Leichtfertige Steuerverkürzung – aktuelle Urteile

Steuerhinterziehung
Steuerhinterziehung RA Marson

Eine leichtfertige Steuerverkürzung liegt nicht schon vor, weil einem Steuerberater ein Fehler unterläuft oder er ein Warnsignal übersieht. § 378 AO verlangt einen erheblichen Sorgfaltsverstoß: Dem Berater muss sich nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten geradezu aufdrängen, dass seine Angaben zu einer Steuerverkürzung führen können. Kann die Steuerfahndung Vorsatz nicht beweisen, folgt deshalb nicht automatisch eine Geldbuße. Betroffene Steuerberater sollten keine vorschnelle Erklärung abgeben, sondern zunächst Akteneinsicht nehmen und rekonstruieren lassen, welche Informationen und Warnsignale ihnen im maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich vorlagen.

Was ist eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO?

§ 378 AO liegt an der Grenze zwischen Steuerstrafrecht und Steuerordnungswidrigkeitenrecht. Wer vorsätzlich gegenüber dem Finanzamt unrichtige oder unvollständige Angaben macht und dadurch Steuern verkürzt, kann sich wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO strafbar machen. Fehlt der Vorsatz, kann jedoch § 378 AO in Betracht kommen. Die Vorschrift bestimmt, dass ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in § 370 Abs. 1 AO bezeichneten Taten leichtfertig begeht. Die Geldbuße kann bis zu 50.000 Euro betragen. Damit richtet sich § 378 AO ausdrücklich auch an Personen, die steuerliche Angelegenheiten für andere wahrnehmen.

Dazu kann ein Steuerberater gehören.

Allerdings genügt nicht jede Fahrlässigkeit.

Der Bundesgerichtshof definiert Leichtfertigkeit als einen erheblichen Sorgfaltsverstoß. Entscheidend sind die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse des Betroffenen. Es muss sich ihm aufdrängen, dass sein Verhalten zu einer Steuerverkürzung führen kann. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2014 – 1 StR 324/14.

Genau deshalb muss die Verteidigung zwischen drei Ebenen unterscheiden:

  • Vorsatz – Leichtfertigkeit – einfache Fahrlässigkeit.
  • Nur die mittlere Ebene erfüllt § 378 AO.
  • Was passiert, wenn Vorsatz nicht nachweisbar ist?

Das ist eine der praktisch wichtigsten Fragen. Die Steuerfahndung ermittelt zunächst häufig wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Der Vorwurf lautet beispielsweise, ein Steuerberater habe von Scheinrechnungen, nicht erklärten Umsätzen oder falschen Betriebsausgaben gewusst. Nach Akteneinsicht zeigt sich jedoch möglicherweise:

Eine Kenntnis lässt sich nicht beweisen.

Dann darf die Behörde nicht einfach argumentieren:

„Wenn es kein Vorsatz war, war es eben leichtfertig.“

Auch Leichtfertigkeit muss eigenständig nachgewiesen werden.

Der Bundesgerichtshof hat dies gerade in seiner aktuellen Rechtsprechung zur subjektiven Tatseite hervorgehoben. Besonders interessant ist das Urteil vom 18. September 2025 – 1 StR 217/25. Dort ging es um den Vorwurf einer Umsatzsteuerhinterziehung innerhalb eines Umsatzsteuerkarussells. Das Landgericht hatte den Angeklagten sowohl vom Vorwurf der vorsätzlichen Steuerhinterziehung als auch von einer leichtfertigen Steuerverkürzung freigesprochen. Der BGH hob den Freispruch auf, weil wesentliche Umstände für die subjektive Tatseite nicht vollständig gewürdigt worden waren. Dazu zählten unter anderem Geschäftsabläufe, feste Gewinnmargen, Kommunikationswege sowie Ausbildung, Werdegang und Berufserfahrung des Angeklagten.

Die Entscheidung ist für Steuerberater besonders interessant. Denn sie zeigt:

Warnsignale müssen konkret festgestellt und im Zusammenhang mit den persönlichen Kenntnissen des Betroffenen bewertet werden.

Es gibt keine automatische Leichtfertigkeit.

