Großes Ausmaß bei Steuerhinterziehung: Die neue 140.000-Euro-Grenze des BGH, Urteil vom 14. Oktober 2025 – 1 StR 445/24

Die 140.000-Euro-Grenze darf nicht als allgemeine Ablösung der bisherigen 50.000-Euro-Grenze verstanden werden. Sie gilt ausschließlich für den Steuervorteil aus einer unrichtigen gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften.

großes Ausmaß Steuerhinterziehung
Steuerhinterziehung RA Marson

Ob eine Steuerhinterziehung als besonders schwerer Fall gilt, kann über Jahre zusätzlicher Strafverfolgung und einen erheblich höheren Strafrahmen entscheiden. Bisher galt vielen Beschuldigten, Beratern und Unternehmern vor allem eine Zahl als entscheidende Grenze: 50.000 Euro. Mit seinem Urteil vom 14. Oktober 2025 hat der Bundesgerichtshof jedoch eine weitere Wertgrenze eingeführt. Bei unrichtigen Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften liegt ein großes Ausmaß der Steuerhinterziehung bereits dann vor, wenn das Finanzamt die Einkünfte der beteiligten Personen um mindestens 140.000 Euro zu niedrig feststellt.

Das klingt zunächst nach einer Entlastung, weil 140.000 Euro deutlich über 50.000 Euro liegen. Allerdings darf man beide Beträge nicht unmittelbar miteinander vergleichen. Denn die 50.000-Euro-Grenze bezeichnet grundsätzlich die verkürzte Steuer. Die neue 140.000-Euro-Grenze betrifft dagegen nicht die Steuer selbst, sondern die Differenz zwischen den tatsächlich erzielten und den unrichtig festgestellten Einkünften.

Gerade für Gesellschafter einer GbR, OHG, KG, Gemeinschaftspraxis oder sonstigen Personengesellschaft kann die Grenze deshalb schneller erreicht sein, als die Zahl zunächst vermuten lässt.

Der Fall: Zahnärzte, Bargeldeinnahmen und Auslandsgesellschaften

Dem Urteil lag ein umfangreiches Steuerstrafverfahren gegen zwei Zahnärzte und einen Vermögensberater zugrunde. Die Zahnärzte betrieben ihre unternehmerische Tätigkeit über mehrere Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Dazu gehörten unter anderem eine Praxisgemeinschaft, eine Laborgemeinschaft und eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis. Nach den Feststellungen des Landgerichts Darmstadt manipulierten sie über mehrere Jahre die Einkünfte dieser Gesellschaften. Sie verbuchten nicht sämtliche Bareinnahmen, setzten fingierte Betriebsausgaben an und verlagerten Einnahmen über ausländische Gesellschaften. Außerdem nutzten sie die Auslandsstrukturen dazu, Zahlungsströme zu verschleiern und Bargeld wieder in den Wirtschaftskreislauf einzubringen. Ein Vermögensberater half bei der Errichtung und Nutzung der ausländischen Gesellschaftsstrukturen. Nach den gerichtlichen Feststellungen nahm er dabei zumindest billigend in Kauf, dass die Zahnärzte diese Konstruktion zur Verkürzung von Steuern einsetzten.

Auf dieser Grundlage reichten die Beteiligten für mehrere Veranlagungszeiträume unrichtige Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte ein. Für spätere Jahre versuchten sie nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens, weitere unrichtige Feststellungen zu erreichen. Insgesamt lagen die erklärten Einkünfte nach den Feststellungen um mehr als 1,8 Millionen Euro unter den tatsächlich erzielten Einkünften. Das Landgericht verurteilte die Zahnärzte wegen vollendeter und versuchter Steuerhinterziehung sowie den Vermögensberater wegen Beihilfe. Der BGH bestätigte die Verurteilungen im Wesentlichen, änderte jedoch Teile der rechtlichen Bewertung.

Was ist eine gesonderte und einheitliche Feststellung?

Bei einer Personengesellschaft versteuert nicht die Gesellschaft selbst die Einkommensteuer auf ihre Gewinne. Vielmehr ordnet das Finanzamt die Einkünfte den einzelnen Gesellschaftern zu. Deshalb ermittelt das Finanzamt zunächst in einem eigenen Verfahren, wie hoch die Einkünfte der Gesellschaft insgesamt ausfallen und welcher Anteil jedem Beteiligten zusteht. Das Ergebnis hält es in einem gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheid fest. Dieser Feststellungsbescheid bildet anschließend die Grundlage für die Einkommensteuerbescheide der einzelnen Gesellschafter. Das jeweilige Wohnsitzfinanzamt darf die festgestellten Einkünfte grundsätzlich nicht selbstständig neu berechnen. Vielmehr bindet der Feststellungsbescheid die späteren Folgebescheide. Genau diese Bindungswirkung regelt § 182 Abs. 1 AO.

