Einziehung beim Geschäftsführer: BGH, Beschluss vom 12. Januar 2026 – 1 StR 502/25

Einziehung beim Geschäftsführer Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Eine Freiheitsstrafe trifft den Beschuldigten persönlich. Allerdings kann die gleichzeitig angeordnete Vermögensabschöpfung wirtschaftlich noch schwerer wiegen. Denn sobald das Gericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen anordnet, haftet der Verurteilte grundsätzlich mit seinem gesamten pfändbaren Privatvermögen. Immobilien, Bankguthaben, Wertpapierdepots und andere Vermögenswerte können dadurch in den Zugriff der Justiz geraten.

Doch was gilt, wenn nicht der Geschäftsführer persönlich, sondern eine GmbH das Geld aus der Straftat erhalten hat? Darf das Gericht dann trotzdem eine Einziehung beim Geschäftsführer anordnen, weil dieser über die Firmenkonten verfügen konnte?

Der Bundesgerichtshof hat diese Frage mit Beschluss vom 12. Januar 2026 erneut klar beantwortet: Die bloße Verfügungsbefugnis eines Geschäftsführers über das Vermögen der Gesellschaft reicht nicht aus. Vielmehr muss das Gericht feststellen, dass der Geschäftsführer selbst einen wirtschaftlichen Vorteil erlangte und sich deshalb seine persönliche Vermögensbilanz verbesserte.

Die Entscheidung betrifft einen Betrag von 948.500 Euro. Sie zeigt deshalb eindrucksvoll, wie wichtig es ist, strafrechtliche Verantwortlichkeit und vermögensrechtliche Zuordnung sauber voneinander zu trennen.

Der Fall: Betrugsverurteilung und Einziehung von 948.500 Euro

Das Landgericht München I hatte den Angeklagten wegen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Zusätzlich ordnete das Gericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 948.500 Euro an.

Die aus den Betrugstaten stammenden Vermögenswerte flossen jedoch nicht unmittelbar in das Privatvermögen des Angeklagten. Vielmehr gingen Zahlungen in zwei Fällen auf Konten einer GmbH ein. In einem weiteren Fall erhielt die GmbH einen wirtschaftlichen Vorteil, weil eine Verbindlichkeit der Gesellschaft durch die Aushändigung eines betrügerisch erlangten Kraftfahrzeugs erfüllt wurde.

Damit hatte zunächst die GmbH die Vermögenswerte erlangt. Trotzdem richtete das Landgericht die Einziehungsentscheidung gegen den Angeklagten persönlich.

Der BGH ließ die Verurteilung und die Gesamtfreiheitsstrafe bestehen. Allerdings beseitigte er die Einziehung von 948.500 Euro. Die Feststellungen des Landgerichts trugen nach Auffassung des BGH keine persönliche Einziehungsanordnung gegen den Angeklagten. Deshalb sah der 1. Strafsenat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts nach § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO von der Einziehung ab.

Warum die GmbH und der Geschäftsführer getrennt betrachtet werden müssen

Eine GmbH ist eine eigenständige juristische Person. Deshalb besitzt sie eine eigene Vermögensmasse, die rechtlich vom Privatvermögen ihrer Gesellschafter und Geschäftsführer zu unterscheiden ist.

Geht Geld auf einem Konto der GmbH ein, erlangt daher grundsätzlich die Gesellschaft den Vermögenswert. Das gilt auch dann, wenn der Geschäftsführer die Überweisung veranlasst, das Konto verwaltet oder aufgrund seiner Organstellung allein über das Guthaben verfügen kann.

§ 73 Abs. 1 StGB erlaubt die Einziehung bei einem Täter oder Teilnehmer nur, wenn dieser durch oder für die rechtswidrige Tat selbst etwas erlangt hat. Hat dagegen eine andere Person oder eine Gesellschaft den Vermögensvorteil erhalten, kommt unter den Voraussetzungen des § 73b StGB eine Einziehung bei diesem Dritten in Betracht.