BGH 2025: Warnsignale müssen in einer Gesamtwürdigung betrachtet werden

Im Fall BGH 1 StR 217/25 hatte der Angeklagte hochwertige Fahrzeuge gehandelt. Auffällig erschienen unter anderem:

  • feste Margen,
  • vorgegebene Preise,
  • ein bereits feststehender Abnehmer,
  • ungewöhnliche Lieferabläufe,
  • intensive Kommunikation mit einer zentralen Person der Lieferkette,
  • einzelne Verlustgeschäfte und
  • die wirtschaftliche Struktur der Transaktionen.

Der BGH verlangte, diese Umstände nicht isoliert, sondern in einer Gesamtwürdigung zu betrachten. Außerdem mussten Ausbildung, beruflicher Werdegang und Erfahrung des Betroffenen berücksichtigt werden. Gerade dieser letzte Punkt ist für Steuerberater relevant. Ein erfahrener Steuerberater besitzt regelmäßig andere steuerliche Kenntnisse als ein fachfremder Mandant. Deshalb kann ein Umstand, der einem steuerlichen Laien nicht auffallen muss, für einen Berufsträger eine andere Bedeutung haben.

Aber auch daraus folgt keine automatische Verantwortlichkeit. Die Behörde muss immer noch feststellen:

  • Welches konkrete Warnsignal lag vor?
  • Warum musste gerade dieser Steuerberater es verstehen?
  • Welche Informationen besaß er tatsächlich?
  • Und weshalb musste sich ihm daraus eine mögliche Steuerverkürzung aufdrängen?

Diese Fragen bilden einen Kern der Verteidigung.

BGH vom 6. August 2025: Vertrauen auf andere schließt Vorsatz nicht automatisch aus

Auch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. August 2025 – 1 StR 177/25 ist für die Abgrenzung wichtig.  Dort ging es um einen formellen Geschäftsführer, der Steuererklärungen unterschrieben hatte, die ein Steuerberater vorbereitet hatte. Das Landgericht konnte zunächst keinen Vorsatz feststellen, unter anderem weil der Angeklagte nur eingeschränkt lesen konnte und auf andere Personen sowie die Tätigkeit des Steuerberaters vertraute. Der BGH hob den Teilfreispruch jedoch auf, weil die Beweiswürdigung zum Vorsatz nicht vollständig war. Das Gericht musste genauer prüfen, welchen Kenntnisstand der Angeklagte tatsächlich besaß und ob sein Vertrauen angesichts aller Umstände tragfähig war.

Für Verfahren gegen Steuerberater gilt spiegelbildlich:

Auch dort reicht weder die Behauptung

„Ich habe meinem Mandanten vertraut“

noch die Gegenbehauptung der Steuerfahndung

„Als Steuerberater hätte er alles erkennen müssen.“

Entscheidend bleibt die konkrete Informationslage.

Der klassische BGH-Fall zur leichtfertigen Steuerverkürzung

Besonders anschaulich ist weiterhin BGH, Urteil vom 17. Dezember 2014 – 1 StR 324/14. Dort hatte ein Unternehmer Vorsteuer aus Rechnungen geltend gemacht, obwohl zahlreiche Auffälligkeiten bestanden. Unter anderem liefen Geschäfte über hohe fünf- und sechsstellige Beträge bar ab. Der Angeklagte hatte keinen Kontakt zu den angeblichen Unternehmensinhabern. Außerdem lief die Kommunikation ausschließlich über andere Personen, während Rechnungen unmittelbar in den Geschäftsräumen erstellt oder übergeben wurden. Das Tatgericht konnte dennoch keinen Vorsatz feststellen.

Der BGH akzeptierte aber die Verurteilung wegen leichtfertiger Steuerverkürzung. Die Vielzahl der Auffälligkeiten hätte den Angeklagten zum Nachfragen veranlassen müssen. Weil er zudem wusste, dass ihm selbst die erforderlichen Kenntnisse fehlten, hätte er sachkundigen Rat einholen müssen. Dieser Fall zeigt gut, was Leichtfertigkeit bedeutet:

Nicht ein einzelner Fehler entscheidet. Entscheidend ist vielmehr eine Häufung gravierender Warnsignale, die der Betroffene trotz seiner persönlichen Erkenntnismöglichkeiten ignoriert.

Wann kann ein Steuerberater selbst Täter nach § 378 AO sein?

