Subventionszulage

Subventionszulage Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Wer eine Subventionszulage durch falsche Angaben erlangt oder bewusst an einem Subventionsbetrug mitwirkt, riskiert nicht nur eine strafrechtliche Verurteilung. Zusätzlich kann der Subventionsgeber Schadensersatz verlangen – je nach Fördervoraussetzungen sogar in Höhe der gesamten ausgezahlten Förderung. Eine Haftung nach § 71 AO scheidet bei einer Investitionszulage dagegen grundsätzlich aus. Betroffene Geschäftsführer, Unternehmer oder Steuerberater sollten deshalb keine vorschnellen Erklärungen abgeben, sondern zunächst Strafakte, Förderbescheid, Antrag, Berechnungen und den eigenen Tatbeitrag prüfen lassen.

Was bedeutet „Subventionszulage“?

Der Begriff Subventionszulage ist kein einheitlicher gesetzlicher Rechtsbegriff. Der bisherige Beitrag auf dieser Webseite behandelte konkret die Investitionszulage und die Frage, ob ein Täter oder Teilnehmer eines Subventionsbetrugs für die zu Unrecht ausgezahlte Förderung persönlich haftet. Diese Frage bleibt aktuell. Allerdings hat sich die rechtliche Perspektive seit dem ursprünglichen Beitrag erheblich weiterentwickelt.

Nach alter Rechtsprechnung stand vor allem § 71 AO im Mittelpunkt. Nach früherer Rechtsprechung hatte der Bundesfinanzhof die Haftungsnorm sogar auf einen Gehilfen des Subventionsbetrugs entsprechend angewandt.

Davon rückte der BFH jedoch mit Urteil vom 19. Dezember 2013 – III R 25/10 ausdrücklich ab.

Heute gilt:

Wer eine Investitionszulage durch Subventionsbetrug erschleicht oder an dieser Tat teilnimmt, haftet dafür nicht allein aufgrund von § 71 AO. Der BFH begründet dies damit, dass die Investitionszulage keine Steuer und materiell-rechtlich auch keine Steuervergütung ist. Der strafrechtlich relevante Vorgang stellt deshalb keine Steuerhinterziehung nach § 370 AO, sondern einen Subventionsbetrug nach § 264 StGB dar. Damit ist die Haftungsfrage jedoch keineswegs erledigt. Denn inzwischen hat der Bundesgerichtshof die zivilrechtliche Schadensersatzhaftung wegen Subventionsbetrugs deutlich konkretisiert.

Aktuelles BGH-Urteil: Subventionsbetrug kann zur persönlichen Schadensersatzhaftung führen

Besonders wichtig ist das BGH-Urteil vom 28. Oktober 2025 – VI ZR 234/21.

In dem Verfahren ging es um Fördermittel für Investitionsvorhaben. Der Beklagte hatte aufgrund seiner Stellung innerhalb der beteiligten Unternehmensstruktur unrichtige beziehungsweise unvollständige Angaben bei Subventionsanträgen veranlasst. Unter anderem betrafen die Angaben förderfähige Investitionskosten und vorhandene Eigenmittel. Der Subventionsgeber verlangte anschließend persönlichen Schadensersatz.

Der Bundesgerichtshof bestätigte dem Grunde nach einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

Der entscheidende Gedanke: § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB schützt nicht nur abstrakt die Ordnung des Subventionsverfahrens. Die Vorschrift schützt auch das staatliche Vermögen vor einer missbräuchlichen Inanspruchnahme durch unberechtigte Förderleistungen. Deshalb kann eine vorsätzliche Verletzung des Subventionsbetrugstatbestandes zugleich einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch auslösen.

Damit beantwortet der BGH eine Frage, die im früheren Beitrag noch offenbleiben musste. Der alte Artikel wies darauf hin, dass eine deliktische Haftung nach §§ 823, 830 BGB in Betracht kommen könnte, die höchstrichterliche Klärung aber noch ausstand. Diese Rechtslage hat sich inzwischen wesentlich konkretisiert.

Haftet der Subventionsbetrüger immer für die gesamte Subventionszulage?

Nein. Gerade an diesem Punkt ist das BGH-Urteil vom 28. Oktober 2025 für die Verteidigung interessant. Der Bundesgerichtshof unterscheidet danach, welche Fördervoraussetzung verletzt wurde und welche Bedeutung sie für die Subventionsentscheidung hatte. Fehlt eine materielle Voraussetzung, von der die Bewilligung der gesamten Subvention abhängt, kann grundsätzlich die vollständige Fördersumme den ersatzfähigen Schaden bilden. Fehlen die Voraussetzungen dagegen lediglich hinsichtlich eines bestimmten Teils der Förderung, entsteht grundsätzlich nur in diesem Umfang ein Schaden.

