Steuererklärung während eines laufenden Steuerstrafverfahrens: Muss sich der Beschuldigte selbst belasten?
Der BGH stellt klar: Die steuerliche Erklärungspflicht verschwindet nicht allgemein. Allerdings darf ihr strafrechtlicher Zwang nicht dazu führen, dass ein bereits Beschuldigter durch eine spätere Steuererklärung die gegen ihn erhobenen Vorwürfe selbst aufklären muss.
BGH, Beschluss vom 3. März 2026 – 1 StR 428/25

Ein Unternehmer erfährt bei einer Durchsuchung, dass gegen ihn wegen unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen ermittelt wird. Einige Monate später läuft die Frist für die Umsatzsteuerjahreserklärung ab. Gibt er die Erklärung vollständig und wahrheitsgemäß ab, bestätigt er möglicherweise den Tatvorwurf. Gibt er sie dagegen nicht ab, droht scheinbar ein weiteres Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen.
Wie soll sich der Beschuldigte verhalten?
Mit diesem Konflikt befasste sich der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 3. März 2026. Der BGH entschied, dass ein Unternehmer nicht wegen der unterlassenen Umsatzsteuerjahreserklärung verurteilt werden durfte, weil gegen ihn bereits ein bekannt gegebenes Steuerstrafverfahren wegen Umsatzsteuervoranmeldungen desselben Jahres lief. Die Entscheidung zur Steuererklärung während Steuerstrafverfahren stärkt die Selbstbelastungsfreiheit. Allerdings enthält sie keinen allgemeinen Freibrief, nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens sämtliche Steuererklärungen einzustellen. Entscheidend bleiben vielmehr die betroffene Steuerart, der jeweilige Besteuerungszeitraum und die Frage, ob eine wahrheitsgemäße Erklärung den Beschuldigten zur Aufklärung einer bereits verfolgten Steuerstraftat zwingen würde.
Der Fall: Ermittlungen wegen Umsatzsteuer und eine weitere Erklärungspflicht
Das Landgericht Leipzig hatte einen Einzelkaufmann wegen Steuerhinterziehung in 14 Fällen, versuchter Steuerhinterziehung in vier Fällen sowie Abgabenhinterziehung in 46 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Einer der Vorwürfe betraf die Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2021. Der Unternehmer hätte diese Erklärung bis zum 31. Oktober 2022 abgeben müssen. Weil er sie nicht einreichte, verurteilte ihn das Landgericht auch wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen. Die Strafkammer verhängte dafür eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten. Allerdings lief zu diesem Zeitpunkt bereits ein Steuerstrafverfahren gegen ihn. Die Ermittlungsbehörden hatten das Verfahren am 11. August 2021 auf den Vorwurf einer Umsatzsteuerverkürzung für das erste Quartal 2021 und am 23. September 2021 auf das zweite Quartal 2021 erweitert. Am 13. Oktober 2021 fand eine Durchsuchung statt. Dabei gaben die Ermittler dem Unternehmer die bis dahin bestehenden Tatvorwürfe bekannt. Der Beschuldigte wusste daher lange vor Ablauf der Frist für die Umsatzsteuerjahreserklärung, dass die ersten beiden Quartale des Jahres 2021 Gegenstand eines Steuerstrafverfahrens waren. Einen Steuerberater hatte er für seine Erklärungen nicht eingeschaltet.
Das Problem: Die Jahreserklärung hätte die Tatvorwürfe offengelegt
Die Umsatzsteuerjahreserklärung umfasst das gesamte Kalenderjahr. Deshalb hätte der Unternehmer darin auch seine Ausgangsumsätze und die daraus folgende Umsatzsteuer für das erste und zweite Quartal 2021 vollständig angeben müssen. Genau diese Zeiträume bildeten jedoch bereits den Gegenstand des Steuerstrafverfahrens. Eine wahrheitsgemäße Jahreserklärung hätte den Beschuldigten deshalb gezwungen, nachträglich Angaben zu den Umsätzen zu machen, deren unrichtige oder unvollständige Erklärung ihm die Ermittlungsbehörden bereits vorwarfen. Er hätte somit aktiv Material liefern müssen, das den gegen ihn bestehenden Tatverdacht bestätigen konnte. Der BGH erkannte darin einen Verstoß gegen das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung. Deshalb war die Pflicht zur Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung 2021 nach Auffassung des Gerichts jedenfalls in strafrechtlicher Hinsicht suspendiert. Der Unternehmer durfte folglich nicht wegen der Nichtabgabe dieser Jahreserklärung bestraft werden.
