Vorteilsannahme des Bürgermeisters wegen Geschäftsessen?

Eine Vorteilsannahme durch ein Geschäftsessen liegt nicht schon deshalb vor, weil ein Bürgermeister oder anderer Amtsträger kostenlos bewirtet wird. Entscheidend ist, ob zwischen Einladung und Dienstausübung ein strafrechtlich relevanter Zusammenhang besteht. Übliche und angemessene Bewirtungen aus Anlass dienstlicher oder repräsentativer Aufgaben können zulässig sein. Anders kann es aussehen, wenn mit der Einladung Wohlwollen erkauft oder eine konkrete dienstliche Entscheidung beeinflusst werden soll. Nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sollten deshalb Anlass, Teilnehmerkreis, Kosten, dienstliche Funktion und bisherige Geschäftsbeziehungen genau rekonstruiert werden.
Der Fall: Bürgermeister beim Geschäftsessen – Korruption oder normale Sitzung?
Der ursprüngliche Fall dieser Webseite begann unspektakulär. Ein hauptamtlicher Bürgermeister war zugleich Aufsichtsratsmitglied und Vertreter der Gesellschafterin eines Unternehmens, das vollständig seiner Kommune gehörte. Nach Gesellschafterversammlungen und Aufsichtsratssitzungen nahm er regelmäßig an gemeinsamen Essen teil. Die Kosten trug das Kommunalunternehmen.
Irgendwann stellte sich die Staatsanwaltschaft die Frage:
Hat der Bürgermeister damit Vorteile im Sinne des § 331 StGB angenommen?
Aus einem gewöhnlichen Geschäftsessen wurde plötzlich ein Korruptionsverfahren. Die Verteidigung argumentierte dagegen, dass die Bewirtungen unmittelbar mit den Sitzungen und der dienstlichen Tätigkeit verbunden waren. Es handelte sich weder um luxuriöse private Einladungen noch um verdeckte Gegenleistungen für bestimmte Entscheidungen.
Nach einer ausführlichen Schutzschrift stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein.
Wann ist ein Geschäftsessen ein „Vorteil“?
§ 331 Abs. 1 StGB bestraft einen Amtsträger, der für seine Dienstausübung einen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Der Strafrahmen reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Ein Vorteil kann grundsätzlich auch eine Bewirtung sein. Allerdings genügt die kostenlose Mahlzeit allein nicht. Entscheidend ist die sogenannte Unrechtsvereinbarung: Vorteil und Dienstausübung müssen nach dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Verständnis der Beteiligten miteinander verknüpft sein.
Das Geschäftsessen muss also seinen Grund gerade in der dienstlichen Tätigkeit haben.
BGH 2023: Repräsentation ist keine Gegenleistung
Besonders interessant ist BGH, Urteil vom 31. August 2023 – 5 StR 447/22. Ein Bezirksamtsleiter hatte im Zusammenhang mit einem großen Konzert unter anderem Freikarten sowie eine Einladung zu einem Empfang und zum Konzert erhalten. Der BGH bestätigte einen wichtigen Grundsatz:
Wird ein Amtsträger zu einer öffentlichen Veranstaltung eingeladen, um dort seine Behörde zu repräsentieren, kann die Einladung selbst Teil seiner Dienstausübung sein.
Dann ist die Teilnahme nicht Gegenleistung für die Amtsführung, sondern Mittel zur Erfüllung der dienstlichen Aufgabe. Selbst die Begleitung durch den Ehepartner kann bei entsprechenden gesellschaftlichen Gepflogenheiten unschädlich sein.
Das spricht auch bei Geschäftsessen dafür, Anlass und dienstliche Funktion genau zu prüfen.
Aber: „Klimapflege“ kann bereits strafbar sein
Die Entscheidung enthält zugleich eine Warnung. Der BGH hob den Freispruch teilweise auf, weil das Landgericht die mögliche Verbindung zwischen Vorteil und dienstlicher Tätigkeit zu eng betrachtet hatte. Eine Vorteilsannahme kann nämlich auch vorliegen, wenn die Einladung
- als Dank für eine frühere Dienstausübung erfolgt,
- zukünftiges allgemeines Wohlwollen erzeugen soll oder
- der sogenannten „Klimapflege“ bei regelmäßig wiederkehrenden Geschäftsbeziehungen dient.
Es muss deshalb nicht immer heißen:
„Du entscheidest so – dafür bezahle ich dein Essen.“
Auch eine stillschweigende Verständigung kann genügen.
Gibt es eine feste Eurogrenze?
Nein.
Das Strafgesetzbuch kennt keine allgemeine Wertgrenze, bis zu der Geschäftsessen für Amtsträger automatisch zulässig wären.
In der Praxis sprechen allerdings mehrere Umstände gegen einen Korruptionsverdacht:
- unmittelbarer dienstlicher Anlass,
- angemessener Umfang,
- üblicher Teilnehmerkreis,
- transparente Abrechnung,
- keine auffällige Häufung,
- keine laufende konkrete Entscheidung zugunsten des Einladenden und
- Übereinstimmung mit internen Geschenk- und Bewirtungsrichtlinien.
Keiner dieser Punkte entscheidet allein. Maßgeblich bleibt die Gesamtwürdigung.
Wie kann der Strafverteidiger helfen?
Bei dem Vorwurf Vorteilsannahme Geschäftsessen prüfe ich nicht nur Rechnung und Restaurant.
Entscheidend sind vielmehr:
- Warum fand das Essen statt?
- Welche dienstliche Aufgabe hatte der Amtsträger?
- Welche Geschäftsbeziehungen bestanden?
- Gab es konkrete Entscheidungen zugunsten des Einladenden?
- Wie häufig und wie teuer waren die Einladungen?
- Welche internen Regeln galten?
E-Mails, Terminkalender, Sitzungsprotokolle, Rechnungen und Einladungen können dabei den entscheidenden Zusammenhang herstellen – oder den Verdacht widerlegen.
Der damalige Bürgermeister-Fall zeigt, dass ein Ermittlungsverfahren wegen Korruption nicht zwingend eine Anklage nach sich ziehen muss. Eine frühzeitige, anhand objektiver Unterlagen begründete Stellungnahme kann den Vorwurf bereits im Ermittlungsverfahren entkräften. Ein Geschäftsessen ist nicht automatisch Korruption. Entscheidend ist, ob die Staatsanwaltschaft eine belastbare Verbindung zwischen Vorteil und Dienstausübung nachweisen kann.
Mein Bürgermeister kein Straftäter wegen Teilnahme an Geschäftsessen
Auf Grund einer von mir vorgelegten Schutzschrift wurde das gegen den Bürgermeister eingeleitete Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft eingestellt. Wie Sie hier lesen können ist die Materie für den juristischen Laien kompliziert, trocken und regt den Appetit nicht an. Für Bürgermeister und andere Amtsträger können Geschäftsessen aber einen strafrechtlichen Nachgeschmack entwickeln. Versuchen Sie ihn los zu werden, in dem Sie rechtzeitig einen Strafverteidiger zur Neutralisierung des strafrechtlichen Nachgeschmacks beauftragen. Das gilt nicht nur für Geschäftsessen. Weitere Informationen zur Vorteilsannahme finden Sie hier.
Rechtlich geprüft und aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson – August 2026.