Das ist ein wichtiger Verteidigungsansatz. Denn Ermittlungsbehörden und Subventionsgeber dürfen nicht automatisch argumentieren:

Der Antrag enthielt eine falsche Angabe, also ist die gesamte Subventionszulage Schaden.

Vielmehr muss konkret geprüft werden:

  • Welche Fördervoraussetzung war betroffen?
  • War sie Voraussetzung der gesamten Förderung?
  • Hätte der Antragsteller ohne diese Angabe gar keine Förderung erhalten?
  • Oder hätte ihm lediglich ein geringerer Betrag zugestanden?
  • Welcher Teil der Förderung beruht tatsächlich auf der falschen Angabe?

Gerade bei hohen Fördersummen kann diese Differenzierung wirtschaftlich entscheidend sein.

Warum gilt § 71 AO beim Subventionsbetrug nicht einfach entsprechend?

§ 71 AO betrifft die Haftung des Steuerhinterziehers und Steuerhehlers. Danach haftet, wer eine Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begeht oder daran teilnimmt, grundsätzlich für verkürzte Steuern, zu Unrecht gewährte Steuervorteile und bestimmte Zinsen. Subventionsbetrug ist jedoch keine Steuerhinterziehung. Genau deshalb hat der BFH seine ältere Rechtsprechung aufgegeben.

In seinem Urteil vom 19. Dezember 2013 – III R 25/10 stellte er klar, dass die Investitionszulage keine Steuer im Sinne der AO und auch keine materiell-rechtliche Steuervergütung darstellt. Eine entsprechende Anwendung des § 71 AO auf den Subventionsbetrug würde nach Auffassung des Gerichts den möglichen Wortsinn der Regelung überschreiten.

Der Unterschied ist praktisch wichtig:

  • Bei Steuerhinterziehung: mögliche Haftung nach § 71 AO.
  • Bei Subventionsbetrug: keine automatische Haftung nach § 71 AO wegen der erschlichenen Investitionszulage.

Aber: mögliche zivilrechtliche Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264 StGB.

Damit kann am Ende zwar ebenfalls eine erhebliche persönliche Zahlungspflicht entstehen, allerdings auf einer anderen Rechtsgrundlage.

Subventionsbetrug nach § 264 StGB

§ 264 StGB stellt verschiedene Manipulationen im Subventionsverfahren unter Strafe. Strafbar macht sich insbesondere, wer gegenüber dem Subventionsgeber für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind.

Typische Beispiele sind falsche Angaben über:

  • Investitionskosten,
  • Eigenmittel,
  • Umsätze,
  • Beschäftigtenzahlen,
  • Unternehmensverbindungen,
  • Verwendung der Fördermittel,
  • förderfähige Aufwendungen,
  • wirtschaftliche Schwierigkeiten oder
  • den tatsächlichen Umfang eines Investitionsvorhabens.

§ 264 StGB unterscheidet sich dabei in einem wichtigen Punkt vom klassischen Betrug nach § 263 StGB. Der Subventionsbetrug schützt bereits das Subventionsverfahren. Deshalb muss nicht in jedem Fall der klassische vollständige Betrugstatbestand mit Irrtum und Vermögensverfügung nachgewiesen werden.

Aktuelle BGH-Rechtsprechung: Was ist überhaupt „subventionserheblich“?

Auch hier ergeben sich konkrete Verteidigungsansätze. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 8. April 2025 – 1 StR 475/23 nochmals betont, dass eine Tatsache nicht beliebig zur „subventionserheblichen Tatsache“ erklärt werden kann. Die Subventionserheblichkeit muss vielmehr klar und unmissverständlich auf den konkreten Förderfall bezogen bezeichnet sein. Gerade pauschale Formulierungen können diesen Anforderungen nicht genügen. Das ist für die Verteidigung wichtig.

  • Die Staatsanwaltschaft muss deshalb zunächst beantworten:
  • Welche konkrete Angabe soll falsch gewesen sein?
  • Danach folgt die zweite Frage:
  • Warum war genau diese Angabe subventionserheblich?

Und schließlich:

War dies für den Antragsteller beziehungsweise Berater zum Zeitpunkt der Erklärung hinreichend klar erkennbar?

Erst anschließend stellt sich die Frage nach Vorsatz, Beteiligungsform und Schaden.

