Die Irrtum ist im Betrug gem. § 263 StGB eines der vier objektiven Tatbestandsmerkmale, das – neben dem subjektiven Merkmal des Vorsatzes – für eine strafbare Betrugshandlung vorliegen muss. Hinzu kommen auf der objektiven Seite der Täuschung, die Vermögensverfügung und der Vermögensschaden. Außerdem muss der vermeintliche Täter mit Bereicherungsabsicht handeln. Die beabsichtigte Bereicherung muss außerdem rechtswidrig sein. Alle diese Merkmale müssen erfüllt sein. Liegt nur eines nicht vor, liegt auch kein strafbarer Betrug im Sinne des Strafgesetzbuches vor.
Der vermeintliche Täter muss durch die Täuschungshandlung bei dem vermeintlichen Opfer (Adressaten der Täuschungshandlung) einen Irrtum hervorrufen. Dieser verbindet im praktischen Geschehensablauf bei einem Betrug die Täuschungshandlung kausal mit der Vermögensverfügung der irrenden Person.
Es tritt bei dem Getäuschten eine intellektuelle Fehlvorstellung ein, die mit der Wirklichkeit nicht mehr im Einklang steht und von ihm nicht erkannt wird.
Natürlich ist irren menschlich und im Normalfall auch nicht strafbar. Das aber sieht dann anders aus, wenn der menschliche Irrtum von außen durch aktives Tun (Abgabe unwahrer Tatsachenbehauptungen) oder durch Unterlassen trotz Garantenstellung (§ 13 Abs1 StGB) herbeigeführt wird.
Gegenstand einer Täuschung können nur Tatsachen sein. Wenn also der Täuschende über die Umsätze und Gewinne eines zu verkaufenden Unternehmens falsche Angaben tätigt und sich der Käufer zum Kauf des Unternehmens entschließt, weil er deshalb von einer baldigen Marktführerschaft ausgeht, so ist der Täter für diese (falsche) Schlussfolgerung des Täters verantwortlich.
Wir haben für Sie einen einführenden Artikel zum Tatbestand des Betrugs erstellt, der einen Überblick auf die Thematik gibt. Auf diversen Unterseiten haben wir weitere Informationen für Sie zusammengestellt, die sich auf die einzelnen Tatbestandsmerkmale als Voraussetzung einer Betrugshandlung beziehen. Das betrifft auf der subjektiven Seite den Vorsatz. Und natürlich finden Sie auch Informationen zu den den anderen objektiven Tatbestandsmerkmalen Täuschung, Vermögensverfügung und Vermögensschaden auf den weiteren Unterseiten.
Die juristischen Spielarten und Spitzfindigkeiten sind für juristische Laien nicht zu überblicken. Wir können Ihnen auch deshalb aus unserer praktischen Erfahrung nur empfehlen, Anwälte mit Ihrer Verteidigung zu beauftragen, sobald Sie von einem gegen Sie geführten Ermittlungsverfahren Kenntnis erhalten.