 S. 1 StPO vorsieht, was die Verfahrenseinstellung nach § 260 Abs. 3 StPO zur Folge hätte.

Der Anklagesatz besteht aus insgesamt 6 Einzelakten. Allen angeklagten Einzelakten ist gleich, dass es sich dabei um 6 Kraftfahrzeuge gehandelt haben soll. Insgesamt 6 Kraftfahrzeuge sollen durch zwei Angeklagte in betrügerischer Weise erlangt und veruntreut worden sein. Der Anklage zufolge soll es sich um Serienstraftaten handeln.

Anklage wegen Betrug wird Umgrenzungsfunktion nicht gerecht

Hinsichtlich dieser in der Anklage genannten 6 Kraftfahrzeuge leidet die Anklageschrift insofern not, dass sie weder im Anklagesatz noch im wesentlichen Ermittlungsergebnis die zwingend erforderlichen Konkretisierungsangaben zur Identifizierung der Fahrzeuge benennt. Die Anklage erschöpft sich lediglich darin mitzuteilen, um welchen Fahrzeughersteller bzw. um welchen Fahrzeugtyp es sich gehandelt haben soll. Das aber reicht nicht aus. Die Identifikationsnummer der jeweiligen Fahrzeuge oder das polizeiliche Kennzeichen hätten mitgeteilt werden müssen, wurden aber nicht mitgeteilt. Nicht einmal die Farbe der jeweiligen Fahrzeuge wurde benannt. Fahrzeuge der Marke „Jaguar" oder der Firma „BMW" gibt es zuhauf, so dass die diesbezüglichen Angaben in der Anklageschrift im Hinblick auf die Umgrenzungsfunktion völlig unzureichend sind.

Sinn und Zweck der Umgrenzungsfunktion der Anklage

Die Umgrenzungsfunktion dient dazu, den Prozessgegenstand festzulegen, mit dem sich das Gericht bzw. auch die Angeklagten bzw. ihre Verteidiger zu befassen haben. Die in der Anklageschrift genannten Fahrzeuge sind nicht unverwechselbar benannt. Es bleibt offen, über welchen Prozessgegenstand das Gericht urteilen soll und es bleibt ebenso offen, gegen welche konkreten Vorwürfe sich die Angeklagten  verteidigen sollen.

Antrag im Zwischenverfahren auf Nichteröffnung des Hauptverfahrens

Folglich habe ich nun beim Landgericht Berlin beantragt, die betroffene Anklage wegen Betrug nicht zur Hauptverhandlung zuzulassen und das Strafverfahren mit Prozessurteil gem. § 260 StPO einzustellen. Die Entscheidung steht seit Monaten aus.

 

 


Fachanwalt für Strafrecht

Straffreiheit nach Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung ab 2015 schwieriger!

Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Straffreiheit nach Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung ab 2015 noch möglich ?

Wer als Steuersünder die Straffreiheit nach Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung leichter und zu günstigeren Konditionen erreichen will, sollte noch 2014 handeln. Die Meldung der FAZ und anderer Medien sollte den vermeintlichen Steuersünder unverzüglich zu einer Selbstanzeige veranlassen:

"Ab dem 1. Januar 2015 werden die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung verschärft. Außerdem steigt der Strafzuschlag für nachgezahlte Steuern. Die Bundesregierung hatte eine Verschärfung im Mai beschlossen. Danach soll die Selbstanzeige nur noch in deutlich engeren Grenzen strafbefreiend wirken, und sie wird erheblich teurer."

Steuerbetrug - verschärfte Bedingungen für Straffreiheit nach  Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

Ab Januar 2015 wird es für geständige Steuersünder deutlich teurer, mit einer Selbstanzeige straffrei davon zu kommen. So sinkt die Grenze, bis zu der Steuerhinterziehung ohne Zuschlag bei einer Selbstanzeige straffrei bleibt, von 50.000 auf 25.000 Euro. Bei höheren Beträgen wird bei gleichzeitiger Zahlung eines Zuschlages von zehn Prozent von einer Strafverfolgung abgesehen. Ab einem Hinterziehungsbetrag von 100.000 Euro werden 15 Prozent Strafzuschlag fällig, ab einer Million Euro 20 Prozent. Bisher wird ein Zuschlag von 5 Prozent berechnet. Zudem müssen neben dem hinterzogenen Betrag in Zukunft auch die Hinterziehungszinsen in Höhe von 6 Prozent pro Jahr sofort entrichtet werden.

Mit der Selbstanzeige zur Straffreiheit bei Steuerhinterziehung

§ 371 AO (Abgabeordnung) regelt, dass eine Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung über nicht verjährte Steuerstraftaten zur Straffreiheit führen kann. Das betrifft alle Arten der Steuerhinterziehung, unabhängig davon, um welche Steuerart es sich im konkreten Fall handelt (Einkommenssteuer, Kapitalertragssteuer usw.). Ziel der Selbstanzeige ist folglich die Straffreiheit. Zu den allgemeinen Anforderungen finden Sie auf der vorstehenden Seite bereits erste Informationen. Die Fertigung einer wirksamen Selbstanzeige verlangt Akribie. Auch 4 Jahre nach dem BGH-Selbstanzeigebeschluss (wistra 2010, 304) und 3 Jahre nach Inkrafttreten des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes (BGBl. I 2011, S. 676) noch nicht alle Einzelfragen des „neuen Selbstanzeigerechts“ geklärt sind (vgl. bereits Rolletschke/Roth StRR 2011, 171),werden hier Hinweise erteilt, um das angestrebte Ziel überhaupt erreichen zu können.

Umfang der Nacherklärung in Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

Nachzuerklären sind sämtliche noch nicht verjährten Steuerhinterziehungen einer Steuerart. Für die Frage der Verjährung ist auf die Strafverfolgungsverjährung abzustellen. Hierbei kann insbesondere die durch das Jahressteuergesetz 2009 eingeführte teilweise zehnjährige Verjährungsfrist des § 376 Abs. 1 AO bedeutsam werden.

Hilfe durch Anwälte mit dem Ziel der Straffreiheit nach Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

In jedem Falle sollten Sie sich professioneller Hilfe durch Steuerberater und Rechtsanwälte bedienen. Gehen Sie davon aus, dass der Staat bewusst viele Hürden zu einer wirksamen Selbstanzeige errichtet und – anders als Sie – nicht wirklich an der Straffreiheit interessiert ist. Gerne können Sie uns kontaktieren.