Staatsanwaltschaft stellt Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes des Warenkreditbetruges ein.

Ein Warenkreditbetrug liegt nicht schon deshalb vor, weil ein Unternehmen eine Rechnung nicht bezahlt. Strafbar nach § 263 StGB kann sich vielmehr machen, wer bereits bei Vertragsschluss über seine Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit täuscht und dadurch eine Leistung erhält, für die wirtschaftlich keine gleichwertige Gegenleistung zu erwarten ist. Entscheidend ist daher der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Eine erst später eintretende Unternehmenskrise, ein Streit über die Rechnung oder schlicht die Nichterfüllung eines Vertrages machen aus einer zivilrechtlichen Forderung noch keinen Betrug.
Der Fall: Das Gutachten ist fertig – aber wer hatte es eigentlich bestellt?
Der Fall aus meiner Verteidigungspraxis begann mit einem Immobiliengutachten. Für eine Berliner Gewerbeimmobilie erstellte ein Sachverständiger im Auftrag einer GmbH ein Wertgutachten. Nachdem die Arbeit abgeschlossen war, blieb sein Honorar offen. Es folgten Mahnungen. Schließlich verlangte der Rechtsanwalt des Sachverständigen die Zahlung persönlich von der Geschäftsführerin. Als kein Geld floss, kündigte er eine Strafanzeige an – und setzte die Drohung um. Plötzlich ermittelte die Staatsanwaltschaft Berlin gegen meine Mandantin wegen Warenkreditbetruges.
Die Akteneinsicht brachte jedoch ein entscheidendes Detail ans Licht:
Meine Mandantin hatte den Gutachterauftrag überhaupt nicht erteilt. Auf dem Auftragsschein befand sich die Unterschrift einer anderen, nicht näher identifizierten Person, die für die GmbH aufgetreten war. Damit fehlte bereits eine eigene Täuschungshandlung der Geschäftsführerin. Ebenso wenig ließ sich feststellen, welchen Irrtum sie beim Sachverständigen hervorgerufen haben sollte.
Nach meiner Stellungnahme stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Der Fall zeigt: Aus einer offenen Rechnung darf nicht vorschnell auf eine Straftat geschlossen werden.
Was versteht man unter Warenkreditbetrug?
„Warenkreditbetrug“ ist kein eigener Straftatbestand. Es handelt sich um eine Erscheinungsform des Betruges nach § 263 StGB.
Typisch ist folgende Konstellation:
Ein Unternehmer bestellt Waren oder Dienstleistungen auf Rechnung, obwohl er bereits bei Bestellung weiß, dass er nicht zahlen kann oder nicht zahlen will. Mit einer Bestellung erklärt der Käufer regelmäßig zumindest konkludent, dass er zahlungswillig ist. Je nach Geschäft kann zudem die bestehende oder erwartbare Zahlungsfähigkeit für den Vertragspartner wesentlich sein. Strafbar wird das Verhalten jedoch nur, wenn Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung, Vermögensschaden und Vorsatz nachgewiesen werden.
BGH 2025: Vertragsschluss allein verursacht nicht immer einen Schaden
Besonders wichtig ist BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2025 – 2 StR 282/25. Der BGH stellte klar: Ist der Vertragspartner nur verpflichtet, Zug um Zug gegen Zahlung zu leisten, entsteht durch den Vertragsschluss regelmäßig noch kein Vermögensschaden. Denn der Verkäufer muss die Ware gerade nicht herausgeben, solange er das Geld nicht erhält. Auch Aufwendungen zur Vorbereitung der Leistung stellen nicht automatisch einen Betrugsschaden dar. Ein versuchter Betrug kommt nur in Betracht, wenn der Täter bei Vertragsschluss bereits beabsichtigt, die Gegenleistung trotzdem ohne eigene Zahlung zu erhalten. Diese Entscheidung begrenzt den sogenannten Eingehungsbetrug erheblich.
BGH 2024: Nicht jeder unerwünschte Vertrag bedeutet Vermögensschaden
Auch BGH, Beschluss vom 4. Juni 2024 – 2 StR 51/23 betont, dass der Betrug das Vermögen schützt – nicht die bloße Freiheit, einen bestimmten Vertrag nicht abschließen zu wollen. Für einen Eingehungsbetrug muss deshalb der wirtschaftliche Wert von Leistung und Gegenleistung verglichen werden. Allein der Umstand, dass der Vertragspartner bei Kenntnis der Wahrheit den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, genügt nicht.
BGH 2025: Zahlungsunwilligkeit kann dagegen entscheidend sein
Die andere Seite zeigt BGH, Urteil vom 13. März 2025 – 4 StR 223/24. Dort erhielt ein Täter unter Täuschung über Identität und Zahlungswilligkeit einen Überziehungskredit. Der BGH bejahte bereits durch die Kreditgewährung eine schadensgleiche Vermögensgefährdung. Die Entscheidung zeigt: Steht bereits bei Vertragsschluss fest, dass der Täter die versprochene Gegenleistung nicht erbringen will, kann ein Betrug schon sehr früh vollendet sein.
Was muss die Verteidigung prüfen?
Bei einem Vorwurf des Warenkreditbetruges sind deshalb insbesondere folgende Fragen entscheidend:
- Wer hat den Vertrag tatsächlich abgeschlossen?
- War das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt zahlungsfähig?
- Bestand ein konkreter Zahlungswille?
- Wann traten wirtschaftliche Schwierigkeiten erstmals auf?
- Wurde die Ware tatsächlich geliefert oder die Leistung erbracht?
- Bestand eine werthaltige Gegenforderung?
- Gab es Einwendungen gegen Rechnung oder Leistung?
Kontobewegungen, Buchhaltung, E-Mails, Liquiditätsentwicklung und Vertragsunterlagen können dabei wichtiger sein als die spätere Nichtzahlung. Der Berliner Gutachterfall macht deutlich: Eine offene Rechnung beweist weder eine Täuschung noch einen Betrugsvorsatz. Als Strafverteidiger prüfe ich deshalb beim Vorwurf Warenkreditbetrug zuerst, ob das Strafverfahren tatsächlich einen Betrug betrifft – oder ob ein zivilrechtlicher Zahlungsstreit mit strafrechtlichen Mitteln ausgetragen werden soll.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson – August 2026.