Diese Frage verlangt eine wichtige Differenzierung. Der BFH hat mit Urteil vom 29. Oktober 2013 – VIII R 27/10 entschieden:

Bereitet ein Steuerberater lediglich eine Steuererklärung vor, während der Mandant diese selbst unterschreibt und beim Finanzamt einreicht, macht der Berater damit noch keine eigenen Angaben gegenüber dem Finanzamt. Allein seine fehlerhafte Vorbereitung macht ihn deshalb in dieser Konstellation nicht zum Täter einer leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 Abs. 1 in Verbindung mit § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO.

Das ist ein erheblicher Verteidigungsansatz.

Anders kann es jedoch aussehen, wenn der Steuerberater selbst gegenüber dem Finanzamt handelt. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 5. September 2017 – 1 StR 198/17 für die vorsätzliche Steuerhinterziehung entschieden, dass demjenigen eine elektronisch eingereichte Steueranmeldung als eigene Erklärung zugerechnet werden kann, wenn er die Daten selbst zusammenstellt, mit dem Finanzamt kommuniziert und die tatsächliche Herrschaft über die elektronische Einreichung besitzt.

Überträgt man diese Grundsätze auf § 378 AO, kommt deshalb bei einer vom Steuerberater selbst elektronisch übermittelten Erklärung grundsätzlich eine eigene leichtfertige Steuerverkürzung in Betracht, sofern auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Aber: Auch dann bleibt Leichtfertigkeit gesondert nachzuweisen.

Welche Warnsignale können für einen Steuerberater relevant sein?

Es gibt keinen abschließenden Katalog. Je nach Mandat können jedoch beispielsweise folgende Umstände Anlass zu weiteren Rückfragen geben:

  • Rechnungen passen nicht zur bekannten Geschäftstätigkeit,
  • erhebliche Vorsteuerbeträge entstehen plötzlich,
  • Rechnungsaussteller wechseln ungewöhnlich häufig,
  • Geschäftspartner sind unter ihrer Anschrift nicht erreichbar,
  • Leistungen bleiben unklar beschrieben,
  • ungewöhnlich hohe Barzahlungen treten auf,
  • Zahlungswege stimmen nicht mit Rechnungen überein,
  • Umsätze passen nicht zu BWA oder Buchhaltung,
  • Vertragsunterlagen widersprechen den Buchungen,
  • der Mandant korrigiert seine Angaben mehrfach,
  • angeforderte Belege fehlen dauerhaft,
  • Rechnungen werden rückwirkend ersetzt,
  • Geschäftsvorfälle haben keinen erkennbaren wirtschaftlichen Sinn oder
  • Mitarbeiter und Geschäftsführer geben widersprüchliche Erklärungen ab.

Ein solches Warnsignal beweist für sich genommen jedoch noch keine leichtfertige Steuerverkürzung. Die Verteidigung muss immer fragen:

  • War die Abweichung steuerlich relevant?
  • Gab es eine plausible Erklärung?
  • Hat der Steuerberater nachgefragt?
  • Welche Unterlagen erhielt er daraufhin?
  • Musste er deren Unrichtigkeit erkennen?

Der Steuerberater muss nicht Ermittler seines Mandanten werden

Auch hier ist eine Grenzziehung wichtig. Ein Steuerberater muss fachgerecht arbeiten. Er darf erkennbare Widersprüche nicht ignorieren und muss bei ungeklärten steuerlich erheblichen Sachverhalten nachfragen. Daraus folgt jedoch keine allgemeine Pflicht, seinem Mandanten grundsätzlich zu misstrauen und jede übergebene Rechnung kriminalistisch zu überprüfen. Gerade die Rechtsprechung zur Leichtfertigkeit verlangt eine individuelle Betrachtung und keinen abstrakten objektiven Idealberater. Der BFH beschreibt Leichtfertigkeit als einen erheblichen Grad der Fahrlässigkeit, bei dem gerade die persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse des Betroffenen maßgeblich bleiben.

Für die Verteidigung heißt das:  Es muss rekonstruiert werden, was damals erkennbar war – nicht, was Steuerfahnder Jahre später nach Durchsuchungen, Zeugenaussagen und Bankauswertungen herausgefunden haben.

Was unterscheidet Leichtfertigkeit von einfacher Fahrlässigkeit?

