EU-Beihilferecht und Strafrecht – wann Fördermittel zum strafrechtlichen Problem werden

EU-Beihilferecht und Strafrecht Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Ein Verstoß gegen das EU-Beihilferecht ist nicht automatisch Subventionsbetrug. Strafrechtlich problematisch kann es jedoch werden, wenn Unternehmen bei Förderanträgen falsche oder unvollständige Angaben zu subventionserheblichen Tatsachen machen oder Fördermittel zweckwidrig verwenden. Deshalb sollten Geschäftsführer nach einer Rückforderung, Prüfung oder Durchsuchung nicht vorschnell erklären, ein Förderbescheid sei lediglich „falsch verstanden“ worden. Zunächst müssen EU-Beihilferecht, Förderrichtlinie, Bundeshaushaltsordnung, Zuwendungsbescheid und § 264 StGB getrennt geprüft werden. Die neuere BGH-Rechtsprechung eröffnet dabei wichtige Verteidigungsansätze.

Was ist EU-Beihilferecht?

Art. 107 Abs. 1 AEUV erfasst staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Vorteile, die bestimmte Unternehmen begünstigen, den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Nach Art. 108 Abs. 3 AEUV müssen neue Beihilfen grundsätzlich bei der Europäischen Kommission angemeldet und dürfen vor ihrer Genehmigung nicht durchgeführt werden.

Allerdings bestehen zahlreiche Ausnahmen.

Die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO erlaubt bestimmte Beihilfen ohne vorherige Einzelgenehmigung, wenn sämtliche Voraussetzungen eingehalten werden. Die derzeitige AGVO wurde 2023 erheblich erweitert, insbesondere für Investitionen in Klimaschutz, Energie und Digitalisierung. Eine erneute umfassende Reform läuft bereits; die Kommission plant die neue AGVO zum 1. Januar 2027 in Kraft zu setzen.

Hinzu kommt seit Juni 2025 das Clean Industrial Deal State Aid Framework – CISAF. Es erleichtert bis Ende 2030 staatliche Unterstützung unter anderem für erneuerbare Energien, industrielle Dekarbonisierung und Clean-Tech-Produktion.

Neue De-minimis-Grenze: 300.000 Euro

Auch die De-minimis-Regel wurde geändert. Seit dem 1. Januar 2024 gilt nach der Verordnung (EU) 2023/2831 grundsätzlich ein Höchstbetrag von 300.000 Euro innerhalb von drei Jahren je Unternehmen. Solche Beihilfen gelten bei Einhaltung der Voraussetzungen nicht als staatliche Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV und benötigen deshalb keine vorherige Notifizierung.

Für Fördermittelempfänger bleibt dennoch wichtig, sämtliche erhaltenen De-minimis-Beihilfen korrekt anzugeben. Fehler können zur Rückforderung führen und bei bewusst falschen Angaben zusätzlich strafrechtliche Fragen auslösen.

Welche Bedeutung hat die Bundeshaushaltsordnung – BHO?

Bei Bundesförderungen bilden insbesondere §§ 23 und 44 BHO einen wichtigen haushaltsrechtlichen Rahmen. Nach § 23 BHO dürfen Zuwendungen für bestimmte Zwecke grundsätzlich nur vorgesehen werden, wenn der Bund an deren Erfüllung ein erhebliches Interesse besitzt und dieses ohne die Förderung nicht oder nicht im notwendigen Umfang erreicht werden kann. § 44 BHO regelt anschließend die Gewährung und Kontrolle der Zuwendung. Insbesondere muss bestimmt werden, wie der Empfänger die zweckentsprechende Verwendung nachweist; außerdem muss ein Prüfungsrecht vorgesehen werden.

Die BHO ist allerdings kein Strafgesetz.

Ein Verstoß gegen haushaltsrechtliche oder zuwendungsrechtliche Vorgaben führt deshalb nicht automatisch zu § 264 StGB. Entscheidend sind zusätzlich die konkrete Förderrichtlinie, Nebenbestimmungen, der Zuwendungsbescheid und vor allem die Frage, welche Angaben tatsächlich subventionserheblich waren.

Wann wird EU-Beihilferecht zum Strafrecht?

§ 264 StGB erfasst auch Leistungen aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union. Der Tatbestand kann beispielsweise eingreifen, wenn gegenüber der Bewilligungsstelle über subventionserhebliche Tatsachen falsche oder unvollständige Angaben gemacht werden. Typische Ermittlungsansätze betreffen etwa:

  • Unternehmensgröße und KMU-Eigenschaft,
  • bereits erhaltene Fördermittel,
  • Eigenmittel und Gesamtfinanzierung,
  • förderfähige Kosten,
  • Beginn des geförderten Vorhabens,
  • verbundene Unternehmen,
  • Verwendung der Mittel oder
  • tatsächliche Durchführung des Projekts.

