Verletzung von Geschäftsgeheimnissen bei digitaler Verarbeitung

Ein Mitarbeiter wechselt zur Konkurrenz und nimmt Kundendaten mit. Ein IT-Administrator kopiert technische Unterlagen auf eine private Festplatte. Ein ehemaliger Geschäftsführer verwendet Kalkulationen oder Produktionsdaten für ein neues Unternehmen. Schnell steht der Vorwurf der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen nach § 23 GeschGehG im Raum.
Doch nicht jede vertrauliche Unternehmensinformation ist automatisch ein strafrechtlich geschütztes Geschäftsgeheimnis. Gerade hier liegen häufig entscheidende Ansatzpunkte für die Strafverteidigung.
Was ist überhaupt ein Geschäftsgeheimnis?
§ 2 GeschGehG stellt konkrete Anforderungen. Eine Information ist nur dann ein Geschäftsgeheimnis, wenn sie
- nicht allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist,
- deshalb einen wirtschaftlichen Wert besitzt,
- durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt wird und
- ein berechtigtes Interesse an ihrer Geheimhaltung besteht.
Geschützt sein können beispielsweise Kundenlisten, Kalkulationen, Konstruktionszeichnungen, technische Verfahren, Quellcodes, Rezepturen, Forschungsdaten oder interne Geschäftsstrategien.
Entscheidend ist jedoch immer der konkrete Einzelfall.
Geheimhaltungsmaßnahmen sind entscheidend
Seit Inkrafttreten des Geschäftsgeheimnisgesetzes reicht es nicht mehr aus, dass ein Unternehmen eine Information lediglich als „vertraulich“ betrachtet.
Es muss tatsächlich angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen haben.
Dazu können beispielsweise gehören:
- differenzierte Zugriffsrechte,
- Passwortschutz und Verschlüsselung,
- Beschränkung des Zugangs auf bestimmte Mitarbeiter,
- konkrete Verschwiegenheitsvereinbarungen,
- Kennzeichnung vertraulicher Dokumente,
- organisatorische Geheimhaltungskonzepte.
Das Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Oktober 2024 (8 AZR 172/23), bestätigte, dass derjenige, der sich auf ein Geschäftsgeheimnis beruft, konkret darlegen muss, welche Schutzmaßnahmen bestanden und weshalb diese im Einzelfall angemessen waren.
Allgemeine Behauptungen zu IT-Sicherheit oder pauschale Verschwiegenheitsklauseln reichen nicht zwingend aus. Für ein Strafverfahren ist das besonders wichtig: Fehlt ein ausreichender Geheimnisschutz, kann bereits das Tatobjekt des § 23 GeschGehG fehlen.
Welche Handlungen sind strafbar?
§ 23 GeschGehG erfasst unterschiedliche Formen der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen. Strafbar kann beispielsweise sein, wer ein Geschäftsgeheimnis unbefugt kopiert oder sich verschafft, es anschließend nutzt oder gegenüber Dritten offenlegt. Besondere Bedeutung hat die Vorschrift bei Mitarbeitern. Wer während eines Beschäftigungsverhältnisses ein ihm anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geschäftsgeheimnis unbefugt offenlegt, kann sich ebenfalls strafbar machen. Der Täter muss dabei allerdings zusätzlich beispielsweise zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in Schädigungsabsicht handeln.
Das bloße Kopieren einer Datei genügt daher nicht automatisch für jede Variante des § 23 GeschGehG.
Der ehemalige Mitarbeiter mit 175.095 Dateien
Wie komplex solche Verfahren werden können, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, Urteil vom 4. Mai 2026 (203 StRR 230/26). Ein früherer IT-Verantwortlicher soll Daten seines Arbeitgebers auf private Datenträger kopiert haben. Bei einer Durchsuchung wurden ihm nach der Anklage insgesamt 175.095 Dateien des Unternehmens zugeordnet. Darunter sollen Produktions-, Kunden-, Konstruktions- und Entwicklungsdaten gewesen sein. Das Amtsgericht hatte den Angeklagten zunächst freigesprochen, weil es keine ausreichend geschützten Geschäftsgeheimnisse annahm. Das Landgericht stellte das Berufungsverfahren später wegen einer aus seiner Sicht nicht hinreichend bestimmten Anklage ein.
