Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Sex – Arzt, Patientin und Strafrecht

In unserer Praxis im Bereich des Medizinstrafrechts begegnet  uns gelegentlich und zu oft der Vorwurf der Staatsanwaltschaft, der behandelnde Arzt hätte die Untersuchung zu Sex bzw. zu sexuellen Handlungen an Patientinnen missbraucht. Der Vorwurf wiegt schwer, denn das stellt als „Sexueller Missbrauch des Behandlungsverhältnisses“ eine Straftat nach § 174c StGB dar. Und in vielen Fällen treffen die Vorwürfe der Anzeigenerstatter nicht zu.

Patientin bezichtigt werdenden Arzt wegen angeblichen Sex

Wir dokumentieren einen neuen Fall, in dem einem Studenten der Medizin vorgeworfen wird, er habe während seiner praktischen Ausbildung in einem Krankenhaus eine Patientin sexuell missbraucht. Dabei soll er ihr angeblich einen Finger in die Vagina eingeführt und dabei keine Handschuhe getragen haben.

Praktikant bestreitet Sex und schildert Untersuchungsablauf

Der Praktikant begab sich gegen 8:00 Uhr zur Frühbesprechung, bei der die in der Nacht aufgenommenen Patienten besprochen und verteilt wurden.

Über die Patientin X wurde dabei bekannt, dass sie eine 36-jährige adipöse Person im reduzierten Allgemeinzustand ist. Sie war von sich aus in der Nacht in die Notaufnahme gekommen. Sie wurde stationär aufgenommen. Sie klagte über eine Allgemeinzustandsverschlechterung mit Erbrechen. Der aufnehmende Arzt in der Nacht war Herr Y. Ohne näher auf das Zustandekommen der (nächtlichen) Diagnose einzugehen wurde für die Frühbesprechung mitgeteilt, es liege ein Harnwegsinfekt vor. Der Assistenzarzt Z erklärte anlässlich der Frühbesprechung im Beisein des Praktikanten  sinngemäß, dass ihm dieses Krankheitsbild nicht ganz klar sei.

Etwa gegen 08:15 Uhr begann  der Praktikant seine Stationstätigkeit. Er besorgte Akten der Neuaufnahmen, Laborresultate usw. und brachte diese zu dem ihm zugeteilten Assistenzarzt. Der Praktikant schlug dem Assistenzarzt vor, sich über die Patientin einen Überblick zu verschaffen. Daraufhin wurde der Praktikant angewiesen, einen körperlichen Status zu erheben. Er begab sich daraufhin noch vor der Visite, die gewöhnlich gegen 10:00 Uhr begann, in das Krankenzimmer der Patientin.

Der Praktikant fand sie (geschätztes Körpergewicht  100 kg bis 130 kg) mit Fieber und Blässe liegend im Krankenbett vor. Er stellt sich mit Namen und als „PJ-Praktikant“ und befragte sie, was sie in das Krankenhaus geführt habe. Sie gab an, ihr sei schlecht – sie müsse sich seit Tagen ständig übergeben und sei appetitlos, was dazu geführt habe, dass sie seit mindestens 36 Stunden nichts mehr gegessen habe.

Der Praktikant  befürchtete aufgrund dieser Angaben einen potentiell tödlichen Darmverschluss. Er fragte die Patientin, ob er ihren Bauch abhören könne. Mit Ihrer Zustimmung hörte er den Bauch mit dem Stethoskop ab. Dabei stellte er Darmgeräusche fest, so dass die Diagnose Darmverschluss ausschied.

Auskultieren des Herzens und kein Sex

Er fragte nun, ob er auch das Herz auskultieren könne, was die Patienten bejahte. Er begann mit der Auskultation (= Abhören aller 4 Herzklappen mit dem Stethoskop). Die Auskultation gestaltete sich bis zum 4. Intercostalraum weitestgehend problemfrei. Zum 5. Intercostalraum konnte er aufgrund der Bekleidung der Patientin (langärmliges Shirt mit 5-7 cm weit kopfwärts reichendem Halsausschnitt) nicht mehr von oben vordringen und hob deshalb die Kleidung mit Zustimmung der Patientin etwas an, um von unten das Stethoskop an die Brust zu führen.