Mittäterschaft beim Subventionsbetrug

Ein Subventionsbetrug kann arbeitsteilig erfolgen. Denkbar ist beispielsweise, dass ein Geschäftsführer falsche Zahlen vorgibt, ein Mitarbeiter Scheinrechnungen erstellt und ein externer Berater diese Angaben anschließend bewusst in einen Förderantrag übernimmt. Eine Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB setzt jedoch mehr voraus als irgendeine Beteiligung am Verfahren. Erforderlich ist ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken aufgrund eines gemeinsamen Tatplans.

Für Mittäterschaft können beispielsweise sprechen:

  • gemeinsame Planung der falschen Antragstellung,
  • abgestimmte Erstellung falscher Unterlagen,
  • bewusste Verteilung einzelner Aufgaben,
  • gemeinsame Entscheidung über verschwiegene Tatsachen,
  • erheblicher Einfluss auf die Antragstellung oder
  • ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Förderung.

Nicht jeder Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Unternehmensberater, der einen Förderantrag bearbeitet, wird deshalb zum Mittäter. Entscheidend sind Tatbeitrag, Wissen und gemeinsamer Tatplan.

Beihilfe zum Subventionsbetrug

Auch eine Strafbarkeit wegen Beihilfe nach § 27 StGB kommt in Betracht. Der Gehilfe muss die vorsätzliche Haupttat eines anderen bewusst fördern. Ein Steuerberater könnte beispielsweise Beihilfe leisten, wenn er weiß, dass sein Mandant nicht existente Investitionskosten geltend macht, und trotzdem bewusst eine entsprechende Bestätigung erstellt oder den Antrag unterstützt.

Anders liegt der Fall jedoch, wenn der Mandant den Steuerberater mit gefälschten Unterlagen täuscht.

Dann muss genau geprüft werden:

  • Welche Unterlagen hatte der Steuerberater?
  • Waren die Fälschungen erkennbar?
  • Hat er Rückfragen gestellt?
  • Welche Informationen verschwieg der Mandant?
  • Welche fachlichen Prüfpflichten bestanden?
  • Hatte der Steuerberater überhaupt Kenntnis von der geplanten Täuschung?

Die bloße objektive Unterstützung des Antrags genügt für vorsätzliche Beihilfe nicht.

Anstiftung und weitere Beteiligungsformen

Auch eine Anstiftung nach § 26 StGB kann denkbar sein. Sie liegt beispielsweise nahe, wenn ein Berater seinen Mandanten erst dazu bringt, bewusst falsche Fördervoraussetzungen vorzutäuschen. Davon muss man die zulässige Beratung über Fördermöglichkeiten klar unterscheiden. Ein Steuerberater darf selbstverständlich erklären, wie ein Mandant die gesetzlichen Fördervoraussetzungen rechtmäßig nutzen kann. Strafrechtlich problematisch wird die Beratung erst, wenn sie auf eine bewusste Täuschung des Subventionsgebers zielt. Außerdem kann in besonderen Konstellationen mittelbare Täterschaft in Betracht kommen. Das betrifft beispielsweise Fälle, in denen der eigentliche Täter eine gutgläubige Person benutzt, die von den falschen Angaben nichts weiß.

Zivilrechtliche Haftung von Mittätern und Gehilfen

Die Haftungsfrage endet nicht bei der unmittelbaren Täterschaft. § 830 BGB stellt bei einer gemeinschaftlich begangenen unerlaubten Handlung grundsätzlich jeden Beteiligten für den Schaden verantwortlich. Absatz 2 bestimmt ausdrücklich, dass Anstifter und Gehilfen Mittätern gleichstehen. Damit kann die Beteiligungsform auch für einen Steuerberater erhebliche wirtschaftliche Folgen haben.

Wenn § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB eingreift, kann sich ein Schadensersatzanspruch daher nicht nur gegen denjenigen richten, der die Förderung selbst erhalten hat. Auch ein vorsätzlich beteiligter Berater kann in den Blick geraten. Gerade deshalb muss die Verteidigung die strafrechtliche Beteiligung und die zivilrechtliche Haftung gemeinsam betrachten.

Steuerberaterhaftung bei einer Subventionszulage

Steuerberater geraten besonders dann in eine schwierige Position, wenn sie Förderanträge vorbereiten oder Angaben gegenüber einer Bewilligungsstelle bestätigen.

Dabei muss man drei Situationen unterscheiden.

