Sex des Arztes mit Patientin als Straftat

Sex - Arzt, Patientin und Strafrecht
In unserer Praxis im Bereich des Medizinstrafrechts begegnet uns gelegentlich und zu oft der Vorwurf der Staatsanwaltschaft, der behandelnde Arzt hätte die Untersuchung zu Sex bzw. zu sexuellen Handlungen an Patientinnen missbraucht. Der Vorwurf wiegt schwer, denn das stellt als "Sexueller Missbrauch des Behandlungsverhältnisses" eine Straftat nach § 174c StGB dar. Und in vielen Fällen treffen die Vorwürfe der Anzeigenerstatter nicht zu.
Patientin bezichtigt werdenden Arzt wegen angeblichen Sex
Wir dokumentieren einen neuen Fall, in dem einem Studenten der Medizin vorgeworfen wird, er habe während seiner praktischen Ausbildung in einem Krankenhaus eine Patientin sexuell missbraucht. Dabei soll er ihr angeblich einen Finger in die Vagina eingeführt und dabei keine Handschuhe getragen haben.
Praktikant bestreitet Sex und schildert Untersuchungsablauf
Der Praktikant begab sich gegen 8:00 Uhr zur Frühbesprechung, bei der die in der Nacht aufgenommenen Patienten besprochen und verteilt wurden.
Über die Patientin X wurde dabei bekannt, dass sie eine 36-jährige adipöse Person im reduzierten Allgemeinzustand ist. Sie war von sich aus in der Nacht in die Notaufnahme gekommen. Sie wurde stationär aufgenommen. Sie klagte über eine Allgemeinzustandsverschlechterung mit Erbrechen. Der aufnehmende Arzt in der Nacht war Herr Y. Ohne näher auf das Zustandekommen der (nächtlichen) Diagnose einzugehen wurde für die Frühbesprechung mitgeteilt, es liege ein Harnwegsinfekt vor. Der Assistenzarzt Z erklärte anlässlich der Frühbesprechung im Beisein des Praktikanten sinngemäß, dass ihm dieses Krankheitsbild nicht ganz klar sei.
Etwa gegen 08:15 Uhr begann der Praktikant seine Stationstätigkeit. Er besorgte Akten der Neuaufnahmen, Laborresultate usw. und brachte diese zu dem ihm zugeteilten Assistenzarzt. Der Praktikant schlug dem Assistenzarzt vor, sich über die Patientin einen Überblick zu verschaffen. Daraufhin wurde der Praktikant angewiesen, einen körperlichen Status zu erheben. Er begab sich daraufhin noch vor der Visite, die gewöhnlich gegen 10:00 Uhr begann, in das Krankenzimmer der Patientin.
Der Praktikant fand sie (geschätztes Körpergewicht 100 kg bis 130 kg) mit Fieber und Blässe liegend im Krankenbett vor. Er stellt sich mit Namen und als „PJ-Praktikant" und befragte sie, was sie in das Krankenhaus geführt habe. Sie gab an, ihr sei schlecht - sie müsse sich seit Tagen ständig übergeben und sei appetitlos, was dazu geführt habe, dass sie seit mindestens 36 Stunden nichts mehr gegessen habe.
Der Praktikant befürchtete aufgrund dieser Angaben einen potentiell tödlichen Darmverschluss. Er fragte die Patientin, ob er ihren Bauch abhören könne. Mit Ihrer Zustimmung hörte er den Bauch mit dem Stethoskop ab. Dabei stellte er Darmgeräusche fest, so dass die Diagnose Darmverschluss ausschied.
Auskultieren des Herzens und kein Sex
Er fragte nun, ob er auch das Herz auskultieren könne, was die Patienten bejahte. Er begann mit der Auskultation (= Abhören aller 4 Herzklappen mit dem Stethoskop). Die Auskultation gestaltete sich bis zum 4. Intercostalraum weitestgehend problemfrei. Zum 5. Intercostalraum konnte er aufgrund der Bekleidung der Patientin (langärmliges Shirt mit 5-7 cm weit kopfwärts reichendem Halsausschnitt) nicht mehr von oben vordringen und hob deshalb die Kleidung mit Zustimmung der Patientin etwas an, um von unten das Stethoskop an die Brust zu führen.
Berührung der Brust war weder sexueller Missbrauch noch Sex
Da er keine hinreichenden Geräusche hörte, musste er nun die linke Brust der Patienten mit ihrem Einverständnis zur Seite schieben. Das war notwendig, da diese 4. Herzklappe biologisch bedingt unter der Brust liegt. Die Brust fernhaltend mit der einen Hand konnte er sodann die Auskultation mit dem Stethoskop am 5. Intercostalraum durchführen.
Anschließend wusch und desinfizierte er sich die Hände und desinfizierte das Stethoskop.
