Vorteile Fachanwalt für Strafrecht, Warenkreditbetrug
Rechtsanwalt Oliver Marson

Die Vorteile des Amtsträgers

Die Vorteile im Sinne von § 3 32 Abs. 1 StGB (Bestechlichkeit) sind jedwede Zuwendungen an den Amtsträger oder einen Dritten in materieller oder immaterieller Form, die zu einer wirtschaftlichen, rechtlichen oder auch persönlichen objektiven Besserstellung führt und auf die kein rechtlich begründeter Anspruch besteht. Damit geht der Vorteilsbegriff bei der Bestechung bzw. Bestechlichkeit weit über den des Betrugs hinaus, zumal auch das Vermögen des Vorteilsgebers nicht gemindert sein muss.

Vorteile als Besserstellung wodurch?

Eine objektive Besserstellung des Amtsträgers ist insbesondere bei Zuwendungen materieller Leistungen jeder Art gegeben. Dabei kann es sich um geldwerte Vorteile in Form von Bargeld oder Sachwerten, aber auch um die Finanzierung von Reisen, Kongressen, essen und feiern, die Einladung zu Veranstaltung, die Beschaffung von Gegenständen, die Einräumung von Rabatten, die Gewährung von Darlehen, die Erbringung von Dienst- und Werkleistung sowie die Vermittlung von Aufträgen und Nebentätigkeiten handeln.

Darüber hinaus kommt jede sonstige finanzielle Besserstellung in Betracht; der Vorteilsbegriff der §§ 331 ff. StGB geht also weiter als der Begriff des „Vermögensvorteils“ (Fischer § 331 Rn. 11 a).

Muss die Zuwendung objektiver Vorteil sein?

Genau aus diesem Grunde ist es auch völlig unbeachtlich, ob die Zuwendung objektiv einen wirtschaftlichen Vorteil darstellt. Daher kann auch die Gewährung eines geringen Rabattes auf einen überhöhten Preis einen Vorteil im Sinne des § 131 StGB bzw. letztlich im Sinne des § 332 StGB darstellen. Auch in der Vermeidung einer sonst eintretenden Verschlechterung kann eine objektive Besserstellung liegen.

Vorteile und Höhe des Vermögenswertes

Die Höhe des Vermögenswertes ist für die rechtliche Einordnung als Vorteil unerheblich (NStZ 00,596). Kleinere Werbegeschenke (z.B. Kugelschreiber, Notizblöcke, Kalender und andere winzige Aufmerksamkeiten) gelten ebenfalls als „Vorteil“. Die Annahme solcher Gegenstände kann jedoch im Rahmen der Sozialadäquanz liegen. So können etwa auch Einladungen zu Bewirtungen einen solchen Vorteil darstellen, soweit nicht eine Ausnahme oder Zustimmung bzw. stillschweigende Zustimmung vorliegt.

Eine stillschweigende Zustimmung liegt dann vor, wenn es sich bei der Be­wir­tung um eine übliche und im Hinblick auf den Anlass an­ge­mes­se­ne Bewirtung bei gelegentlichen dienstlichen Handlungen oder bei Ver­an­stal­tun­gen außerhalb der öffentlichen Verwaltung, an denen die oder der Beschäftigte im Rahmen ihres oder seines Amtes, in dienstlichem Auf­trag oder mit Rücksicht auf die ihr oder ihm durch das Amt mit auf­er­leg­ten gesellschaftlichen Repräsentationspflichten mit Bezug auf ihr oder sein Aufgabengebiet teilnimmt.

Als Beispiele werden hier die Ein­füh­rung oder Verabschiedung von Amtspersonen, offizielle Ver­an­stal­tun­gen, gesellschaftliche Veranstaltungen, Jubiläen, Einweihungen, Er­öff­nun­gen, Betriebsbesichtigungen, Partnerschaften, Sitzungen von Or­ga­nen wirtschaftlicher Unternehmen, an denen die öffentliche Hand be­tei­ligt ist, ausdrücklich genannt.

Dabei darf sich die gesellschaftliche Ver­tre­tung nur auf die Behördenleitung und im Einzelfall  auf schriftlich be­auf­trag­te Beschäftige beschränken.