  1. Der Steuerberater kennt die falschen Angaben

Kennt der Steuerberater die Unrichtigkeit und unterstützt er den Antrag trotzdem bewusst, kommen eigene Täterschaft, Mittäterschaft oder Beihilfe zum Subventionsbetrug in Betracht.

Dann kann neben dem Strafverfahren auch eine persönliche Schadensersatzhaftung drohen.

  1. Der Mandant täuscht den Steuerberater

Hat der Mandant Rechnungen, Verträge oder sonstige Unterlagen manipuliert und konnte der Steuerberater dies nicht erkennen, fehlt regelmäßig der erforderliche Vorsatz für eine vorsätzliche Beteiligung.

Dann muss die Verteidigung den damaligen Informationsstand exakt rekonstruieren.

  1. Der Steuerberater prüft fahrlässig unzureichend

Hier wird die Abgrenzung schwieriger.

§ 264 Abs. 5 StGB kennt auch den leichtfertigen Subventionsbetrug. Leichtfertigkeit liegt jedoch nicht bei jedem normalen Bearbeitungsfehler vor. Das Gesetz verlangt ein deutlich gesteigertes Maß an Sorgfaltspflichtverletzung.

Daneben können – abhängig vom konkreten Mandatsauftrag – zivilrechtliche Ansprüche wegen fehlerhafter Beratung oder Bearbeitung bestehen. Strafrechtliche und zivilrechtliche Verantwortlichkeit müssen deshalb getrennt geprüft werden.

Berufsrechtliche Folgen für Steuerberater

Für Steuerberater kann ein Subventionsstrafverfahren zusätzlich berufsrechtliche Konsequenzen haben. § 57 StBerG verpflichtet Steuerberater insbesondere zu unabhängiger, eigenverantwortlicher und gewissenhafter Berufsausübung. Das Berufsgericht kann bei entsprechenden Berufspflichtverletzungen unter anderem Warnung, Verweis, Geldbuße, zeitweiliges Berufsverbot und in schwersten Fällen die Ausschließung aus dem Beruf verhängen. Deshalb darf die Verteidigung nicht nur die strafrechtliche Sanktion betrachten. Für einen Steuerberater können Schadensersatzforderung und berufsrechtliche Folgen wirtschaftlich erheblich schwerer wiegen.

Wie beginnt ein Ermittlungsverfahren?

Ein Verfahren wegen einer zu Unrecht erlangten Subventionszulage beginnt häufig nicht unmittelbar mit einer Durchsuchung. Typische Ausgangspunkte sind:

  • eine Betriebsprüfung,
  • eine Kontrolle der Fördermittelverwendung,
  • eine Schlussabrechnung,
  • eine Mitteilung der Bewilligungsbehörde,
  • eine Anzeige eines ehemaligen Mitarbeiters,
  • eine Verdachtsmeldung,
  • Auffälligkeiten bei Rechnungen,
  • widersprüchliche Unternehmenszahlen,
  • eine Prüfung durch Rechnungshof oder Förderbank,
  • ein anderes Strafverfahren gegen Geschäftspartner,
  • eine Vorladung oder
  • eine Durchsuchung.

Gerade bei älteren Förderverfahren entdecken Behörden mögliche Unstimmigkeiten häufig erst Jahre nach Auszahlung der Subvention. Dann besitzt die Ermittlungsbehörde allerdings oft Informationen, über die der Berater oder Geschäftsführer bei Antragstellung noch gar nicht verfügte. Diese zeitliche Differenz spielt für den Vorsatz eine wichtige Rolle.

Mögliche strafrechtliche und wirtschaftliche Folgen

Ein vorsätzlicher Subventionsbetrug nach § 264 Abs. 1 StGB wird grundsätzlich mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen sieht § 264 Abs. 2 StGB Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Einen besonders schweren Fall nennt das Gesetz beispielsweise, wenn der Täter aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung gefälschter beziehungsweise verfälschter Belege eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt. Daneben können erhebliche wirtschaftliche Folgen entstehen:

  • Rückforderung der Förderung,
  • Schadensersatz,
  • Zinsforderungen,
  • Einziehung von Taterträgen,
  • Vermögensarrest,
  • Ausschluss von Förderprogrammen,
  • gesellschaftsrechtliche Regressansprüche,
  • berufsrechtliche Verfahren und
  • Reputationsschäden.

Gerade deshalb sollte die Verteidigung die behauptete Schadenshöhe nicht ungeprüft übernehmen.

Der BGH-Fall 2025: Warum die Schadensberechnung entscheidend ist

Die aktuelle Entscheidung des BGH zeigt dies besonders deutlich. Der Subventionsgeber verlangte wegen falscher Angaben zu Investitionskosten und Eigenmitteln Schadensersatz.