Besichtigung des Genitalbereichs ist kein Sex
Im Hinblick auf den bei der Frühbesprechung erwähnten Harnweginfekt befragte er die Patienten nun zu evtl. Problemen beim Wasserlassen, was sie verneinte. Nun bat er sie um Erlaubnis, sich den Genitalbereich ansehen zu dürfen. Die Besichtigung ist in Fällen eines möglichen Harnweginfekts üblich und auch erforderlich, weil man dann Rötungen feststellen kann, die eine solche Diagnose bestätigen oder ausschließen. Auch ein vergessener Tampon kann die Ursache für Beschwerden sein. Ebenfalls soll durch eine solche Untersuchung evtl. Pilzbefall überprüft werden.
Die Patienten willigte in die Besichtigung ihres Genitals ein. Sie legt sich mit dem Rücken auf das Bett. Sie hatte die Füße auf dem Bett angewinkelt, so dass die Knie nach oben standen.
Die Beine bzw. Oberschenkel waren leicht nach außen gespreizt. Sie zog sich ihre Unterbekleidung (Leggins & Jogginghose) herunter. Bei der Patientin handelte es sich bei um eine äußerst übergewichtige Person. Der gesamte Körper, darunter Bauch, Arme und Oberschenkel waren mit einer starken Fettschicht versehen. Durch diese adipösen Besonderheiten war es dem Praktikanten trotz der angewinkelten und gespreizten Beine nicht möglich, auf das Genital schauen zu können. Fettlappen hingen vom Bauch herunter und verdeckten die Sicht auf ihr Genital. Auf seine Bitte des zog die Patientin diesen Bauchfettlappen nach oben. Aber das reichte noch immer nicht für einen Blick auf das Genital. Weitere Fettablagerungen auf der Innenseite der Oberschenkel verdeckten noch immer die Sicht.
Der Praktikant fragte deshalb, ob er links und rechts - jeweils ca. 5-10 cm vom Genital entfernt - das übrige Fett hoch drücken dürfe, was ihm gestattet wurde. Er tat dies sodann und untersuchte nun makroskopisch (= durch Draufsicht) das Genital. Er stellte im Ergebnis keine Hinweise auf einen etwa vergessenen Tampon, Pilzbefall o.ä. fest. Nach der Untersuchung desinfizierte und wusch er sich wieder die Hände und führte noch einen Meningismustest durch und verließ kurz danach das Krankenzimmer.
Der Praktikant hat nach seinen Schilderungen die Patientin während der gesamten Untersuchung nirgends im Bereich von Schleimhäuten oder Körperöffnungen berührt, schon gar nicht ist er in sie eingedrungen.
Anzeige wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung des Behandlungsverhältnisses
Die Patientin erstattete Strafanzeige. Es steht Aussage gegen Aussage. Mit einer Schutzschrift wurde nun bei der zuständigen Staatsanwaltschaft die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gem. § 170 Abs. 2 StPO beantragt. Noch ist der Ausgang des Verfahrens offen. Solche Vorwürfe sind, wie schon des öfteren berichtet, leider häufiger anzutreffen.
Anwaltlicher Rat an Ärzte - Vorwürfen wegen Sex präventiv begegnen
Um sich vor Vorwürfen dieser Art zu schützen gibt es eine einfache Maßnahme: Untersuchungen sollten immer im Beisein von Kollegen oder Schwestern durchgeführt werden. Nicht nur mancher Praktikant, sondern auch berufserfahrene Ärzte vernachlässigen oft und somit leichtfertig einfachste Schutzmechanismen.
Bank "täuscht" Geschäftsführer: Tatbestandsirrtum?

Freispruch wegen Tatbestandsirrtum bei Subventionsbetrug?
Es geht um die Frage, ob unter Berücksichtigung des hier relevanten Sachverhalts der Geschäftsführer einer GmbH vom Vorwurf des Subventionsbetrugs wegen Vorliegens von Tatbestandsirrtum gem. § 16 StGB freizusprechen sein wird. Eine Wirtschaftsstrafkammer eines Landgerichts verurteilte vor wenigen Tagen unseren Mandanten nach 22 Hauptverhandlungstagen. Die Kammer ging davon aus, dass der Geschäftsführer der GmbH nach § 264 Abs.1 Nr.1 StGB gegenüber "einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben (gemacht habe), die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind...".
