Es wird zwischen Pflichtverteidiger und Wahlverteidiger unterschieden. Jeder, der einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit beschuldigt wird, hat das Recht einen Verteidiger hinzuzuziehen. Der Rechtsanwalt kann den Beschuldigten bzw. Betroffenen schon im Ermittlungsverfahren verteidigen. Er ist damit der ausschließliche Interessenvertreter desjenigen, der einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit beschuldigt wird.Im Bereich des Unternehmens- und Wirtschaftsstrafrecht lassen sich die Beschuldigten und Angeklagten meistens von einem Wahlverteidiger verteidigen.
Bereits vor einer von der Polizei oder Staatsanwaltschaft geplanten ersten Vernehmung hat der Beschuldigte das Recht, einen Strafverteidiger zu Rate zu ziehen oder sich durch ihn vertreten zu lassen. Die Vernehmungsbeamten haben die Pflicht, den Beschuldigten auf sein Recht der Hinzuziehung eines Strafverteidigers hinzuweisen. In § 136 Abs. 1 StPO heißt es dazu:
Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren.
Wie bereits an anderer Stelle dargelegt, ist der Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers gesetzlich in § 140 StPO geregelt. Der Gesetzgeber spricht dabei von Fällen der notwendigen Verteidigung.
Die Mitwirkung eines Verteidigers ist dann notwendig, wenn (sinngemäße Wiedergabe)
Die Mitwirkung eines Verteidigers ist aber auch wegen der Schwere der Tat, oder einer schwierigen Sachlage oder einer schwierigen Rechtslage notwendig.
Liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, so ist dem Beschuldigten auf seinen Antrag und in den Fällen des § 141 Abs.2 StPO auch ohne seinen Antrag, ein Pflichtverteidiger spätestens vor seiner Vernehmung zu bestellen. Der Beschuldigte kann selbst einen Anwalt bestimmen, welcher als Pflichtverteidiger bestellt werden soll.
Zu den Möglichekeiten eines Verteidigerwechsels lesen Sie hier weiter.
Es besteht bei uns grundsätzlich die Bereitschaft zur Übernahme einer Pflichtverteidigung bundesweit. Wir unterhalten für solche Fälle eine NOTRUFNUMMER unter welcher wir jederzeit erreichbar sind.
Im Notfall – Notruf: 0171 6543669