Der Bundesgerichtshof stellte klar:

Entscheidend ist nicht allein, dass der Förderantrag falsche Angaben enthielt. Vielmehr muss geprüft werden, welche Fördervoraussetzungen verletzt wurden und ob gerade diese Voraussetzungen für die gesamte oder nur für einen Teil der Förderung entscheidend waren. Hat das geförderte Vorhaben seinen Förderzweck tatsächlich erreicht, schließt dies einen Schaden nicht automatisch aus. Andererseits rechtfertigt auch nicht jeder Verstoß automatisch die Rückforderung der vollständigen Förderung als deliktischen Schaden. Damit muss die Schadensberechnung unmittelbar an den konkreten Förderbedingungen ansetzen.

Praxisbeispiel: Falsche Investitionskosten im Förderantrag

Ein Produktionsunternehmen beantragt eine Subventionszulage für die Erweiterung seines Maschinenparks. Die geplante Gesamtinvestition beträgt mehrere Millionen Euro. Der Geschäftsführer übermittelt seinem Steuerberater Rechnungen, Vertragsunterlagen und eine Aufstellung der vorgesehenen Eigenmittel. Der Steuerberater erstellt daraufhin die für das Förderverfahren erforderlichen Berechnungen und reicht Unterlagen bei der Bewilligungsstelle ein. Zwei Jahre später beginnt eine Prüfung.

Die Behörde stellt fest, dass mehrere Rechnungen über Maschinen deutlich überhöhte Beträge ausweisen. Außerdem soll ein Teil der angegebenen Eigenmittel tatsächlich nur kurzfristig von einer verbundenen Gesellschaft zur Verfügung gestellt worden sein. Die Staatsanwaltschaft leitet ein Verfahren wegen Subventionsbetrugs gegen den Geschäftsführer ein. Später gerät auch der Steuerberater in den Fokus.

Die Ermittler finden eine E-Mail, in der er wegen ungewöhnlich hoher Maschinenpreise nachgefragt hatte. Auf den ersten Blick wirkt die Nachricht belastend.

Was ergibt die Aktenanalyse?

Die vollständige E-Mail-Kette zeigt jedoch, dass der Steuerberater gerade nicht einfach über die Auffälligkeit hinweggesehen hatte. Er verlangte Vergleichsangebote und zusätzliche Vertragsunterlagen. Der Geschäftsführer übersandte daraufhin Unterlagen eines vermeintlich unabhängigen Lieferanten. Erst die spätere strafrechtliche Ermittlung ergibt, dass Geschäftsführer und Lieferant wirtschaftlich miteinander verbunden waren.

Diese Information kannte der Steuerberater nicht.

Zugleich zeigt die wirtschaftliche Analyse:

  • Der überwiegende Teil der Investition fand tatsächlich statt.
  • Die Maschinen wurden angeschafft, der Produktionsstandort erweitert und die vorgesehenen Arbeitsplätze geschaffen.
  • Lediglich ein bestimmter Teil der geltend gemachten Anschaffungskosten war überhöht.
  • Die Bewilligungsbehörde verlangt dennoch vom Geschäftsführer und dem angeblich beteiligten Berater Ersatz der gesamten Subventionszulage.

Der entscheidende Verteidigungsansatz

Jetzt müssen zwei Fragen getrennt werden.

Erstens:

Hat sich der Steuerberater überhaupt vorsätzlich am Subventionsbetrug beteiligt?

Die dokumentierten Rückfragen und die ihm vorgelegten scheinbar plausiblen Unterlagen können gegen einen solchen Vorsatz sprechen.

Zweitens:

Entspricht der behauptete Schaden tatsächlich der gesamten Subventionszulage?

Nach den Grundsätzen des BGH vom 28. Oktober 2025 muss geprüft werden, ob die falschen Angaben eine Voraussetzung der gesamten Förderung betrafen oder lediglich einen abgrenzbaren Teil der Fördersumme. Wenn nur einzelne Anschaffungskosten nicht förderfähig waren, kann dies gegen die Annahme sprechen, die gesamte ausgezahlte Förderung bilde den Schaden.

Schlussfolgerung aus dem Fall

Der Fall zeigt, warum Strafbarkeit und Haftung nicht pauschal beurteilt werden dürfen. Es reicht nicht festzustellen:

Der Förderantrag war falsch.

