Aktuelle Urteile zum Vermögensverfall

Urteile zur Vermögensabschöpfung Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Nun sind auch aktuelle Urteile zur Vermögensabschöpfung „auf dem Markt“. Denn mit dem Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017 sind im Strafrecht die Regelungen zur Einziehung des aus der Straftat Erlangtem reformiert worden. Deshalb beschäftigt sich jetzt auch die Rechtsprechung mit der Auslegung der neuen Gesetzesregelungen.

Urteile zur Vermögensabschöpfung

Die Einziehung als Inhalt einer Verständigung nach § 257 c StPO

Die Einziehung von Taterträgen nach §§ 73 StGB kann nicht Gegenstad einer Verständigung sein (BGH, Beschluß vom 6.2.18 – 5 StR 600/17).

Wirksame Zustimmung zur außergerichtlichen Einziehung

Hat ein Angeklagter wirksam auf die Rückgabe bei ihm sichergestellter Betäubungsmittelerlöse verzichtet, bedarf es auch aufgrund der neuen Einziehungsbestimmungen regemäßig keiner förmlichen Einziehung (BGH, Urteil vom 10.4.18 – 5 StR 611/17).

Beschränkung des Rechtsmittels

Auch nach neuem Recht der Einziehung kann ein Rechtsmittel auf die Anwendbarkeit oder Nichtanwendbarkeit dieser Vorschriften (§ 73 ff. StGB) beschränkt werden (OLG Köln, Beschluß vom 23.1.2018 – 1 RVs 274/17-).

Aktuelle BGH-Rechtsprechung 2025 und 2026

Die aktuellen Urteile zur Vermögensabschöpfung zeigen, dass die Einziehung längst ein eigenständiger Schwerpunkt des Strafverfahrens ist. Nach §§ 73 ff. StGB können Geld, Immobilien, Unternehmenswerte oder andere Vermögensgegenstände abgeschöpft werden. Ist der konkret erlangte Gegenstand nicht mehr vorhanden, kommt nach § 73c StGB die Einziehung seines Wertes in Betracht. Außerdem ermöglicht § 76a StGB unter bestimmten Voraussetzungen eine Einziehung sogar ohne strafrechtliche Verurteilung. Die Entscheidungen des BGH aus 2025 und 2026 erweitern teilweise den staatlichen Zugriff, setzen ihm jedoch zugleich verfahrensrechtliche Grenzen.

BGH 8. Januar 2026 – Tatertrag auch ohne Vorsatz hinsichtlich des Vermögenszuflusses

Eine bemerkenswerte Entscheidung ist BGH, Urteil vom 8. Januar 2026 – 3 StR 320/25. Bei einem Überfall auf eine Tankstelle erlangte der Täter neben Bargeld auch Wertmünzen für Staubsaugerautomaten. Auf diese Münzen hatte sich sein Tatvorsatz gar nicht erst erstreckt. Trotzdem bestätigte der BGH deren Einziehung. Entscheidend sei, dass der Vermögensvorteil objektiv durch die vorsätzliche rechtswidrige Tat erlangt wurde. Der Täter muss nicht zusätzlich gewollt oder erkannt haben, gerade diesen Vermögenswert zu erhalten. Die Einziehung nach § 73 StGB sei keine Strafe, sondern eine Maßnahme eigener Art mit kondiktionsähnlichem Charakter. Das kann auch im Wirtschaftsstrafrecht relevant werden: Für die Einziehung kommt es zunächst darauf an, welcher Vermögenszufluss tatsächlich durch die Tat verursacht wurde.

BGH 17. Dezember 2025 – erweiterte Einziehung darf nicht überraschen

Nach BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2025 – 1 StR 433/25 kann die erweiterte Einziehung nach § 73a StGB auch Vermögen erfassen, das aus anderen rechtswidrigen Taten stammen soll. Im konkreten Verfahren ging es um 41.560 Euro. Die ursprüngliche Anklageschrift hatte eine erweiterte Einziehung nicht ausdrücklich angekündigt. Der BGH verlangte zwar weder eine neue Anklage noch eine besondere Antragsschrift. Das Gericht muss den Angeklagten jedoch nach § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO rechtzeitig darauf hinweisen, wenn es eine solche Einziehung erwägt. Nur dann kann die Verteidigung etwa Kontoauszüge, Kaufverträge oder andere Unterlagen zur legalen Herkunft des Vermögens vorlegen.