Der Rechtsstreit über die "subventionserheblichen Tatsachen"
Tatsächlich hatte der Geschäftsführer Subventionen in Höhe von mehreren Hunderttausend Euro bei einer dafür zuständigen Bank beantragt. Die Mittel wurden bewilligt und kamen weitestgehend auch zur Auszahlung. Dafür legte er Rechnungen vor, wonach Leistungen von Fremdfirmen erbracht und bezahlt worden wären. Das aber stimmte nicht. Es handelte sich um Scheinrechnungen. Die GmbH wollte so zunächst die Mittelauszahlung erreichen, um anschließend Aufträge an Fremdfirmen vergeben und bezahlen zu können. In dem Antragsformular der Bank wurden die Antragsteller explizit darauf hingewiesen, welche konkreten Angaben unter die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 Abs. 8 StGB fallen. Alle diese Angaben (Rechtsform des Unternehmens, Vertreter, Anschrift usw.) wurden von unserem Mandanten zutreffend beantwortet. An völlig anderer Stelle des Antragsformulars und ohne Hinweis auf § 264 Abs. 8 StGB wurde dann folgender Passus eingefügt:
"Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils unerheblich. Wird durch ein Scheingeschäft oder eine Scheinhandlung ein anderer Sachverhalt verdeckt, so ist der verdeckte Sachverhalt für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Subvention oder des Subventionsvorteils maßgebend"
Dass es sich dabei um §4 Abs.1 des Subventionsgesetzes handelt verschweigt das Antragsformular. Nach der Rechtsprechung muss der Subventionsgeber den Subventionsnehmer über die subventionserheblichen Tatsachen in Kenntnis setzten. Tut er das nicht oder nicht ausreichend, so soll es (auch) nach der Entscheidung des 3. Strafsenats des BGH vom 28. Mai 2014 ausrechen, wenn die Bewilligung der in Rede stehenden Subventionen von einem Gesetz abhängt. Das, so das Landgericht in der mündlichen Urteilsbegründung im Falle unseres Mandanten, sei vorliegend gegeben. Eben durch das Subventionsgesetz.
Tatbestansirrtum bei Subventionsbetrug?
Wir haben dem Landgericht nicht unsere gesamte Rechtsauffassung in den Plädoyers präsentiert (§ 16 StGB), denn wir beabsichtigen der Revisionsinstanz die Frage vorzulegen, ob vorliegend von einem Tatbestandsirrtum auszugehen ist. Dabei lassen wir uns von folgenden Überlegungen leiten:
Die im Antragsformular als subventionserheblich bezeichneten Tatsachen wurden zutreffend beantwortet. Der aus §4 Abs. 1 Subventionsgesetz übernommene Gesetztestext im Antragsformular bezeichnet nicht das Gesetz. Ein Hinweis darauf, dass es sich dabei um subventionserhebliche Tatsachen handeln soll, fehlt. Der zitierte Gesetzestext ist - betrachtet aus der Laiensphäre - dahingend missverständlich, dass Scheingeschäfte und Scheinhandlungen "unerheblich" seien. Wir meinen, dass der Gesetzgeber hier schluderte und es eigentlich heißen müsste, dass für die Rückforderung von Subventionen Scheingeschäfte und Scheinhandlungen "erheblich" sind. Summa summarum "täuschte" die Bank mit dem unprofessionellen Antragsformular die Antragsteller über die subventionserheblichen Tatsachen mit der Folge, dass das zum Tatbestandsirrtum führen musste. Wir wissen um die gewagte Argumentation. Und wir wissen auch um die Möglichkeit, dass auch noch die Verurteilung wegen Betrugs statt wegen Subventionsbetrugs möglich wäre. Wir berichten später über das Ergebnis.
Taube Staatsanwaltschaft verhilft Geschäftsführer zum Freispruch

Endlich Freispruch am Amtsgericht Tiergarten
Es ging um Betrug und Untreue, konkret in den Jahren 2010/2011. Da verkaufte mein Mandant eine GmbH. Mit der hatte er bis dahin international legal über Jahre hinweg agiert und einträchtige Geschäfte gemacht. Das änderte sich mit der weltweiten Finanzkrise 2008/2009. Das Geschäftsfeld ging in die Brüche. Also entschloss er sich zum Verkauf. Auf eine Annonce meldete sich eine Frau X, im Schlepptau hatte sie ihren Lebensgefährten, den polizeibekannten Herrn Y und gleich noch die bis dahin unbeschriebene, blutjunge Tochter Z.
Der vermeintlich kriminelle Notar
Schnell wurde man sich über den Kauf einig. Meinem Mandanten wurde mitgeteilt, dass das zukünftige Geschäftsfeld die Autovermietung werden würde. Während Mutter X und Lebensgefährte Y Gesellschafter wurden, sollte Tochter Z Geschäftsführerin werden. Sie war immerhin bei einer Autovermietung tätig und brachte angeblich das know-how mit. Der Vertrag war schnell aufgesetzt, die Anwälte meines späteren Mandanten prüften ihn und gaben grünes Licht für die Beurkundung. Darin war natürlich auch die Abberufung der bisherigen Geschäftsführer und die Neubestellung der Z als Geschäftsführerin vorgesehen. So sei es auch bei dem Notar, den "Familie XYZ" empfahl, verlesen worden. Das beschwört mein Mandant bis heute. Irgendwann wurde dann auch der beurkundete Vertrag vom Notar übersandt, nicht mehr gelesen und zu den Akten genommen. Erst Monate später fiel dem Steuerberater des Mandanten auf, dass in dem Vertrag nichts vom Wechsel der Geschäftsführer vermerkt war. Ein Anruf beim Notar, mit dem mein Mandant ihn zur Rede stellte, endete damit, dass dieser ihm verbat, ihm kriminelle Machenschaften zu unterstellen. Das hatte mein Mandant gar nicht zum Ausdruck gebracht. Heute wissen wir, dass der Notar inzwischen kein Notar mehr ist, weil ihm nach einer strafrechtlichen Verurteilung die Zulassung entzogen worden war.