Vielmehr müssen mindestens vier Ebenen getrennt untersucht werden:

  • Welche Angabe war falsch?
  • War sie subventionserheblich?
  • Wer wusste von der Unrichtigkeit?
  • Welche wirtschaftliche Auswirkung hatte die falsche Angabe tatsächlich auf die Förderung?

Gerade die letzte Frage hat der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 28. Oktober 2025 stärker in den Mittelpunkt gerückt. Für die Verteidigung kann das einen erheblichen Unterschied machen. Zwischen einer Fördersumme von beispielsweise einer Million Euro und einem tatsächlich fehlerhaft erlangten Förderanteil von 150.000 Euro liegen nicht nur wirtschaftlich, sondern häufig auch strafrechtlich Welten.

Konkrete Verteidigungsansätze bei einer Subventionszulage

  1. Ist die Leistung überhaupt eine Subvention nach § 264 StGB?

Zunächst muss die konkrete Förderung in den gesetzlichen Anwendungsbereich fallen. Nicht jede staatliche Zahlung ist automatisch eine Subvention im Sinne des Strafgesetzbuchs. Der Bundesgerichtshof hat beispielsweise mit Urteil vom 19. Februar 2026 – 3 StR 397/25 entschieden, dass Kurzarbeitergeld keine Subvention im Sinne des § 264 Abs. 8 Satz 1 StGB ist. Der dortige Sachverhalt war deshalb strafrechtlich als Betrug und nicht als Subventionsbetrug zu behandeln. Schon die richtige Einordnung des Förderinstruments kann daher entscheidend sein.

  1. Welche Tatsache war subventionserheblich?

Die Behörde muss konkret feststellen, welche Angabe für die Förderung rechtlich relevant war. Pauschale Erklärungen über die Subventionserheblichkeit reichen nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung nicht ohne Weiteres.

  1. War die Angabe tatsächlich unrichtig?

Gerade komplexe Förderprogramme enthalten Auslegungsfragen. Eine spätere andere rechtliche Bewertung einer Fördervoraussetzung bedeutet nicht automatisch, dass der Antragsteller vorsätzlich eine falsche Tatsache erklärt hat.

  1. Wer wusste was?

Bei arbeitsteiliger Antragstellung müssen die Verantwortungsbereiche getrennt werden.

  • Welche Information hatte der Geschäftsführer?
  • Welche erhielt der Steuerberater?
  • Wer erstellte die Berechnung?
  • Wer kannte eine Nebenabrede?
  • Wer wusste von gefälschten Rechnungen?

Eine Strafbarkeit lässt sich nicht allein aus der beruflichen Stellung ableiten.

  1. Täter, Mittäter oder Gehilfe?

Die Staatsanwaltschaft muss den konkreten Tatbeitrag feststellen. Eine fachliche Beratung ist etwas anderes als gemeinsame Tatplanung. Ebenso unterscheidet sich das bewusste Erstellen einer falschen Bescheinigung von der gutgläubigen Verarbeitung manipulierter Mandantenunterlagen.

  1. Wie hoch ist der tatsächliche Schaden?

Seit BGH VI ZR 234/21 verdient dieser Punkt besondere Aufmerksamkeit. Die vollständige Subventionssumme darf nicht schematisch als Schaden behandelt werden. Vielmehr muss geprüft werden, welche Fördervoraussetzung betroffen war und welcher Betrag bei korrekten Angaben tatsächlich bewilligt worden wäre.

Meine persönliche Arbeitsweise

Ich bearbeite das Mandat persönlich. Zunächst beantrage ich vollständige Akteneinsicht und prüfe den konkreten Förderantrag, den Bewilligungsbescheid und die strafrechtlichen Vorwürfe.

Anschließend rekonstruiere ich:

  • die Entstehung des Förderantrags,
  • die geltenden Förderbedingungen,
  • die als subventionserheblich bezeichneten Tatsachen,
  • die vom Mandanten gelieferten Unterlagen,
  • Rückfragen von Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer,
  • interne Berechnungen,
  • Kommunikation mit der Bewilligungsstelle,
  • die tatsächliche Verwendung der Fördermittel und
  • spätere Erkenntnisse der Ermittlungsbehörde.

Dabei trenne ich konsequent zwischen dem damaligen Kenntnisstand und dem Wissen, das die Ermittler erst Jahre später gesammelt haben.

Wirtschaftliche Auswertung der Subventionszulage

Ein zweiter Schwerpunkt liegt auf der Schadensberechnung.

