Die Vermögensverfügung ist beim Betrug gem. § 263 StGB eines der vier objektiven Tatbestandsmerkmale, die – neben dem subjektiven Merkmal des Vorsatzes – für eine strafbare Betrugshandlung vorliegen müssen. Hinzu kommen auf der objektiven Seite die Täuschung, der Irrtum und der Vermögensschaden. Außerdem muss der vermeintliche Täter mit Bereicherungsabsicht handeln. Die beabsichtigte Bereicherung muss außerdem rechtswidrig sein. Alle diese Merkmale müssen erfüllt sein. Liegt nur eines nicht vor, liegt auch kein strafbarer Betrug im Sinne des Strafgesetzbuches vor.
Auf Grund einer Täuschungshandlung des vermeintlichen Täters muss es zu einem Irrtum bei dem jeweiligen Opfer kommen, dass darauf hin eine Verfügung über eigenes oder fremdes Vermögen vornimmt. Wenn also ein Geschäftsführer einer GmbH eine Zahlung für das Unternehmen auf Grund der Täuschung und des Irrtums anweist,handelt es sich um eine Vermögensverfügung über fremdes Vermögen, nämlich das der GmbH.
Vermögensverfügung und Vermögensschaden sind getrennt zu betrachten. Bei der strafrechtlichen Würdigung wird bei der Vermögensverfügung lediglich geprüft, ob bei dem Opfer des Betrugs Vermögen abgeschöpft wird. Bei dem Vermögensschaden hingegen wird in einem weiteren Schritt geprüft, ob eine kompensierbare Gegenleistung bzw. ein Gegenanspruch besteht
Die Verfügungshandlungen sind weit gesteckt und nicht wie im Zivilrecht begrenzt. Diese kann im Abschluss eines Vertrages liegen, in der Überlassung eines Gegenstandes oder auch in der Erbringung von Arbeitsleistungen aller Art.
Von Vermögen im wirtschaftlichen Sinne werden alle wirtschaftlichen und somit geldwerten Güter erfasst. Das ist jedenfalls derzeit geltende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH).
Wir haben für Sie einen einführenden Artikel zum Tatbestand des Betrugs erstellt, der einen Überblick auf die Thematik gibt. Auf diversen Unterseiten haben wir weitere Informationen für Sie zusammengestellt, die sich auf die einzelnen Tatbestandsmerkmale als Voraussetzung einer Betrugshandlung beziehen. Das betrifft auf der subjektiven Seite den Vorsatz. Und natürlich finden Sie auch Informationen zu den den anderen objektiven Tatbestandsmerkmalen Täuschung, Irrtum und Vermögensschaden auf den weiteren Unterseiten.
Die juristischen Spielarten und Spitzfindigkeiten sind für juristische Laien nicht zu überblicken. Wir können Ihnen auch deshalb aus unserer praktischen Erfahrung nur empfehlen, Anwälte mit Ihrer Verteidigung zu beauftragen, sobald Sie von einem gegen Sie geführten Ermittlungsverfahren Kenntnis erhalten.