Firmenbestattung bezeichnet die Abwicklung und Löschung einer juristischen Person, insbesondere einer Kapitalgesellschaft, die faktisch nicht mehr aktiv ist, aber formal noch existiert. In Deutschland ist dieser Vorgang rechtlich komplex und unterliegt verschiedenen Vorschriften des Handels-, Gesellschafts- und Insolvenzrechts. Eine Firmenbestattung kommt typischerweise dann in Betracht, wenn eine Gesellschaft – etwa eine GmbH oder UG – keine wirtschaftliche Tätigkeit mehr entfaltet, keine Vermögenswerte besitzt und keine Gläubigerforderungen bestehen. Der Begriff ist nicht gesetzlich definiert, sondern entstammt der Praxis und beschreibt die „Beerdigung“ einer Firma, die nicht mehr operativ tätig ist.
Die Löschung einer Gesellschaft aus dem Handelsregister setzt voraus, dass sie vermögenslos ist (§ 394 FamFG). Die Vermögenslosigkeit muss glaubhaft gemacht werden, etwa durch eine eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers. Die Anmeldung zur Löschung erfolgt durch einen Notar beim zuständigen Registergericht. Wichtig ist, dass keine laufenden Verfahren, offenen Forderungen oder steuerlichen Verpflichtungen bestehen. Das Finanzamt muss bestätigen, dass steuerliche Belange abgeschlossen sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann eine reguläre Liquidation nach §§ 60 ff. GmbHG erforderlich sein. Dieser Weg ist häufig nicht möglich einzuschlagen, weil das Unternehmen riesige Schulden hat, noch lang laufende Verfahren bestehen muss und kein Vermögen mehr für ein ordnetliches Insolvenzverfahren vorhanden ist. Um dennoch das Unternehmen los zu werden, werden einige kreativ.
Eine illegale Firmenbestattung kann strafrechtliche Folgen haben, insbesondere:
Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO): Wenn trotz Zahlungsunfähigkeit kein Insolvenzantrag gestellt wird.
Betrug (§ 263 StGB): Etwa gegenüber Gläubigern oder Behörden.
Urkundenfälschung (§ 267 StGB): Bei manipulierten Unterlagen.
Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB): Wenn Unterlagen absichtlich vernichtet wurden oder die Buchhaltung nicht vorhanden ist.
Und zu guter Letzt der Straftatbestand des Bankrotts ( §283 StGB). Die BGH-Entscheidung vom 9. Juni 2022 (5 StR 407/21) behandelt strafbare Bankrotthandlungen im Rahmen von Unternehmensbeerdigungen. Maßnahmen wie Sitzverlegung oder Wechsel der Geschäftsführung, ohne Fortführungsabsicht, gelten als Verschleierung geschäftlicher Verhältnisse gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 8 Alt. 2 StGB. Die rechtlichen Konsequenzen dieser Entscheidung, insbesondere im Bereich des Insolvenzstrafrechts, sind:
– Erweiterung des Begriffs der Verschleierung: Der BGH stellt klar, dass sogenannte „Firmenbestattungen“ – etwa durch Sitzverlegungen ins Ausland oder Wechsel der Geschäftsführung ohne tatsächliche Fortführungsabsicht als strafbare Verschleierung geschäftlicher Verhältnisse nach § 283 Abs. 1 Nr. 8 Alt. 2 StGB gelten.
– Erleichterte Strafverfolgung: Die Entscheidung erleichtert die strafrechtliche Verfolgung von Insolvenzverschleppung und Bankrottdelikten, da bereits formale Maßnahmen zur Irreführung als strafbar eingestuft werden können.
– Pflichten für Geschäftsleiter: Geschäftsführer und andere Verantwortliche müssen bei wirtschaftlicher Krise besonders sorgfältig handeln. Scheinmaßnahmen zur „Bestattung“ von Firmen können strafrechtlich relevant sein.
– Signalwirkung für Insolvenzpraxis: Die Entscheidung setzt ein deutliches Zeichen gegen missbräuchliche Firmenverlagerungen und stärkt die Transparenzpflicht gegenüber Gläubigern und Behörden.
Sie haben eine Vorladung der Polizei wegen des Verdachts des Bankrotts oder der Insolvenzverschleppung im Zuge einer Firmenbestattung erhalten? Weitere Tipps finden Sie hier.