
Die selbstständige Einziehung nach § 76a Abs. 1 StGB erfordert, dass die Einziehung von Vermögensgegenständen, die durch eine rechtswidrige Tat erlangt wurden, unabhängig von einer Person durchgeführt werden kann, weil diese aus tatsächlichen Gründen nicht verfolgt oder verurteilt werden kann. Dies ist der Fall, wenn der Täter zum Beispiel unerkannt bleibt, sich im Ausland befindet oder nicht erreichbar ist. Die Voraussetzungen für die Einziehung selbst müssen aber im Übrigen vorliegen, das heißt, es muss eine rechtswidrige Tat vorliegen, deren Erträge eingezogen werden sollen.
Voraussetzungen im Detail:
- Fehlende Verfolgbarkeit oder Verurteilung einer Person: Es muss ein Grund vorliegen, warum keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann. Hierbei handelt es sich um tatsächliche Hinderungsgründe, wie zum Beispiel:
- Der Täter konnte nicht ermittelt werden.
- Der Täter hält sich im Ausland auf und ist nicht erreichbar.
- Der Täter ist verstorben.
- „Katalogtaten“: Die Vorschrift des § 76a Abs. 4 StGB erweitert diese Möglichkeiten für bestimmte Straftaten. Dabei reicht bereits ein Verdacht auf eine rechtswidrige Herkunft des Vermögens, was die selbstständige Einziehung ermöglicht. Die hierzu gehörenden Straftaten sind in § 76a Abs. 4 Satz 3 StGB aufgeführt, dazu gehören unter anderem:
- Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a.
- Terrorismusfinanzierung nach § 89c Abs. 1 bis 4.
- Bildung krimineller oder terroristischer Vereinigungen nach den §§ 129, 129a.
- Bestimmte Steuerstraftaten wie gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373 AO.
- Erfolg der Ermittlungen: Die Einziehung kann angeordnet werden, wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass der Vermögensgegenstand aus einer rechtswidrigen Tat stammt.
Wichtiger Unterschied zur normalen Einziehung:
Während die normale Einziehung (§ 73 StGB) an eine Verurteilung anknüpft, ist die selbstständige Einziehung unabhängig von einem Schuldspruch oder einer Verurteilung möglich, da sie losgelöst von einem laufenden Strafverfahren erfolgen kann.