Das kriminelle Geschäftsmodell der "Familie XYZ"
Was Familie XYZ gesucht und in der GmbH meines Mandanten gefunden hatte war eine solvente und kreditwürdige Firma. Die Schufa-Auskünfte bei den Banken, bei denen man Kredite für hochwertige PKWs beantragte, waren negativ. Dann schlug man zu. Geleast wurden mindestens 8 superhochwertige Fahrzeuge . Die Leasingraten blieben aus, die Verträge wurden gekündigt, die Fahrzeuge waren verschwunden oder tauchten im kriminellen Milieu in Belgien oder Marokko Jahre später wieder auf. Die Verträge waren teilweise vom Geschäftsführer (mein Mandant) unterzeichnet. Und seine Unterschrift war natürlich gefälscht.
Eine 4 Jahre lang taube Berliner Staatsanwaltschaft verhalf zum Freisprich
Vor ca. 4 Jahren hatte ich den Fall übernommen. Der Mandant wandte sich an mich, nachdem ihm die Polizei bei der Durchsuchung der Geschäftsräume und Privaträume übel mitgespielt hatte. Über das Auftreten der Beamten ist er bis heute nicht hinweg. Man warf ihm bandenmäßigen Betrug und Untreue vor. Nach dem ich mich durch die fast 5000 Seiten Ermittlungsakten durchgearbeitet hatte, stand fest, es muss nicht zu einem Freispruch nach einer gerichtlichen Hauptverhandlung kommen. Die Sache wäre auch mit einer schlichten Einstellung gem. § 170 Abs.2 StPO zu erledigen gewesen. Ich stellte Anträge bei der Staatsanwaltschaft. Ich bot eine Beschuldigtenvernehmung meines Mandanten an. Warum Freispruch nach Verhandlung, wenn es auch einfacher geht? Alles das stieß auf taube Ohren. 15 Aktenvermerke zieren meine Handakte über Gespräche mit dem Staatsanwalt. Irgendwann hatte ich ihn auch ohne Beschuldigtenvernehmung überzeugt. Er war bereit, das Verfahren einzustellen. Dann kam Monate später zu meiner Verblüffung die Anklage, mit der meinem Mandanten und Frau Z Betrug und Untreue vorgeworfen wurde. Hintergrund des "Sinneswandels" war ein schlichter Wechsel in der Zuständigkeit des Staatsanwalts. Es vergingen wieder 2 Jahre, bis die Sache nun am Amtsgericht Tiergarten verhandelt wurde. Das Verfahren endete am 11. März 2016 mit dem angestrebten Freispruch. Daneben sprach das Gericht meinem Mandanten eine Entschädigung wegen der Hausdurchsuchung zu. Aber mein Mandant ist nicht nachtragend: machte die Staatsanwaltschaft doch den Weg zum Freispruch frei. Lachen kann er dennoch nicht.
Staatsanwaltschaft erhebt Anklage wegen Gewässerverunreinigung
Die Staatsanwaltschaft Meiningen erhebt gegen Manger, der K + S Aktiengesellschaft, Anklage wegen des Verdachtes der Gewässerverunreinigung und des unerlaubten Umgangs mit Abfällen.

Ausgangpunkt der Ermittlungen war eine Strafanzeige der Gemeinde Gerstungen im Bundesland Thüringen, die K + S vorwirft, zwischen 1999 und 2007 insgesamt 9,5 Millionen Kubikmeter Salzlauge aus der Kaligewinnung in der Gerstunger Mulde illegal entsorgt, und damit das Grundwasser in der Region verunreinigt zu haben.
Die für die Versenkung erforderlichen Voraussetzungen zur Versenkung von Kaliabwässern nach dem Wasserrecht, sollen nicht gegeben gewesen sein. Daher werden nicht nur Manger und Mitarbeiter von K + S, sondern auch drei Mitarbeiter des Landesbergamtes angeklagt, die Genehmigungen erteilt haben sollen, die rechtlich nicht haltbar waren.
K + S ist hier anderer Meinung und nahm über ihren Pressesprecher hierzu wie folgt Stellung:
Die Staatsanwaltschaft verfolgt mit ihrer Anklage auch eine Abschöpfung der durch die Abwasserentsorgung erzielten Gewinne. Insider sprechen von bis zu 325 Millionen Euro.
Es ist jetzt Sache des Landgerichtes über die Zulassung der Anklage zu entscheiden.
Auslieferungsverfahren und Auslieferungshaft gegen Manager

Manager im Auslieferungsverfahren
Nach einem Auslieferungsverfahren kann Auslieferungshaft an ausländische Strafverfolgungsbehörden für deutscheManager bei Vorliegen eines Europäischen Haftbefehls angeordnet werden.