BGH 8. Oktober 2025 – Vermögen ist kein zulässiger „Deal“-Gegenstand

Eine wichtige Grenze setzt BGH, Urteil vom 8. Oktober 2025 – 5 StR 235/25. Das Gericht hatte eine Verständigung nach § 257c StPO mit einem Verzicht der Angeklagten auf sichergestelltes Geld und andere Gegenstände verbunden. Der BGH hob die Urteile auf. Ein solcher Herausgabeverzicht darf nicht zum Bestandteil einer Verständigung gemacht werden, wenn dadurch die gesetzlich vorgeschriebene Einziehungsentscheidung ersetzt oder umgangen werden soll. Über die Vermögensabschöpfung muss das Gericht nach den gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 73 ff. StGB entscheiden. Damit hat der BGH die früher diskutierte „formlose Einziehung“ deutlich begrenzt.

BGH 18. März 2026 – Einziehung sogar nach Einstellung des Strafverfahrens

Besonders weit reicht BGH, Urteil vom 18. März 2026 – 1 StR 97/25. In einem Cum-Ex-Verfahren wurde das Strafverfahren wegen dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten eingestellt. Im Raum stand dennoch die Einziehung von rund 40,7 Millionen Euro. Der BGH entschied: Beantragt die Staatsanwaltschaft ordnungsgemäß den Übergang in das selbstständige Einziehungsverfahren, muss das Gericht dieses Verfahren fortführen. Die Überleitung steht nicht in seinem Ermessen. Eine Einstellung des Strafverfahrens beendet den Streit um Vermögenswerte daher nicht zwangsläufig.

Was zeigen die aktuellen Urteile zur Vermögensabschöpfung?

Die neuere Rechtsprechung entwickelt sich in zwei Richtungen. Einerseits ermöglicht das Gesetz einen weitreichenden Zugriff auf Taterträge und unter bestimmten Voraussetzungen sogar eine Einziehung ohne Verurteilung. Andererseits verlangt der BGH klare Verfahrensregeln, richterliche Hinweise und eine eigenständige Prüfung der Einziehung. Für die Verteidigung stellen sich deshalb insbesondere folgende Fragen:

  • Was hat der Beschuldigte tatsächlich erlangt?
  • Erlangte möglicherweise ausschließlich eine GmbH den Vermögensvorteil?
  • Stammt das Vermögen wirklich aus einer Straftat?
  • Ist der Einziehungsbetrag richtig berechnet?
  • Bestehen Ansprüche Geschädigter oder wurden Beträge bereits zurückgezahlt?
  • Wurde die richtige Form des Einziehungsverfahrens gewählt?

Die Urteile zur Vermögensabschöpfung zeigen damit vor allem eines: Die Einziehungsentscheidung darf nicht als bloßer Annex zum Schuld- und Strafausspruch behandelt werden. In Wirtschaftsstrafverfahren kann sie wirtschaftlich sogar schwerer wiegen als die eigentliche Strafe. Als Strafverteidiger prüfe ich deshalb die behaupteten Taterträge, Zahlungsströme und Berechnungen eigenständig und trenne insbesondere zwischen Privatvermögen, Gesellschaftsvermögen und tatsächlich durch eine Straftat Erlangtem.

Erläuterungen zu den Regeln um die Einziehung von Taterträgen

Ich habe Ihnen weitere Informationen zu der schwierigen Rechtsmaterie der Einziehung auf unserer Webseite zusammengestellt. Die existenzgefährdenden Wirkungen und Risiken werden hier dargestellt.

Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson – August 2026.