
Die Erpressung ist in § 253 Abs. 1 StGB geregelt. Danach macht sich strafbar, „wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu bereichern“. Der Tatbestand verbindet Elemente der Nötigung (§ 240 StGB) mit einer Vermögensverschiebung und zählt zu den Vermögensdelikten.
- Objektive Merkmale
Der objektive Tatbestand besteht aus drei Komponenten:
- Nötigungshandlung: Einsatz von Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel.
- Nötigungserfolg: Der Genötigte vollzieht eine Handlung, Duldung oder Unterlassung.
- Vermögensnachteil: Die Handlung bewirkt einen messbaren Nachteil im Vermögen des Opfers oder eines Dritten.
- 253 StGB verlangt für die Strafbarkeit, dass die Nötigung rechtswidrig ist. Das wird im Regelfall bejaht, wenn die Mittel oder der Zweck der Nötigung verwerflich sind (§ 240 Abs. 2 StGB entsprechend).
- Subjektive Voraussetzungen
Erforderlich ist Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale sowie eine Bereicherungsabsicht, die auf einen rechtswidrigen Vermögensvorteil gerichtet ist. Die Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Bereicherung wird nach den Maßstäben des Betrugs (§ 263 StGB) geprüft. - Versuch und Vollendung
Gemäß § 253 Abs. 2 StGB ist auch der Versuch strafbar. Der Tatbestand ist vollendet, sobald es infolge der Nötigung zu einem Vermögensnachteil kommt. Bleibt dieser aus, liegt bei tatbestandsmäßiger Handlung ein Versuch vor. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass ein Rücktritt vom Versuch möglich ist, wenn der Täter freiwillig seine weitere Einwirkung auf das Opfer aufgibt, bevor der Vermögensnachteil eingetreten ist (3 StR 5/16). - Qualifikation – Räuberische Erpressung (§ 255 StGB)
Kommt bei der Nötigung eine Gewalt gegen eine Person oder eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zum Einsatz, liegt regelmäßig räuberische Erpressung vor. § 255 StGB verweist insoweit auf die Strafandrohung des Raubes (§ 249 StGB). Die Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung richtet sich nach der rechtlichen Bewertung des Vermögenszugriffs – nach der sog. „inneren Willensrichtung“ des Opfers. - Beispiele aus der Rechtsprechung
- In einer Entscheidung des BGH zur versuchten räuberischen Erpressung stellte das Gericht darauf ab, ob ein fehlgeschlagener Versuch oder ein unbeendeter Versuch vorlag. Bei unbeendetem Versuch kann schon das freiwillige Unterlassen weiterer Handlungen einen strafbefreienden Rücktritt begründen (3 StR 5/16).
- In einem anderen Fall wurde eine besonders schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung angenommen, weil der Täter das Opfer mit einem Messer bedrohte, um Geld zu erlangen (2 StR 319/15).
- Strafrahmen
Für einfache Erpressung sieht § 253 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Bei räuberischer Erpressung nach § 255 StGB gilt – wie beim Raub – eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Besonders schwere Fälle (§ 250 StGB i.V.m. § 255 StGB) können Freiheitsstrafen von fünf Jahren bis zu fünfzehn Jahren nach sich ziehen.
Fazit:
Die Erpressung ist ein vielschichtiges Delikt, das Nötigungshandlung und Vermögensschädigung verbindet. Ihre Qualifikation zur räuberischen Erpressung hängt vor allem von der Gefährlichkeit der eingesetzten Mittel ab. Die Rechtsprechung präzisiert fortlaufend die Abgrenzung zu Raub und Nötigung sowie die Voraussetzungen für Versuch und Rücktritt, was für Verteidigung und Strafzumessung von zentraler Bedeutung ist.