Was ist die Selbstbelastungsfreiheit?
Die Selbstbelastungsfreiheit beschreibt den Grundsatz, dass niemand gezwungen werden darf, aktiv an seiner eigenen strafrechtlichen Verurteilung mitzuwirken. Im juristischen Sprachgebrauch heißt dieser Grundsatz:
Nemo tenetur se ipsum accusare – niemand ist verpflichtet, sich selbst anzuklagen.
Ein Beschuldigter darf deshalb schweigen. Er muss weder den Tatvorwurf widerlegen noch den Ermittlungsbehörden belastende Informationen liefern. Ebenso muss er keine Erklärung abgeben, durch die er eine bislang unbekannte Straftat gesteht oder den Nachweis einer bereits verfolgten Straftat erleichtert. Das Bundesverfassungsgericht leitet die Aussagefreiheit und das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Recht auf ein faires Verfahren ab. Der Grundsatz schützt die Entscheidung des Beschuldigten, ob und in welchem Umfang er an seiner eigenen Überführung mitwirkt. Auch § 136 StPO trägt diesem Schutz Rechnung. Danach muss die Ermittlungsbehörde einen Beschuldigten vor seiner Vernehmung darauf hinweisen, dass es ihm freisteht, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen.
Was bedeutet Selbstbelastungsfreiheit im Steuerstrafverfahren?
Im gewöhnlichen Strafverfahren lässt sich das Schweigerecht vergleichsweise klar umsetzen: Der Beschuldigte beantwortet keine Fragen der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts. Im Steuerstrafverfahren entsteht jedoch ein besonderer Konflikt. Denn das Steuerrecht verpflichtet den Steuerpflichtigen weiterhin zur Mitwirkung. Er muss grundsätzlich Steuererklärungen abgeben, Aufzeichnungen führen und dem Finanzamt steuerlich erhebliche Tatsachen mitteilen. Die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens beendet diese Pflichten nicht pauschal. Der Staat darf die Mitwirkungspflichten jedoch nicht so durchsetzen, dass der Steuerpflichtige unter Strafandrohung Informationen liefern muss, mit denen er sich wegen einer bereits verfolgten Tat selbst belastet.
§ 393 Abs. 1 AO löst diesen Konflikt. Danach bleiben die steuerlichen Rechte und Pflichten grundsätzlich bestehen. Allerdings dürfen die Finanzbehörden keine Zwangsmittel einsetzen, wenn sie den Steuerpflichtigen dadurch zwingen würden, sich wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit selbst zu belasten. Das gilt insbesondere, nachdem ein entsprechendes Strafverfahren eingeleitet und dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben wurde. Der Schutz betrifft deshalb nicht jede denkbare Steuererklärung. Er greift vielmehr dort ein, wo sich die steuerliche Mitwirkungspflicht und der konkrete strafrechtliche Vorwurf überschneiden.
Warum sprach der BGH den Unternehmer teilweise frei?
Der BGH änderte den Schuldspruch und sprach den Unternehmer vom Vorwurf der Steuerhinterziehung durch Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung 2021 frei. Die Begründung ist konsequent: Hätte man den Unternehmer wegen der Nichtabgabe bestraft, hätte er nur zwei Möglichkeiten gehabt. Entweder hätte er eine wahrheitsgemäße Jahreserklärung abgegeben und dadurch an der Aufklärung der bereits verfolgten Taten mitgewirkt. Oder er hätte weiter geschwiegen und sich dadurch wegen einer neuen Steuerhinterziehung strafbar gemacht.
Eine solche Zwangslage lässt die Selbstbelastungsfreiheit nicht zu.
