Der Arrest (§ 111 b StPO) und die Pfändung dienen der Vermögensabschöpfung und Rückgewinnhilfe. Schon während des Ermittlungsverfahrens kann es durch Beschlagnahme (§111 c StPO) zur Sicherstellung von Vermögenswerten kommen.
Die Voraussetzungen für die Anordnung regelt § 73 StGB (Einziehung von Taterträgen). Danach muss eine rechtswidrige Tat vorliegen, aus der der Täter etwas erlangt hat. Den erlangten Vermögenswert will der Staat also sichern.
Mit dem Institut des Arrests kann auch das gesamte Vermögen des vermeintlichen Täters sichergestellt werden. Das erfolgt in den Fällen der Vermischung des rechtswidrig Erlangten mit dem vorhandenen Vermögen. Voraussetzung ist also, dass das rechtswidrig Erlangte gegenständlich nicht mehr existent ist.
Der Zugriff auf das Vermögen erfolgt mit einem (dinglichen) Arrest. Dabei handelt es sich um einen vorläufigen Vollstreckungsbescheid. Mit ihm werden Forderungen aus Bankguthaben u.a.m. gepfändet.
Wenn ein Anfangsverdacht für eine Straftat vorliegt, leitet die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren ein. An den Anfangsverdacht werden nur minimale Anforderungen gestellt. Diese geringen Anforderungen reichen auch für die Arrestanordnung aus.
Der Arrest wird nach 6 Monaten überprüft. Soll der Arrest aufrecht erhalten bleiben, reicht dann der Anfangsverdacht nicht mehr aus. Bis dahin muss ein dringender Tatverdacht bestehen. Ist das nicht der Fall, so wird der Arrest aufgehoben. Zu unterscheiden ist hiervon die Frist in welcher der Vermögensarrest zu vollziehen ist. Bzgl. der Länge der Vollziehungsfrist gibt es in der Praxis unterschiedliche Auffassungen.
Spezielle Abteilungen bei der Staatsanwaltschaft sind ausschließlich mit der Finanzermittlung gegen Beschuldigte beschäftigt, um die Sicherstellung und Rückgewinnung zu gewährleisten. Dort laufen gesonderte Verfahren, die ein eigenständiges Aktenzeichen haben, aber einem konkreten Ermittlungsverfahren zugeordnet sind.
Es gibt außerdem den Arrest nach § 324 AO. Wird angenommen, dass die Beitreibung von Geldforderungen vereitelt oder erschwert wird, können Finanzbehörden den Arrest anordnen. Davon kann bewegliches und unbewegliches Vermögen, also auch Immobilien, betroffen sein.
Vorläufige Vollstreckungsmaßnahmen, bei denen die Geschäftskonten eines Unternehmens betroffen sind, gefährden die Existenz. Nähere Informationen zu den Verteidigungsmöglichkeiten finden Sie auch hier.
Die Vermögensabschöpfung und Einziehung kann verhindert werden wie dieser Praxisfall zeigt.
Sie finden auf anderen Seiten u.a. auch Informationen zu den folgenden neuen Regelungen:
Weitere Informationen zu den Ermittlungen zu Unternehmensmitarbeitern und wer eigentlich im Unternehmen haftet finden Sie auf den folgenden Unterseiten. Auch dem Problem der Vermögensabschöpfung haben wir einige Seiten gewidmet. Falls Sie weitere Fragen haben, können Sie uns gerne kontaktieren.