Fiskus kontrolliert wegen Registrierkassenpflicht

Registrierkassenpflicht: Eine allgemeine Registrierkassenpflicht besteht in Deutschland im August 2026 noch nicht. Unternehmer dürfen grundsätzlich weiterhin eine offene Ladenkasse verwenden. Wer jedoch ein elektronisches Kassensystem einsetzt, muss strenge Vorgaben erfüllen: Geschäftsvorfälle müssen einzeln, vollständig, richtig und zeitgerecht aufgezeichnet sowie durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung – TSE – geschützt werden. Außerdem können Finanzbeamte unangekündigt eine Kassen-Nachschau durchführen. Fehler bei der Kassenführung bedeuten allerdings nicht automatisch Steuerhinterziehung. Für § 370 AO muss eine vorsätzliche Steuerverkürzung nachgewiesen werden.
Was bedeutet Registrierkassenpflicht heute?
§ 146a AO verpflichtet den Unternehmer nicht dazu, überhaupt eine elektronische Registrierkasse anzuschaffen. Entscheidet er sich jedoch für ein elektronisches Kassensystem, muss dieses insbesondere
- sämtliche aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfälle erfassen,
- über eine zertifizierte TSE verfügen,
- die digitalen Daten manipulationssicher speichern und
- die Daten für Kassen-Nachschauen und Außenprüfungen verfügbar halten.
Daneben besteht derzeit grundsätzlich eine Belegausgabepflicht. Der Bon darf allerdings auch elektronisch zur Verfügung gestellt werden.
Seit 2025: Elektronische Kassen müssen dem Finanzamt gemeldet werden
Neu gegenüber dem bisherigen Beitrag ist vor allem die tatsächlich umgesetzte Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO. Seit 1. Januar 2025 steht hierfür das elektronische Verfahren über Mein ELSTER zur Verfügung. Seit dem 1. Juli 2025 angeschaffte oder außer Betrieb genommene Systeme müssen grundsätzlich innerhalb eines Monats gemeldet werden. Dabei werden unter anderem Kassentyp, Seriennummer, TSE sowie Anschaffungs- beziehungsweise Außerbetriebnahmedatum übermittelt. Damit erhält die Finanzverwaltung wesentlich genauere Informationen darüber, welche elektronischen Kassensysteme ein Betrieb tatsächlich verwendet.
Kassen-Nachschau ohne Vorankündigung
Auch die bereits im ursprünglichen Beitrag beschriebene Kassen-Nachschau nach § 146b AO bleibt aktuell. Finanzbeamte dürfen während der Geschäftszeiten unangekündigt Geschäftsräume betreten, Testkäufe durchführen und die Kassenführung beobachten. Nachdem sie sich ausgewiesen haben, können sie unter anderem Kassendaten, Organisationsunterlagen und TSE-Daten verlangen. Bei Beanstandungen darf unmittelbar zu einer Außenprüfung übergegangen werden. Ein Durchsuchungsrecht vermittelt § 146b AO dagegen nicht.
BFH: Kassenmangel rechtfertigt nicht jede Hinzuschätzung
Für die Verteidigung interessant ist BFH, Urteil vom 28. November 2023 – X R 3/22, veröffentlicht 2024. Ein Restaurant verwendete eine ältere elektronische Registrierkasse, die technisch manipulierbar war. Das Finanzamt vervierfachte daraufhin im Wege der Schätzung nahezu die erklärten Umsätze. Der BFH stellte zwar fest, dass ein objektiv manipulierbares Kassensystem grundsätzlich einen erheblichen formellen Mangel darstellen kann. Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass beliebige Hinzuschätzungen zulässig sind. Entscheidend sind Gewicht des Mangels, tatsächliche Manipulationsmöglichkeiten und sonstige vorhandene Aufzeichnungen. Dieser Grundsatz ist auch für Steuerstrafverfahren bedeutsam: Ein Kassenmangel ist noch kein Beweis dafür, dass Einnahmen tatsächlich verschwiegen wurden.
BGH 2025: Manipulationssoftware und Steuerhinterziehung
Anders lag der Fall beim BGH, Beschluss vom 26. Juni 2025 – 1 StR 493/24. Die Betreiber mehrerer Restaurants verwendeten ein Kassensystem mit einer Manipulationssoftware. Damit konnten Umsätze gelöscht und anschließend neue, scheinbar lückenlose Bonlisten erzeugt werden. Nach den Feststellungen geschah dies gezielt, um tatsächliche Umsätze und Gewinne gegenüber dem Finanzamt zu verschweigen. Der BGH ließ die Verurteilungen wegen Steuerhinterziehung im Kern bestehen. Neben Freiheitsstrafen hatte das Landgericht auch das manipulierte Kassensystem eingezogen. Die Einziehungsentscheidung korrigierte der BGH allerdings teilweise.
Der Fall macht den entscheidenden Unterschied deutlich:
Ein Verstoß gegen Kassenvorschriften ist nicht automatisch Steuerhinterziehung. Die bewusste Löschung von Umsätzen mit anschließender Abgabe falscher Steuererklärungen kann dagegen den Tatbestand des § 370 AO erfüllen.
Neue Registrierkassenpflicht ab 2028 geplant
Besonders aktuell ist der Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vom 7. August 2026. Danach soll erstmals eine echte Registrierkassenpflicht für Unternehmen ab einem Jahresumsatz von 100.000 Euro eingeführt werden. Zugleich soll zum 1. Januar 2028 die bisherige papierbezogene Belegausgabepflicht durch eine modernisierte Belegbereitstellungspflicht ersetzt werden.
Wichtig: Das ist derzeit noch ein Gesetzentwurf und noch kein geltendes Recht.
Wie kann der Strafverteidiger helfen?
Bei Ermittlungen wegen angeblich nicht erklärter Bareinnahmen prüfe ich nicht nur die Kassenführung, sondern insbesondere die Berechnung der vermeintlich verschwiegenen Umsätze. Kassenexporte, TSE-Daten, Wareneinsatz, Bankbewegungen und Schätzungsmethoden müssen miteinander abgeglichen werden. Denn zwischen einem formellen Kassenfehler und einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung liegt strafrechtlich ein erheblicher Unterschied.
Rechtlich geprüft und aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson – August 2026.