Der BGH stellte außerdem klar, dass seine neuere Rechtsprechung zum Verhältnis zwischen Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärung daran nichts ändert. Zwar behandelt der Senat die Voranmeldungen und die Jahreserklärung inzwischen als unterschiedliche prozessuale Taten. Dennoch überschneiden sich die darin anzugebenden Besteuerungsgrundlagen. Die Jahreserklärung hätte daher weiterhin belastende Angaben zu den bereits verfolgten Quartalen enthalten müssen.
Warum verurteilte der BGH den Unternehmer nicht wegen der Voranmeldungen?
Der Freispruch wegen der Umsatzsteuerjahreserklärung bedeutete nicht, dass die unrichtigen oder unterlassenen Umsatzsteuervoranmeldungen straflos sein mussten. Allerdings enthielt der Anklagesatz diese Voranmeldungen nicht. Die Anklage erfasste im betreffenden Tatkomplex nur die Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung. Da Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärung nach der neuen Rechtsprechung unterschiedliche prozessuale Taten bilden, durfte der BGH den Schuldspruch nicht einfach auf die Voranmeldungen umstellen. Dafür hätte es einer entsprechenden Anklage oder unter bestimmten Voraussetzungen einer Nachtragsanklage bedurft. Weil eine solche Anklage fehlte, sprach der BGH den Unternehmer hinsichtlich der Jahreserklärung aus rechtlichen Gründen frei. Die dafür verhängte Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten entfiel. Die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten blieb jedoch wegen der zahlreichen weiteren Einzelstrafen bestehen.
Bedeutet der Beschluss, dass keine Steuererklärung mehr abgegeben werden muss?
Nein. Das wäre eine gefährliche Fehlinterpretation.
- Die Entscheidung betrifft eine besondere Überschneidung:
- Gegen den Steuerpflichtigen lief bereits ein Steuerstrafverfahren.
- Die Ermittlungen betrafen konkrete Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume.
- Der Steuerpflichtige kannte diese Tatvorwürfe.
- Die spätere Umsatzsteuerjahreserklärung umfasste genau diese Zeiträume.
- Eine vollständige Erklärung hätte den Beschuldigten zur Aufklärung der bereits verfolgten Taten gezwungen.
Nur in dieser Situation war die Strafbewehrung der Erklärungspflicht suspendiert.
Eine Steuererklärung während Steuerstrafverfahren kann dagegen weiterhin erforderlich sein, wenn sie andere Steuerarten oder andere Besteuerungszeiträume betrifft. Läuft beispielsweise ein Verfahren wegen Einkommensteuer 2022, folgt daraus nicht automatisch, dass der Beschuldigte keine Umsatzsteuererklärung für 2025 oder keine Lohnsteueranmeldungen mehr abgeben muss. Auch laufende steuerliche Pflichten für die Zukunft bleiben grundsätzlich bestehen. Wer nach Bekanntgabe eines Steuerstrafverfahrens neue, unrichtige Steuererklärungen abgibt oder weitere Umsätze verschweigt, kann neue Straftaten begehen.
Steuerpflicht bleibt – Strafzwang kann jedoch entfallen
Der BGH spricht bewusst von einer Aufhebung beziehungsweise Suspendierung der Pflicht „in strafrechtlicher Hinsicht“. Damit unterscheidet er zwischen der steuerlichen und der strafrechtlichen Ebene.
Die Abgabenordnung verpflichtet Steuerpflichtige grundsätzlich weiterhin zur Abgabe der gesetzlich vorgesehenen Erklärungen. § 149 AO enthält die allgemeinen Regeln zur Erklärungspflicht, während § 18 UStG die Umsatzsteuervoranmeldungen und die Umsatzsteuerjahreserklärung regelt. Aus der fortbestehenden steuerlichen Pflicht folgt jedoch nicht zwingend, dass die Nichtabgabe zugleich nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO als Steuerhinterziehung bestraft werden darf. Droht durch die Erklärung eine erzwungene Selbstbelastung wegen einer bereits bekannten Beschuldigung, kann der strafrechtliche Vorwurf entfallen.
Diese Trennung ist praktisch wichtig. Ein Steuerpflichtiger sollte deshalb nicht eigenmächtig davon ausgehen, dass er überhaupt nicht mehr auf Schreiben des Finanzamts reagieren müsse. Stattdessen muss die Verteidigung klären, welche Angaben geschützt sind und wie die steuerlichen Pflichten ohne eine unzulässige Selbstbelastung behandelt werden können.