Die Grenze ist zentral. Ein Steuerberater kann beispielsweise:

  • eine Rechnung übersehen,
  • eine Zahl falsch übertragen,
  • eine komplizierte Rechtsfrage falsch beurteilen,
  • eine Bescheinigung missverstehen,
  • bei einer Plausibilitätsprüfung einen Fehler machen oder
  • einen ungewöhnlichen Vorgang nicht sofort erkennen.

Das alles kann fahrlässig sein.

Für § 378 AO reicht normale Fahrlässigkeit jedoch nicht.

Der BFH hat sogar in einem Fall einer versehentlichen Doppelberücksichtigung steuerlicher Aufwendungen ausdrücklich beanstandet, dass das Finanzgericht die Anforderungen an Leichtfertigkeit zu niedrig angesetzt hatte. Ein objektiver Fehler genügt gerade nicht; maßgeblich bleibt, ob sich die drohende Steuerverkürzung dem Betroffenen nach seinen Fähigkeiten aufdrängen musste. BFH, Urteil vom 17. November 2015 – X R 35/14.

Das ist für Steuerberaterverfahren ein wichtiger Satz:

Nicht jeder vermeidbare Fehler ist leichtfertig.

Leichtfertige Steuerverkürzung ist keine Straftat

§ 378 AO ist eine Ordnungswidrigkeit, keine Straftat. Damit unterscheidet sich die Rechtsfolge erheblich von § 370 AO. § 378 Abs. 2 AO sieht eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro vor. Eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung mit Freiheits- oder Geldstrafe erfolgt dagegen gerade nicht. Diese Abgrenzung kann für einen Steuerberater von erheblicher Bedeutung sein.

Denn der Ausgang eines Verfahrens beeinflusst nicht nur die Sanktion, sondern auch:

  • persönliche Reputation,
  • berufsrechtliche Bewertung,
  • mögliche Regressansprüche,
  • Versicherungsfragen,
  • Beziehungen zu Mandanten und
  • wirtschaftliche Risiken.

Deshalb kann bereits die erfolgreiche Verteidigung gegen den Vorsatzvorwurf einen entscheidenden Unterschied ausmachen. Noch besser ist es allerdings, zusätzlich darzulegen, weshalb auch Leichtfertigkeit nicht vorlag.

Besonders wichtig: Keine Haftung nach § 71 AO allein wegen § 378 AO

Dieser Unterschied hat erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. § 71 AO bestimmt die persönliche Haftung desjenigen, der eine Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begeht oder daran teilnimmt. Die Norm nennt die leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO dagegen nicht. Kann die Finanzverwaltung dem Steuerberater daher keine vorsätzliche Steuerhinterziehung oder vorsätzliche Teilnahme daran nachweisen, sondern allenfalls eine leichtfertige Steuerverkürzung, folgt daraus nicht allein auf Grundlage des § 71 AO eine persönliche Haftung für die hinterzogenen Steuern des Mandanten. Das ist in Verfahren gegen Steuerberater häufig wirtschaftlich noch wichtiger als die Geldbuße.

Beispiel:

Die Bußgeldbehörde wirft dem Steuerberater leichtfertiges Verhalten vor. Der Steuerschaden soll 900.000 Euro betragen. Die Geldbuße nach § 378 AO kann zwar erheblich sein. Eine persönliche Haftung für die 900.000 Euro nach § 71 AO lässt sich jedoch nicht allein auf die leichtfertige Steuerverkürzung stützen, weil § 71 AO an eine vorsätzliche Steuerstraftat anknüpft. Deshalb muss die Verteidigung besonders darauf achten, dass aus Warnsignalen nicht vorschnell bedingter Vorsatz konstruiert wird.

Zivilrechtliche Steuerberaterhaftung bleibt eine andere Frage

Die fehlende Haftung nach § 71 AO bedeutet nicht, dass jede andere Haftung ausgeschlossen ist. Hat ein Steuerberater schuldhaft Pflichten aus seinem Mandatsverhältnis verletzt und dadurch einen Schaden verursacht, können zivilrechtliche Schadensersatzansprüche in Betracht kommen. § 280 BGB knüpft Schadensersatz grundsätzlich an eine schuldhafte Pflichtverletzung aus einem Schuldverhältnis. Selbstständige Steuerberater müssen sich zudem gegen berufliche Haftpflichtgefahren versichern.

Straf- beziehungsweise Bußgeldrecht und zivilrechtliche Steuerberaterhaftung folgen jedoch unterschiedlichen Maßstäben.