Genau diese Trennung betont der BGH: Die tatsächliche Macht eines Geschäftsführers über ein Firmenkonto darf nicht mit einem persönlichen Vermögenszufluss gleichgesetzt werden. Denn der Geschäftsführer kann zwar Überweisungen ausführen, dennoch gehört das Guthaben zunächst der GmbH.

Einziehung beim Geschäftsführer nicht allein wegen Kontovollmacht

In wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren argumentieren Ermittlungsbehörden häufig, ein Geschäftsführer habe die Taterträge erlangt, weil er über das Geschäftskonto verfügen konnte. Diese Argumentation greift jedoch zu kurz. Nach der Rechtsprechung des BGH muss das Tatgericht über die faktische Verfügungsgewalt hinaus feststellen, ob der Geschäftsführer persönlich etwas erhielt, das seine eigene Vermögensbilanz veränderte.

Es genügt deshalb nicht, dass der Geschäftsführer:

  • alleiniger Kontobevollmächtigter war,
  • Onlinebanking-Zugriff besaß,
  • Überweisungen für die GmbH ausführte,
  • die Buchhaltung kontrollierte,
  • alleiniger Gesellschafter war oder
  • über die Verwendung der Gesellschaftsmittel entschied.

Auch ein Alleingesellschafter-Geschäftsführer ist nicht automatisch Eigentümer des Gesellschaftsvermögens. Zwar kann er die Geschicke der GmbH weitgehend bestimmen, allerdings bleibt die Gesellschaft rechtlich selbstständig. Die Einziehung beim Geschäftsführer setzt daher zusätzliche Tatsachen voraus. Das Gericht muss nachvollziehbar darlegen, weshalb nicht nur die Gesellschaft, sondern auch der Geschäftsführer persönlich wirtschaftlich bereichert wurde.

Wann liegt ein indirekter Vermögenszufluss vor?

Eine persönliche Einziehung kann dennoch zulässig sein, wenn die Gesellschaft den Vermögenswert lediglich vorübergehend empfängt und anschließend an den Geschäftsführer weiterleitet. Der BGH bezeichnet diese Konstellation als „indirekten Vermögenszufluss“. Dabei dient die GmbH zunächst als Zahlungsempfängerin, während der wirtschaftliche Vorteil tatsächlich dem Täter zufließt. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Geschäftsführer das auf dem Firmenkonto eingegangene Geld kurz darauf auf sein Privatkonto überweist. Gleiches kann gelten, wenn er die Gelder für private Anschaffungen verwendet, persönliche Verbindlichkeiten begleicht oder sich die Beträge in bar auszahlen lässt.

Allerdings muss das Gericht die konkrete Weiterleitung feststellen. Vermutungen reichen nicht aus. Auch die allgemeine Annahme, der Geschäftsführer habe „irgendwie von den Einnahmen profitiert“, trägt keine Einziehungsentscheidung über mehrere Hunderttausend Euro.

Zudem ist nicht jede Zahlung der GmbH an den Geschäftsführer ein indirekter Zufluss aus einer Straftat. Beruht die Übertragung auf einem wirksamen und nicht bemakelten Rechtsgrund, kann der erforderliche Zurechnungszusammenhang fehlen. Das kommt etwa bei einem ordnungsgemäß vereinbarten Geschäftsführergehalt, einer nachweisbaren Kostenerstattung oder der Rückzahlung eines tatsächlich gewährten Gesellschafterdarlehens in Betracht. Der BGH verweist hierzu ausdrücklich auf seine Rechtsprechung zum indirekten Vermögenszufluss.

Wann kann die GmbH nur ein formaler Mantel sein?