Reicht eine interne Einleitung des Steuerstrafverfahrens?
Der Beschluss zeigt, dass nicht allein die interne Entscheidung der Finanzbehörde maßgeblich ist. Im entschiedenen Fall hatten die Ermittlungsbehörden dem Unternehmer die Tatvorwürfe bei der Durchsuchung ausdrücklich bekannt gegeben. Er wusste somit, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen für das erste und zweite Quartal 2021 Gegenstand des Verfahrens waren.
§ 393 Abs. 1 AO stellt ebenfalls darauf ab, dass das Strafverfahren wegen der betreffenden Tat eingeleitet und dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben wurde. Erst dann gerät der Betroffene erkennbar in den Konflikt zwischen seiner steuerlichen Mitwirkungspflicht und seiner Stellung als Beschuldigter. In der Praxis muss deshalb genau geprüft werden:
- Wann leitete die Behörde das Verfahren ein?
- Wann und in welchem Umfang erfuhr der Beschuldigte davon?
- Welche Steuerarten und Zeiträume umfasste die Bekanntgabe?
- Welche später fällig gewordene Erklärung überschneidet sich mit diesen Vorwürfen?
Eine pauschale Aussage, gegen den Betroffenen werde „wegen Steuerhinterziehung“ ermittelt, reicht für die Prüfung oftmals nicht aus. Entscheidend ist der konkrete Verfahrensgegenstand.
Darf der Beschuldigte trotzdem eine Steuererklärung abgeben?
Grundsätzlich kann ein Beschuldigter freiwillig eine Steuererklärung einreichen. Allerdings sollte er diesen Schritt nicht ohne vorherige Abstimmung mit seinem Strafverteidiger und gegebenenfalls einem steuerlichen Berater vornehmen. Eine nachträglich eingereichte Erklärung kann belastende Tatsachen enthalten. Sie kann frühere Angaben korrigieren, bislang unbekannte Umsätze offenlegen oder die Berechnung eines Hinterziehungsbetrags erleichtern. Andererseits kann eine vollständige Erklärung in bestimmten Fällen zur Schadensbegrenzung beitragen, die steuerliche Situation bereinigen und sich später bei der Strafzumessung positiv auswirken. Ob sie außerdem die Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige erfüllen kann, hängt von zahlreichen weiteren Umständen ab. Nach Bekanntgabe eines Ermittlungsverfahrens bestehen insoweit regelmäßig erhebliche Sperrwirkungen. Deshalb lautet die richtige Frage nicht einfach: „Abgeben oder nicht abgeben?“ Vielmehr muss die Verteidigung zunächst bestimmen, welche Erklärungsbestandteile den bisherigen Tatvorwurf betreffen, welche neuen Zeiträume hinzukommen und welche strafrechtlichen Folgen jede Handlungsoption auslöst.
Gilt die Selbstbelastungsfreiheit auch für andere Steuerarten?
Ja. Der Grundsatz beschränkt sich nicht auf die Umsatzsteuer.
Eine vergleichbare Konfliktlage kann beispielsweise entstehen bei:
- Einkommensteuererklärungen,
- Körperschaftsteuererklärungen,
- Gewerbesteuererklärungen,
- Lohnsteueranmeldungen,
- Erbschaftsteuererklärungen,
- Feststellungserklärungen,
- oder steuerlichen Berichtigungen.
Allerdings müssen sich der bereits bekannte Tatvorwurf und die spätere Erklärung inhaltlich überschneiden. Läuft etwa ein Steuerstrafverfahren wegen nicht erklärter Betriebseinnahmen des Jahres 2023, kann eine später fällige Einkommensteuererklärung für 2023 unmittelbar belastende Angaben erfordern. Eine Erklärung für ein völlig anderes Jahr oder eine andere, sachlich unabhängige Steuerart unterliegt dagegen nicht ohne Weiteres derselben Beschränkung.
Gilt der Schutz auch für Geschäftsführer?