Ein Beispiel verdeutlicht den Ablauf:

Eine ärztliche Gemeinschaftspraxis erzielt tatsächlich einen Gewinn von 500.000 Euro. In der Feststellungserklärung erklärt sie jedoch nur 320.000 Euro. Das Finanzamt übernimmt die Angaben und stellt daher 180.000 Euro zu wenig fest. Anschließend verteilt es den unrichtig festgestellten Gewinn auf die einzelnen Gesellschafter. Der steuerstrafrechtlich relevante Vorteil entsteht nach der neuen BGH-Rechtsprechung bereits auf dieser ersten Stufe. Das gilt, obwohl die genaue Einkommensteuer der einzelnen Gesellschafter zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststeht.

Wann liegt ein großes Ausmaß der Steuerhinterziehung vor?

§ 370 Abs. 3 AO sieht für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Ein besonders schwerer Fall liegt regelmäßig vor, wenn der Täter in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Für eine unmittelbar verkürzte Steuer gilt weiterhin die bekannte Wertgrenze von 50.000 Euro. Hat ein Unternehmer beispielsweise durch verschwiegene Betriebseinnahmen 60.000 Euro Einkommensteuer hinterzogen, erfüllt er grundsätzlich das Regelbeispiel des großen Ausmaßes. Bei einer unrichtigen Feststellungserklärung lässt sich die Höhe des Steuervorteils dagegen nicht unmittelbar in Euro und Cent als Steuerbetrag ablesen. Denn die spätere steuerliche Belastung hängt von den persönlichen Verhältnissen der einzelnen Gesellschafter ab. Dazu zählen unter anderem deren weitere Einkünfte, Sonderausgaben, Verlustvorträge und individuelle Steuersätze. Deshalb musste der BGH eine eigene Wertgrenze für den Vorteil entwickeln, der bereits im unrichtigen Feststellungsbescheid liegt.

Warum setzt der BGH die Grenze bei 140.000 Euro an?

Der BGH knüpft zunächst an die 50.000-Euro-Grenze für eine unmittelbar verkürzte Steuer an. Anschließend rechnet er diesen Betrag auf die Ebene der Einkünfte zurück. Dabei unterstellt der Senat einen pauschalen Einkommensteuersatz von 42 Prozent. Außerdem berücksichtigt er einen Sicherheitsabschlag von 15 Prozent. Daraus ergibt sich folgende Berechnung:

50.000 Euro ÷ 42 Prozent ÷ 85 Prozent = rund 140.000 Euro

Weichen die festgestellten Einkünfte deshalb zugunsten der Beteiligten um mindestens 140.000 Euro von den tatsächlich erzielten Einkünften ab, liegt nach Auffassung des BGH ein ungerechtfertigter Steuervorteil großen Ausmaßes vor. Der BGH verfolgt damit einen pauschalen Ansatz. Das Gericht muss für die Schwellenprüfung nicht zunächst sämtliche individuellen Einkommensteuerverhältnisse der Gesellschafter berechnen. Vielmehr entscheidet grundsätzlich die Differenz auf der Ebene des Feststellungsbescheids.

Die 140.000-Euro-Grenze gilt nicht für jede Steuerhinterziehung

Die Entscheidung hat keine allgemeine Anhebung der Wertgrenze von 50.000 Euro auf 140.000 Euro zur Folge. Die neue Grenze gilt nur, wenn der Täter einen ungerechtfertigten Steuervorteil durch eine unrichtige Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften erlangt. Sie betrifft daher vor allem Personengesellschaften und vergleichbare Zusammenschlüsse mehrerer Personen.

Dazu können insbesondere gehören:

  • Gesellschaften bürgerlichen Rechts,
  • offene Handelsgesellschaften,
  • Kommanditgesellschaften,
  • ärztliche oder anwaltliche Berufsausübungsgemeinschaften,
  • Grundstücks- und Vermietungsgemeinschaften,
  • Erbengemeinschaften mit gemeinsamen Einkünften,
  • sowie andere Mitunternehmerschaften.