Ich prüfe:

  • Welche Fördersumme wurde ausgezahlt?
  • Welche Kosten waren tatsächlich förderfähig?
  • Welche Voraussetzungen bestanden für die Gesamtförderung?
  • Welche Abweichungen betrafen lediglich einzelne Positionen?
  • Welche Investitionen wurden tatsächlich durchgeführt?
  • Welche Eigenmittel standen zur Verfügung?
  • Welchen Betrag hätte die Behörde bei richtigen Angaben bewilligt?

Gerade nach dem BGH-Urteil vom 28. Oktober 2025 darf diese Berechnung nicht am Rand stehen. Sie kann zum Kern der Verteidigungsstrategie werden.

Bei umfangreichen wirtschaftlichen Sachverhalten arbeite ich bei Bedarf mit ausgewählten Sachverständigen, Steuerexperten, Wirtschaftsprüfern und Analysten zusammen.

Digitale Beweise

Auch digitale Unterlagen können den tatsächlichen Wissensstand rekonstruieren. Dazu gehören beispielsweise:

  • E-Mails,
  • Dateiversionen,
  • Excel-Berechnungen,
  • Metadaten,
  • digitale Rechnungen,
  • DMS-Daten,
  • DATEV-Unterlagen,
  • Upload-Protokolle und
  • elektronische Förderanträge.

Eine einzelne E-Mail kann zunächst belastend wirken. Der vollständige Verlauf kann jedoch zeigen, dass gerade Rückfragen gestellt, Belege verlangt oder Unstimmigkeiten angesprochen wurden. Deshalb betrachte ich digitale Beweise stets im zeitlichen Zusammenhang.

Wie kann der Strafverteidiger helfen?

Ein Strafverteidiger sollte zunächst verhindern, dass Beschuldigte ihre Rolle im Förderverfahren vorschnell erklären.

Sätze wie

„Ich habe den Antrag nur unterschrieben“

oder

„Mein Steuerberater hat das alles gemacht“

können später eine völlig andere Bedeutung erhalten als beabsichtigt. Zunächst muss die Ermittlungsakte zeigen, was die Staatsanwaltschaft tatsächlich weiß. Danach kann die Verteidigung insbesondere:

  • die Subventionseigenschaft prüfen,
  • die Subventionserheblichkeit einzelner Angaben angreifen,
  • falsche Tatsachen von rechtlichen Bewertungsfragen trennen,
  • den Vorsatz bestreiten,
  • Mittäterschaft oder Beihilfe abgrenzen,
  • den Informationsstand eines Steuerberaters rekonstruieren,
  • digitale Beweise auswerten,
  • die Schadensberechnung korrigieren,
  • Rückforderungs- und Schadensersatzansprüche prüfen und
  • auf eine Einstellung oder Begrenzung des Tatvorwurfs hinwirken.

Strafverfahren und wirtschaftliche Haftung gehören dabei zusammen.

FAQ zur Subventionszulage

Hafte ich bei Subventionsbetrug automatisch für die gesamte Subventionszulage?

Nein. Nach BGH VI ZR 234/21 hängt der ersatzfähige Schaden davon ab, welche Fördervoraussetzung verletzt wurde. Betraf die falsche Angabe nur einen Teil der Förderung, muss nicht automatisch die gesamte Fördersumme Schaden sein.

Hafte ich für eine erschlichene Investitionszulage nach § 71 AO?

Grundsätzlich nicht allein wegen des Subventionsbetrugs. Der BFH hat mit Urteil vom 19. Dezember 2013 – III R 25/10 – ausdrücklich entschieden, dass § 71 AO auf diesen Fall nicht entsprechend angewandt werden kann.

Kann ich trotzdem persönlich auf Schadensersatz haften?

Ja. Der BGH erkennt einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB grundsätzlich an.

Kann auch ein Gehilfe haften?

Ja. § 830 Abs. 2 BGB stellt Anstifter und Gehilfen bei der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit grundsätzlich den Mittätern gleich. Voraussetzung bleibt jedoch eine tatsächlich nachweisbare Beteiligung.

Kann mein Steuerberater wegen eines falschen Förderantrags haften?

Das hängt von seinem Tatbeitrag und seinem Wissen ab. Kennt er falsche Angaben und unterstützt er deren Verwendung bewusst, können strafrechtliche und zivilrechtliche Risiken entstehen. Wird er dagegen vom Mandanten mit plausibel wirkenden falschen Unterlagen getäuscht, muss seine Verantwortlichkeit anders beurteilt werden.

Reicht ein fahrlässiger Fehler für Subventionsbetrug?