Auch Geschäftsführer und andere vertretungsberechtigte Organe können in eine schwierige Doppelstellung geraten. Einerseits müssen sie die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft erfüllen. Andererseits kann gegen sie persönlich wegen früherer Steuererklärungen oder unterlassener Anmeldungen ermittelt werden. Dann stellt sich zusätzlich die Frage, ob die Erklärung die Gesellschaft, den Geschäftsführer persönlich oder beide betrifft. Außerdem kann ein neuer Geschäftsführer verpflichtet sein, Fehler seines Vorgängers zu korrigieren, obwohl er selbst nicht Beschuldigter ist. Die Entscheidung darf daher bei Unternehmen nicht schematisch übertragen werden. Vielmehr muss die Verteidigung zwischen den Pflichten der Gesellschaft, der Organstellung des Betroffenen und dem persönlichen Tatvorwurf unterscheiden.
Kann das Finanzamt weiterhin Steuern schätzen?
Die Selbstbelastungsfreiheit hindert das Finanzamt nicht daran, die Besteuerungsgrundlagen mit anderen Mitteln zu ermitteln. Reicht der Steuerpflichtige keine verwertbare Erklärung ein, kann die Finanzverwaltung unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Schätzung vornehmen und Steuerbescheide erlassen. Die Selbstbelastungsfreiheit schützt daher nicht vor der Festsetzung und Erhebung der tatsächlich geschuldeten Steuer. Sie schützt vielmehr davor, dass der Staat den Beschuldigten durch Zwang oder Strafandrohung dazu bringt, selbst die Beweise für seine strafrechtliche Verfolgung zu liefern. Die wirtschaftlichen Folgen können deshalb trotz Suspendierung der strafrechtlichen Erklärungspflicht erheblich bleiben. Neben Steuernachforderungen können Zinsen, Säumniszuschläge und Vollstreckungsmaßnahmen drohen.
Welche Schlussfolgerung folgt aus dem BGH-Beschluss?
Die zentrale Schlussfolgerung lautet:
Wer bereits Beschuldigter eines Steuerstrafverfahrens ist, darf nicht durch eine spätere Steuererklärung gezwungen werden, die gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe selbst zu bestätigen.
Allerdings greift dieser Schutz weder grenzenlos noch automatisch. Die Verteidigung muss genau untersuchen, ob die spätere Erklärung dieselbe Steuerart, denselben Besteuerungszeitraum und dieselben steuerlich erheblichen Tatsachen betrifft. Außerdem muss das Strafverfahren dem Steuerpflichtigen grundsätzlich bekannt sein. Der BGH-Beschluss zeigt zugleich, dass die genaue Bestimmung der angeklagten Tat entscheidend bleibt. Hätte die Staatsanwaltschaft im Ausgangsverfahren auch die Umsatzsteuervoranmeldungen angeklagt, hätte der Freispruch wegen der Jahreserklärung nicht zwangsläufig zur Straflosigkeit hinsichtlich der Quartale geführt.
Für Beschuldigte folgt daraus ein weiterer wichtiger Punkt: Sie sollten die steuerliche und die strafprozessuale Situation gemeinsam prüfen lassen. Eine Entscheidung, die steuerlich sinnvoll erscheint, kann strafrechtlich nachteilig sein. Umgekehrt kann vollständiges Schweigen neue steuerliche oder strafrechtliche Risiken auslösen.
Wie kann der Strafverteidiger bei einer Steuererklärung während Steuerstrafverfahren helfen?
Ein Steuerstrafverfahren verlangt regelmäßig mehr als die bloße Empfehlung, keine Aussage bei der Polizei oder Steuerfahndung zu machen. Denn der Beschuldigte muss gleichzeitig mit dem Finanzamt, laufenden Erklärungspflichten, Betriebsprüfungen und möglicherweise bereits fälligen Zahlungen umgehen. Als Strafverteidiger beantrage ich zunächst Akteneinsicht. Anschließend prüfe ich, welche Steuerarten, Zeiträume und Erklärungen das Ermittlungsverfahren tatsächlich erfasst.
Dabei sind insbesondere folgende Fragen zu beantworten:
- Wann wurde das Steuerstrafverfahren eingeleitet?
- Wann wurde die Einleitung dem Beschuldigten bekannt gegeben?
- Welche konkreten Tatvorwürfe teilte die Behörde mit?
- Welche Steuererklärungen oder Anmeldungen werden danach fällig?