Verkürzt ein Einzelunternehmer dagegen unmittelbar seine Einkommensteuer oder Umsatzsteuer, bleibt für das Merkmal großes Ausmaß Steuerhinterziehung grundsätzlich die Grenze von 50.000 Euro hinterzogener Steuer maßgeblich.

Es kommt auf die Einkünfte der gesamten Personenmehrheit an

Besonders weitreichend ist, dass der BGH auf die Abweichung bei den Einkünften der Personenmehrheit abstellt. Das Gericht teilt die Schwelle von 140.000 Euro daher nicht durch die Anzahl der Gesellschafter. Erklärt eine aus vier Personen bestehende GbR ihre Einkünfte um insgesamt 160.000 Euro zu niedrig, ist die Grenze grundsätzlich überschritten. Das gilt auch dann, wenn auf jeden Gesellschafter rechnerisch nur eine Einkommensdifferenz von 40.000 Euro entfällt.

Ebenso entscheidet nicht allein die spätere Steuerverkürzung des einzelnen Beteiligten. Möglicherweise führt die unrichtige Feststellung bei einem Gesellschafter wegen vorhandener Verluste kaum zu einer zusätzlichen Steuer, während sie sich bei einem anderen Beteiligten vollständig auswirkt. Trotzdem kann der Feststellungsbescheid insgesamt einen Steuervorteil großen Ausmaßes enthalten. Genau darin liegt die erhebliche praktische Reichweite der Entscheidung.

Was gilt, wenn tatsächlich weniger als 50.000 Euro Steuer verkürzt wurden?

Die Überschreitung der 140.000-Euro-Grenze erfüllt zunächst das Regelbeispiel. Dennoch führt ein erfülltes Regelbeispiel nicht in jedem Fall zwingend zur Verurteilung wegen eines besonders schweren Falles. Das Gericht muss vielmehr sämtliche Umstände der Tat und des Täters würdigen. Ergibt die Gesamtbetrachtung, dass der Fall trotz Überschreitung der Wertgrenze deutlich vom gesetzlichen Regelfall abweicht, kann die Indizwirkung des Regelbeispiels entfallen. Hier eröffnet das BGH-Urteil einen wichtigen Ansatz für die Verteidigung. Denn die tatsächlichen steuerlichen Auswirkungen dürfen bei der Strafzumessung nicht vollständig außer Betracht bleiben.

Führt eine um 140.000 Euro unrichtige Gewinnfeststellung aufgrund der konkreten Verhältnisse der Gesellschafter beispielsweise nur zu einer vergleichsweise geringen Steuerverkürzung, kann dieser Umstand gegen die Anwendung des erhöhten Strafrahmens oder jedenfalls für eine mildere Strafe sprechen.

Der BGH trennt daher zwischen zwei Ebenen:

Für die formale Wertgrenze kommt es auf die unrichtig festgestellten Einkünfte an. Für die Gesamtwürdigung und die konkrete Strafe können dagegen die tatsächlich eingetretenen steuerlichen Auswirkungen entscheidend bleiben.

Wann ist die Steuerhinterziehung vollendet?

Nach Auffassung des BGH entsteht der nicht gerechtfertigte Steuervorteil bereits mit dem Erlass des unrichtigen Feststellungsbescheids. Der Grund liegt wiederum in dessen Bindungswirkung. Sobald das Finanzamt die Einkünfte zu niedrig feststellt, müssen die später zuständigen Finanzämter grundsätzlich von diesen Zahlen ausgehen. Deshalb gefährdet bereits der Grundlagenbescheid den staatlichen Steueranspruch konkret. Die Steuerhinterziehung ist somit nicht erst vollendet, wenn die einzelnen Gesellschafter zu niedrige Einkommensteuerbescheide erhalten. Die späteren Steuerfestsetzungen vertiefen vielmehr den bereits eingetretenen Taterfolg.

Diese Unterscheidung wirkt zunächst theoretisch. Allerdings hat sie erhebliche Folgen für Versuch, Vollendung und Verjährung.

Wann beginnt die Verjährung?

Die Vollendung einer Tat und ihre Beendigung fallen im Steuerstrafrecht nicht immer zusammen. Wenn das Finanzamt nach dem Feststellungsbescheid die Einkommensteuer der Gesellschafter festsetzt, endet die Tat nach der Rechtsprechung grundsätzlich erst mit dem Erlass des letzten Einkommensteuerbescheids, auf den sich die Bindungswirkung des Feststellungsbescheids erstreckt. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnt regelmäßig die strafrechtliche Verjährungsfrist. Deshalb genügt es für die Verjährungsprüfung nicht, lediglich das Datum der Feststellungserklärung oder des Feststellungsbescheids zu betrachten.