§ 264 Abs. 5 StGB erfasst auch leichtfertiges Verhalten. Ein einfacher Bearbeitungsfehler ist jedoch nicht automatisch leichtfertiger Subventionsbetrug.

Wann liegt Mittäterschaft vor?

Mittäterschaft setzt grundsätzlich einen gemeinsamen Tatplan und ein bewusstes Zusammenwirken voraus. Die bloße Bearbeitung von Unterlagen oder berufliche Mitwirkung am Förderantrag genügt nicht automatisch.

Was bedeutet Beihilfe zum Subventionsbetrug?

Beihilfe liegt vor, wenn jemand eine vorsätzliche Haupttat bewusst unterstützt. Bei Steuerberatern muss deshalb besonders geprüft werden, ob sie die Unrichtigkeit der Angaben kannten oder lediglich mit den Informationen ihres Mandanten arbeiteten.

Ist jede falsche Angabe im Förderantrag strafbar?

Nein. § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB verlangt eine unrichtige oder unvollständige Angabe über eine subventionserhebliche Tatsache. Der BGH stellt an deren Bestimmung klare Anforderungen.

Ist Kurzarbeitergeld eine Subvention nach § 264 StGB?

Nein. Der BGH hat mit Urteil vom 19. Februar 2026 – 3 StR 397/25 – entschieden, dass Kurzarbeitergeld keine Subvention im Sinne des § 264 Abs. 8 Satz 1 StGB ist. Falsche Anträge können allerdings andere Straftatbestände, insbesondere Betrug, erfüllen.

Was gilt, wenn das geförderte Projekt tatsächlich durchgeführt wurde?

Das schließt einen Schaden nicht automatisch aus. Allerdings muss trotzdem konkret geprüft werden, welche Fördervoraussetzung verletzt wurde und in welchem Umfang deshalb tatsächlich ein Vermögensschaden entstanden ist.

Darf die Behörde einfach die gesamte Förderung zurückfordern?

Förderrechtliche Rückforderung und deliktischer Schadensersatz sind unterschiedliche Fragen. Für den zivilrechtlichen Schadensersatz wegen Subventionsbetrugs verlangt der BGH eine konkrete Betrachtung der verletzten Fördervoraussetzungen und des daraus entstandenen Schadens.

Was soll ich nach einer Vorladung oder Durchsuchung tun?

Geben Sie zunächst keine ungeprüfte Erklärung zur Sache ab. Sichern Sie Förderanträge, Bescheide, Rechnungen, Berechnungen, E-Mails und andere Unterlagen unverändert und lassen Sie die Ermittlungsakte prüfen.

Subventionszulage und Haftung: Frühzeitig die tatsächliche Schadenshöhe prüfen

Der alte Grundsatz bleibt richtig: Ein Subventionsbetrug ist keine Steuerhinterziehung. Deshalb lässt sich die Haftung nach § 71 AO nicht einfach auf eine erschlichene Investitionszulage übertragen.

Heute muss jedoch ergänzt werden: Das bedeutet keineswegs, dass Täter oder Teilnehmer wirtschaftlich nicht haften.

Mit seinem Urteil vom 28. Oktober 2025 – VI ZR 234/21 – hat der Bundesgerichtshof die zivilrechtliche Schadensersatzhaftung aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB deutlich konturiert. Gleichzeitig hat er klargestellt, dass die Schadenshöhe von den konkret verletzten Fördervoraussetzungen abhängt.

Genau dort setzt eine Verteidigung an.

Wenn gegen Sie wegen einer Subventionszulage ermittelt wird oder der Subventionsgeber Schadensersatz verlangt, sollten Tatvorwurf und Haftung gemeinsam geprüft werden. Ich vertrete Unternehmer, Geschäftsführer, Steuerberater und andere Beschuldigte in Wirtschafts- und Subventionsstrafverfahren. Ich analysiere die Ermittlungsakte persönlich, prüfe Förderbedingungen und Schadensberechnungen und werte wirtschaftliche sowie digitale Beweismittel aus. Bei Bedarf arbeite ich mit ausgewählten Sachverständigen und Analysten zusammen.

Nehmen Sie frühzeitig Kontakt auf, damit geklärt werden kann, ob überhaupt ein Subventionsbetrug vorliegt, welcher persönliche Tatbeitrag nachweisbar ist und in welcher Höhe tatsächlich eine Haftung für die Subventionszulage in Betracht kommt.

Rechtsanwalt Marson , August 2026.

Informationen zu vermeintlichen Straftaten wegen Subventionsbetrug finden Sie auf meiner Webseite.