Anklage wegen Gewässerverunreinigung – strafrechtliche Verantwortung im Unternehmen

Anklage wegen Gewässerverunreinigung Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Eine Anklage wegen Gewässerverunreinigung nach § 324 StGB kann Geschäftsführer, Betriebsleiter und verantwortliche Mitarbeiter treffen. Strafbar macht sich, wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder dessen Eigenschaften nachteilig verändert. Vorsätzliches Handeln wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft; auch der Versuch ist strafbar. Bei Fahrlässigkeit drohen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Wer eine Anklage erhält, sollte deshalb Genehmigungslage, technische Abläufe, Verantwortlichkeiten und insbesondere den Nachweis der konkreten Gewässerveränderung überprüfen lassen.

Aktueller Fall: PFAS-haltige Löschmittel

Wie aktuell der Vorwurf ist, zeigt eine Anklage der Zentralstelle für die Verfolgung der Umweltkriminalität NRW vom Juni 2025.

Drei Verantwortliche eines Entsorgungsunternehmens sollen zwischen 2020 und 2024 rund 208 Tonnen PFAS-haltiges Material angenommen haben. Für erhebliche Mengen fehlten nach Angaben der Staatsanwaltschaft Entsorgungsnachweise. Bei Boden- und Gewässerproben an den Betriebsstandorten wurden auffällig hohe PFAS-Werte festgestellt. Zwei Beschuldigte wurden deshalb unter anderem wegen besonders schwerer Gewässerverunreinigung, Bodenverunreinigung, unerlaubten Umgangs mit Abfällen und gewerbsmäßigen Betrugs angeklagt.

Der Fall zeigt: Umweltstrafverfahren verbinden häufig technische, chemische und wirtschaftliche Fragen. Eine erhöhte Schadstoffkonzentration allein beantwortet noch nicht, wer sie verursacht und wer dafür strafrechtlich verantwortlich ist.

Was wurde aus dem früheren K+S-Fall?

Der bisherige Artikel berichtete über die 2016 erhobene Anklage gegen Manager und Mitarbeiter von K+S. Ihnen wurde vorgeworfen, Millionen Kubikmeter Salzlauge unzulässig versenkt und dadurch Grundwasser verunreinigt zu haben.

Eine wichtige Folgeentscheidung erging durch das OLG Jena am 5. Mai 2017 – 1 Ws 481/16. Das Gericht stellte hohe Anforderungen, wenn trotz einer formal wirksamen behördlichen Genehmigung strafrechtliche Verantwortung begründet werden soll. Allein die Kenntnis, dass eine Genehmigung möglicherweise rechtswidrig ist, reicht für ein kollusives Zusammenwirken zwischen Unternehmen und Behörde nicht. Erforderlich sind weitergehende Umstände eines bewussten Zusammenwirkens.

Das ist für die Verteidigung wesentlich: Das Strafgericht ist keine allgemeine Kontrollinstanz für möglicherweise fehlerhafte Verwaltungsentscheidungen.

Nicht jede geringfügige Beeinträchtigung genügt

Auch die tatsächliche Gewässerveränderung muss nachgewiesen werden. Das OLG München, Urteil vom 19. August 2021 – 32 U 3372/17, weist im Zusammenhang mit § 324 StGB darauf hin, dass lediglich geringfügige Beeinträchtigungen nicht unter den Straftatbestand fallen.

Deshalb können Messwerte, Probenahmestellen, Referenzwerte und Sachverständigengutachten für die Verteidigung entscheidend sein.

Wie kann der Strafverteidiger helfen?

Bei einer Anklage wegen Gewässerverunreinigung prüfe ich insbesondere:

  • Welche konkrete Verunreinigung ist bewiesen?
  • Wo und wann wurden Proben genommen?
  • Besteht ein nachvollziehbarer Zusammenhang zum Betrieb?
  • Welche Genehmigungen lagen vor?
  • Wer war tatsächlich verantwortlich?
  • Handelte der Beschuldigte vorsätzlich oder fahrlässig?
  • Welche technischen Sicherungssysteme bestanden?

Ich analysiere die Ermittlungsakte persönlich und ziehe bei chemischen, technischen oder hydrogeologischen Fragen bei Bedarf geeignete Sachverständige hinzu.

Eine Anklage wegen Gewässerverunreinigung sollte deshalb nicht allein anhand behördlicher Messwerte beurteilt werden. Entscheidend sind Ursache, Genehmigungslage, persönliche Verantwortlichkeit und die belastbare naturwissenschaftliche Beweisführung.

Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson – August 2026.