Der BGH nennt außerdem Ausnahmefälle, in denen eine persönliche Einziehung auch ohne nachgewiesene Einzelüberweisung möglich sein kann. Das kommt zunächst in Betracht, wenn der Täter die Gesellschaft lediglich als formalen Mantel seiner Straftaten nutzt. Dann existiert zwar auf dem Papier eine GmbH, tatsächlich trennt der Täter das Gesellschaftsvermögen jedoch nicht von seinem Privatvermögen. Eine solche Vermischung kann sich beispielsweise zeigen, wenn der Geschäftsführer Firmenkonten wie private Konten verwendet, persönliche Ausgaben ohne Abrechnung aus Gesellschaftsmitteln bezahlt oder keinerlei geordnete Buchführung unterhält.

Außerdem kann eine persönliche Einziehung in Betracht kommen, wenn jeder aus den Straftaten stammende Vermögenszufluss an die GmbH sofort und vollständig an den Täter weitergeleitet wird. In diesem Fall erscheint die Gesellschaft lediglich als technische Zwischenstation. Allerdings handelt es sich um Ausnahmefälle. Deshalb muss das Urteil konkrete Tatsachen enthalten, die eine solche Vermögensvermischung oder sofortige Weiterleitung belegen. Im Verfahren 1 StR 502/25 hatte das Landgericht solche Feststellungen gerade nicht getroffen.

Was bedeutet die Entscheidung für Geschäftsführer?

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass Geschäftsführer vor jeder Einziehung geschützt sind. Vielmehr beantwortet sie die Frage, gegen wen sich die Vermögensabschöpfung richten darf. Hat die GmbH den Tatertrag erlangt, kommt grundsätzlich eine Dritteinziehung gegen die Gesellschaft in Betracht. Hat dagegen der Geschäftsführer persönlich Geld oder einen anderen wirtschaftlichen Vorteil erhalten, kann das Gericht gegen ihn nach §§ 73, 73c StGB vorgehen. Deshalb muss die Staatsanwaltschaft die Zahlungswege genau rekonstruieren. Sie darf nicht allein aus der Organstellung oder Kontovollmacht auf einen persönlichen Zufluss schließen.

Für Geschäftsführer ist diese Unterscheidung von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Denn eine Einziehungsanordnung über 948.500 Euro betrifft nicht nur den Betrag auf einem bestimmten Konto. Vielmehr begründet die Wertersatzeinziehung einen staatlichen Zahlungsanspruch in entsprechender Höhe. Ist der ursprüngliche Tatertrag nicht mehr vorhanden, kann die Vollstreckung deshalb auf andere private Vermögenswerte zugreifen.

Einziehung und Vermögensarrest bereits im Ermittlungsverfahren

Die wirtschaftliche Belastung beginnt häufig lange vor einer Verurteilung. Schon während des Ermittlungsverfahrens kann das Gericht einen Vermögensarrest anordnen, um eine spätere Wertersatzeinziehung zu sichern. Daraufhin können Ermittlungsbehörden private Bankkonten pfänden, Sicherungshypotheken auf Grundstücken eintragen oder andere Vermögenswerte sichern. § 111e StPO bildet hierfür die gesetzliche Grundlage. Die Vollziehung richtet sich ergänzend nach § 111f StPO. Gerade in Verfahren gegen Geschäftsführer besteht die Gefahr, dass Ermittlungsbehörden den gesamten mutmaßlichen Tatertrag zunächst der natürlichen Person zurechnen. Dann trifft der Vermögensarrest möglicherweise das Privatvermögen, obwohl die angeblichen Taterträge ausschließlich auf Konten der GmbH eingingen. Deshalb sollte die Verteidigung die richtige Einziehungsadressatin nicht erst in der Hauptverhandlung thematisieren. Vielmehr muss sie bereits nach Erlass des Vermögensarrests prüfen, wer den behaupteten Vorteil tatsächlich erlangte.