Deshalb ist es durchaus möglich, dass:

  • keine Steuerhinterziehung,
  • keine leichtfertige Steuerverkürzung,
  • aber dennoch ein zivilrechtlich relevanter Beratungsfehler vorliegt.

Umgekehrt darf ein zivilrechtlicher Fehler nicht automatisch als § 378 AO bewertet werden.

Steuerliche Folgen einer leichtfertigen Steuerverkürzung

Die Einstufung als leichtfertige Steuerverkürzung kann außerdem Auswirkungen auf die steuerliche Festsetzungsverjährung haben. § 169 Abs. 2 AO sieht grundsätzlich eine verlängerte Festsetzungsfrist von fünf Jahren vor, soweit eine Steuer leichtfertig verkürzt wurde. Bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung beträgt die Frist dagegen zehn Jahre. Auch deshalb kann die subjektive Einordnung erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben. Allerdings muss wiederum geprüft werden, wer die leichtfertige Steuerverkürzung begangen hat und ob die Voraussetzungen für die verlängerte Frist im konkreten Verhältnis überhaupt vorliegen. Gerade bei einem Steuerberater, der lediglich vorbereitend gearbeitet hat, ist die BFH-Rechtsprechung zur eigenen Tathandlung zu beachten.

Kann eine rechtzeitige Korrektur die Geldbuße verhindern?

§ 378 Abs. 3 AO enthält eine eigene Korrekturregelung. Danach wird unter bestimmten Voraussetzungen keine Geldbuße festgesetzt, wenn der Täter unrichtige Angaben berichtigt, unvollständige Angaben ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt, bevor ihm oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben wurde. Deshalb sollte ein Steuerberater, der einen Fehler entdeckt, nicht einfach abwarten.

Allerdings sollte er ebenso wenig unkoordiniert eine Erklärung an das Finanzamt schicken. Zunächst muss geklärt werden:

  • War die ursprüngliche Erklärung nur falsch?
  • Besteht möglicherweise ein Vorsatzvorwurf?
  • Wer muss berichtigen?
  • Ist § 153 AO einschlägig?
  • Kommt § 378 Abs. 3 AO in Betracht?
  • Oder muss wegen eines möglichen Hinterziehungsvorsatzes eine Selbstanzeige nach § 371 AO geprüft werden?

Gerade die Abgrenzung kann erhebliche Folgen haben.

Wie beginnt ein Verfahren wegen leichtfertiger Steuerverkürzung?

Häufig beginnt das Verfahren gerade nicht mit dem Vorwurf nach § 378 AO. Zunächst ermittelt die Behörde wegen Steuerhinterziehung.

Typische Ausgangspunkte sind:

  • eine Betriebsprüfung,
  • eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung,
  • eine Vorladung,
  • eine Durchsuchung,
  • eine Strafanzeige,
  • eine Verdachtsmeldung,
  • eine Mitteilung einer anderen Behörde,
  • auffällige Umsatzsteuervoranmeldungen,
  • Scheinrechnungen,
  • Aussagen eines Mandanten oder Mitarbeiters oder
  • bei einem anderen Beschuldigten aufgefundene E-Mails.

Die Steuerfahndung geht beispielsweise zunächst davon aus, der Steuerberater habe die Unrichtigkeit einer Rechnung gekannt.

Nach der Beweisaufnahme kann sich jedoch herausstellen:

  • Kenntnis lässt sich nicht nachweisen.
  • Dann verlagert sich das Verfahren häufig auf die Frage:
  • Musste der Steuerberater die Unrichtigkeit jedenfalls erkennen?

Genau jetzt wird § 378 AO relevant. Was wusste der Steuerberater im Zeitpunkt seiner eigenen Handlung und was musste sich ihm damals aufdrängen?

Konkrete Verteidigungsansätze gegen den Vorwurf nach § 378 AO

  1. Hat der Steuerberater überhaupt eine eigene Tathandlung begangen?

Das ist der erste Prüfungspunkt.

Hat der Steuerberater die Steuererklärung nur vorbereitet und anschließend der Mandant selbst erklärt, kann nach der BFH-Rechtsprechung bereits der objektive Tatbestand einer eigenen leichtfertigen Steuerverkürzung des Beraters fehlen.

  1. Welche konkreten Warnsignale bestanden?

Allgemeine Behauptungen genügen nicht.

