Verdachtsfälle des Betrugs bei Corona-Soforthilfen – aktuelle Rechtsprechung 2026

Die Verdachtsfälle des Betrugs bei Corona-Soforthilfen beschäftigen Strafgerichte auch Jahre nach dem Ende der Pandemieprogramme. Dabei gilt: Eine spätere Rückforderung der Soforthilfe beweist noch keinen Subventionsbetrug. Strafbar ist nach § 264 StGB insbesondere, wer gegenüber der Bewilligungsstelle vorsätzlich oder leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen macht. Entscheidend sind deshalb der konkrete Antrag aus dem Jahr 2020, die damaligen Förderbedingungen, die wirtschaftliche Situation bei Antragstellung und der Kenntnisstand des Antragstellers. Die neuere BGH-Rechtsprechung verlangt eine genaue Prüfung dieser Voraussetzungen.
Die ersten Verdachtsfälle – und was davon geblieben ist
Der ursprüngliche Beitrag entstand im Frühjahr 2020. Banken meldeten ungewöhnliche Zahlungseingänge, die Financial Intelligence Unit erhielt zahlreiche Verdachtsmeldungen und Staatsanwaltschaften eröffneten bundesweit Verfahren. Auch Berlin entwickelte sich zu einem Schwerpunkt. Bis 2022 waren dort mehr als 10.000 Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Corona-Hilfen eingeleitet worden. Damals war noch weitgehend ungeklärt, wie die Strafgerichte die hastig entwickelten Antragsformulare und Förderbedingungen bewerten würden.
Heute wissen wir mehr.
Corona-Soforthilfe kann Subvention im Sinne des § 264 StGB sein
Der BGH hat früh bestätigt, dass Corona-Soforthilfen grundsätzlich unter den Subventionsbegriff des § 264 Abs. 8 StGB fallen können. Strafrechtlich relevant waren beispielsweise wahrheitswidrige Angaben darüber,
- ob überhaupt eine unternehmerische Tätigkeit bestand,
- ob das Unternehmen bereits vor der Pandemie wirtschaftlich angeschlagen war,
- ob tatsächlich ein pandemiebedingter Liquiditätsengpass bestand oder
- ob bereits andere Förderleistungen beantragt beziehungsweise erhalten wurden.
Allerdings muss die betreffende Tatsache auch subventionserheblich im Sinne des § 264 Abs. 9 StGB sein.
BGH 2025: Förderformular muss eindeutig sein
Besonders wichtig für aktuelle Verfahren ist BGH, Beschluss vom 8. April 2025 – 1 StR 475/23. Ein Unternehmer hatte im April 2020 ein Corona-Mikrodarlehen über 24.300 Euro beantragt. Er begründete dies mit pandemiebedingten Umsatz- und Auftragsrückgängen. Der BGH äußerte erhebliche Zweifel an einer Verurteilung wegen Subventionsbetrugs. Das verwendete Formular bezeichnete die subventionserheblichen Angaben lediglich allgemein und formelhaft. Nach Auffassung des BGH muss für den Antragsteller klar und unmissverständlich auf den konkreten Fall bezogen erkennbar sein, welche Tatsachen subventionserheblich sind. Der betreffende Verfahrensteil wurde eingestellt.
Für laufende Verdachtsfälle des Betrugs bei Corona-Soforthilfen ist deshalb immer das tatsächlich verwendete Antragsformular zu prüfen.
Die Entscheidung von 2025 enthält noch einen zweiten wichtigen Punkt. Scheitert eine Strafbarkeit nach § 264 StGB, kann zwar grundsätzlich Betrug nach § 263 StGB in Betracht kommen. Aber auch dessen Voraussetzungen müssen vollständig bewiesen werden. Im Fall des Corona-Mikrodarlehens hielt der BGH einen Vermögensschaden nicht für ausreichend festgestellt. Denn bei einem Darlehen können Rückzahlungsfähigkeit und vorhandene Sicherheiten der Annahme eines Schadens entgegenstehen.
Damit gilt:
Aus einem möglicherweise unrichtigen Förderantrag folgt nicht automatisch eine Verurteilung wegen Betrugs.
BGH 2023: Falschangabe ist noch keine Scheinhandlung
Bereits der BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2023 – 2 StR 243/22, setzte der Strafbarkeit weitere Grenzen. Der BGH entschied, dass eine „Scheinhandlung“ im Sinne des § 4 Subventionsgesetz nicht schon in jeder falschen Angabe liegt. Zusätzlich muss ein tatsächlicher Akt hinzukommen, der gegenüber der Förderstelle den Anschein eines nicht existierenden Sachverhalts erzeugt. Ein fingierter Mietvertrag oder eine manipulierte betriebswirtschaftliche Auswertung können eine solche zusätzliche Handlung darstellen. Die bloße falsche Erklärung im Antrag genügt dafür dagegen nicht.
OLG Koblenz: Hinweis auf § 264 StGB reicht nicht
Auch das OLG Koblenz, Beschluss vom 18. Oktober 2023 – 5 ORs 4 Ss 163/23, hob eine Verurteilung wegen Corona-Soforthilfe auf. Das Antragsformular enthielt zwar den Hinweis, falsche Angaben könnten zu einer Strafverfolgung wegen § 264 StGB führen. Das genügte dem Gericht jedoch nicht als eindeutige Bezeichnung der Tatsachen als „subventionserheblich“. Außerdem konnte aus der bloßen Beschreibung des Liquiditätsengpasses nicht ohne Weiteres eine konkrete strafrechtliche Zweckbindung der später ausgezahlten Gelder abgeleitet werden.
Rückforderung ist nicht gleich Subventionsbetrug
Besonders wichtig ist deshalb die Trennung zwischen Förderrecht und Strafrecht. Eine Bewilligungsstelle kann zu dem Ergebnis kommen, dass eine Corona-Soforthilfe teilweise oder vollständig zurückzuzahlen ist. Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass der Antragsteller 2020 vorsätzlich oder leichtfertig falsche Angaben gemacht hat. Für die Verteidigung müssen vielmehr die damaligen Kenntnisse rekonstruiert werden: Umsätze, Kosten, Auftragsstornierungen, Kontostände, offene Forderungen, Prognosen und die seinerzeit verfügbaren Erläuterungen zum Förderprogramm.
Wie kann der Strafverteidiger helfen?
Bei Verdachtsfällen des Betrugs bei Corona-Soforthilfen prüfe ich deshalb zunächst den Originalantrag und die im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Bedingungen. Anschließend gleiche ich diese mit den damaligen wirtschaftlichen Unterlagen ab. Die aktuelle Rechtsprechung zeigt: Nicht jede fehlerhafte Förderentscheidung und nicht jede spätere Rückforderung rechtfertigt eine strafrechtliche Verurteilung. Entscheidend ist, was 2020 tatsächlich erklärt wurde, ob diese Angaben strafrechtlich subventionserheblich waren und was der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt wusste.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson – August 2026.