Die Strafe bleibt trotz Wegfall der Einziehung bestehen

Der Beschluss zeigt zugleich, dass Strafe und Einziehung unterschiedlichen Regeln folgen. Der BGH bestätigte die Verurteilung wegen Betruges und die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten. Dennoch entfiel die Einziehung von 948.500 Euro. Der Angeklagte blieb also strafrechtlich verantwortlich, allerdings durfte das Gericht ihn auf Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht persönlich als Empfänger der Taterträge behandeln. Für die Verteidigung bedeutet das: Auch wenn der Schuldspruch kaum noch angreifbar erscheint, kann sich eine genaue Prüfung der Einziehungsentscheidung lohnen. Denn die Vermögensabschöpfung muss eigenständig begründet werden.

Warum sah der BGH selbst von der Einziehung ab?

Normalerweise kann der BGH ein Urteil teilweise aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverweisen. Dann könnte das neue Tatgericht weitere Feststellungen zur Vermögenszuordnung treffen. Im Fall 1 StR 502/25 wählte der BGH jedoch einen anderen Weg. Er sah mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus verfahrensökonomischen Gründen nach § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO von der Einziehung ab. Dadurch entfiel die Einziehungsentscheidung endgültig im anhängigen Verfahren. Der Beschluss führte daher zu einem unmittelbaren wirtschaftlichen Erfolg: Während die Freiheitsstrafe bestehen blieb, musste der Angeklagte aufgrund dieser Entscheidung nicht mehr persönlich für den Einziehungsbetrag von 948.500 Euro einstehen.

Wie kann ein Strafverteidiger bei der Einziehung beim Geschäftsführer helfen?

Die Verteidigung gegen eine Einziehung beginnt mit der Frage, wer den wirtschaftlichen Vorteil tatsächlich erhielt. Dabei darf die strafrechtliche Tatbeteiligung nicht mit der vermögensrechtlichen Zuordnung verwechselt werden. Als Strafverteidiger prüfe ich deshalb zunächst die Kontobewegungen, Buchungsunterlagen und Zahlungswege. Entscheidend ist, ob die Gelder auf ein Privatkonto oder auf ein Konto der Gesellschaft flossen. Außerdem muss geklärt werden, wem ein gelieferter Gegenstand, eine ersparte Aufwendung oder ein sonstiger Vorteil wirtschaftlich zugutekam.

Anschließend untersuche ich, ob Zahlungen der Gesellschaft an den Geschäftsführer auf einem nachvollziehbaren Rechtsgrund beruhten. Dazu gehören insbesondere Geschäftsführergehälter, Auslagenersatz, Darlehensrückzahlungen, Gewinnausschüttungen oder vertraglich geschuldete Vergütungen. Die Verteidigung muss außerdem prüfen, ob die Staatsanwaltschaft lediglich aus der Kontovollmacht auf einen persönlichen Zufluss schließt. Eine solche Schlussfolgerung reicht nach der BGH-Rechtsprechung nicht aus.

Von zentraler Bedeutung sind daher unter anderem folgende Fragen:

  • Wer war unmittelbarer Empfänger des Vermögenswertes?
  • Auf welches Konto floss das Geld?
  • Wem gehörte das Konto rechtlich?
  • Wurde der Betrag tatsächlich an den Geschäftsführer weitergeleitet?
  • Bestand für eine Zahlung an den Geschäftsführer ein wirksamer Rechtsgrund?
  • Trennte der Geschäftsführer Privat- und Gesellschaftsvermögen?
  • Diente die GmbH tatsächlich nur als formaler Mantel?
  • Sind einzelne Zahlungen aus legalen und illegalen Quellen vermischt worden?
  • Gegen wen hätte sich eine Dritteinziehung richten müssen?
  • Ist ein Vermögensarrest gegen das Privatvermögen verhältnismäßig und ausreichend begründet?

Je früher die Verteidigung diese Fragen aufarbeitet, desto eher kann sie eine unzutreffende Zurechnung verhindern. Das gilt insbesondere dann, wenn bereits Konten gesperrt, Immobilien belastet oder andere Vermögenswerte sichergestellt wurden.

FAQ – Häufige Fragen zur Einziehung beim Geschäftsführer

Kann beim Geschäftsführer eingezogen werden, obwohl das Geld auf dem Firmenkonto einging?

