Kurzarbeitergeldbetrug: BGH verneint Subventionsbetrug

Kurzarbeitergeldbetrug ist kein Subventionsbetrug Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Eine falsche Einordnung kann ein Strafverfahren von Beginn an auf die falsche Spur setzen. Genau das zeigt das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Februar 2026. Der BGH hat entschieden: Kurzarbeitergeld ist keine Subvention im Sinne des § 264 StGB. Wer Kurzarbeitergeld durch falsche Angaben erlangt, begeht deshalb keinen Subventionsbetrug. Allerdings bedeutet das keineswegs, dass ein Kurzarbeitergeldbetrug straflos bleibt. Vielmehr kommt eine Strafbarkeit wegen Betrugs nach § 263 StGB in Betracht.

Die Unterscheidung ist für Beschuldigte dennoch entscheidend. Denn während § 264 StGB unter bestimmten Voraussetzungen bereits leichtfertiges Handeln erfasst, setzt der Betrug nach § 263 StGB Vorsatz voraus. Gerade bei fehlerhaften Arbeitszeitaufzeichnungen, unübersichtlichen Zuständigkeiten oder falschen Abrechnungen kann deshalb die Frage nach dem Wissen und Wollen des Beschuldigten über den Ausgang des Verfahrens entscheiden.

Der Fall: 60 Anträge und mehr als 1,5 Millionen Euro Kurzarbeitergeld

Dem Urteil des BGH lag ein umfangreicher Sachverhalt zugrunde. Der Angeklagte leitete als Geschäftsführer beziehungsweise faktischer Geschäftsführer mehrere Gesellschaften. Während der Corona-Pandemie ließ er in insgesamt 60 Fällen Kurzarbeitergeld beantragen.

Dabei enthielten die Abrechnungslisten nach den Feststellungen des Landgerichts teilweise Personen, die gar nicht als Arbeitnehmer existierten. Andere Beschäftigte arbeiteten dagegen unverändert weiter, obwohl die Anträge einen Arbeitsausfall auswiesen. Die Bundesagentur für Arbeit zahlte insgesamt rund 1,54 Millionen Euro auf die Konten der Gesellschaften. Der Angeklagte soll auf diese Konten zugegriffen, das Geld abgehoben und für sich verwendet haben. An die angeblich von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer leitete er die Beträge nicht weiter.

Das Landgericht Osnabrück verurteilte ihn deshalb wegen Subventionsbetrugs in 60 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren. Außerdem ordnete es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von mehr als 1,5 Millionen Euro an. Der BGH änderte jedoch den Schuldspruch: Aus dem Subventionsbetrug wurde Betrug. Die Freiheitsstrafe blieb dennoch bestehen.

Warum Kurzarbeitergeld keine Subvention ist

Der Begriff der Subvention ist in § 264 Abs. 8 StGB gesetzlich definiert. Danach muss es sich unter anderem um eine Leistung aus öffentlichen Mitteln an einen Betrieb oder ein Unternehmen handeln. Außerdem muss die Leistung zumindest teilweise ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt werden und der Förderung der Wirtschaft dienen.

Zwar stabilisiert Kurzarbeitergeld mittelbar Unternehmen, weil es Entlassungen verhindern und die Beschäftigten im Betrieb halten kann. Dennoch reicht diese wirtschaftliche Wirkung nach Ansicht des BGH nicht aus.

Anspruchsinhaber sind die Arbeitnehmer

Entscheidend ist zunächst, wem das Kurzarbeitergeld rechtlich zusteht. Obwohl die Bundesagentur für Arbeit das Geld zunächst an den Arbeitgeber zahlt, bleibt dieser nicht der materielle Anspruchsinhaber. Vielmehr steht der Anspruch nach § 95 SGB III den Arbeitnehmern zu.