Die Behörde muss benennen, was dem Steuerberater tatsächlich hätte auffallen müssen.

  1. Welche Informationen erhielt der Steuerberater?

Dazu gehören:

  • Belege,
  • Verträge,
  • Buchungsunterlagen,
  • E-Mails,
  • Mandantenangaben,
  • Rückfragen,
  • Besprechungsnotizen und
  • Daten aus der Finanzbuchhaltung.

Erst daraus lässt sich sein damaliger Wissensstand rekonstruieren.

  1. Hat er auf Auffälligkeiten reagiert?

Rückfragen können ein zentraler Entlastungsbeweis sein. Wer Zweifel erkennt und Aufklärung verlangt, handelt anders als jemand, der offensichtliche Widersprüche bewusst ignoriert.

  1. Handelte es sich lediglich um einen fachlichen Fehler?

Auch Steuerberater dürfen irren. Eine falsche steuerrechtliche Einschätzung, ein Übertragungsfehler oder eine missverständliche Bescheinigung begründen nicht automatisch Leichtfertigkeit. Der BFH verlangt einen erheblichen Grad an Fahrlässigkeit.

  1. Wird Wissen aus späteren Ermittlungen rückprojiziert?

Das geschieht in Ermittlungsakten häufig. Die Verteidigung muss deshalb eine genaue Zeitachse erstellen:

  • Wann erhielt die Kanzlei welche Information?
  • Wann wurde gebucht?
  • Wann wurde die Erklärung übermittelt?
  • Wann entstand der belastende Beweis?
  1. Wie hoch ist die Steuerverkürzung tatsächlich?

Auch bei § 378 AO muss eine Steuerverkürzung vorliegen. Deshalb prüfe ich die Berechnung der Finanzverwaltung nicht nur straf- beziehungsweise bußgeldrechtlich, sondern auch steuerlich.

Wirtschaftliche Auswertung als Teil der Verteidigung

Gerade bei Umsatzsteuer, Scheinrechnungen oder verdeckten Umsätzen arbeiten Ermittlungsbehörden häufig mit Schätzungen. Deshalb untersuche ich:

  • tatsächlich ausgeführte Leistungen,
  • Vorsteuerbeträge,
  • Buchungszeiträume,
  • mögliche Korrekturen,
  • Betriebsausgaben,
  • Zahlungsströme,
  • Schätzungsgrundlagen und
  • die steuerliche Auswirkung jedes einzelnen Geschäftsvorgangs.

Auch der BGH verlangt im Steuerstrafrecht eine nachvollziehbare eigenständige Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen; eine bloße Übernahme steuerlicher Ergebnisse genügt nicht ohne Weiteres. Die wirtschaftliche Analyse kann deshalb zeigen, dass der behauptete Steuerschaden deutlich geringer ist als zunächst angenommen.

Compliance in der Steuerberaterkanzlei

Eine gute Kanzleiorganisation kann zum Entlastungsbeweis werden. Sinnvoll sind insbesondere:

  • dokumentierte Rückfragen,
  • eindeutige Bearbeiterzuständigkeiten,
  • Freigaben bei außergewöhnlichen Buchungen,
  • Dokumentation ungewöhnlicher Sachverhalte,
  • Versionierung von Steuererklärungen,
  • Speicherung wesentlicher Mandantenangaben,
  • Plausibilitätskontrollen bei erheblichen Abweichungen und
  • nachvollziehbare Eskalationswege.

Compliance bedeutet dabei nicht, dass jede Steuererklärung mehrfach vollständig geprüft werden muss. Es geht vielmehr darum, erkennbare Risiken strukturiert zu bearbeiten und die eigene Prüfung später nachvollziehbar machen zu können.

Meine persönliche Arbeitsweise

Ich bearbeite das Mandat persönlich. Zunächst beantrage ich Akteneinsicht und prüfe, ob die Behörde weiterhin vorsätzliche Steuerhinterziehung nach § 370 AO oder bereits eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO vorwirft. Anschließend rekonstruiere ich chronologisch:

  • welche Unterlagen der Mandant übergab,
  • wer sie in der Kanzlei bearbeitete,
  • welche Auffälligkeiten bestanden,
  • wann Rückfragen gestellt wurden,
  • welche Antworten der Mandant gab,
  • wann Buchungen erfolgten,
  • wer die Erklärung übermittelte und
  • welche Informationen erst später bekannt wurden.

