Polizeiliche Kontrolle des digitalen Raumes

Cyber-Polizei
Cyber-Polizei

Ransomware, Kryptowährungen, Darknet, verschlüsselte Messenger und internationale Server: Straftaten hinterlassen heute zahlreiche digitale Spuren. Polizei und Staatsanwaltschaft haben darauf reagiert. Spezialisierte Ermittler verfolgen Täter inzwischen weit über den klassischen Tatort hinaus.

Der Begriff Cyber-Polizei bezeichnet dabei keine eigene Polizeibehörde. Er beschreibt vielmehr spezialisierte Cybercrime-Einheiten und ihre technischen Ermittlungsverfahren.

Wie arbeitet die Cyber-Polizei?

Digitale Ermittlungen beginnen häufig mit Daten, die bereits im Internet oder auf sichergestellten Geräten vorhanden sind.

Ermittler analysieren beispielsweise:

  • IP-Adressen und Serverdaten,
  • E-Mails und Chatverläufe,
  • Smartphones und Computer,
  • Kryptowährungs-Transaktionen,
  • Cloud-Daten,
  • Logdateien,
  • soziale Netzwerke,
  • Darknet-Plattformen.

Hinzu kommen internationale Ermittlungen. Cyberkriminelle nutzen Server, Zahlungswege und Kommunikationsdienste oft in mehreren Staaten. Das BKA setzt deshalb zunehmend auf den sogenannten Infrastrukturansatz. Ermittler versuchen nicht nur einzelne Täter zu identifizieren. Sie schalten auch Server, Marktplätze, Botnetze und andere technische Strukturen ab. Die internationale Operation „Endgame“ zeigt diese Strategie besonders deutlich.

Welche Befugnisse hat die Cyber-Polizei?

Eine besondere „Cyber-Befugnis“ kennt die Strafprozessordnung nicht. Für digitale Ermittlungen gelten die allgemeinen strafprozessualen Regeln. Computer, Smartphones und Datenträger können etwa im Rahmen einer Durchsuchung nach § 102 StPO aufgefunden und als Beweismittel gesichert werden.

Bei verdeckten Maßnahmen gelten strengere Voraussetzungen.

Jede Maßnahme benötigt jedoch eine gesetzliche Grundlage. Außerdem müssen Tatverdacht, Verhältnismäßigkeit und gegebenenfalls ein Richtervorbehalt beachtet werden.

Bundesverfassungsgericht begrenzt Quellen-TKÜ

Die technischen Möglichkeiten der Strafverfolgung sind nicht grenzenlos. Das Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. Juni 2025 (1 BvR 180/23), bezeichnete die Quellen-TKÜ als sehr schwerwiegenden Grundrechtseingriff. Das Gericht erklärte Teile der gesetzlichen Regelung für nichtig. Der Gesetzgeber hatte die Maßnahme auch für Straftaten zugelassen, deren Gewicht den intensiven Zugriff auf ein IT-System nicht rechtfertigte. Auch § 100b StPO beanstandete das Bundesverfassungsgericht teilweise. Die Vorschrift zur Online-Durchsuchung gilt jedoch bis zu einer gesetzlichen Neuregelung weiter. Für die Verteidigung bedeutet dies: Bei jeder solchen Maßnahme muss die konkrete Rechtsgrundlage genau geprüft werden.

EncroChat zeigt die internationale Dimension

Digitale Ermittlungen enden nicht an Staatsgrenzen. Beim verschlüsselten Kommunikationsdienst EncroChat erhoben französische Behörden umfangreiche Kommunikationsdaten. Deutsche Strafverfolgungsbehörden nutzten diese später in zahlreichen Verfahren. Das Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 1. November 2024 (2 BvR 684/22), nahm eine Verfassungsbeschwerde gegen die Verwertung solcher Daten nicht zur Entscheidung an. Es sah auf Grundlage der festgestellten Verfahrenstatsachen keine erkennbare Grundrechtsverletzung. Der Fall zeigt, welche Bedeutung international erhobene digitale Beweise inzwischen besitzen.

Digitale Spur bedeutet noch keinen Tatnachweis

Digitale Daten wirken häufig besonders objektiv. Trotzdem benötigen sie eine sorgfältige Prüfung. Eine IP-Adresse identifiziert nicht automatisch einen Täter. Eine Kryptowährungs-Wallet nennt zunächst keinen Benutzer. Ein Mobiltelefon kann auch eine andere Person benutzen. Chatnachrichten können mehrdeutig oder unvollständig sein. Auch Ermittlungssoftware arbeitet mit Auswahl-, Filter- und Zuordnungsregeln.

Deshalb muss die Verteidigung nachvollziehen können, wie aus einem technischen Datum ein belastender Beweis geworden ist.

Strafverteidigung gegenüber der Cyber-Polizei

Bei Cybercrime-Ermittlungen prüfe ich insbesondere:

  • War die Ermittlungsmaßnahme rechtmäßig?
  • Welche Daten stammen aus welchem Verfahren?
  • Ist ihre Herkunft dokumentiert?
  • Wie erfolgte die Zuordnung zu meinem Mandanten?
  • Sind die technischen Schlussfolgerungen belastbar?
  • Gibt es entlastende Daten?
  • Besteht ein Beweisverwertungsverbot?

Bei komplexen technischen Fragen arbeite ich bei Bedarf mit ausgewählten IT-Sachverständigen und forensischen Analysten zusammen. Die Cyber-Polizei verfügt heute über leistungsfähige Ermittlungsinstrumente. Gerade deshalb benötigt eine moderne Strafverteidigung eigene digitale Kompetenz. Denn eine digitale Spur ist zunächst nur eine Spur. Ob sie eine Straftat beweist, ist eine andere Frage.

Rechtsanwalt Oliver Marson
Fachanwalt für Strafrecht in Berlin
Persönliche Strafverteidigung bei Cybercrime und digitalen Beweismitteln