Der Arbeitgeber beantragt das Kurzarbeitergeld, berechnet die Beträge und zahlt sie an seine Beschäftigten aus. Er handelt dabei jedoch lediglich für die Arbeitnehmer. Deshalb betrachtet der BGH den Arbeitgeber nicht als eigentlichen Leistungsempfänger, sondern als Vermittler der Sozialleistung.

Allein der Umstand, dass das Geld zunächst auf einem Firmenkonto eingeht, macht das Kurzarbeitergeld folglich noch nicht zu einer Leistung an das Unternehmen. Außerdem müssen die Merkmale „Leistung an einen Betrieb oder ein Unternehmen“ und „Förderung der Wirtschaft“ getrennt geprüft werden. Eine nur mittelbare Unterstützung des Unternehmens genügt daher nicht.

Kurzarbeitergeld ist eine Versicherungsleistung

Darüber hinaus finanziert sich das Kurzarbeitergeld aus den Beiträgen zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen diese Beiträge grundsätzlich gemeinsam.

Nach Auffassung des BGH handelt es sich deshalb nicht um eine gegenleistungsfreie staatliche Zuwendung. Vielmehr fließen die innerhalb des Versicherungssystems erhobenen Beiträge im Versicherungsfall an die Versicherten zurück. Auch aus diesem Grund erfüllt Kurzarbeitergeld nicht die Voraussetzungen einer Subvention im Sinne des § 264 StGB.

Bedeutet das Urteil, dass Kurzarbeitergeldbetrug nicht mehr strafbar ist?

Nein. Der BGH hat lediglich klargestellt, dass § 264 StGB nicht anwendbar ist. Liegen jedoch die Voraussetzungen des allgemeinen Betrugs vor, kann eine Verurteilung nach § 263 StGB erfolgen.

Dafür muss die Staatsanwaltschaft insbesondere nachweisen, dass der Beschuldigte bewusst falsche Angaben machte oder machen ließ. Außerdem müssen diese Angaben bei Mitarbeitern der Bundesagentur für Arbeit einen Irrtum ausgelöst haben. Aufgrund dieses Irrtums muss die Behörde Kurzarbeitergeld ausgezahlt und dadurch einen Vermögensschaden erlitten haben.

Im entschiedenen Fall sah der BGH diese Voraussetzungen als erfüllt an. Der Angeklagte hatte nach den Feststellungen für jeden Abrechnungsmonat erneut die Antragstellung durch gutgläubige Mitarbeiter eines Steuerberaterbüros veranlasst. Deshalb änderte der BGH den Schuldspruch in 60 Fälle des Betrugs, ohne die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

Warum das BGH-Urteil für die Verteidigung so wichtig ist

Auf den ersten Blick erscheint der Wechsel von § 264 StGB zu § 263 StGB lediglich als Austausch zweier Straftatbestände. Tatsächlich kann die neue Einordnung jedoch erhebliche Folgen haben.

Der Subventionsbetrug kennt in § 264 Abs. 5 StGB eine Strafbarkeit wegen Leichtfertigkeit. Deshalb konnte unter Umständen bereits ein besonders schwerwiegender Sorgfaltsverstoß ausreichen. Der Betrug nach § 263 StGB verlangt dagegen Vorsatz. Fahrlässiges oder lediglich leichtfertiges Verhalten genügt nicht.

Gerade beim Kurzarbeitergeldbetrug liegt hier häufig der zentrale Ansatz der Verteidigung. In vielen Unternehmen änderte sich die Auftragslage während der Pandemie kurzfristig. Beschäftigte wechselten zwischen Kurzarbeit, regulärer Arbeit, Urlaub, Krankheit und Homeoffice. Außerdem verteilten Unternehmen die Aufgaben oftmals auf Personalabteilung, Lohnbuchhaltung, Steuerberater und Geschäftsführung.