Nicht ohne weitere Feststellungen. Geht das Geld auf einem Konto der GmbH ein, erlangt grundsätzlich die Gesellschaft den Vermögenswert. Für eine persönliche Einziehung muss das Gericht feststellen, dass der Geschäftsführer selbst wirtschaftlich bereichert wurde.

Reicht es aus, dass der Geschäftsführer allein über das Konto verfügen konnte?

Nein. Die bloße faktische Verfügungsgewalt reicht nach dem BGH nicht aus. Es muss vielmehr eine Veränderung der persönlichen Vermögensbilanz des Geschäftsführers hinzukommen.

Was ist ein indirekter Vermögenszufluss?

Ein indirekter Vermögenszufluss liegt vor, wenn die Gesellschaft den Tatertrag zunächst empfängt und ihn anschließend tatsächlich an den Geschäftsführer weiterleitet. Dabei muss jedoch geprüft werden, ob die Zahlung auf einem rechtlich anerkannten Grund beruhte.

Kann ein Geschäftsführergehalt eingezogen werden?

Ein ordnungsgemäß vereinbartes und nicht durch die Straftat bemakeltes Gehalt ist nicht automatisch ein Tatertrag. Anders kann es liegen, wenn die Gehaltszahlung nur zum Schein erfolgt oder gezielt dazu dient, Taterträge an den Geschäftsführer weiterzuleiten.

Kann stattdessen gegen die GmbH eingezogen werden?

Ja. Hat die GmbH durch die Tat einen Vermögensvorteil erlangt und handelte der Täter für sie, kann eine Dritteinziehung nach § 73b StGB in Betracht kommen.

Was kann ich gegen einen Vermögensarrest tun?

Die Verteidigung kann die Voraussetzungen, die Höhe und den Adressaten des Vermögensarrests überprüfen lassen. Dabei muss sie insbesondere darlegen, weshalb der mutmaßliche Tatertrag nicht dem Privatvermögen des Geschäftsführers zuzurechnen ist.

Ist die Einziehung Teil der Strafe?

Die Einziehung ist keine Strafe im engeren Sinne. Sie soll den durch die Straftat erlangten Vermögensvorteil abschöpfen. Dennoch kann sie den Betroffenen wirtschaftlich stärker belasten als eine Geld- oder Freiheitsstrafe.

Einziehung beim Geschäftsführer verlangt eine genaue Vermögenszuordnung

Der BGH-Beschluss 1 StR 502/25 setzt eine klare Grenze: Gesellschaftsvermögen wird nicht allein deshalb zu Privatvermögen, weil der Beschuldigte Geschäftsführer der GmbH ist und über deren Konten verfügen kann. Eine Einziehung beim Geschäftsführer setzt vielmehr voraus, dass er persönlich etwas erlangte. Deshalb muss das Gericht feststellen, ob die Taterträge tatsächlich an ihn weitergeleitet wurden, ob seine private Vermögensbilanz einen Vorteil aufweist oder ob die GmbH lediglich als formaler Mantel diente.

Fehlen solche Feststellungen, darf das Gericht den Geschäftsführer nicht persönlich mit einer Wertersatzeinziehung belasten. Gerade bei hohen Beträgen, einem Vermögensarrest oder bereits gesperrten Privatkonten kann diese Abgrenzung den wirtschaftlichen Ausgang des Strafverfahrens entscheidend beeinflussen.

Wer als Geschäftsführer mit einem Ermittlungsverfahren, einem Vermögensarrest oder einer Einziehungsforderung konfrontiert ist, sollte deshalb frühzeitig prüfen lassen, wem die angeblichen Taterträge rechtlich und wirtschaftlich zuzuordnen sind. Ich analysiere die Zahlungswege, die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse, mögliche Rechtsgründe für Übertragungen und die Voraussetzungen einer persönlichen Einziehung. Ziel ist es, eine unzulässige Inanspruchnahme des Privatvermögens so früh wie möglich abzuwehren.