
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ist in Art. 13 Abs. 1 GG verankert. Eine Hausdurchsuchung greift tief in die Privatsphäre ein und ist deshalb nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Nach Art. 13 Abs. 2 GG dürfen Durchsuchungen grundsätzlich nur durch den Richter angeordnet werden; „bei Gefahr im Verzug“ ist auch eine Anordnung durch die Staatsanwaltschaft oder deren Ermittlungspersonen zulässig, jeweils in der gesetzlich vorgeschriebenen Form.
- Gesetzliche Grundlagen
Die wesentlichen Verfahrensregeln finden sich in der Strafprozessordnung (StPO):
- § 102 StPO: Durchsuchung bei Beschuldigten zur Auffindung von Beweismitteln.
- § 103 StPO: Durchsuchung bei anderen Personen („Drittbetroffenen“).
- § 104 StPO: Schutz besonderer Räumlichkeiten, insbesondere zur Nachtzeit und bei Geschäftsräumen.
- § 105 Abs. 1 StPO: Anordnung durch den Richter; bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und Ermittlungspersonen.
- § 105 Abs. 2–3 StPO: Dokumentations- und Mitwirkungsrechte des Wohnungsinhabers.
Eine rechtswidrige Hausdurchsuchung liegt vor, wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind – etwa wenn eine richterliche Anordnung fehlt und keine echte Gefahr im Verzug vorlag oder der Beschluss den gesetzlichen Bestimmtheitsanforderungen (§ 34 StPO) nicht genügt.
- Beispiele aus der Rechtsprechung
Die Gerichte setzen enge Maßstäbe an die Zulässigkeit:
- Gefahr im Verzug darf nicht pauschal behauptet werden; sie muss durch konkrete Tatsachen belegt sein.
- Unzulässig ist eine Durchsuchung, wenn der Durchsuchungsbeschluss nicht auf einem tragfähigen Anfangsverdacht beruht oder die zu durchsuchenden Räume nicht hinreichend bestimmt bezeichnet sind.
- Auch Verfahrensfehler – z. B. fehlende oder unvollständige Dokumentation der Maßnahme – können zur Rechtswidrigkeit führen.
Das Bundesgerichtshof hat wiederholt betont, dass rechtswidrig erlangte Beweismittel einem Verwertungsverbot unterliegen können, und dass die Einhaltung der Schutzvorschriften des Art. 13 GG strikt zu beachten ist (StB 23/14).
- Rechtsfolgen einer rechtswidrigen Durchsuchung
Eine rechtswidrige Hausdurchsuchung kann unterschiedliche Konsequenzen haben:
- Beweisverwertungsverbot: Unter Umständen dürfen die erhobenen Beweise nicht im Strafverfahren verwertet werden.
- Beschwerde (§ 304 StPO): Betroffene können den Durchsuchungsbeschluss oder die Anordnung anfechten.
- Geldentschädigung und Schadensersatz: Nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG kann ein Amtshaftungsanspruch bestehen, wenn ein Beamter schuldhaft rechtswidrig gehandelt hat.
- Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände (§§ 98, 111n StPO).
- Feststellung der Rechtswidrigkeit durch das Gericht (z. B. analog § 113 Abs. 1 S. 4 StPO).
- Rechtsschutz für Betroffene
Betroffene sollten zeitnah handeln:
- Akteneinsicht beantragen, um die Anordnungsgründe und den Ablauf zu prüfen.
- Rechtsmittel gegen den Durchsuchungsbeschluss erheben.
- Bei schwerwiegenden Grundrechtsverletzungen auch Verfassungsbeschwerde gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG in Erwägung ziehen.
- Zivilrechtliche Ansprüche geltend machen, wenn ein Vermögensschaden entstanden ist.
- Fazit
Hausdurchsuchungen sind nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen gestattet. Wird dagegen verstoßen, ist nicht nur der Grundrechtseingriff rechtswidrig, sondern es können auch prozessuale und haftungsrechtliche Folgen eintreten. Die Rechtsprechung betont regelmäßig, dass der Richtervorbehalt des Art. 13 GG zentrale Schutzfunktion hat und Ausnahmefälle („Gefahr im Verzug“) eng auszulegen sind. Wer eine rechtswidrige Hausdurchsuchung vermutet, sollte unverzüglich fachkundigen Rechtsrat einholen und die Rechtsmittel ausschöpfen – dies dient sowohl dem Schutz der eigenen Rechte als auch der Wahrung einer rechtsstaatlichen Verfahrensordnung.