Unter Einbeziehung des Gerichts und unter Absprache mit den Strafverteidigern und dem Vertreter der Staatsanwaltschaft kann eine Verfahrenseinstellung erreicht werden. Der Deal, Verfahrensabsprache, Wirtschaftsstrafrecht, Rechtsanwälte, Strafverteidiger, Ermittlungsverfahren, Gerichtsverfahren, Strafgericht, Berlin
Fachanwalt Ulrich Dost-Roxin
Unter Einbeziehung des Gerichts und unter Absprache mit den Strafverteidigern und dem Vertreter der Staatsanwaltschaft kann eine Verfahrenseinstellung erreicht werden. Der Deal, Verfahrensabsprache, Wirtschaftsstrafrecht, Rechtsanwälte, Strafverteidiger, Ermittlungsverfahren, Gerichtsverfahren, Strafgericht, Berlin
Fachanwalt Oliver Marson

Der Deal der Rechtsanwälte im Wirtschaftsstrafrecht

Der Deal bzw. die Verfahrensabsprache im Strafverfahren ist seit einigen Jahren gesetzlich zulässig und nach Maßgabe des § 257c StGB möglich.

Der Deal im Wirtschaftsstrafrecht während des Ermittlungsverfahrens

Gerade im Wirtschaftsstrafrecht ist es heute ständige Praxis, dass sich Strafverteidiger und Staatsanwälte auf einen Deal zur Beendigung des Ermittlungsverfahrens einlassen, sich also über die Konditionen verständigen. Über diesen Weg kann erreicht werden, dass das Ermittlungsverfahren ohne gerichtliche Hauptverhandlung eingestellt wird.

Der Deal im Wirtschaftsstrafrecht während des Gerichtsverfahrens

Der Deal ist aber auch dann noch möglich, wenn die Staatsanwaltschaft bereits Anklage erhoben hat. Dann kann unter Einbeziehung des Gerichts unter Absprache mit den Strafverteidigern und dem Vertreter der Staatsanwaltschaft ebenfalls noch eine Verfahrenseinstellung erreicht werden. Oder es erfolgt alternativ eine Verfahrensabsprache auf ein bestimmtes Strafmaß, das das Gericht mit seinem Urteil nicht überschreitet. Das kann die Höhe der Geldstrafe, die Höhe der Freiheitsstrafe oder auch die Zusicherung betreffen, das die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Das sind durchaus keine theoretischen Möglichkeiten. Vielmehr gehört die Verfahrensabsprache zur gängigen Praxis in Wirtschaftsstrafverfahren. Die Chancen für eine Verfahrensabsprache sind oft hoch. Denn neben dem Mandanten haben auch Staatsanwälte und Richter oft ein eigenes Interesse an einer zügigen Verfahrensbeendigung. Dabei haben für die Strafverfolgungsbehörden Beweislücken und prozessökonomische Gesichtspunkte eine ausschlaggebende Bedeutung.

Der Deal im Wirtschaftsstrafrecht – Vorteile für Mandanten und ihre Unternehmen

Der Deal kann also im Interesse des angeklagten Mandanten liegen. Aber auch für das von ihm vertretene Unternehmen bietet es Vorteile. Denn der Deal erfolgt als geheime Verfahrensabsprache und somit ohne Beobachtung durch Journalisten und die weitere Öffentlichkeit. Geräuschlos ohne Publicity können so Strafverfahren erledigt werden. Der Rufschaden und geschäftliche Verluste für ein Unternehmen treten so nicht auf oder werden zumindest auf ein Minimum reduziert. Auch werden enorme Verfahrenskosten und Zeit für die meist umfangreichen Strafverfahren, bei denen 50 bis 100 Hauptverhandlungstage durchaus möglich sind, vermieden.

Der Deal als Aufgabe der Rechtsanwälte und Strafverteidiger im Ermittlungsverfahren

Vornehmliche Aufgabe der Verteidigung in Wirtschaftsstrafverfahren ist es, bereits im Ermittlungsverfahren die Möglichkeiten auszuloten, um das Verfahren über eine Verfahrensabsprache mit der Staatsanwaltschaft zu beenden. Alle Ermittlungslücken, Beweislücken und alle prozessuale Hindernisse sind von den Strafverteidigern im Ergebnis eines akribischen Studiums der Ermittlungsakten herauszufinden. Sie sind die argumentative Grundlage für die Dealgespräche mit der Staatsanwaltschaft. Oberstes Ziel ist es, eine abschließende Lösung zu finden und damit die Erhebung der Anklage und somit ein Strafverfahren vor Gericht zu verhindern.

Dafür stehen wir Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung und unserem Verhandlungsgeschick als im Wirtschaftsstrafrecht tätige Rechtsanwälte und Strafverteidiger jederzeit zur Verfügung.

Weitere Informationen

Einen einführenden Artikel wie man eine Hauptverhandlung vor Gericht verhindern kann, finden Sie hier. Weitere Informationen zum Ziel des Strafverteidigers im Ermittlungsverfahren, der zwei Arten der Einstellung, wg. geringer Schuld oder wegen mangelnden Tatverdachts und zur Verfahrensverschleppung finden Sie auf den folgenden Unterseiten.