Rechtsanwalt Oliver Marson
Unerlaubtes Glücksspiel ist strafbar und ist bedroht mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Darüberhinaus muss mit der Einziehung des „durch die Tat Erlangtem“ nach § 73 ff StGB gerechnet werden.
Die Frage ist, was kann beim Veranstalter eines unerlaubten Glücksspiels eingezogen werden? Wie erfolgt die Berechnung? Was ist bei der Berechnung u.U. in Abzug zu bringen?
Mit diesen Fragen hat sich in einem Revisionsverfahren das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen beschäftigt und kommt zu dem Ergebnis, dass sämtliche eingezahlten Spieleinsätze beim Veranstalter einzuziehen sind. Etwaige Auszahlungen aus Gewinnen an die Spieler oder unverbrauchte Guthaben der Spieler sind hierbei nicht in Abzug zu bringen.
Zu den einzuziehenden Vermögenswerten gehört alles, was dem Täter aus der Verwirklichung des Straftatbestandes in jeder Phase des Tatablaufes zugeflossen ist und über das er tatsächlich Verfügungsgewalt ausüben kann. Hierbei spielt es keine Rolle, ob und in welchem Umfang das dem Täter Zugeflossene wieder aufgegeben oder durch Mittelabflüsse wieder gemindert wurde. Der Gesetzgeber verfolgt damit das Ziel der Einziehung des Tatertrages nach dem Bruttoprinzip. Danach sind alle Vermögenswerte, die einem Tatbeteiligten aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufes zugeflossen sind, abzuschöpfen (BGH – 1 StR 204/23).
Nicht der Einziehung unterliegen Vermögenswerte, an denen der Täter keine faktische Verfügungsgewalt erlangt hat, sondern lediglich einen ganz kurzzeitigen Besitz zum Zwecke der Weitergabe innehatte (BGH – 3 StR 343/22). Bei einem verbotenen Glücksspiel ist umstritten, ob der Gesamtbetrag der Spieleinsätze oder lediglich der Gewinn als aus der Tat erlangtem Gegenstand anzusehen ist.
Nach Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichtes ist der Gesamtbetrag der Spieleinsätze und nicht nur ein dem Täter zugeflossener Gewinn nach § 73 Abs.1 StGB einzuziehen. Es ist auch davon auszugehenden, dass sich diese Rechtsauffassung durchsetzen wird.
Aufwendungen, die der Veranstalter hatte, die für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet wurden, sind nicht in Abzug zu bringen. So sind etwaige Auszahlungen an die Spieler vom Täter aufgewendet worden, da ohne Inaussichtstellung von Gewinnchancen und späterer Auszahlung eine Tatbegehung nicht möglich gewesen wäre. Daher sind Auszahlungen an die Spielteilnehmer nach dem Bruttoprinzip nicht vom Wert des Erlangten abzuziehen. Es handelt sich hierbei um Gelder, die der Täter für die Begehung der Tat aufgewendet hat (HansOLG – 1 ORs 14/25).