Berührung der Brust war weder sexueller Missbrauch noch Sex

Da er keine hinreichenden Geräusche hörte, musste er nun die linke Brust der Patienten mit ihrem Einverständnis zur Seite schieben. Das war notwendig, da diese 4. Herzklappe biologisch bedingt unter der Brust liegt. Die Brust fernhaltend mit der einen Hand konnte er sodann die Auskultation mit dem Stethoskop am 5. Intercostalraum durchführen.

Anschließend wusch und desinfizierte er sich die Hände und desinfizierte das Stethoskop.

Besichtigung des Genitalbereichs ist kein Sex

Im Hinblick auf den bei der Frühbesprechung erwähnten Harnweginfekt befragte er die Patienten nun zu evtl. Problemen beim Wasserlassen, was sie verneinte. Nun bat er sie um Erlaubnis, sich den Genitalbereich ansehen zu dürfen. Die Besichtigung ist in Fällen eines möglichen Harnweginfekts üblich und auch erforderlich, weil man dann Rötungen feststellen kann, die eine solche Diagnose bestätigen oder ausschließen. Auch ein vergessener Tampon kann die Ursache für Beschwerden sein. Ebenfalls soll durch eine solche Untersuchung evtl. Pilzbefall überprüft werden.

Die Patienten willigte in die Besichtigung ihres Genitals ein. Sie legt sich mit dem Rücken auf das Bett. Sie hatte die Füße auf dem Bett angewinkelt, so dass die Knie nach oben standen.

Die Beine bzw. Oberschenkel waren leicht nach außen gespreizt. Sie zog sich ihre Unterbekleidung (Leggins & Jogginghose) herunter. Bei der Patientin handelte es sich bei um eine äußerst übergewichtige Person. Der gesamte Körper, darunter Bauch, Arme und Oberschenkel waren mit einer starken Fettschicht versehen. Durch diese adipösen Besonderheiten war es dem Praktikanten trotz der angewinkelten und gespreizten Beine nicht möglich, auf das Genital schauen zu können. Fettlappen hingen vom Bauch herunter und verdeckten die Sicht auf ihr Genital. Auf seine Bitte des zog die Patientin diesen Bauchfettlappen nach oben. Aber das reichte noch immer nicht für einen Blick auf das Genital. Weitere Fettablagerungen auf der Innenseite der Oberschenkel verdeckten noch immer die Sicht.

Der Praktikant  fragte deshalb, ob er links und rechts – jeweils ca. 5-10 cm vom Genital entfernt – das übrige Fett hoch drücken dürfe, was ihm gestattet wurde. Er tat dies sodann und untersuchte nun makroskopisch (= durch Draufsicht) das Genital. Er stellte im Ergebnis keine Hinweise auf einen etwa vergessenen Tampon, Pilzbefall o.ä. fest. Nach der Untersuchung desinfizierte und wusch er sich wieder die Hände und führte noch einen Meningismustest durch und verließ kurz danach das Krankenzimmer.

Der Praktikant  hat nach seinen Schilderungen die Patientin während der gesamten Untersuchung nirgends im Bereich von Schleimhäuten oder Körperöffnungen berührt, schon gar nicht ist er in sie eingedrungen.

Anzeige wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung des Behandlungsverhältnisses

Die Patientin erstattete Strafanzeige. Es steht Aussage gegen Aussage. Mit einer Schutzschrift wurde nun bei der zuständigen Staatsanwaltschaft die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gem. § 170 Abs. 2 StPO beantragt. Noch ist der Ausgang des Verfahrens offen. Solche Vorwürfe sind, wie schon des öfteren berichtet, leider häufiger anzutreffen.

Anwaltlicher Rat an Ärzte – Vorwürfen wegen Sex präventiv begegnen

Um sich vor Vorwürfen dieser Art zu schützen gibt es eine einfache Maßnahme: Untersuchungen sollten immer im Beisein von Kollegen oder Schwestern durchgeführt werden. Nicht nur mancher Praktikant, sondern auch berufserfahrene Ärzte vernachlässigen oft und somit leichtfertig einfachste Schutzmechanismen.