Digitale Beweismittel spielen dabei häufig eine zentrale Rolle. DATEV-Daten, DMS-Vermerke, E-Mail-Zeitstempel, Dateiversionen und Benutzerkennungen können zeigen, welchen Kenntnisstand der Steuerberater tatsächlich besaß. Daneben überprüfe ich die steuerliche Berechnung. Bei komplexen Sachverhalten arbeite ich bei Bedarf mit ausgewählten Steuerexperten, Wirtschaftsprüfern, IT-Sachverständigen und Analysten zusammen.

Wie kann der Strafverteidiger helfen?

Die Verteidigung muss verhindern, dass die fehlende Beweisbarkeit von Vorsatz lediglich durch das Etikett „Leichtfertigkeit“ ersetzt wird. Deshalb prüfe ich zunächst, ob der Steuerberater überhaupt selbst eine Tathandlung nach § 378 AO begangen hat. Danach untersuche ich:

  • konkrete Warnsignale,
  • persönliche Kenntnisse,
  • Mandantenangaben,
  • dokumentierte Rückfragen,
  • digitale Kommunikation,
  • zeitliche Abläufe,
  • steuerliche Berechnungen und
  • mögliche Korrekturen.
  • Je nach Aktenlage kann die Verteidigung darauf zielen,
  • den Vorsatzvorwurf nach § 370 AO auszuräumen,
  • auch Leichtfertigkeit nach § 378 AO zurückzuweisen,
  • lediglich einfache Fahrlässigkeit darzulegen,
  • eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen,
  • die Steuerverkürzung zu reduzieren oder
  • eine rechtzeitige Korrektur nach § 378 Abs. 3 AO zu nutzen.

FAQ zur leichtfertigen Steuerverkürzung durch Steuerberater

Was ist eine leichtfertige Steuerverkürzung?

Sie ist eine Steuerordnungswidrigkeit nach § 378 AO. Erforderlich ist ein erheblicher Grad an Fahrlässigkeit. Dem Betroffenen muss sich nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen aufdrängen, dass sein Verhalten zu einer Steuerverkürzung führen kann.

Ist jeder Fehler meines Steuerberaters leichtfertig?

Nein. Ein normaler Bearbeitungs-, Rechts- oder Übertragungsfehler genügt nicht. Die Rechtsprechung verlangt einen erheblichen Sorgfaltsverstoß.

Bin ich als Steuerberater automatisch nach § 378 AO verantwortlich, wenn Vorsatz nicht nachweisbar ist?

Nein. Leichtfertigkeit ist ein eigenständiger Tatbestand und muss eigenständig festgestellt werden. Das Fehlen von Vorsatz ersetzt diesen Nachweis nicht.

Wie hoch ist die Geldbuße?

§ 378 Abs. 2 AO sieht eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro vor.

Ist § 378 AO eine Straftat?

Nein. Die leichtfertige Steuerverkürzung ist eine Ordnungswidrigkeit und keine Steuerstraftat.

Kann ich nach § 71 AO für die Steuern meines Mandanten haften, wenn mir nur § 378 AO vorgeworfen wird?

Nicht allein aufgrund einer leichtfertigen Steuerverkürzung. § 71 AO knüpft an Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei beziehungsweise die Teilnahme an solchen Taten an.

Kann dennoch zivilrechtliche Haftung entstehen?

Ja. Eine schuldhafte Verletzung des Steuerberatervertrags kann unabhängig vom Bußgeldverfahren Schadensersatzansprüche auslösen. Das ist jedoch von § 378 AO getrennt zu prüfen.

Muss ich sämtliche Angaben meines Mandanten überprüfen?

Nicht jede Mandantenangabe verlangt eine vollständige eigenständige Untersuchung. Bei konkreten Widersprüchen oder erheblichen Auffälligkeiten können jedoch Rückfragen und weitere Prüfungen erforderlich sein. Ob ein Unterlassen leichtfertig war, hängt von den konkreten Umständen ab.

Was gilt, wenn ich nachgefragt habe und der Mandant mich belogen hat?

Das kann ein erheblicher Verteidigungsansatz sein. Entscheidend ist, ob die Antwort und die vorgelegten Unterlagen aus damaliger Sicht plausibel waren und ob weitere Warnsignale bestanden.

