Die Rechte der Angeklagten im Gerichtsverfahren des Strafrechts sind wesentlich umfangreicher als noch im Ermittlungsverfahren. Es werden drei Verfahrensstadien unterschieden: Das Ermittlungsverfahren, das Zwischenverfahren und das Hauptverfahren. Die Staatsanwaltschaft erhebt nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens Anklage, wenn ein hinreichender Tatverdacht angenommen wird. Juristisch betrachtet befindet sich das Verfahren ab diesem Zeitpunkt im Vorverfahren. Die Anklage ist nun mit sämtlichen Ermittlungsakten bei Gericht. In diesem Zwischenverfahren muss das Gericht nun entscheiden, ob das sogenannte Hauptverfahren eröffnet wird. Kommt es zur Eröffnung des Hauptverfahrens, findet eine Gerichtsverhandlung statt, die sich über wenige oder sehr viele Hauptverhandlungstage erstrecken kann. Im Zusammenhang mit dem Strafverfahren verfügt der Angeklagte über eine Vielzahl von Rechten im Hauptverfahren.
Vor der rechtskräftigen Verurteilung ist unter allen Umständen der Grundsatz der Unschuldsvermutung zu wahren. Das gilt für alle Ermittlungsbehörden, das Gericht, aber auch für die Medien und jede nichtöffentliche Person. Aus der Praxis ist bekannt, dass dieser Grundsatz täglich und vielfach insbesondere durch die Medien, aber auch durch Politiker mittelbar oder unmittelbar, fahrlässig oder vorsätzlich missachtet und mit den Füßen getreten wird. Über das Presserecht ist bedingte Abhilfe möglich.
Auf den folgenden Unterseiten erhalten Sie weitere Informationen zu einigen der hier genannten Rechte der Angeklagten.
Der juristisch nicht geschulte Angeklagte wird nicht in der Lage sein, die ihm zustehenden Rechte auch effektiv zu nutzen. Deshalb gilt auch hier: beauftragen Sie zur Wahrnehmung der Rechte der Angeklagten und somit in Ihrem ureigensten Interesse Rechtsanwälte wie uns, die auf das Wirtschaftsstrafrecht spezialisiert sind.
Weitere Informationen zur Teilnahme am Gerichtsprozess und zum Ausbleiben von der Gerichtsverhandlung, zur Beweiserhebung, den Beweismitteln und dem Fragerecht, zur Fragestellung Aussage-gegen-Aussage, zum Verbot der Beweiserhebung, dem Verwertungswiderspruch und der richterlichen Befangenheit finden Sie auf den folgenden Unterseiten.