Lässt sich keine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts erreichen (§ 170 StPO), haben wir als Strafverteidiger die Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen geringer Schuld im Blick (§ 153 StPO). Voraussetzung für die Einstellung ist, dass die Schuld des vermeintlichen Täters gering ist und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung (Strafverfolgung) besteht. Die Einstellung auf dieser Gesetzesgrundlage ist an keine weiteren Auflagen gebunden. Jedoch muss das zuständige Gericht der Einstellung zustimmen, wenn eine im Mindestmaß erhöhte Strafe angedroht ist.
Die Einstellung kann gegen Auflagen vorläufig erfolgen (§ 153 a StPO). Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,
Sind die Auflagen erbracht worden, wird das Ermittlungsverfahren endgültig eingestellt.
Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen geringer Schuld nach § 153 StPO muss von § 153 a StPO dahingehend unterschieden werden, dass hier auch gewichtigere Fälle darunter fallen. Geringe Schuld setzt § 153 a StPO nicht voraus. Allerdings darf es sich nicht um ein Verbrechen, sondern nur um ein Vergehen handeln.
Kommt es zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen geringer Schuld (§153 StPO) nach Erfüllung von Auflagen ist damit keine Schuldfeststellung verbunden. Auch in der Zahlung der Geldauflage ist kein Schuldanerkenntnis zu sehen. Insofern sind Einstellungen dieser Art auch für Unternehmen von besonderer Bedeutung.
Obwohl die Einstellung nach den vorgenannten Vorschriften nicht schuldfeststellend ist, bleiben für bestimmte Berufsgruppen Gefahren. So kann die Zustimmung eines Arztes zur Einstellung nach § 153 a StPO dazu führen, dass die Approbationsbehörde das berufsrechtliche Verfahren eben gerade nicht einstellt. Das gilt nicht nur für Ärzte.
Die Staatsanwaltschaften und Gerichte sind arbeitsüberbelastet. Ihnen geht es oft um „Verfahrenserledigung“, die „Gerechtigkeit“ bleibt dann im Hintergrund. Unsere Mandanten wünschen eine schnelles Ende der störenden Ermittlungen. Das schafft Raum für uns Strafverteidiger, auf eine schnelle Verfahrenseinstellung hinzuwirken.
Wir sichern Ihnen mit unserer jahrelangen Praxiserfahrung als Rechtsanwälte im Wirtschaftsstrafrecht eine kompetente Strafverteidigung zu. Wir erarbeiten passgenaue Verteidigungsstrategien in Absprache mit unseren Mandanten aus dem Bereich der Wirtschaft. Zielsetzung ist es in allen Fällen, nach Möglichkeit eine geräuschlose Verfahrenserledigung im Interesse des Unternehmens und seiner leitenden Mitarbeiter zu erreichen.
Sollten sich die Straftatvorwürfe nach unserer rechtlichen Würdigung nicht bestätigen, kämpfen wir mit allen uns zur Verfügung stehenden Mitteln für die Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder um den Freispruch vor Gericht.
In anderen Fällen bedienen wir uns unseres Verhandlungsgeschicks, um über einen Deal und somit unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu einer Verfahrensbeendigung zu kommen. Dabei wenden wir mitunter auch prozessrechtliche Möglichkeiten zur „Verfahrensverschleppung“ an, um die Bereitschaft der Staatsanwaltschaft zu einer Verfahrensabsprache zu „fördern“ oder zu „erzwingen“.
Einen einführenden Artikel wie man eine Hauptverhandlung vor Gericht verhindern kann, finden Sie hier. Weitere Informationen zum Ziel des Strafverteidigers im Ermittlungsverfahren, der zwei Arten der Einstellung, wg. geringer Schuld oder wegen mangelnden Tatverdachts, zum Deal und zur Verfahrensverschleppung finden Sie auf den folgenden Unterseiten.