Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Der Täterkreis der Bestechlichkeit – Wer kommt als Täter in Betracht?

Mit dem Antikorruptionsgesetz wurden zur Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) zwei neue Tatbestände geschaffen; die Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen (§§ 299a, 299b StGB).

 

Bei diesen zwei neuen Tatbeständen handelt es sich um Sonderdelikte, die nicht jedermann verwirklichen kann. Als Täterkreis kommen nur Personen mit ganz besonderen persönlichen Merkmalen in Betracht. Der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen kann sich nur strafbar machen, wer Angehöriger eines Heilberufes ist. In § 299 b (1) StGB heißt es hierzu:

„Wer als Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er

  1. bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten,
  2. bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, oder
  3. bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial

einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“  

Wer ist ein Angehöriger eines Heilberufes, der für die Berufsausübung oder der Führung der Berufsbezeichnung eine stattlich geregelte Ausbildung absolviert haben muss oder hätte müssen?

Der Felix Krull des Gesundheitswesens

Auch ein Felix Krull im Gesundheitswesen kann sich damit einer Bestechlichkeit im Gesundheitswesen strafbar machen, auch wenn er nur vorgibt Arzt zu sein und es ihm beispielsweise gelingt, als solcher in einem Krankenhaus angestellt zu werden. Abgesehen von weiteren Straftatbeständen würde auch der medizinische Hochstapler vom § 299 a StGB erfasst. „Erfordert“ ist schließlich nicht mit „abgeschlossen“ gleichzusetzen.

Da es hiervon zum Glück nicht allzu viele gibt, bleibt die Frage wer noch vom Täterkreis erfasst wird.

Auf der Hand liegt, dass der Täterkreis relativ weit gefasst ist.

Erfasst sind niedergelassene wie angestellte Ärzte, Zahnärzte, Gesundheits- und Krankenpfleger, Pharmazeutisch-Technische Angestellte, Logopäden, Ergotherapeuten, Physiotherapeuten und Psychologische Psychotherapeuten.

Der Apotheker

Der Apotheker ist weitest gehend ausgeschlossen. Er ist faktisch aus dem Tatbestand der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen herausgenommen worden, weil Abgabeentscheidungen nicht vom Tatbestand erfasst werden. Hintergrund ist, dass der Apotheker regelmäßig keine Bezugs-  und Abgabenentscheidungen trifft, der unmittelbar eine Anwendung auf den Patienten folgt. Auf der Geberseite bleibt da nur noch die Bestechung des Arztes, damit dieser ihm seine Patienten schickt.

Der Augenoptiker

Der Augenoptiker benötigt für seine Berufsausübung eine Ausbildung auf der Grundlage des § 25 Abs.1 HandwO i.V.m. mit der Augenoptiker-Ausbildungsverordnung.

Der Augenoptiker ist ein auf wissenschaftlicher Grundlage ausgebildeter Handwerker, der sich mit der Anfertigung, Anpassung, dem Verkauf und der Beratung von Sehhilfen und Sehinstrumenten aller Art befasst. Er ist ein „Monoberuf“ und demnach keiner Berufsgruppe zu-, bei-, über- oder unterzuordnen (https://de.wikipedia.org/wiki/Augenoptiker).

Daher ist mehr als fraglich, ob der Augenoptiker Angehöriger eines Heilberufes im Sinne des § 299b StGB ist.