Rechtsprechung zur Auslieferungshaft
Die Tendenz in der Rechtsprechung im Bereich des Wirtschaftstrafrechtes nicht nur in Deutschland, sondern auch anderer europäischer Länder ist eindeutig. Während bei schweren Arbeitsunfällen, Umweltkatastrophen oder anderen schwerenWirtschaftsdelikten früher nur die unmittelbar Verantwortlichen in den unteren Leitungsebenen eines Unternehmens angeklagt wurden, befinden sich heute oftmals auch Manager aus der Firmen- und Konzernzentrale auf der Anklagebank.
Beispiele aus den letzten Jahren lassen sich hierfür viele nennen. Ein klassisches Beispiele ist der Arbeitsunfall in einer italienischen Niederlassung des deutschen Thyssen/Krupp-Konzerns, in dessen Folge auch deutsche Spitzenmanager aus der Konzernleitung durch die italienischen Strafgerichte zu hohen Haftstrafen verurteilt wurden (näheres hier).
Das Auslieferungsverfahren für die Auslieferungshaft
Einem solchen Strafverfahren im Ausland geht meist ein Auslieferungsverfahren in Deutschland voraus. Auf Grund des Europäischen Auslieferungsabkommens (EuAlÜbk) gibt es ein einheitliches Auslieferungsrecht in Europa, dass einheitliche Grundsätze und Voraussetzungen für das Auslieferungsverfahren regelt. Hierzu gehören z.B. der Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit, die Festlegung von Mindesthöchstsanktionen oder die Festlegung von Auslieferungshindernissen.
Rechtsgrundlage für das Auslieferungsverfahren
Das EuAlÜbk wird in Deutschland im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) in nationales Recht umgesetzt. Diesen Regelungen gehen allerdings spezielle zwischenstaatliche Verträge (Rechtshilfeabkommen) vor, was zur Folge hat, dass im Einzelfall allein die Ermittlung der Rechtsgrundlagen eines Auslieferungsverfahrens eine komplizierte Prüfung zur Folge haben kann.
Die Auslieferung deutscher Staatsbürger
Die Auslieferung deutscher Manager auf der Grundlage eines europäischen Haftbefehles in das Europäische Ausland ist im Artikel 16 Abs.2 Grundgesetz (GG) geregelt. Auslieferungsfreiheit ist an komplizierte Voraussetzungen gebunden (§ 80 IRG).
Vereinfachtes Auslieferungsverfahren
Allerdings kann der Verfolgte einer vereinfachten Auslieferung nach § 11 Abs.1 IRG zustimmen, mit der Folge, dass der Eingang des förmlichen Auslieferungsersuchens bzw. des Europäischen Haftbefehls nicht abgewartet werden muss und eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes (OLG) über die Zuständigkeit der Auslieferung nicht erforderlich ist und im vereinfachten Auslieferungsverfahren eine gerichtliche Überprüfung etwaiger Bewilligungshindernisse gem. § 83 b IRG nicht stattfindet.
Dies kann im Einzelfall von Vorteil sein, sollte jedoch ohne vorherige Konsultation eines juristischen Beistandes nicht vorschnell durch den Verfolgten entschieden werden, da das Einverständnis nachträglich nicht widerrufen werden kann. Das gleiche gilt für den möglichen Verzicht auf dem Grundsatz der Spezialität gem. § 11 IRG. Damit könnte der Verfolgte auch wegen anderer, dem beabsichtigten Auslieferungsersuchennicht zugrunde liegender Straftaten ohne deutsche Zustimmung im Ausland belangt werden. Das Prinzip der Spezialität sorgt dafür, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat nur wegen derjenigen Straftat verfolgte werden darf, die auch Grundlage für die Auslieferung bildete. Es gibt allerdings Ausnahme vom Spezialitätenschutz, mit der Folge eines unübersichtlichen Regelungschaos im Auslieferungsverfahren, das nur schwer zu überblicken ist.
Betrug des Jurastudenten und kein käuflicher Strafverteidiger
Der versuchte Betrug des Jurastudenten
Ein versuchter Betrug des Jurastudenten ist mir in meiner recht langen Berufspraxis erstmals über den Weg gelaufen. Aber der Reihe nach: Anwälte sind käuflich. Zwar kann man nicht ihre Körper oder scheinbare Liebe von ihnen haben. Jedenfalls sind mir solche Dienste von Kolleginnen oder Kollegen bisher nicht bekannt geworden. Aber fachliche Leistung kann man von ihnen gegen Geld abrufen. Das wusste offensichtlich auch ein Jurastudent, der gestern per E-Mail ein Mandat der Extraklasse an mich herantrug:
"Schönen guten Tag,
mein Name ist ..., ich studiere Jura im 6 Semester. Ich habe eine Frage und zwar bin ich leider im letzten Semester in der Klausur Strafrecht (Vermögensdelikte) durchgefallen ( 3 Pkt.). Ich muss aber zur Zeit eine Hausarbeit schreiben und habe keine Zeit für eine Remonstration. Auch würde eine Nachholklausur sehr unpassend in den Schwerpunktbereich fallen. Setzen Sie Remonstrationen auf und wenn ja was würde das kosten?