Das BayObLG hob diese Entscheidung auf. Es entschied allerdings nicht abschließend, dass tatsächlich Geschäftsgeheimnisse vorlagen. Vielmehr hielt es die Anklage für hinreichend bestimmt und verwies das Verfahren zurück.
Der Fall zeigt, worum es in solchen Verfahren häufig tatsächlich geht: Welche konkreten Dateien sollen Geschäftsgeheimnisse enthalten und wie waren gerade diese Informationen geschützt?
Nicht jede Weitergabe ist rechtswidrig
Das GeschGehG enthält ausdrücklich Ausnahmen. Nach § 5 GeschGehG kann die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung beispielsweise zulässig sein, wenn sie zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines beruflichen Fehlverhaltens erfolgt und dem Schutz des allgemeinen öffentlichen Interesses dient. Damit berücksichtigt das Gesetz insbesondere den Schutz von Hinweisgebern.
Auch journalistische Tätigkeit, Meinungs- und Informationsfreiheit können eine Rolle spielen. Entscheidend sind jedoch stets Zweck und konkrete Umstände der Offenlegung.
Welche Strafe droht?
Bei einer Verletzung von Geschäftsgeheimnissen nach § 23 Abs. 1 oder 2 GeschGehG drohen grundsätzlich:
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
In bestimmten qualifizierten Fällen erhöht sich der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, etwa bei gewerbsmäßigem Handeln oder bestimmten Fällen einer Verwendung im Ausland.
Auch der Versuch ist strafbar. Grundsätzlich wird die Tat nur auf Strafantrag verfolgt. Die Staatsanwaltschaft kann jedoch auch ohne Strafantrag tätig werden, wenn sie ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung annimmt.
Durchsuchung und digitale Beweise
Verfahren wegen Verletzung von Geschäftsgeheimnissen beruhen häufig auf digitalen Beweismitteln. Bei Durchsuchungen werden deshalb insbesondere Computer, Mobiltelefone, externe Festplatten, USB-Sticks, Cloud-Konten und E-Mail-Postfächer ausgewertet. Dabei stellen sich unter anderem folgende Fragen:
- Wann wurde eine Datei kopiert?
- Von welchem System stammt sie?
- Wer hatte Zugriff?
- War die Datei tatsächlich geheim?
- Welche Zugriffsrechte bestanden?
- Wurde sie einem Dritten übermittelt?
- Lässt sich eine Nutzung überhaupt nachweisen?
Allein die Tatsache, dass sich Unternehmensdateien auf einem privaten Datenträger befinden, beantwortet diese Fragen noch nicht.
Wie kann der Strafverteidiger helfen?
Bei einem Ermittlungsverfahren wegen Verletzung von Geschäftsgeheimnissen sollte zunächst keine Aussage zur Sache erfolgen. Erst nach Akteneinsicht lässt sich beurteilen, welche konkreten Informationen die Staatsanwaltschaft als Geschäftsgeheimnisse einstuft. Ich prüfe insbesondere:
- Handelt es sich tatsächlich um ein Geschäftsgeheimnis nach § 2 GeschGehG?
- Welchen wirtschaftlichen Wert hatte die Information?
- Welche Geheimhaltungsmaßnahmen bestanden?
- Waren diese Maßnahmen angemessen?
- Hatte mein Mandant berechtigten Zugang zu den Daten?
- Wurden Informationen tatsächlich genutzt oder offengelegt?
- Welcher konkrete Vorsatz lässt sich nachweisen?
- Greift eine Ausnahme nach § 5 GeschGehG?
- Was ergeben die sichergestellten Datenträger und digitalen Spuren tatsächlich?
Bei umfangreichen elektronischen Datenbeständen arbeite ich bei Bedarf mit ausgewählten IT-Sachverständigen und forensischen Analysten zusammen.
Gerade bei der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen sollte die Verteidigung nicht bei der Frage beginnen, ob eine Datei kopiert wurde. Die erste Frage lautet vielmehr: War diese konkrete Information überhaupt ein strafrechtlich geschütztes Geschäftsgeheimnis?
Rechtsanwalt Oliver Marson
Fachanwalt für Strafrecht in Berlin
Persönliche Strafverteidigung im Wirtschafts- und IT-Strafrecht
Weitere Seiten zum Thema: Ausspähen von Daten, Abfangen von Daten, Computersabotage.