- Überschneiden sich die erforderlichen Angaben mit dem Tatvorwurf?
- Würde eine wahrheitsgemäße Erklärung belastende Tatsachen offenlegen?
- Kann eine Erklärung auf nicht betroffene Zeiträume oder Sachverhalte beschränkt werden?
- Welche steuerlichen Folgen drohen bei Nichtabgabe?
- Kann das Finanzamt schätzen oder Zwangsmittel einsetzen?
- Bestehen weitere, noch nicht bekannte steuerstrafrechtliche Risiken?
- Kommt eine Berichtigung oder Selbstanzeige überhaupt noch in Betracht?
- Wie lässt sich eine steuerliche Bereinigung mit der Strafverteidigung abstimmen?
Erst auf dieser Grundlage lässt sich eine belastbare Handlungsstrategie entwickeln.
Verteidigung gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung durch Unterlassen
Hat das Gericht einen Beschuldigten wegen der Nichtabgabe einer Steuererklärung verurteilt, muss die Verteidigung prüfen, ob die Strafbewehrung der Erklärungspflicht tatsächlich bestand.
Dazu muss sie die zeitliche Abfolge rekonstruieren:
- Wann entstanden die ursprünglichen steuerlichen Vorwürfe?
- Wann leitete die Behörde das Strafverfahren ein?
- Wann erfuhr der Beschuldigte davon?
- Wann lief die Frist für die spätere Steuererklärung ab?
- Welche Angaben hätte diese Erklärung enthalten müssen?
Überschneiden sich Tatvorwurf und Erklärungspflicht, kann der Nemo-tenetur-Grundsatz einer Bestrafung wegen Unterlassens entgegenstehen. Der BGH-Beschluss zeigt, dass dieser Einwand nicht nur im Ermittlungsverfahren, sondern noch in der Revision zum Erfolg führen kann. Im Ausgangsverfahren entfiel dadurch eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten.
Abstimmung zwischen Strafverteidiger und Steuerberater
Der Steuerberater kennt die Buchführung, die Besteuerungsgrundlagen und die Erklärungspflichten. Der Strafverteidiger beurteilt dagegen, welche Angaben den Mandanten belasten und welche verfahrensrechtlichen Folgen eine Erklärung auslösen kann. Deshalb sollten beide Berater ihre Schritte eng abstimmen. Der Steuerberater sollte keine Erklärung einreichen, bevor geklärt ist, welche Zeiträume das Strafverfahren umfasst. Zugleich darf die Strafverteidigung die fortbestehenden steuerlichen Pflichten und wirtschaftlichen Folgen nicht außer Acht lassen. Bei umfangreichen Verfahren kann zusätzlich eine computergestützte Auswertung von Buchhaltungsdaten, Kontobewegungen und Umsatzlisten sinnvoll sein. Dadurch lässt sich feststellen, welche Angaben bereits bekannt sind, welche Beträge streitig bleiben und welche Erklärungen neue Informationen offenlegen würden.
Steuererklärung während Steuerstrafverfahren: Schweigen allein genügt nicht
Der BGH-Beschluss vom 3. März 2026 stärkt die Rechte von Beschuldigten. Ein Steuerpflichtiger darf nicht deshalb bestraft werden, weil er sich weigert, durch eine spätere Jahreserklärung Beweise für bereits verfolgte Steuerstraftaten zu liefern. Dennoch verlangt die Steuererklärung während Steuerstrafverfahren eine sorgfältige Einzelfallprüfung. Nicht jede Erklärungspflicht entfällt. Nicht jeder Besteuerungszeitraum ist geschützt. Und nicht jede Nichtabgabe bleibt straflos. Wer von einer Durchsuchung, einer Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder einer bevorstehenden Erklärungsfrist betroffen ist, sollte deshalb nicht unkoordiniert handeln. Ich prüfe den genauen Umfang des Tatvorwurfs, die noch offenen Steuererklärungen, die Selbstbelastungsgefahr sowie die möglichen steuerlichen und strafrechtlichen Folgen. Gemeinsam mit dem steuerlichen Berater entwickle ich eine Strategie, die die Verteidigungsrechte wahrt und zugleich neue Tatvorwürfe vermeidet.