Freundliche Grüße..."
Der gescheiterte Betrug des Jurastudenten trotz Käuflichkeit des Anwalts
Ich habe ein wenig nachdenken müssen, wie ich dem jungen Mann gefühlvoll beibringen könnte, dass ich das "Mandat" trotz Käuflichkeit nicht übernehme. Dann brachte ich es ihm schonend so bei:
Sehr geehrter Herr ...,
zunächst darf ich Ihnen mein Mitgefühl und Beileid wegen der verpatzten Klausur (Vermögensdelikte) übermitteln.
Ich fühle mich geschmeichelt, dass Sie meine fachlichen Fähigkeiten offensichtlich hoch bewerten. Nur das kann der Grund sein, dass Sie mich für Ihr Vorhaben auserkoren haben.
Mit Ihrem Ansinnen, einen Dritten zu kaufen, der Ihnen das Denken abnimmt und Ihnen die Remonstration gegen Geldzahlungen erstellt, bewegen Sie sich zwar nicht auf dem Wege, das materielle Strafrecht studentisch zu durchdringen. Aber Sie sind damit auf dem besten Wege, das Strafrecht als Täter zu praktizieren.
Sollten Sie wegen dieser Sache eines Tages einen Strafrechtsprozess am Hals haben, können Sie sich gerne melden. Dann werde ich Ihnen die Frage beantworten, was die Verteidigung kostet.
Ihre Remonstration müssen Sie allerdings ohne meine Hilfe erarbeiten. Ich bin nur als Strafverteidiger käuflich.
Ich wünsche Ihnen Erfolg, Hals- und Beinbruch im weiteren Leben!
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Dost-Roxin
Rechtsanwalt und Strafverteidiger"
Der Betrug des Jurastudenten blieb im Versuch stecken. Er scheiterte an einer anderen Käuflichkeit des Strafverteidigers.
Spielhallengesetz Berlin verfassungsgemäß
Spielhallengesetz - Spielhallenkontrollen in Berlin häufen sich, nach dem der Berliner Verfassungsgerichtshof das Berliner Spielhallengesetz für verfassungsgemäß erklärt hat.

Es gab Zeiten, da sind in Berlin neue Spielhallen wie Pilze aus dem Boden geschossen. Diese Flut von Spielhallen sollte mit dem neuen am 2. Juni 2011 in Kraft getreten Speihallengesetz eingedämmt werden. Mit dem Gesetz zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Berlin (kurz Spielhallengesetz - Berlin - SpielhG Bln) wurden die bis dahin existierenden Regelungen erheblich verschärft. Die Senatsverwaltung rühmt sich damit, das schärfste Speihallengesetz Deutschlands zu haben.
Schon im Jahre 2013 hatte das Verwaltungsgericht Berlin in mehreren Verfahren die Verfassungsmäßigkeit des neuen Berliner Spielhallengesetzes bestätigt und am 20.6.2014 der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin eine Verfassungsbeschwerde eines Geschäftsführers einer Spielhalle, der sich gegen seine Verurteilung in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen das Spielhallengesetz Berlin wendete, zurück gewiesen.
Im Ergebnis hatte der Berliner Verfassungsgerichtshof die Entscheidung des Amtsgerichtes Tiergarten über den Bußgeldbescheid bestätigt. Das Amtsgericht Tiergarten verhängte wegen der unentgeltlichen Abgabe von Getränken (Zuwiderhandlung gegen § 7 Abs. 1 Nr. 9 SpielhG i. V. m. § 6 Abs. 1 SpielhG) eine Geldbuße von 300,- EUR und wegen der Aufhängung der Spielgeräte in Zweiergruppen ohne Einhaltung des Mindestabstands und ausreichenden Sichtschutz (Zuwiderhandlung gegen § 7 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 3 SpielhG) eine weitere Geldbuße von 300,- EUR.
Seit dem die Verfassungsmäßigkeit des Berliner Spielhallengesetzes geklärt ist, häufen sich Kontrollen durch die Ordnungsämter der Bezirke. Keine Kontrolle in der nicht Verstöße festgestellt und Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitsverfahren (Glücksspielstrafrecht) eingeleitet werden. Erst im März diesen Jahren hatte beispielsweise das Ordnungsamt des Bezirkes Berlin-Mitte 57 Spielhallen kontrolliert und 51 Verstöße gegen das Berliner Spielhallengesetz festgestellt.
Diesem Druck durch das neue Spielhallengesetz versuchen einige durch die Gründung sog. "Cafe-Casinos" auszuweichen.
Hier handelt es sich um gastronomische Einrichtungen in denen Spielautomaten aufgestellt sind und in denen nicht der Gastronomische sondern der Spielbetrieb im Mittelpunkt steht.
