Befangenheit des Richters im Strafverfahren – wann ist ein Ablehnungsantrag begründet?

Ein Richter kann wegen Befangenheit abgelehnt werden, wenn objektive Umstände geeignet sind, aus Sicht eines verständigen Angeklagten Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu wecken. Es kommt also nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich voreingenommen ist. Allerdings setzt die Rechtsprechung hohe Hürden: Ungünstige Entscheidungen, eine kritische Verhandlungsführung oder eine frühere Befassung mit demselben Sachverhalt reichen grundsätzlich nicht aus. Ein Ablehnungsantrag muss deshalb konkret begründet und rechtzeitig gestellt werden. Bloßes Misstrauen oder subjektives Unbehagen genügt nicht.
Was bedeutet Besorgnis der Befangenheit?
Nach § 24 Abs. 2 StPO genügt ein Grund, der Misstrauen gegen die Unparteilichkeit rechtfertigen kann. Maßstab ist nach ständiger BGH-Rechtsprechung der besonnene Angeklagte bei ruhiger Prüfung der Sachlage.
Deshalb begründen insbesondere nicht automatisch Befangenheit:
- eine für den Angeklagten ungünstige Entscheidung,
- kritische Fragen des Richters,
- die Ablehnung eines Beweisantrags oder
- die Vorbefassung mit einem zusammenhängenden Verfahren.
Zusätzliche Umstände müssen erkennen lassen, dass der Richter dem Angeklagten nicht mehr unvoreingenommen gegenübersteht.
Vorbefassung: Wann wird sie problematisch?
Der frühere Artikel dieser Seite schilderte einen Fall, in dem ein Richter bereits in einem Verfahren gegen einen anderen Beschuldigten konkrete Tatbeiträge des später Angeklagten beschrieben hatte. Eine solche Vorbefassung kann problematisch werden, wenn der Richter sich über das für die frühere Entscheidung Erforderliche hinaus bereits auf die Täterschaft des nun Angeklagten festgelegt hat.
Der BGH hat am 21. Januar 2025 – 1 StR 475/23 die hohen Anforderungen erneut bestätigt. Eine frühere dienstliche Beziehung oder berufliche Bekanntschaft genügt grundsätzlich nicht. Anders kann es aussehen, wenn der Richter zuvor selbst gegen den Angeklagten in genau dem später zu entscheidenden Sachverhalt ermittelt hat.
Befangenheitsantrag rechtzeitig stellen
§ 25 StPO enthält strenge zeitliche Vorgaben. Entsteht ein Ablehnungsgrund erst während der Hauptverhandlung oder wird er erst dann bekannt, muss der Antrag grundsätzlich unverzüglich gestellt werden. Auch der BGH, Beschluss vom 28. Mai 2025 – 5 StR 622/24, zeigt, dass ein sachlich möglicherweise interessanter Befangenheitsantrag bereits an der verspäteten Geltendmachung scheitern kann.
Wie kann der Strafverteidiger helfen?
Ein Befangenheitsantrag sollte nicht aus Verärgerung über die Prozessführung gestellt werden. Ich prüfe vielmehr den konkreten Vorgang, frühere Entscheidungen des Richters, Äußerungen in der Hauptverhandlung und den zeitlichen Ablauf. Entscheidend ist, welcher objektive Umstand aus Sicht eines verständigen Angeklagten Zweifel an der Unvoreingenommenheit rechtfertigt. Ein sorgfältig begründeter Antrag kann notwendig sein, wenn sich ein Richter bereits festgelegt hat. Ein vorschneller Antrag kann dagegen wirkungslos bleiben und die Verteidigung vom eigentlichen Verfahren ablenken.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson – August 2026.