Der Vorsatz bei Betrug gem. § 263 StGB ist kein sinnentleertes Schlagwort der Juristen. Vielmehr setzt Betrug auf der subjektiven Seite vorsätzliches Handeln des (vermeintlichen) Täters, also Vorsatz, voraus. Auf der objektiven Seite müssen weitere Tatbestandsmerkmale erfüllt sein, sonst liegt keine strafbare Handlung in Form einer Betrugshandlung vor.
Das vorsätzliche Handeln muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen. Außerdem muss die Staatsanwaltschaft und das Gericht Beweis führen, dass der vermeintliche Täter in Bereicherungsabsicht gehandelt hat und die Bereicherung selbst rechtswidrig war.
Dabei genügt es, dass der vermutliche Täter mit zumindest dolus eventualis, also mit bedingtem Vorsatz, handelt. Hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale muss der Täter deshalb nicht mit Absicht handeln. Es genügt schon, dass er die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale erkennt. und das billigend in Kauf nimmt, um sein Bereicherungsziel zu erreichen.
Der Täter muss also erkennen, dass er durch Täuschung einen Irrtum erregt und dadurch eine Vermögensverfügung bewirkt. Schließlich muss sich der Vorsatz auch auf die Kausalkette aller vier Tatbestandsmekmale beziehen (Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung, Vermögensschaden).
Vorsatz bei Betrug ist zu verneinen, wenn der Täter bei einer konkludenten Handlung nicht weiß, welcher Bedeutungsgehalt seiner Aussage über das audrücklich Erklärte hinaus zukommt. Vorsatz ist auch dann zu verneinen, wenn der Erklärende der Auffassung ist, das „Opfer“ mache sich keine Gedanken über das, was erklärt wurde.
Wir haben für Sie einen einführenden Artikel zum Tatbestand des Betrugs erstellt, der einen Überblick auf die Thematik gibt. Auf diversen Unterseiten haben wir weitere Informationen für Sie zusammengestellt, die sich auf die einzelnen Tatbestandsmerkmale als Voraussetzung einer Betrugshandlung beziehen. Dort finden Sie Informationen zu den den objektiven Tatbestandsmerkmalen Irrtum, Täuschung, Vermögensverfügung und Vermögensschaden.
Die juristischen Spielarten und Spitzfindigkeiten sind für juristische Laien nicht zu überblicken. Wir können Ihnen auch deshalb aus unserer praktischen Erfahrung nur empfehlen, Anwälte mit Ihrer Verteidigung zu beauftragen, sobald Sie von einem gegen Sie geführten Ermittlungsverfahren Kenntnis erhalten.