Wann hilft noch eine Selbstanzeige?

Die Straffreiheit nach Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung ist auch 2026 weiterhin möglich. Allerdings verzeiht § 371 AO keine improvisierte oder unvollständige Nacherklärung. Die Angaben müssen grundsätzlich sämtliche unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens jedoch die letzten zehn Kalenderjahre, vollständig erfassen. Außerdem darf kein gesetzlicher Sperrgrund eingetreten sein. Wer unversteuerte Einnahmen, falsche Betriebsausgaben oder fehlerhafte Umsatzsteuererklärungen korrigieren möchte, sollte deshalb nicht vorschnell selbst Kontakt mit dem Finanzamt aufnehmen. Zuerst müssen Zeitraum, Steuerarten, Hinterziehungsbeträge und mögliche Tatentdeckung geprüft werden.
Gibt es die strafbefreiende Selbstanzeige 2026 noch?
Ja. § 371 AO gilt weiterhin.
Danach bleibt wegen Steuerhinterziehung straffrei, wer gegenüber der Finanzbehörde die unrichtigen Angaben vollständig berichtigt, unvollständige Angaben ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt. Die Selbstanzeige muss grundsätzlich alle unverjährten Steuerstraftaten derselben Steuerart erfassen, mindestens jedoch diejenigen innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre.
Die Selbstanzeige ist deshalb kein formloser Hinweis:
„Ich habe möglicherweise in den letzten Jahren zu wenig Steuern gezahlt.“
Das Finanzamt muss vielmehr aufgrund der Angaben in die Lage versetzt werden, die Besteuerungsgrundlagen zutreffend zu ermitteln. Eine sogenannte taktische Teilselbstanzeige ist damit grundsätzlich ausgeschlossen.
Wann ist die Selbstanzeige zu spät?
§ 371 Abs. 2 AO enthält mehrere Sperrgründe.
Straffreiheit kann insbesondere ausgeschlossen sein, wenn
- eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde,
- die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben wurde,
- ein Amtsträger zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat erschienen ist,
- eine steuerliche Nachschau begonnen hat oder
- die Steuerhinterziehung bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung damit rechnen musste. Deshalb kann der Zeitpunkt entscheidend sein.
Wer erst nach Ankündigung einer Betriebsprüfung beginnt, seine steuerliche Vergangenheit aufzuarbeiten, muss genau prüfen lassen, welche Zeiträume und Steuerarten bereits gesperrt sind. Die Bekanntgabe einer Außenprüfung sperrt die Selbstanzeige nämlich nicht zwangsläufig für sämtliche denkbaren Steuerstraftaten, sondern grundsätzlich nur innerhalb ihres sachlichen und zeitlichen Umfangs.
Was bedeutet „Tatentdeckung“?
Eine Selbstanzeige scheitert nicht erst dann, wenn die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten bereits vernommen hat. § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO schließt die Straffreiheit aus, wenn die Tat ganz oder teilweise entdeckt ist und der Täter dies weiß oder bei verständiger Würdigung damit rechnen musste. Das kann beispielsweise nach Erkenntnissen aus einer Betriebsprüfung, Kontrollmitteilungen, Ermittlungen gegen Geschäftspartner oder sichergestellten Geschäftsunterlagen relevant werden.
Deshalb ist die Frage
„Weiß das Finanzamt schon etwas?“
zu ungenau. Zu prüfen ist vielmehr, welche konkrete Steuerstraftat bereits entdeckt sein könnte und was der Betroffene darüber wusste.
Mehr als 25.000 Euro hinterzogen – ist Straffreiheit ausgeschlossen?
Bei einer Hinterziehung von mehr als 25.000 Euro je Tat greift die unmittelbare Straffreiheit nach § 371 AO grundsätzlich nicht ein. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass ein Strafverfahren durchgeführt werden muss. § 398a AO ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen ein Absehen von der Strafverfolgung. Dafür müssen insbesondere hinterzogene Steuern und Zinsen bezahlt sowie zusätzlich ein Geldbetrag an die Staatskasse entrichtet werden.
Der Zuschlag beträgt derzeit:
- 10 Prozent bei einem Hinterziehungsbetrag bis 100.000 Euro,
- 15 Prozent bei mehr als 100.000 Euro bis einschließlich einer Million Euro,
- 20 Prozent bei mehr als einer Million Euro. Deshalb muss vor einer Selbstanzeige auch die Finanzierung der notwendigen Zahlungen geklärt werden.
Nachzahlung gehört zur Straffreiheit
Die bloße Erklärung gegenüber dem Finanzamt genügt nicht. Sind die Steuerverkürzungen bereits eingetreten, verlangt § 371 Abs. 3 AO grundsätzlich, dass die hinterzogenen Steuern sowie die gesetzlich genannten Zinsen innerhalb der gesetzten angemessenen Frist entrichtet werden. Eine Selbstanzeige sollte deshalb nicht nur steuerlich, sondern auch wirtschaftlich vorbereitet werden. Bei größeren Beträgen ist vor Abgabe zu prüfen:
- Welche Steuern werden voraussichtlich nachgefordert?
- Welche Zinsen entstehen?
- Greift zusätzlich § 398a AO?
- Ist die Liquidität vorhanden?
- Unternehmen und Geschäftsführer: Wer wird eigentlich straffrei?