Fehlerhafte Angaben beweisen deshalb noch nicht, dass ein Geschäftsführer oder Personalverantwortlicher vorsätzlich täuschte. Vielmehr muss die Staatsanwaltschaft konkret feststellen, wer welche Angaben machte, welche Informationen zu diesem Zeitpunkt vorlagen und ob der Beschuldigte einen unberechtigten Leistungsbezug tatsächlich erkannte und wollte. Rein leichtfertiges Verhalten reicht nach der neuen BGH-Rechtsprechung nicht mehr aus.

Kein Freispruch allein wegen der falschen Anklage

Beschuldigte sollten das Urteil dennoch nicht als automatischen Weg zum Freispruch verstehen. Denn Gerichte dürfen den angeklagten Sachverhalt unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich anders bewerten. Deshalb kann aus dem Vorwurf des Subventionsbetrugs während des Verfahrens ein Betrugsvorwurf werden.

Allerdings muss die Beweisaufnahme dann sämtliche Merkmale des § 263 StGB tragen. Insbesondere darf das Gericht den für den Betrug notwendigen Vorsatz nicht lediglich aus der Unrichtigkeit der Anträge ableiten. Ebenso müssen Täuschung, Irrtum, Auszahlung und Schaden konkret miteinander verknüpft sein.

Außerdem können sich Unterschiede bei der Anzahl der Taten, beim Versuch, bei der Strafzumessung und bei der Einziehung ergeben. Deshalb muss die Verteidigung den gesamten Sachverhalt neu prüfen, anstatt lediglich die Bezeichnung des Straftatbestands auszutauschen.

Gilt das Urteil auch für Corona-Soforthilfen und Überbrückungshilfen?

Das Urteil betrifft unmittelbar nur das Kurzarbeitergeld. Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen, Novemberhilfen oder Neustarthilfen können dagegen echte Subventionen sein, weil sie regelmäßig Unternehmen als Anspruchsinhabern zur Deckung betrieblicher Kosten zuflossen.

Deshalb lässt sich die Entscheidung nicht pauschal auf sämtliche Corona-Hilfen übertragen. Vielmehr kommt es darauf an, wem die konkrete Leistung materiell zustand, wofür sie bestimmt war und aus welchen Mitteln sie finanziert wurde. Auch Erstattungen von Sozialversicherungsbeiträgen müssen gegebenenfalls getrennt vom eigentlichen Kurzarbeitergeld geprüft werden.

Wie kann ein Strafverteidiger bei dem Vorwurf Kurzarbeitergeldbetrug helfen?

Ein Strafverfahren wegen Kurzarbeitergeldbetrug beginnt häufig mit einer Durchsuchung, einer polizeilichen Vorladung oder einem Schreiben der Bundesagentur für Arbeit. In dieser Situation sollten Beschuldigte keine vorschnelle Aussage abgeben. Denn bereits eine scheinbar harmlose Erklärung zu Arbeitszeiten, Zuständigkeiten oder internen Abläufen kann später gegen sie verwendet werden.

Als Strafverteidiger beantrage ich zunächst Akteneinsicht. Danach prüfe ich, welche Anträge und Abrechnungslisten den Tatvorwurf tragen und auf welche Beweismittel sich die Staatsanwaltschaft stützt. Außerdem werte ich Arbeitszeitnachweise, Lohnabrechnungen, E-Mails, interne Anweisungen sowie die Kommunikation mit Steuerberatern und der Bundesagentur für Arbeit aus.

Anschließend muss die Verteidigung die Verantwortungsbereiche klar voneinander trennen. Wer erfasste die Arbeitszeiten? Wer bereitete die Abrechnungen vor? Welche Informationen erhielt die Geschäftsführung? Gab es Korrekturen, Missverständnisse oder wechselnde Einsatzzeiten? Und vor allem: Kann die Staatsanwaltschaft tatsächlich vorsätzliches Handeln nachweisen?