Doch die Staatsanwaltschaft darf nicht jede Regel eines umfangreichen Förderprogramms nachträglich zur strafrechtlich entscheidenden Tatsache erklären.

BGH 2025: Subventionserheblichkeit muss klar bezeichnet sein

Hier setzt die wichtige Entscheidung BGH, Beschluss vom 8. April 2025 – 1 StR 475/23 an. Der Bundesgerichtshof verlangt, dass die Bezeichnung einer Tatsache als subventionserheblich dem Empfänger klar und unmissverständlich vor Augen führt, welche Angaben strafrechtliche Relevanz besitzen. Der BGH betont damit erneut die Warn- und Klarstellungsfunktion der Kennzeichnung subventionserheblicher Tatsachen.

Das passt zu § 2 Subventionsgesetz: Die zuständige Stelle muss dem Antragsteller grundsätzlich diejenigen Tatsachen als subventionserheblich bezeichnen, die nach Subventionszweck, Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Richtlinien oder sonstigen Vergabevoraussetzungen erheblich sind.

Für die Verteidigung kann deshalb eine entscheidende Frage lauten:

Hat die Behörde die angeblich falsche Angabe überhaupt hinreichend konkret als subventionserheblich bezeichnet?

Pauschale Verweise auf umfangreiche EU-Verordnungen, Förderrichtlinien und Nebenbestimmungen müssen deshalb genau untersucht werden.

Praxisbeispiel: Investitionsförderung und verbundene Unternehmen

Eine GmbH erhält eine erhebliche Förderung für eine neue Produktionsanlage. Zwei Jahre später prüft die Bewilligungsstelle die Unternehmensstruktur und vertritt die Auffassung, eine weitere Gesellschaft hätte als verbundenes Unternehmen berücksichtigt werden müssen. Dadurch soll eine Fördergrenze überschritten worden sein. Es folgt eine Rückforderung und anschließend ein Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrugs. Der Geschäftsführer erklärt, er habe im Antrag sämtliche Gesellschaften angegeben und die gesellschaftsrechtliche Einordnung der Förderstelle überlassen.

Für die Verteidigung sind nun mehrere Ebenen zu trennen:

  • War die beihilferechtliche Einordnung tatsächlich falsch?
  • Welche Regelung galt im Zeitpunkt des Antrags?
  • War die konkrete gesellschaftsrechtliche Verbindung als subventionserhebliche Tatsache bezeichnet?
  • Welche Angaben machte der Geschäftsführer tatsächlich?

Und schließlich:

  • Handelte er vorsätzlich oder zumindest leichtfertig?

Eine spätere andere Bewertung durch Behörde oder EU-Kommission beweist noch keinen Subventionsbetrug.

Verteidigung bei EU-Beihilfen und Subventionsbetrug

Ich analysiere zunächst nicht nur die Ermittlungsakte, sondern die vollständige Förderakte. Dazu gehören insbesondere:

  • Antrag und Anlagen,
  • Förderrichtlinie,
  • Zuwendungsbescheid,
  • Nebenbestimmungen,
  • De-minimis-Erklärungen,
  • Verwendungsnachweise,
  • Zahlungsunterlagen und
  • Schriftverkehr mit der Bewilligungsstelle.

Anschließend prüfe ich die wirtschaftlichen Berechnungen. Bei komplexen Unternehmensstrukturen oder umfangreichen digitalen Unterlagen arbeite ich bei Bedarf mit ausgewählten Sachverständigen und Analysten zusammen. Dabei interessiert vor allem, welche Informationen der Beschuldigte im Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich kannte. Eine Förderbehörde darf neue Erkenntnisse aus einer späteren Prüfung nicht ohne Weiteres in den damaligen Kenntnisstand des Geschäftsführers hineinlesen.

EU-Beihilferecht und Strafrecht: Rückforderung ist noch keine Verurteilung

Das europäische Beihilferecht ist 2026 flexibler, zugleich jedoch komplexer geworden. Die neue De-minimis-Verordnung, die reformierte AGVO und das CISAF schaffen zusätzliche Fördermöglichkeiten. Die Kommission bereitet zudem bereits die nächste grundlegende Reform der AGVO für 2027 vor. Für das Strafverfahren bleibt jedoch ein Grundsatz entscheidend:

Nicht jeder Verstoß gegen EU-Beihilferecht, BHO oder Förderbedingungen ist Subventionsbetrug.

Wenn gegen Sie oder Ihr Unternehmen wegen fehlerhafter Förderangaben ermittelt wird, prüfe ich persönlich die Förderbedingungen, die Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen, die wirtschaftlichen Berechnungen und die Ermittlungsakte. Erst wenn feststeht, welche konkrete Angabe strafrechtlich erheblich war und was der Beschuldigte darüber wusste, lässt sich beurteilen, ob tatsächlich § 264 StGB erfüllt ist.

Rechtlich geprüft und aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson – August 2026.