§ 371 AO (Abgabeordnung) regelt, dass eine Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung über nicht verjährte Steuerstraftaten zur Straffreiheit führen kann. Das betrifft alle Arten der Steuerhinterziehung, unabhängig davon, um welche Steuerart es sich im konkreten Fall handelt (Einkommenssteuer, Kapitalertragssteuer usw.). Ziel der Selbstanzeige ist folglich die Straffreiheit. Zu den allgemeinen Anforderungen finden Sie auf der vorstehenden Seite bereits erste Informationen. Die Fertigung einer wirksamen Selbstanzeige verlangt Akribie. Auch 4 Jahre nach dem BGH-Selbstanzeigebeschluss (wistra 2010, 304) und 3 Jahre nach Inkrafttreten des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes (BGBl. I 2011, S. 676) noch nicht alle Einzelfragen des „neuen Selbstanzeigerechts“ geklärt sind (vgl. bereits Rolletschke/Roth StRR 2011, 171),werden hier Hinweise erteilt, um das angestrebte Ziel überhaupt erreichen zu können.
Schwierig ist eine Selbstanzeige schon deshalb, weil der BGH in seinem Selbstanzeigebeschluss die bis dahin geltenden Auslegungen auf den Kopf gestellt hat: § 371 AO ist danach ein Ausnahmetatbestand, d.h., positive Wirksamkeitsvoraussetzungen sind eng, negative weit auszulegen. Restriktiver geht die Auslegung kaum noch. Darauf muss sich der Betroffene und sein Anwalt bei der Erstattung der Selbstanzeige einstellen.
Auf die Form kommt es nicht an. Ein Formularzwang besteht nicht. Die Angaben müssen aber denselben Anforderungen genügen, denen der Selbstanzeigeerstatter bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Erklärungspflichten schon zuvor hätte entsprechen müssen. Dem Finanzamt muss es ermöglicht werden, den Sachverhalt ohne weitere langwierige, größere Nachforschungen und ohne die weitere gutwillige Hilfe des Täters aufklären zu können (vgl. BGHSt 3, 373; 49, 136; LG Hamburg wistra 1988, 120; LG Stuttgart wistra 1990, 72).
Nachzuerklären sind sämtliche noch nicht verjährten Steuerhinterziehungen einer Steuerart. Für die Frage der Verjährung ist auf die Strafverfolgungsverjährung abzustellen. Hierbei kann insbesondere die durch das Jahressteuergesetz 2009 eingeführte teilweise zehnjährige Verjährungsfrist des § 376 Abs. 1 AO bedeutsam werden.
Der Begriff der Steuerart ist gesetzlich nicht definiert. Man wird verschiedene Steuergesetze berücksichtigen müssen. Ob das auch gilt, wenn lediglich mehrere Erhebungsformen einer Steuer betroffen sind (z.B. Einkommen- und Lohnsteuer oder Einkommen- und Kapitalertragsteuer), wenn ein Täter mehrere fremdnützige Steuerhinterziehungen begeht (z.B. der angestellte Geschäftsführer mehrerer GmbH oder der angestellte Geschäftsführer einer GmbH, an der mehrere Anteilseigner beteiligt sind) oder wenn er sich auch an Hinterziehungen Dritter beteiligt, ist nicht abschließend geklärt. Hier ist Vorsicht geboten! Möglichkeit der Schätzung bei Steuerhinterziehung Lassen sich Einkünfte und Ausgaben nicht vollständig mit Rechnungen dokumentieren, ist es auch zulässig, die Beträge zu schätzen.
Bitte beachten Sie die seit Januar 2015 geltenden Neuregelungen, die in diesem Beitrag zusammengestellt wurden.
In jedem Falle sollten Sie sich professioneller Hilfe durch Steuerberater und Rechtsanwalt bedienen. Gehen Sie davon aus, dass der Staat bewusst viele Hürden zu einer wirksamen Selbstanzeige errichtet und – anders als Sie – nicht wirklich an der Straffreiheit interessiert ist.