Fehlt es am Vorsatz, kommt eine Strafbarkeit wegen Betrugs nicht in Betracht. Dann kann das Ziel der Verteidigung bereits im Ermittlungsverfahren eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO sein. Liegt dagegen ein nachweisbarer Fehler vor, müssen Schadenshöhe, Zahl der Einzeltaten, persönliche Verantwortlichkeit und mögliche Einziehung genau geprüft werden.

Auch in einer bereits laufenden Hauptverhandlung oder Revision kann das Urteil des BGH neue Verteidigungsansätze eröffnen. Denn eine Verurteilung wegen Subventionsbetrugs darf bei Kurzarbeitergeld nicht mehr erfolgen. Ob stattdessen sämtliche Voraussetzungen eines Betrugs festgestellt sind, muss das Gericht jedoch eigenständig und rechtsfehlerfrei prüfen.

FAQ – Häufige Fragen zum Kurzarbeitergeldbetrug

Ist eine falsche Angabe im Antrag automatisch strafbar?

Nein. Eine objektiv falsche Angabe reicht für einen Betrug nicht aus. Die Staatsanwaltschaft muss zusätzlich vorsätzliches Handeln nachweisen. Irrtümer, Organisationsmängel oder fehlerhafte Arbeitszeiterfassungen können deshalb anders zu beurteilen sein als bewusst fingierte Angaben.

Kann auch ein Steuerberater wegen Kurzarbeitergeldbetrug verfolgt werden?

Das hängt von seinem Wissen und seinem Tatbeitrag ab. Reicht ein Steuerberater Anträge aufgrund falscher Informationen des Mandanten ein, ohne deren Unrichtigkeit zu kennen, fehlt regelmäßig der Vorsatz. Kennt er dagegen das Vorgehen und unterstützt es bewusst, können Beihilfe oder Mittäterschaft in Betracht kommen.

Hilft eine Rückzahlung des Kurzarbeitergeldes?

Eine Rückzahlung beseitigt einen bereits vollendeten Betrug grundsätzlich nicht automatisch. Sie kann jedoch bei der Schadensbewertung, der Strafzumessung und den Bemühungen um Schadenswiedergutmachung zugunsten des Beschuldigten wirken.

Was passiert mit bereits laufenden Verfahren wegen Subventionsbetrugs?

Nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren müssen die neue Rechtslage berücksichtigen. Die Staatsanwaltschaft und das Gericht müssen deshalb prüfen, ob stattdessen ein vorsätzlicher Betrug nachweisbar ist. Fehlt es daran, kann eine Einstellung oder ein Freispruch in Betracht kommen.

Können rechtskräftige Urteile jetzt wieder aufgenommen werden?

Eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung eröffnet für sich genommen grundsätzlich keine Wiederaufnahme nach § 359 StPO. Bei noch nicht rechtskräftigen Entscheidungen kann das Urteil dagegen unmittelbar berücksichtigt werden.

Frühzeitige Verteidigung kann den Tatvorwurf grundlegend verändern

Das Urteil des BGH zeigt, dass auch vermeintlich geklärte Verfahren rechtlich genau geprüft werden müssen. Kurzarbeitergeld ist keine Subvention, und deshalb darf die Strafjustiz nicht auf die erleichterten Voraussetzungen des § 264 StGB zurückgreifen. Stattdessen muss sie einen vorsätzlichen Betrug vollständig nachweisen.

Wer eine Vorladung, einen Durchsuchungsbeschluss oder eine Anklage wegen Kurzarbeitergeldbetrug erhalten hat, sollte deshalb frühzeitig einen im Wirtschaftsstrafrecht erfahrenen Strafverteidiger einschalten. Ich prüfe den Tatvorwurf, die betrieblichen Zuständigkeiten, den Vorsatznachweis, die Schadensberechnung sowie mögliche Maßnahmen der Vermögensabschöpfung. Ziel ist es, den Vorwurf bereits im Ermittlungsverfahren einzugrenzen und eine belastbare Verteidigungsstrategie zu entwickeln.