Nach § 1 Absatz 1 Nr. 1 und § 2 Nr. 1 i. V. m. § 3 Absatz 1 der Spielverordnung (SpielV) dürfen bis zu drei Geldspielautomaten in Gaststätten erlaubnisfrei aufgestellt werden. Der Aufsteller benötigt hierfür nur eine Erlaubnis nach § 33c Absatz 1 GewO von der zuständigen Behörde. Aufsteller können entweder der Gastwirt selbst oder dritte Personen sein, welchen der oder die Gewerbetreibende die Aufstellung in den Gaststättenräumlichkeiten (vertraglich) gestattet. Die Geldspielautomaten dürfen darüber hinaus nur aufgestellt werden, wenn die zuständige Behörde dem Aufsteller oder der Aufstellerin nach § 33c Absatz 3 GewO schriftlich bestätigt hat, dass die Räumlichkeiten die Voraussetzungen der SpielV erfüllen (Geeignetheitsbestätigung).
Die Abgrenzung ist im Einzelnen schwierig zu beurteilen, weil die Frage zu beantworten ist, wann handelt es sich um eine Gaststätte (Kneipe oder Cafe) in dem der Betriebsraum das Gepräge einer Spielhalle aufweist. Steht objektiv die Bewirtung oder der Spielbetrieb im Vordergrund?
Die Behörden haben jedenfalls in letzter Zeit auch die sog. "Cafe-Casinos" in ihre Kontrollgänge mit einbezogen.
Sind Sie betroffen von solchen Kontrollen?
Lassen Sie sich bei Einleitung von Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren im Bereich des Glücksspielstrafrechtes kompetent beraten und vertreten.
Neue Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige
Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige geändert
Am 1.1.2015 sind neue Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige in Kraft getretenen. Ziel ist es dabei, Steuerhiunterziehungen in der Zukunft konsequenter verfolgen zu können.
Die Regelungen zur selbstbfreienden Strafanzeige als Übersicht

Die Neuregelungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
In allen Fällen der Steuerhinterziehung liegt jetzt der Zeitraum für Berichtigungen und die Berichtigungspflicht bei mindestens zehn Jahren.
Strafbefreiungslimit reduziert
Die Regelung zur strafbefreienden Selbstanzeige ist nun nur noch bis zu einem Hinterziehungsbetrag von 25.000 EURO möglich. Der ursprünglich Schwellwert von 50.000 EUR ist damit deutlich gesenkt worden (§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr.3 AO).
Übersteigen die hinterzogenen Steuern einen Betrag von 25.000 EUR oder liegt ein besonders schwerer Fall vor, so kann von der Strafverfolgung nur noch abgesehen werden, wenn ein bestimmter, in seiner Höhe gestaffelter Geldbetrag zusätzlich gezahlt wird (§ 398a AO).
Neureglungen zur Umsatzsteuervoranmeldung und Lohnsteueranmeldung
Die nachträgliche Korrektur der Umsatzsteuervoranmeldung und Lohnsteueranmeldung waren bisher erheblich eingeschränkt. Bei vorsätzlicher Überschreitung der Abgabefrist und der Korrektur einer unrichtigen Anmeldung war bisher eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht möglich. Jetzt ist eine sogenannte Teilanzeige möglich.
Eine Entdeckung ermöglicht die Selbstanzeige, auch wenn die Entdeckung darauf beruht, dass die Anmeldung nachgeholt oder berichtigt wurde (§ 371 Abs.2 Satz 2 AO).
Das betrifft allerdings nicht die Jahresumsatzsteuererklärung (§ 371 Abs.2 Satz 3 AO).
Fazit:
Mit den zum 1.1.2015 in Kraft getretenen Regelung zur strafbefreienden Selbstanzeige sind erhebliche Strafverschärfungen eingetreten, die nunmehr vielfach eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich oder bezahlbar machen. Die begrenzten Aufbewahrungspflichten Dritter, die häufig deutlich unter 10 Jahre liegen, können der Fertigung einer vollständigen Selbstanzeige entgegen stehen, so dass die Selbstanzeige unwirksam, weil nicht vollständig, ist.
Weitere Hinweise zu Selbstanzeigen im Steuerstrafrecht
Weitere Hinweise zu Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige finden Sie auf unserer Webseite. Sollten Sie vor einem solchen Problem stehen, nehmen Sie unsere anwaltliche Hilfe in Anspruch. Due Materie ist für den juristischen Laien nicht mehr überschaubar.
Schwarzarbeit im Unternehmen

Scheinselbstständigkeit ist strafbar
Schwarzarbeit ist Scheinselbständigkeit. Sie liegt vor, wenn eine erwerbstätige Person als selbständiger Unternehmer auftritt, obwohl sie von der Art ihrer Tätigkeit her Arbeitnehmer ist. Es wird ein Arbeitsverhältnis verschleiert und als Tätigkeit selbständiger Auftragnehmer deklariert. Ziel ist es, die Abgaben, Restriktionen und Formalien zu vermeiden, die das Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht mit sich bringen.