Was gilt, wenn ich die Erklärung nur vorbereitet habe?

Nach BFH VIII R 27/10 begeht ein Steuerberater nicht schon deshalb selbst § 378 AO, wenn er die Erklärung lediglich vorbereitet, der Steuerpflichtige sie aber selbst unterschreibt und beim Finanzamt einreicht.

Was gilt bei elektronischer Übermittlung durch den Steuerberater?

Bei eigener elektronischer Übermittlung kann die Erklärung dem Handelnden selbst zugerechnet werden. Der BGH hat dies für § 370 AO bereits entschieden. Bei § 378 AO muss zusätzlich Leichtfertigkeit festgestellt werden.

Sind berufliche Erfahrungen für die Leichtfertigkeit wichtig?

Ja. Die Rechtsprechung stellt ausdrücklich auf persönliche Fähigkeiten und Kenntnisse ab. Der BGH hat 2025 außerdem hervorgehoben, dass Ausbildung, Werdegang und Berufserfahrung bei der Beurteilung der subjektiven Tatseite relevant sein können.

Kann eine einzelne auffällige Rechnung bereits ausreichen?

Nicht automatisch. Entscheidend ist die Gesamtwürdigung. Eine einzelne Auffälligkeit kann erklärbar sein; mehrere schwerwiegende und ungeklärte Warnsignale können dagegen für Leichtfertigkeit sprechen.

Kann ich einen Fehler noch berichtigen?

§ 378 Abs. 3 AO sieht unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass nach rechtzeitiger Berichtigung keine Geldbuße festgesetzt wird. Entscheidend ist insbesondere, dass die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat noch nicht bekannt gegeben wurde.

Soll ich eine erkannte falsche Erklärung sofort korrigieren?

Ein erkannter Fehler sollte nicht ignoriert werden. Allerdings sollte vorher geprüft werden, ob lediglich § 153 AO, § 378 Abs. 3 AO oder möglicherweise eine Selbstanzeige nach § 371 AO relevant ist. Eine unkoordinierte Erklärung kann den eigenen strafrechtlichen Kenntnisstand dokumentieren.

Soll ich einer Vorladung der Steuerfahndung folgen?

Als Beschuldigter beziehungsweise Betroffener sollten Sie keine ungeprüfte Sachverhaltserklärung abgeben. Zunächst sollte die Verfahrensstellung geklärt und Akteneinsicht genommen werden.

Leichtfertige Steuerverkürzung: Warnsignale sind noch kein Tatnachweis

Die leichtfertige Steuerverkürzung ist für Steuerberater besonders relevant, wenn die Steuerfahndung einen Vorsatzvorwurf nicht sicher beweisen kann. Doch § 378 AO ist kein automatischer Auffangtatbestand. Die Ermittlungsbehörde muss konkret feststellen,

  • welche Warnsignale bestanden,
  • welche Informationen der Steuerberater besaß,
  • welche Prüfung ihm möglich und zumutbar war
  • und warum sich ihm gerade daraus eine Steuerverkürzung aufdrängen musste.

Die aktuelle BGH-Rechtsprechung von 2025 bestätigt, dass subjektive Tatseite, berufliche Erfahrung und konkrete Geschäftsabläufe sorgfältig und vollständig gewürdigt werden müssen.

Wenn Ihnen als Steuerberater nach einer Betriebsprüfung, Vorladung oder Durchsuchung Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung vorgeworfen wird, sollten Sie deshalb zunächst keine spontane Erklärung zur Sache abgeben.

Ich vertrete Steuerberater und andere Berufsträger in Steuer- und Wirtschaftsstrafverfahren. Ich analysiere die Ermittlungsakte persönlich, rekonstruiere den damaligen Informationsstand, überprüfe steuerliche und wirtschaftliche Berechnungen und werte digitale Beweismittel aus. Bei Bedarf arbeite ich mit ausgewählten Steuerexperten, Wirtschaftsprüfern, Sachverständigen und Analysten zusammen. Je früher sich nachvollziehen lässt, welche Warnsignale tatsächlich bestanden und wie der Steuerberater darauf reagiert hat, desto besser lässt sich verhindern, dass aus einem beruflichen Fehler vorschnell eine leichtfertige Steuerverkürzung gemacht wird.

Rechtsanwalt Marson, August 2026