Die Verteidigung muss vielmehr für jeden Beteiligten und jeden Veranlagungszeitraum feststellen:

  • Wann erging der Feststellungsbescheid?
  • Welche Folgebescheide beruhten darauf?
  • Wann erließ das Finanzamt den letzten bindungsabhängigen Einkommensteuerbescheid?
  • Und gab es spätere Änderungsbescheide, die für die Tatbeendigung relevant sein könnten?

Der BGH bestätigt damit, dass die nachfolgende Steuerfestsetzung zwar keine neue Tat darstellt, für den Beginn der Verjährung jedoch erhebliche Bedeutung besitzt.

Warum die Entscheidung zu 15 Jahren Verjährung führen kann

Für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung beträgt die strafrechtliche Verjährungsfrist nach § 376 Abs. 1 AO 15 Jahre. Damit kann die Steuerfahndung auch sehr lange zurückliegende Sachverhalte aufgreifen.

Nach der vom BGH angewandten typisierenden Betrachtung kann bereits die Überschreitung der 140.000-Euro-Grenze die verlängerte Verjährung auslösen. Dabei kommt es für die Verjährungsfrist grundsätzlich nicht darauf an, ob das Tatgericht später aufgrund besonderer Umstände die Regelwirkung des besonders schweren Falles verneint. Das kann zu einer auffälligen Situation führen: Obwohl die tatsächlich verkürzte Einkommensteuer eines Gesellschafters deutlich unter 50.000 Euro liegt, kann die Tat wegen der auf Gesellschaftsebene überschrittenen 140.000-Euro-Grenze dennoch der 15-jährigen Verjährungsfrist unterliegen.

Gerade bei alten Betriebsprüfungszeiträumen, nachträglich ausgewerteten Bankdaten oder umfangreichen Schätzungen erhält die genaue Berechnung der Feststellungsdifferenz deshalb erhebliche Bedeutung.

Jede unrichtige Feststellungserklärung kann eine eigene Tat bilden

Der BGH befasste sich außerdem mit der Frage, wie mehrere Erklärungen strafrechtlich einzuordnen sind. Unrichtige Feststellungserklärungen für verschiedene Gesellschaften oder verschiedene Veranlagungszeiträume können jeweils selbstständige Taten darstellen. Ebenso bilden die unrichtige Feststellungserklärung und eine spätere Einkommensteuererklärung nicht automatisch eine einzige Tat. Deshalb muss die Anklage genau bezeichnen, welche Gesellschaft, welche Erklärung und welchen Veranlagungszeitraum sie erfasst. Außerdem muss das Gericht die Wertgrenze grundsätzlich für jede selbstständige Feststellungstat gesondert prüfen.

Die Beträge aus verschiedenen Jahren dürfen daher nicht ohne Weiteres zusammengerechnet werden, nur um die Schwelle von 140.000 Euro zu erreichen. Umgekehrt können mehrere eigenständige Taten vorliegen, wenn die Grenze in mehreren Jahren jeweils überschritten wurde. Für die Strafzumessung ist diese Abgrenzung besonders wichtig, weil sich die Anzahl der Taten auf die Einzelstrafen und die spätere Gesamtstrafe auswirkt.

Die Rolle des Vermögensberaters im BGH-Fall

Das Verfahren betraf nicht nur die beiden erklärungspflichtigen Zahnärzte. Auch der Vermögensberater wurde strafrechtlich verfolgt, weil er die ausländischen Gesellschaftsstrukturen eingerichtet und betreut hatte. Der BGH prüfte deshalb, ob seine Tätigkeit mehrere selbstständige Beihilfetaten oder eine einheitliche Beihilfe darstellte. Leistet ein Berater mit einer einzigen, auf einem einheitlichen Entschluss beruhenden Handlung Hilfe zu mehreren Haupttaten, kann seine Unterstützung rechtlich nur eine Beihilfe bilden. Diese Frage betrifft nicht nur Vermögensberater. Sie kann ebenso für Steuerberater, Buchhalter, Treuhänder, Unternehmensberater oder Mitarbeiter relevant werden, die an der Vorbereitung mehrerer Steuererklärungen beteiligt sind.