Schwarzarbeit in Unternehmen durch freie Mitarbeiter
Relevant ist die Scheinselbstständigkeit häufig bei freien Mitarbeitern und Subunternehmern. Mit einer Schwarzarbeit geht einher, dass sozialversicherungsrechtliche und steuerliche Pflichten nicht erfüllt werden. Dies stellt nach § 1 Abs. 2 SchwarzArbG Schwarzarbeit dar.
Beschäftigung der Ehefrau in Schwarzarbeit
Dass Scheinselbständigkeit teuer werden kann und oftmals auch eine Straftat ist musste jüngst ein ehemaliger CSU-Fraktionschef erfahren:
Er hatte 22 Jahre lang seine Ehefrau als Scheinselbständige beschäftigt. Zwar behauptete der Politiker, er habe dabei nicht absichtlich gehandelt. Das Gericht ging aber von Vorsatz aus.
Letzlich wurde er vom Amtsgericht Augsburg wegen Steuerhinterziehung und Nichtabführens von Sozialabgaben zu 16 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Als Folge der Schwarzarbeit die Nachzahlung von Sozialabgaben
Unabhängig von den strafrechtlichen Folgen hatte der Betroffene 450.000 Euro Sozialabgaben nachzuzahlen.
Sozialabgaben, Lohnsteuer, Säumniszuschläge und Zinsen sind dann die finanziellen Folgen. Neben den strafrechtlichen Konsequenzen.
Der Auslandszeuge im Wirtschaftsstrafverfahren
Der Auslandszeuge und die Ladung zum Strafprozess

Der Auslandszeuge ist ein häufiges Problem für die Strafgerichte und die Staatsanwaltschaften. Es ist eine natürliche Folge der globalisierten Wirtschaft.
In einem Wirtschaftsstrafverfahren, in dem unserem Mandanten Subventionsbetrug und Insolvenzverschleppung vorgeworfen wird, sollte ein im Ausland wohnender Zeuge eine Aussage vor Gericht tätigen. Vor allem die Staatsanwaltschaft versprach sich im Hinblick auf die Straftatvorwürfe belastende Aussagen zum vermeintlichen Tatgeschehen. Dieser Auslandszeuge der Anklage weigerte sich jedoch vor Gericht zu erscheinen.
Somit ergab sich für das Gericht die Frage, ob und wenn wie der Auslandszeuge mittels staatlichem Zwang zum Erscheinen vor Gericht gezwungen werden kann.
Inlandszeuge - Zwangsmittel bei Nichterscheinen vor Gericht
Dem Inlandszeugen, der trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht vor einem Gericht erscheint, können die Kosten auferlegt werden, die durch sein Nichterscheinen entstanden sind. Es droht die Verhängung einer Ordnungsstrafe. Wird das Ordnunsgeld nicht gezahlt ist die Ordnungshaft möglich. Darüber hinaus kann der Zeuge zwangsweise vorgeführt werden (§ 51 StPO).
Auslandszeuge - keine gerichtlichen Zwangsmittel zum Ersscheinen nach erfolgloser Ladung
Der Auslandszeuge muss das alles nicht fürchten, wenn er trotz ordnungsgemäßer Ladung im Ausland nicht vor dem deutschen Strafgericht erscheint. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Auslandszeuge schlicht zu bequem ist, die Anreise scheut oder einfach desinteressiert ist. Er muss sein Ausbleiben nicht einmal entschuldigen. Das Strafgericht hat keine Möglichkeiten, den Auslandszeugen zum Erscheinen zu zwingen. Das Gericht kann den Zeugen nicht zum Erscheinen zwingen, es kann ihn für sein Nichterscheinen nicht "bestrafen", kein Ordnungsgeld verhängen, keine Ordnungshaft und auch nicht die zwangsweise Vorführung anordnen. Auch im Rahmen der Rechtshilfe ist es dem ersuchten Staat untersagt, Zwangsmaßnahmen zu ergreifen. Es gibt keine völkerrechtlichen Abkommen, auch nicht zwischen den EU-Staaten.
Der Auslandszeuge und das freie Geleit
Das Gericht kann dem Auslandszeugen das Erscheinen "schmackhaft" machen, in dem er ihm für die Ausreise aus Deutschland freies Geleit für das konkrete Strafverfahren zusichert. Ob der Auslandzeuge das annimmt und ob ihn die Zusage zur Anreise motiviert ist eine andere Frage.
Reisekosten für den Auslandszeugen
Scheitert die Anreise an den finanziellen Mitteln des Zeugen, so kann das Gericht die Reisekosten übernehmen, die auch schon vor Antritt der Reise übernommen werden können.
Inlandszeuge und Auslandszeuge im Strafverfahren
Ganz klar liegt letztlich auf der Hand, dass der Auslandszeuge gegenüber dem Inlandszeugen völlig frei in seiner Entscheidungsfindung ist und die Gerichte gegenüber Auslandszeugen machtlos sind.