Bußgeldverfahren in der Lebenmittelindustrie – Hygieneverstöße

Bußgeldverfahren in der Lebenmittelindustrie werden häufig im Zuge von Lebensmittelkontrollen eröffnet, weil sich Anhaltspunkte für Verstöße gegen die Lebensmittelhygiene ergeben haben. Strafverteidiger, Bußgeld, Lebensmittel, Ordnungswidrigkeit, Körperverletzung, Umwelt, Ladung, Durchsuchung, Beschlagnahme, Berlin
Rechtsanwalt Marson

Bußgeldverfahren in der Lebenmittelindustrie werden häufig im Zuge von Lebensmittelkontrollen eröffnet, weil sich Anhaltspunkte für Verstöße gegen die Lebensmittelhygiene ergeben haben.

Unternehmer, die Lebensmittel produzieren, verarbeiten und/oder vertreiben, unterliegen sowohl allgemeinen als auch, je nach Branche und Produkt sowie Vertriebsweg, speziellen Hygienevorschriften. Behauptete Verstöße gegen die weit verzweigten und zum Teil sehr unübersichtlich geregelten Hygienevorschriften sind an der Tagesordnung. Manchmal erschließt sich jedoch nur dem Experten unter Heranziehung einschlägiger DIN-Vorschriften, ob tatsächlich ein Hygieneverstoß vorliegt. Hierbei ist vor allem auch zu hinterfragen, welchen Charakter die DIN-Vorschriften haben.

DIN-Vorschriften sind keine Rechtsnormen

DIN-Vorschriften sind keine Rechtsnormen und tragen lediglich Empfehlungscharakter, da es sich um unverbindliche technische Normen handelt. Sie können allerdings die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben und daher auch geeignet sein, unbestimmte Rechtsbegriffe, wie „die im Verkehr erforderliche Sorgfalt“ auszufüllen. So dürfen nach § 3 Lebensmittelhygiene VO Lebensmittel nur so hergestellt, behandelt und in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der „im Verkehr erforderlichen Sorgfalt“ der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt werden. Wann im Einzelfall eine „nachteilige Beeinflussung“ gegeben ist, wird jedoch nur zum Teil im Gesetz beantwortet.

Ein Fall aus unserer Praxis

So ist beispielsweise für tiefgefrorene Lebensmittel die ständige Gewährleistung einer Mindesttemperatur von –18 Grad Celsius verbindlich vorgeschrieben (§ 1 (1) Ziffer 1 VO über tiefgefrorene Lebensmittel -TLMV). Mindesttemperaturen für heiß zuhaltende und verzehrfertige Lebensmittel (z.B. für Schulspeisung) sind nicht verbindlich vorgeschrieben. Hier empfiehlt eine Deutsche Norm (DIN) die Nichtunterschreitung einer sog. Produkttemperatur von +65 Grad Celsius ( DIN 10508 ). Diese Norm ist jedoch nicht rechtsverbindlich. Liegt damit bei Unterschreitung der hier empfohlenen Produkttemperatur ein Verstoß gegen § 3 Lebensmittelhygiene VO und damit eine Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 60 (2) Ziffer 26 a LFGB i.V.m. § 10 Ziffer 1 LMHV vor? Nicht jede Temperaturabweichung stellt eine nachteilige Beeinflussung dar, die eine unerwünschte Vermehrung von Mikroorganismen zur Folge hat. Und somit ist auch nicht jede Temepraturabweichung ein Verstoß gegen die erforderliche Sorgfalt der in den Verkehr gebrachten Lebensmittel. Die Schweizerische Vereinigung für Ernährung empfiehlt gekochte Speisen bei mind. + 60 Grad Celsius warm zu stellen. Insofern ist schon fraglich, ob bei leichter Unterschreitung der in Deutschland geltenden Temperaturgrenze von 65 Grad Celsius von einer nachteiligen Beeinflussung im Sinne oben zitierter Regelungen gesprochen werden kann.

Lebensmittelkontrollen und die Folgen

Kontrollen der Hygiene werden oft nicht mit dem entsprechenden Augenmaß durchgeführt, sondern jede auch noch so kleine Abweichung von der Norm mit einem Bußgeld geahndet. Schließlich lässt sich ein passender Bußgeldtatbestand immer finden.

Opfer von Bußgeldverfahren

Bußgeldverfahren in der Lebensmittelindustrie richten sich gegen den Handelnden, dies kann unter bestimmten Voraussetzungen auch der gesetzliche Vertreter des Unternehmens sein (§ 9 OWiG). Sie als Inhaber oder Mitglied der Geschäftsführung sollten daher bereits frühzeitig bei von der Kontrollbehörde behaupteten Hygienestößen einen geeigneten Anwalt/Strafverteidiger hinzuziehen.

Bußgeldverfahren in der Lebenmittelindustrie

Wenn Sie von einem Bußgeldverfahren, etwa bei Hygieneverstößen, betroffen sind, so stehen wir Ihnen als Rechtsanwälte zur Seite. Gerne können Sie uns kontaktieren.