Bei einer GmbH oder AG wird dieser Punkt häufig unterschätzt. Steuerhinterziehung ist eine persönliche Straftat. Beschuldigt werden deshalb natürliche Personen – beispielsweise Geschäftsführer, faktische Geschäftsführer, verantwortliche Mitarbeiter oder gegebenenfalls steuerliche Berater. Das Unternehmen kann zugleich von steuerlichen Nachforderungen, Einziehung und weiteren wirtschaftlichen Folgen betroffen sein. Deshalb sollte eine Berichtigung von Unternehmensteuererklärungen nicht ausschließlich als steuerlicher Vorgang behandelt werden. Zunächst muss geprüft werden, welche Personen strafrechtlich betroffen sind und für wen die Erklärung strafbefreiende Wirkung entfalten soll.
Aktueller BGH 2025: Selbstanzeige bei Umsatzsteuervoranmeldungen
Besonders relevant für Unternehmen ist BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2025 – 1 StR 387/25. Der BGH hat seine bisherige Rechtsprechung geändert: Unrichtige oder unterlassene Umsatzsteuervoranmeldungen und die spätere Umsatzsteuerjahreserklärung sind nun unterschiedliche prozessuale Taten. Gleichzeitig bestätigt der BGH die besondere Bedeutung des § 371 Abs. 2a AO.
Eine spätere Umsatzsteuerjahreserklärung kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine strafbefreiende beziehungsweise teilweise strafbefreiende Korrektur zuvor falscher Umsatzsteuervoranmeldungen darstellen. Deshalb muss ein Strafgericht bei der Aburteilung falscher Voranmeldungen feststellen, wann und mit welchem Inhalt die Jahreserklärung abgegeben wurde. Für Unternehmer ist das praktisch wichtig. Nicht jede korrigierte Umsatzsteuererklärung ist automatisch eine wirksame Selbstanzeige. Umgekehrt darf eine tatsächlich strafbefreiende Korrektur im Strafverfahren nicht ignoriert werden.
Praxisbeispiel: Fehlerhafte Betriebsausgaben über mehrere Jahre
Ein Geschäftsführer stellt nach einem Wechsel des Steuerberaters fest, dass über mehrere Jahre private Aufwendungen als Betriebsausgaben behandelt wurden. Er möchte dem Finanzamt sofort schreiben und „alles richtigstellen“. Eine solche spontane Erklärung kann problematisch sein. Zunächst muss geklärt werden:
- Welche Steuerarten sind betroffen?
- Welche Jahre?
- Wie hoch ist die tatsächliche Steuerverkürzung?
- Gab es zusätzlich unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen?
- Läuft bereits eine Betriebsprüfung?
- Hat das Finanzamt Kontrollmitteilungen erhalten?
Erst danach lässt sich eine vollständige Selbstanzeige vorbereiten. Eine unvollständige Schnellkorrektur kann dagegen die Möglichkeit der Straffreiheit gefährden.
Wie kann der Strafverteidiger helfen?
Vor einer Selbstanzeige prüfe ich zunächst, ob überhaupt eine vorsätzliche Steuerhinterziehung im Raum steht oder möglicherweise nur eine steuerliche Berichtigung nach § 153 AO erforderlich ist. Danach analysiere ich:
- betroffene Steuerarten und Zeiträume,
- mögliche Sperrgründe,
- Stand einer Betriebsprüfung,
- Höhe der Steuerverkürzung,
- notwendige Nachzahlungen,
- Auswirkungen des § 398a AO und
- die persönliche strafrechtliche Verantwortlichkeit.
Bei Unternehmen werte ich zusätzlich Buchhaltungsunterlagen, DATEV-Daten, Steuererklärungen, E-Mails und wirtschaftliche Berechnungen aus und stimme die strafrechtliche Vorgehensweise mit der steuerlichen Aufarbeitung ab.
FAQ zur Selbstanzeige
Kann ich eine Selbstanzeige selbst schreiben?
Rechtlich besteht kein Anwaltszwang. Wegen des Vollständigkeitsgebots und der zahlreichen Sperrgründe kann eine unvorbereitete Erklärung jedoch erhebliche Nachteile verursachen.
Muss ich zehn Jahre nacherklären?
§ 371 Abs. 1 AO verlangt alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens jedoch diejenigen innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre.
Ist eine Selbstanzeige nach Beginn einer Betriebsprüfung immer ausgeschlossen?
Nein. Der Sperrgrund aufgrund einer Prüfungsanordnung beziehungsweise Außenprüfung ist sachlich und zeitlich begrenzt. Nicht erfasste Steuerstraftaten können deshalb gesondert geprüft werden.
Was passiert bei einer unvollständigen Selbstanzeige?
Sie kann die beabsichtigte Straffreiheit verfehlen. Zudem erlaubt § 398a Abs. 3 AO die Wiederaufnahme eines bereits abgeschlossenen Verfahrens, wenn sich Angaben der Selbstanzeige als unvollständig oder unrichtig herausstellen.
Straffreiheit nach Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung rechtzeitig prüfen
Die Straffreiheit nach Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung bleibt auch 2026 ein wichtiger Weg zurück in die steuerliche Legalität. Allerdings funktioniert sie nur, wenn Umfang, Zeitpunkt, Sperrgründe und Zahlungen sorgfältig vorbereitet werden. Wer steuerliche Unregelmäßigkeiten entdeckt, sollte deshalb nicht zuerst das Finanzamt informieren, sondern zunächst prüfen lassen, ob und in welchem Umfang eine wirksame Selbstanzeige noch möglich ist.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson – August 2026.