Allerdings führt eine berufliche Mitwirkung nicht automatisch zur Strafbarkeit. Die Staatsanwaltschaft muss nachweisen, dass der Berater eine vorsätzliche Steuerhinterziehung bewusst förderte und zumindest deren wesentliche Merkmale kannte.

Schlussfolgerung aus dem BGH-Urteil

Die zentrale Schlussfolgerung lautet:

Bei Personengesellschaften kann das große Ausmaß der Steuerhinterziehung bereits auf der Ebene des Feststellungsbescheids entstehen – unabhängig von der späteren Steuerbelastung des einzelnen Gesellschafters. Die Zahl von 140.000 Euro bezeichnet dabei keinen hinterzogenen Steuerbetrag. Vielmehr geht es um die Differenz zwischen den tatsächlich erzielten und den zu niedrig festgestellten Einkünften.

Für die Praxis folgen daraus mehrere Konsequenzen:

  • Erstens müssen Ermittlungsbehörden und Gerichte die Feststellungsebene strikt von den späteren Einkommensteuerbescheiden unterscheiden.
  • Zweitens darf die Staatsanwaltschaft Beträge verschiedener Gesellschaften oder Jahre nicht beliebig zusammenfassen.
  • Drittens muss die Verteidigung die tatsächlichen steuerlichen Auswirkungen trotz der pauschalen Schwelle herausarbeiten.
  • Viertens erhält der genaue Zeitpunkt der letzten bindungsabhängigen Steuerfestsetzung entscheidende Bedeutung für die Verjährung.

Schließlich zeigt das Urteil, dass die rechtliche Prüfung nicht bei der Feststellung „mehr als 140.000 Euro“ enden darf. Selbst wenn das Regelbeispiel formal vorliegt, muss das Gericht prüfen, ob die tatsächliche Steuerverkürzung, die Beteiligung des Beschuldigten und die übrigen Umstände den erhöhten Strafrahmen wirklich rechtfertigen.

Wie kann ein Strafverteidiger helfen?

Ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs großes Ausmaß Steuerhinterziehung verlangt eine genaue steuerliche und strafrechtliche Aufarbeitung. Eine pauschale Übernahme der Berechnungen aus einem Betriebsprüfungsbericht reicht dafür nicht aus. Als Strafverteidiger beantrage ich zunächst Akteneinsicht und prüfe, welche Feststellungserklärungen die Staatsanwaltschaft als unrichtig ansieht. Anschließend trenne ich die einzelnen Gesellschaften, Veranlagungszeiträume und Tatbeiträge voneinander.

Im Mittelpunkt stehen insbesondere folgende Fragen:

  • Welche Einkünfte erzielte die Gesellschaft tatsächlich?
  • Auf welcher Grundlage schätzt die Finanzverwaltung zusätzliche Einnahmen?
  • Sind angeblich fingierte Betriebsausgaben tatsächlich nicht betrieblich veranlasst?
  • Hat die Behörde Bargeldeinnahmen doppelt erfasst?
  • Welche Buchführungsunterlagen, Kontenbewegungen oder Kalkulationen stützen die Annahmen? Und überschreitet die Differenz für die einzelne Feststellungstat tatsächlich 140.000 Euro?

Gerade in bargeldintensiven Betrieben beruhen steuerliche Mehrergebnisse häufig auf Schätzungen. Deshalb muss die Verteidigung prüfen, ob die Schätzungsmethode nachvollziehbar, wirtschaftlich plausibel und rechtlich zulässig ist. Ein steuerliches Mehrergebnis beweist zudem noch keinen Hinterziehungsvorsatz. Auch die persönliche Verantwortlichkeit verlangt eine eigenständige Prüfung. In einer Personengesellschaft kümmern sich häufig einzelne Gesellschafter, Mitarbeiter oder externe Berater um Buchführung und Steuererklärungen. Deshalb muss die Staatsanwaltschaft konkret nachweisen, wer welche Informationen besaß, wer unrichtige Angaben veranlasste und wer die steuerlichen Auswirkungen erkannte.

Verteidigung gegen den Vorwurf des großen Ausmaßes

Selbst wenn objektiv unrichtige Feststellungen vorliegen, kann die Verteidigung das Merkmal des großen Ausmaßes angreifen. Zunächst muss sie überprüfen, ob die Staatsanwaltschaft die Differenz der Einkünfte richtig berechnet. Dabei dürfen Ermittlungsbehörden legale Einnahmen, anerkannte Betriebsausgaben und steuerlich neutrale Vorgänge nicht unberücksichtigt lassen. Außerdem ist zu prüfen, ob die Behörde mehrere rechtlich selbstständige Sachverhalte unzulässig zusammenrechnet. Die 140.000-Euro-Grenze gilt nicht als pauschale Gesamtsumme für das gesamte Ermittlungsverfahren. Schließlich muss die Verteidigung die tatsächliche Steuerverkürzung der einzelnen Beteiligten berechnen. Liegt diese deutlich unterhalb von 50.000 Euro, kann das gegen die Regelwirkung des besonders schweren Falles oder jedenfalls für eine erhebliche Strafmilderung sprechen.

Verteidigung bei mehreren Gesellschaftern

Die Abgabe einer gemeinsamen Feststellungserklärung bedeutet nicht, dass automatisch jeder Gesellschafter strafrechtlich für sämtliche Unrichtigkeiten haftet. Vielmehr muss die Staatsanwaltschaft den Vorsatz und den Tatbeitrag jedes einzelnen Beteiligten nachweisen. Ein Gesellschafter kann beispielsweise von den falschen Angaben eines Mitgesellschafters oder Buchhalters nichts gewusst haben. Ebenso kann er auf nachvollziehbare Auskünfte eines Steuerberaters vertraut haben. Allerdings genügt ein bloßer Hinweis auf die interne Aufgabenverteilung nicht immer. Die Verteidigung muss anhand von E-Mails, Besprechungsprotokollen, Vollmachten, Buchungsunterlagen und der tatsächlichen Unternehmensorganisation herausarbeiten, welche Kenntnisse und Zuständigkeiten bestanden.

Verjährung als zentraler Verteidigungsansatz

Wegen der möglichen Verjährungsfrist von 15 Jahren darf die Verteidigung die Berechnung der Verjährung nicht der Staatsanwaltschaft überlassen. Sie muss für jede Tat gesondert prüfen, wann das Finanzamt den Feststellungsbescheid und die maßgeblichen Folgebescheide erließ. Außerdem muss sie untersuchen, ob zwischenzeitlich Unterbrechungshandlungen stattfanden und ob diese den konkreten Beschuldigten sowie die konkrete Tat erfassten. Gerade bei mehreren Gesellschaften und zahlreichen Gesellschaftern können unterschiedliche Beendigungs- und Verjährungszeitpunkte gelten. Deshalb kann ein Teil der Vorwürfe verjährt sein, während andere Taten weiterhin verfolgt werden dürfen.

Was sollte ich bei einer Vorladung oder Durchsuchung tun?

Beschuldigte sollten vor Akteneinsicht keine Angaben zur Sache machen. Gerade bei Personengesellschaften können spontane Erklärungen zu Zuständigkeiten, Bargeldeinnahmen oder Buchungen die spätere Verteidigung erheblich erschweren.

Großes Ausmaß Steuerhinterziehung verlangt eine genaue Einzelfallprüfung

Das BGH-Urteil vom 14. Oktober 2025 schafft eine klare Wertgrenze, allerdings vereinfacht es das Steuerstrafrecht nicht. Die neue Schwelle von 140.000 Euro gilt nur für unrichtige gesonderte und einheitliche Feststellungen. Außerdem bezeichnet sie keine Steuerverkürzung, sondern eine Abweichung bei den festgestellten Einkünften. Dennoch kann ihre Überschreitung den erhöhten Strafrahmen und eine Verjährungsfrist von 15 Jahren auslösen.

Wer als Gesellschafter, Geschäftsführer, Freiberufler oder Berater mit dem Vorwurf großes Ausmaß Steuerhinterziehung konfrontiert ist, sollte deshalb jede Feststellungserklärung, jedes Steuerjahr und jeden persönlichen Tatbeitrag getrennt prüfen lassen.

Ich analysiere die steuerlichen Berechnungen, die Feststellungs- und Folgebescheide, die Schätzungsmethoden, die tatsächliche Steuerwirkung sowie die Verjährung. Außerdem prüfe ich, ob die Staatsanwaltschaft einen vorsätzlichen Tatbeitrag und die Voraussetzungen des besonders schweren Falles tatsächlich nachweisen kann. Ziel ist es, den Tatvorwurf bereits im Ermittlungsverfahren einzugrenzen, die Annahme des großen Ausmaßes abzuwehren oder die strafrechtlichen Folgen wirksam zu begrenzen.